13.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/62


Berichtigung der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 29. Juni 2013 )

Auf Seite 7, Artikel 5 Absatz 7:

anstatt:

„(7)   Ist Artikel 3 Absatz 3a Buchstabe a anwendbar, so werden spezifische Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Kontrolle der Bewegungen, ergriffen.“

muss es heißen:

„(7)   Ist Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a anwendbar, so werden spezifische Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Kontrolle der Bewegungen, ergriffen.“

.