6.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/44


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 4. November 2013

zur Änderung der Empfehlung 2006/576/EG in Bezug auf die Toxine T-2 und HT-2 in Mischfuttermitteln für Katzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/637/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Toxine T-2 und HT-2 sind Mykotoxine, die von verschiedenen Fusarienarten produziert werden. Das T-2-Toxin wird rasch in eine große Zahl von Produkten abgebaut, während das HT-2-Toxin ein Hauptmetabolit ist.

(2)

Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verabschiedete auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Risiken, die sich aus dem Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Lebens- und Futtermitteln für Tiere und die öffentliche Gesundheit ergeben können (1).

(3)

Hinsichtlich der Risiken für die Tiergesundheit gelangte das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass für Wiederkäuer, Hasen und Fische davon ausgegangen werden kann, dass eine gesundheitliche Gefährdung durch die derzeit geschätzte Exposition gegenüber T-2- und HT-2-Toxinen unwahrscheinlich ist. Für Schweine, Geflügel, Pferde und Hunde ergeben die Schätzungen der Exposition gegenüber T-2- und HT-2-Toxinen ein niedriges Risiko einer Gesundheitsgefährdung. Katzen gehören zu den empfindlichsten Tierarten. Aufgrund der begrenzten Daten und der erheblichen gesundheitlichen Folgen bei niedriger Dosierung konnten keine Werte für die NOAEL (No Observed Adverse Effect Level — Dosis, bei der keine schädliche Wirkung erkennbar ist) bzw. die LOAEL (Lowest Observed Adverse Effect Level — niedrigste Dosis mit beobachteter schädlicher Wirkung) festgelegt werden.

(4)

Angesichts der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Stellungnahme müssen die für die relativ hohen Werte von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreiden und Getreideerzeugnissen ursächlichen Faktoren sowie die Auswirkungen der Verarbeitung von Futter- und Lebensmitteln untersucht werden. Daher erging die Empfehlung 2013/165/EU der Kommission (2), mit der die Durchführung dieser Untersuchungen empfohlen wurde.

(5)

Aufgrund der Toxizität der Toxine T-2 und HT-2 für Katzen sollte außerdem ein Richtwert für die Summe aus T-2- und HT-2-Toxinen in Katzenfutter festgelegt werden, anhand dessen beurteilt werden kann, inwieweit Katzenfutter in Bezug auf das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin akzeptabel ist. Die Empfehlung 2006/576/EG der Kommission (3) sollte daher geändert werden.

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Im Anhang der Empfehlung 2006/576/EG wird nach dem Eintrag für Fumonisin B1 + B2 folgender Eintrag eingefügt:

„Mykotoxin

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Richtwert in mg/kg (ppm) für ein Futtermittel mit einem Feuchtegehalt von 12 %

T-2- + HT-2-Toxin

Mischfuttermittel für Katzen

0,05“

Brüssel, den 4. November 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on risks for animal and public health related to the presence of T-2 and HT-2 toxin in food and feed“. EFSA-Journal 2011; 9(12):2481. [187 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2481. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

(2)  Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).

(3)  Empfehlung 2006/576/EG der Kommission vom 17. August 2006 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratroxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie von Fumonisinen in zur Verfütterung an Tiere bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 7).