20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2013

zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ‘t Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9181)

(2013/782/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf deren Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) müssen Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, um sich vor der Einschleppung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov., einem Schadorganismus, der nicht in Anhang I bzw. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG enthalten ist, und dessen Ausbreitung innerhalb der Europäischen Union zu schützen.

(2)

Rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann in die Europäische Union nur eingeführt werden, wenn ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG und Punkt 2 des Anhangs zum Beschluss 2002/757/EG beigefügt ist.

(3)

Die Kommission hat anhand der von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegten Informationen festgestellt, dass die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums ein amtliches Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (das „Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program“) genehmigt hat, das von dem amerikanischen Verband „US National Hardwood Lumber Association“ (NHLA) durchgeführt wird.

(4)

Durch das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes wird sichergestellt, dass zugelassene Laubholzbetriebe in den Vereinigten Staaten gemäß der Norm für künstlich getrocknetes Laubschnittholz arbeiten. Mit dieser Norm wird gewährleistet, dass alle Laubschnittholzstücke, die im Rahmen dieses Programms ausgeführt werden, rindenfrei und gemäß den Plänen für die künstliche Trocknung auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ihres Gewichts künstlich getrocknet sind.

(5)

Darüber hinaus wird durch diese Norm gewährleistet, dass an allen künstlich getrockneten Laubholzbündeln eine Identifizierungsstahlklemme der NHLA angebracht wird, auf die „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt ist. Sämtliche Nummern sind auf der entsprechenden Bescheinigung für künstlich getrocknetes Laubschnittholz („Certificate of Kiln Drying“) aufgeführt.

(6)

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr rindenfreien Schnittholzes von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in ihr Hoheitsgebiet gestatten dürfen, wenn diesem als Alternative zum Pflanzengesundheitszeugnis ein Certificate of Kiln Drying beigefügt ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sämtliche zur Bewertung der Funktionsfähigkeit des Programms erforderlichen technischen Informationen vorlegen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten fortlaufend die Verwendung der Identifizierungsklemmen der NHLA und des zugehörigen Certificate of Kiln Drying bewerten.

(8)

Die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Entscheidung 2002/757/EG vorgesehene Ausnahmeregelung, geändert durch den vorliegenden Beschluss, sollte bis zum 30. November 2016 gelten, um sie an die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses 2013/780/EU der Kommission (3) anzugleichen.

Die Entscheidung 2002/757/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Entscheidung 2002/757/EG erhält folgende Fassung:

1.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz dürfen auf das Gebiet der Union nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der Sofortmaßnahmen gemäß den Ziffern 1a und 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen und wenn die in Artikel 13 Absatz 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind; ferner, wenn anfällige Pflanzen und anfälliges Holz Untersuchungen auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind.

Abweichend vom ersten Unterabsatz kann rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 30. November 2016 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Punkt 2 des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses erfüllt sind, vorausgesetzt, die Voraussetzungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses sind erfüllt.“

2.

In Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „des Anhangs zu dieser Entscheidung“ durch „des Anhangs I zu dieser Entscheidung“ ersetzt; ferner sind jegliche grammatikalischen Berichtigungen vorzunehmen, die infolge der Änderung notwendig werden.

3.

Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in schriftlicher Form, wenn sie von der im zweiten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben.

Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der vorliegenden Entscheidung jedes Jahr vor dem 15. Juli Informationen über die Anzahl der der im Vorjahr eingeführten Sendungen sowie einen ausführlichen Bericht über alle Fälle von Beanstandungen, auf die in Absatz 2 dieses Artikels Bezug genommen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Beanstandung jeder gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz auf ihr Gebiet eingeführten Sendung, die nicht die in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3)   Die Kommission ersucht die Vereinigten Staaten von Amerika, alle zur Bewertung der Funktionsweise des ‚Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program‘ erforderlichen technischen Informationen zur Verfügung zu stellen.“

4.

Der Anhang wird in Anhang I umbenannt.

5.

Der Anhang II wird hinzugefügt, dessen Text im Anhang dieses Beschlusses enthalten ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (siehe Seite 61 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG II

TEIL I

Bedingungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Bezug genommen wird

Die Bedingungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Bezug genommen wird, unter denen rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Union eingeführt werden kann, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 erfüllt sind, lauten folgendermaßen:

1.

Das Holz muss in Sägewerken hergestellt oder in geeigneten Betrieben verarbeitet worden sein, die von der National Hardwood Lumber Association (NHLA) der Vereinigten Staaten zur Teilnahme am Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (‚das Programm‘) zugelassen und geprüft wurden;

2.

das Holz muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden sein;

3.

sobald die Bedingung gemäß Nummer 2 erfüllt ist, wird durch den oder unter Aufsicht des zuständigen Mitarbeiters des Werks gemäß Nummer 1 eine Standard-Identifizierungsstahlklemme an jedem Bündel angebracht. Auf jede Identifizierungsklemme muss ‚NHLA — KD‘ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt sein;

4.

um zu gewährleisten, dass die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen erfüllt werden, muss das Holz ein Kontrollsystem durchlaufen, das im Rahmen des Programms festgelegt ist und eine Überprüfung vor dem Versand sowie ein Monitoring in den zugelassenen Sägewerken umfasst, die von unabhängigen, externen und für diesen Zweck qualifizierten und zugelassenen Auditoren durchgeführt werden. Die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums führt gelegentliche Überprüfungen vor dem Versand und halbjährliche Audits der Unterlagen und Verfahren der NHLA im Zusammenhang mit diesem Programm, der unabhängigen externen Auditoren und der Sägewerke und anderen geeigneten Betriebe, die an dem Programm teilnehmen, durch;

5.

dem Holz wird ein standardmäßiges ‚Certificate of Kiln Drying‘ beigefügt, das dem Muster in Teil II dieses Anhangs entspricht und von einem oder mehreren zur Teilnahme am Programm befugten Personen ausgestellt sowie von einem Kontrolleur der NHLA validiert wurde. Das Certificate of Kiln Drying muss ausgefüllt sein und Angaben zur Menge an rindenfreiem Schnittholz in ‚board feet‘ und Kubikmetern enthalten. Auf dem Zertifikat müssen außerdem die Gesamtzahl der Bündel und sämtliche Nummern der Identifizierungsklemmen, die diesen Bündeln zugeteilt wurden, angegeben sein.

TEIL II

Model of Certificate of Kiln-drying

Agreement No. 07-8100-1173-MU

Cert #. xxxxx-xxxxx

CERTIFICATE OF KILN DRYING

Sawn Hardwood Lumber

Lumber Kiln Dried by

Consignee

Name of Company:

Name:

Address:

Address:

City/State/Zip:

City/State/Zip:

Phone:

Country:

Order #:

Port:

Invoice #:

Container #:

Customer PO#:

 

Certificate Standard: This certifies that the lumber described below is of the allowed genera Quercus sp. and/or Platanus sp. and/or the species Acer saccharum and/or Acer macrophyllum; and has met the treatment requirements of the Dry Kiln Operators Manual and is bark free.

Description of Consignment:

Botanical Name of wood:

List species, thickness, grade of various items contained in shipment:

Bundle Numbers

Clip ID Numbers

Board Footage

Cubic Meters

 

 

 

 

Totals:

# Bundles

BdFt

Cubic Meters:

(This document is issued under a program officially approved by the Animal, Plant, Health, and Inspection Service of the U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to pre-shipment inspection by that Agency. No liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or any representatives of the Department with respect to this certificate.)

AUTHORIZED PERSON RESPONSIBLE FOR CERTIFICATION

Name (print) _

Title _

I certify that the products described above satisfy the Kiln Drying requirements listed under Certificate Standard and are bark free.

Signature _

Date _

NATIONAL HARDWOOD LUMBER ASSOCIATION VALIDATION

Name (print)

Authorized signature

Title

Date

National Hardwood Lumber Association PO Box 34518 | Memphis, TN 38184-0518 | Ph. 901-377-1818|Fax 901-347-0034 | www.nhla.com

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