8.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/10 |
RICHTLINIE 2013/2/EU DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2013
zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG definiert „Verpackungen“, indem eine Reihe von Kriterien festgelegt wird. Die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. |
(2) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Auslegung der Definition von „Verpackungen“ muss diese Liste von Beispielen überprüft und geändert werden, um weitere Fälle zu klären, bei denen noch nicht klar abgegrenzt ist, was eine Verpackung ist und was nicht. Mit dieser Überarbeitung wird dem Wunsch der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsteilnehmer, die Richtlinie konsequenter durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu schaffen, Rechnung getragen. |
(3) |
Die Richtlinie 94/62/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da der mit Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme (zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen]) abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und den Vorschlag an das Europäische Parlament weitergeleitet. Der Rat hat nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) über den Vorschlag befunden, weshalb die Kommission den Vorschlag unverzüglich dem Europäischen Parlament unterbreitet hat. Das Europäische Parlament hat innerhalb von vier Monaten nach der oben genannten Weiterleitung keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 94/62/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts– und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
„ANHANG I
BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
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Schachteln für Süßigkeiten |
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Klarsichtfolie um CD–Hüllen |
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Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) |
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Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden |
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Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden |
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Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll |
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Glasflaschen für Injektionslösungen |
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CD–Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen) |
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Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) |
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Streichholzschachteln |
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Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) |
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Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind |
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Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
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Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt |
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Werkzeugkästen |
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Teebeutel |
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Wachsschichten um Käse |
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Wursthäute |
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Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) |
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Getränkesystemkapseln, Kaffee–Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden |
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Tonerkartuschen |
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CD–, DVD– und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden) |
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CD–Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen) |
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Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel |
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Grablichter (Behälter für Kerzen) |
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Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) |
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
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Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff |
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Einwegteller und -tassen |
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Frischhaltefolie |
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Frühstücksbeutel |
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Aluminiumfolie |
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Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
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Rührgerät |
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Einwegbestecke |
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Einpack– und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) |
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Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) |
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Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden |
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
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Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses |
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Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind |
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Heftklammern |
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Kunststoffumhüllung |
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Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln |
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Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) |
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
RFID–Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung“