3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2013

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens zum Vorschlag zur Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) zu vertreten ist

(2013/421/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (1) genehmigt und ist in der Europäischen Gemeinschaft am 20. Juni 1983 (2) in Kraft getreten.

(2)

Eine konsolidierte Fassung des TIR-Übereinkommens wurde als Anhang des Beschlusses 2009/477/EG des Rates (3) veröffentlicht, dem zufolge die Kommission künftige Änderungen des TIR-Übereinkommens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

(3)

Nach ausführlichen Beratungen im Oktober 2011 hat die Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) beschlossen, dass das TIR-Übereinkommen in einigen Punkten geändert werden muss. Die Änderungen betreffen Artikel 6 und die Einführung eines neuen Teils III in Anlage 9 des TIR-Übereinkommens, in dem Voraussetzungen und Erfordernisse festgelegt werden, die eine zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassene internationale Organisation erfüllen muss.

(4)

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens wird eine Definition der internationalen Organisation eingeführt und ihr Zulassungsverfahren eindeutig festgelegt. Durch die Einführung eines neuen Teils III in Anlage 9 würde die Zielsetzung dieser Anlage durch die klare Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten aller am TIR-System beteiligten Akteure ergänzt, und die Transparenz seiner Verwaltung würde erhöht. Die Einführung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse in den Rechtstext des TIR-Übereinkommens würde auch zu einer Vereinfachung des Wortlauts der schriftlichen Vereinbarung zwischen der UN-ECE und der internationalen Organisation gemäß der Erläuterung 0.6.2 bis 2 zu Artikel 6 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens führen.

(5)

Delegierte aller Mitgliedstaaten haben zu dem Änderungsvorschlag im Ausschuss für Zollrecht (Koordinierung Genf) befürwortend Stellung genommen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens hat in seiner 53. Sitzung im Februar 2012 die vorgeschlagenen Änderungen des TIR-Übereinkommens, vorbehaltlich des Abschlusses der internen Verfahren der Union, angenommen.

(7)

Am 5. Juli 2012 übermittelte der Verwaltungsausschuss dem Generalsekretär im Einklang mit Artikel 59 Absätze 1 und 2 des TIR-Übereinkommens Vorschläge für Änderungen des Wortlauts von Artikel 6 Absatz 2 bis und Anlage 9 des Übereinkommens, die in seiner 53. Sitzung vom 9. Februar 2012 in Genf angenommen wurden. Am 10. Juli 2012 hat der Generalsekretär als Verwahrer des Übereinkommens die Notifikation C.N.358.2012.TREATIES herausgegeben, in der er mitteilte, die vorgeschlagenen Änderungen würden am 10. Oktober 2013 in Kraft treten, sofern bis zum 10. Juli 2013 keine der Vertragsparteien Einwände gegen diese erhebt.

(8)

Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen sollte daher festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss für das TIR-Übereinkommen zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten, vom Verwaltungsausschuss erstellten Entwurf eines Anhangs.

Die Änderungen des Übereinkommens werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

(3)  ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 1.


ANHANG

In Artikel 6 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Artikel 6 Absatz 2 bis

Absatz 2 bis erhält folgende Fassung:

„(2 bis)   Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Voraussetzungen und Erfordernisse nicht mehr gegeben sind.“

In Anlage 9 wird ein neuer Teil III mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Anlage 9 Teil III

Ein neuer Teil III mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

„Zulassung einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR

Voraussetzungen und Erfordernisse

1.

Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden:

a)

Nachweis der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie die organisatorische Befähigung, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die jährliche Vorlage der konsolidierten Abschlüsse, die von international anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer ordnungsgemäß geprüft wurden, zu erfüllen;

b)

keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften.

2.

Gemäß der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher:

a)

Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens erhalten über die mit der internationalen Organisation verbundenen nationalen Verbände beglaubigte Kopien des weltweiten Bürgschaftsvertrags sowie einen Nachweis über die Deckung der Bürgschaft.

b)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Informationen über die von den nationalen Verbänden festgelegten Regeln und Verfahren für die Ausgabe von Carnets TIR.

c)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten jährlich Daten über angemeldete, ausstehende, beglichene oder ohne Zahlung abgewickelte Forderungen.

d)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten umfassende und vollständige Informationen über die Funktionsweise des TIR-Systems, insbesondere, aber nicht ausschließlich, rechtzeitige und fundierte Informationen über Tendenzen bei der Zahl der nicht abgeschlossenen TIR-Vorgänge, der angemeldeten, ausstehenden, beglichenen oder ohne Zahlung abgewickelten Forderungen, die im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des TIR-Systems Anlass zu Bedenken geben oder zu Schwierigkeiten bei der Weiterführung seines internationalen Bürgschaftssystems führen könnten.

e)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten statistische Daten über die Zahl der an alle Vertragsparteien verteilten Carnets TIR, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind.

f)

Die TIR-Kontrollkommission erhält detaillierte Angaben über den Preis für jede Art von Carnets TIR, die die internationale Organisation verteilt.

g)

Sie unternimmt alle möglichen Schritte zur Verringerung der Gefahr von Fälschungen der Carnets TIR.

h)

In Fällen, in denen in Bezug auf die Carnets TIR Fehler oder Mängel aufgedeckt wurden, meldet sie diese der TIR-Kontrollkommission und trifft geeignete Abhilfemaßnahmen.

j)

In Fällen, in denen die TIR-Kontrollkommission aufgefordert wird, die Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern, beteiligt sie sich uneingeschränkt.

k)

Jedes Problem im Zusammenhang mit betrügerischen Tätigkeiten oder andere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens werden umgehend der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt.

l)

Sie verwaltet das in Anlage 10 des Übereinkommens vorgesehene Kontrollsystem für Carnets TIR gemeinsam mit den der internationalen Organisation angeschlossenen nationalen bürgenden Verbänden und den Zollbehörden, und sie unterrichtet die Vertragsparteien und die zuständigen Organe des Übereinkommens von Problemen, die im System aufgetreten sind.

m)

Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Statistiken und Daten über die Leistung der Vertragsparteien in Bezug auf das in Anlage 10 vorgesehene Kontrollsystem.

n)

Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Erneuerung der Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2 bis des Übereinkommens schließt sie mit dem Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa, die vom Verwaltungsausschuss beauftragt ist und in seinem Namen handelt, eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die internationale Organisation ihre Aufgaben gemäß diesem Absatz akzeptiert.

3.

Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsaufforderung in Kenntnis.

4.

Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder internationalen Rechtsbestimmungen oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

5.

Der Verwaltungsausschuss hat das Recht die nach Artikel 6 Absatz 2 bis erteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erfordernisse zu widerrufen. Beschließt der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.

6.

Die einer internationalen Organisation nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt.“