31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/54


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2013

über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4256)

(Nur der bulgarische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2013/410/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2012 die im Rahmen der Fischereiüberwachungsprogramme vorrangig von der EU zu unterstützenden Bereiche festgelegt. Zu diesen vorrangigen Bereichen zählen die Verbesserung des Kontrollsystems eines Mitgliedstaats, Messungen der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Des Weiteren präzisierte die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012, welche Anforderungen die Wirtschaftsbeteiligten und die Mitgliedstaaten bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben erfüllen müssen.

(2)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2013, einschließlich der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben für die nach diesen Programmen durchgeführten Vorhaben, übermittelt.

(3)

Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge in den Programmen auf finanzielle Beteiligung der EU an nicht prioritären Vorhaben wie der Installation automatischer Identifizierungssysteme (AIS) an Bord von Fischereifahrzeugen, Schulungsvorhaben, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verbesserung der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten stehen, sowie dem Erwerb oder der Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen abgelehnt, da sie sich nicht auf die vorrangigen Bereiche bezogen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) entwickelt werden.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (3), überprüft.

(7)

Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist.

(8)

Zur Förderung von Investitionen in den von der Kommission festgelegten vorrangigen Bereichen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit diesen vorrangigen Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(9)

Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte sowie elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2013 eine finanzielle Beteiligung der EU an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten sowie eine Überprüfung der Maschinenleistung ermöglichen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Pro privaten Wirtschaftsbeteiligten können höchstens zwei Projekte je Mitgliedstaat und je Finanzierungsbeschluss akzeptiert werden. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.

(3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Für sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben gemäß Anhang I kann eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission (5) genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur ERS-Geräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Bei Geräten, die ERS- und VMS-Funktionen kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 anhand eines Preises ermittelt, der auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

Artikel 7

Pilotprojekte

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Überwachungstechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 8

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat wird wie folgt festgesetzt:

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählte Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

1 369 250

1 369 250

1 232 325

Bulgarien

15 339

15 339

13 805

Dänemark

6 801 633

5 226 502

4 691 350

Deutschland

17 502 400

4 291 800

3 794 200

Estland

280 000

280 000

252 000

Irland

1 200 000

1 200 000

1 080 000

Griechenland

1 370 029

1 370 029

1 153 026

Spanien

12 186 266

9 137 042

7 562 370

Frankreich

5 373 796

5 363 796

4 811 416

Italien

7 480 000

2 160 000

1 944 000

Zypern

600 000

600 000

540 000

Lettland

192 735

192 735

173 462

Litauen

389 539

389 539

350 585

Malta

1 375 002

1 228 802

636 605

Niederlande

3 264 205

2 389 410

2 142 252

Polen

3 422 251

3 322 251

2 990 026

Portugal

1 608 900

703 500

633 150

Rumänien

769 000

419 000

313 100

Slowenien

315 100

293 400

241 500

Finnland

1 682 500

1 682 500

1 514 250

Schweden

1 392 838

1 392 838

1 253 555

Vereinigtes Königreich

1 039 444

1 039 444

816 423

Insgesamt

69 630 227

44 067 177

38 139 400

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 10. Juli 2013

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/13/01

240 000

240 000

216 000

BE/13/02

30 000

30 000

27 000

BE/13/03

30 000

30 000

27 000

BE/13/05

60 000

60 000

54 000

BE/13/06

30 000

30 000

27 000

BE/13/08

4 250

4 250

3 825

BE/13/09

825 000

825 000

742 500

Zwischensumme

1 219 250

1 219 250

1 097 325

Bulgarien

BG/13/01

15 339

15 339

13 805

Zwischensumme

15 339

15 339

13 805

Dänemark

DK/13/01

536 215

536 215

482 593

DK/13/03

402 161

402 161

361 945

DK/13/04

335 134

0

0

DK/13/05

268 107

268 107

241 297

DK/13/06

335 134

335 134

301 621

DK/13/07

536 215

0

0

DK/13/08

201 080

201 080

180 972

DK/13/09

134 054

134 054

120 648

DK/13/10

335 134

335 134

301 621

DK/13/11

402 161

402 161

361 945

DK/13/12

100 540

0

0

DK/13/13

134 054

0

0

DK/13/14

536 215

536 215

482 593

DK/13/15

201 080

0

0

DK/13/16

268 107

0

0

DK/13/17

1 125 000

1 125 000

1 000 000

DK/13/18

73 000

73 000

65 700

DK/13/19

275 000

275 000

247 500

DK/13/20

268 107

268 107

241 296

Zwischensumme

6 466 498

4 891 368

4 389 731

Deutschland

DE/13/09

60 000

60 000

54 000

DE/13/10

75 000

75 000

67 500

DE/13/12

90 000

90 000

81 000

DE/13/15

2 880 000

2 880 000

2 592 000

DE/13/14

170 000

170 000

153 000

DE/13/17

353 800

353 800

250 000

DE/13/18

110 000

110 000

99 000

DE/13/19

350 000

0

0

DE/13/20

95 000

0

0

DE/13/21

443 100

0

0

DE/13/22

650 000

0

0

DE/13/23

970 000

0

0

DE/13/24

275 000

0

0

DE/13/25

420 000

0

0

DE/13/26

250 000

0

0

DE/13/27

105 500

105 500

94 950

Zwischensumme

7 297 400

3 844 300

3 391 450

Griechenland

EL/13/02

300 000

300 000

270 000

EL/13/03

200 000

200 000

100 000

EL/13/04

300 000

300 000

270 000

EL/13/05

50 000

50 000

45 000

EL/13/06

50 000

50 000

45 000

EL/13/08

169 694

169 694

152 724

EL/13/09

230 335

230 335

207 302

Zwischensumme

1 300 029

1 300 029

1 090 026

Irland

IE/13/01

50 000

50 000

45 000

IE/13/02

50 000

50 000

45 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Spanien

ES/13/01

651 500

651 500

325 750

ES/13/02

205 971

205 971

185 374

ES/13/03

377 698

377 698

339 928

ES/13/04

252 976

252 976

227 678

ES/13/05

256 514

256 514

230 863

ES/13/06

527 423

527 423

474 680

ES/13/07

298 291

298 291

268 462

ES/13/09

353 996

353 996

318 596

ES/13/10

63 457

63 457

57 111

ES/13/11

72 922

72 922

65 630

ES/13/12

183 900

183 900

165 510

ES/13/13

215 814

215 814

194 233

ES/13/14

786 000

786 000

707 400

ES/13/15

186 567

186 567

167 910

ES/13/16

367 543

367 543

330 789

ES/13/17

186 754

186 754

168 079

ES/13/18

178 000

178 000

160 200

ES/13/20

115 000

115 000

103 500

ES/13/21

230 000

230 000

207 000

ES/13/22

142 400

0

0

ES/13/23

25 000

25 000

22 500

ES/13/24

90 000

90 000

81 000

ES/13/25

250 000

0

0

ES/13/27

160 000

0

0

ES/13/29

95 557

95 557

86 001

ES/13/30

95 410

95 410

85 869

ES/13/33

33 000

33 000

29 700

ES/13/34

54 000

54 000

48 600

ES/13/35

681 000

0

0

ES/13/36

780 000

0

0

ES/13/37

518 710

518 710

250 000

ES/13/39

258 000

258 000

232 200

ES/13/40

481 698

481 698

250 000

ES/13/41

379 119

263 294

236 966

Zwischensumme

9 554 220

7 424 995

6 021 529

Frankreich

FR/13/02

180 000

180 000

162 000

FR/13/03

150 000

150 000

135 000

FR/13/04

400 000

400 000

360 000

FR/13/06

1 000 300

1 000 300

900 270

FR/13/07

1 080 600

1 080 600

972 540

FR/13/08

1 080 600

1 080 600

972 540

FR/13/09

211 500

211 500

190 350

FR/13/10

269 350

269 350

242 415

FR/13/11

51 446

51 446

46 301

Zwischensumme

4 423 796

4 423 796

3 981 416

Italien

IT/13/01

260 000

260 000

234 000

IT/13/02

120 000

0

0

IT/13/03

500 000

500 000

450 000

IT/13/04

1 000 000

1 000 000

900 000

IT/13/05

300 000

300 000

270 000

IT/13/07

800 000

0

0

IT/13/08

2 000 000

0

0

IT/13/09

2 400 000

0

0

Zwischensumme

7 380 000

2 060 000

1 854 000

Zypern

CY/13/01

50 000

50 000

45 000

CY/13/02

150 000

150 000

135 000

CY/13/03

400 000

400 000

360 000

Zwischensumme

600 000

600 000

540 000

Lettland

LV/13/01

11 200

11 200

10 080

LV/13/02

58 350

58 350

52 515

LV/13/03

123 185

123 185

110 867

Zwischensumme

192 735

192 735

173 462

Litauen

LT/13/01

144 810

144 810

130 329

LT/13/03

13 033

13 033

11 730

Zwischensumme

157 843

157 843

142 059

Malta

MT/13/01

55 510

55 510

49 959

MT/13/02

1 173 292

1 173 292

586 646

Zwischensumme

1 228 802

1 228 802

636 605

Niederlande

NL/13/01

278 172

278 172

250 000

NL/13/02

277 862

277 862

250 000

NL/13/03

286 364

286 364

250 000

NL/13/04

276 984

276 984

249 285

NL/13/05

129 398

129 398

116 458

NL/13/06

200 000

0

0

NL/13/07

230 000

0

0

NL/13/08

36 120

36 120

32 508

NL/13/09

89 860

0

0

NL/13/10

129 500

129 500

116 550

NL/13/11

125 010

125 010

112 450

NL/13/12

72 908

0

0

NL/13/13

282 027

0

0

NL/13/14

200 000

200 000

180 000

NL/13/15

400 000

400 000

360 000

NL/13/16

50 000

50 000

45 000

Zwischensumme

3 064 205

2 189 410

1 962 251

Polen

PL/13/04

1 000 000

1 000 000

900 000

PL/13/05

540 000

440 000

396 000

PL/13/06

227 350

227 350

204 615

PL/13/07

240 300

240 300

216 270

PL/13/08

172 600

172 600

155 340

PL/13/09

323 000

323 000

290 700

PL/13/10

208 760

208 760

187 884

PL/13/11

416 000

416 000

374 400

PL/13/12

40 500

40 500

36 450

Zwischensumme

3 168 510

3 068 510

2 761 659

Portugal

PT/13/01

834 000

0

0

Zwischensumme

834 000

0

0

Rumänien

RO/13/03

155 000

155 000

139 500

RO/13/04

120 000

120 000

60 000

RO/13/05

40 000

40 000

20 000

RO/13/06

104 000

104 000

93 600

Zwischensumme

419 000

419 000

313 100

Slowenien

SI/13/01

42 000

42 000

37 800

SI/13/02

7 300

0

0

SI/13/03

1 200

1 200

600

SI/13/04

14 400

0

0

SI/13/05

5 000

5 000

2 500

SI/13/06

1 200

1 200

600

SI/13/07

40 000

40 000

36 000

SI/13/08

40 000

40 000

36 000

SI/13/10

45 000

45 000

40 500

SI/13/12

49 000

49 000

24 500

SI/13/13

20 000

20 000

18 000

Zwischensumme

265 100

243 400

196 500

Finnland

FI/13/01

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/13/03

200 000

200 000

180 000

FI/13/04

150 000

150 000

135 000

Zwischensumme

1 350 000

1 350 000

1 215 000

Schweden

SE/13/01

348 210

348 210

313 389

SE/13/02

464 280

464 280

417 852

SE/13/03

580 348

580 348

522 314

Zwischensumme

1 392 838

1 392 838

1 253 555

Vereinigtes Königreich

UK/13/01

496 155

496 155

446 539

Zwischensumme

496 155

496 155

446 539

Insgesamt

50 925 720

36 617 770

31 570 012


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland

DE/13/08

12 500

12 500

11 250

DE/13/28

367 500

0

0

DE/13/02

493 500

0

0

DE/13/04

50 000

50 000

45 000

Zwischensumme

923 500

62 500

56 250

Malta

MT/13/03

146 200

0

0

Zwischensumme

146 200

0

0

Rumänien

RO/13/07

100 000

0

0

Zwischensumme

100 000

0

0

Slowenien

SI/13/09

10 000

10 000

9 000

Zwischensumme

10 000

10 000

9 000

Spanien

ES/13/19

1 256 340

1 256 340

1 130 706

ES/13/31

326 124

326 124

293 512

Zwischensumme

1 582 464

1 582 464

1 424 218

Vereinigtes Königreich

UK/13/03

245 597

245 597

221 037

Zwischensumme

245 597

245 597

221 037

Insgesamt

3 007 761

1 900 561

1 710 505


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

BE/13/04

70 000

70 000

63 000

BE/13/07

80 000

80 000

72 000

Zwischensumme

150 000

150 000

135 000

Dänemark

DK/13/02

335 134

335 134

301 619

Zwischensumme

335 134

335 134

301 619

Deutschland

DE/13/11

75 000

75 000

67 500

DE/13/13

140 000

140 000

126 000

DE/13/16

170 000

170 000

153 000

Zwischensumme

385 000

385 000

346 500

Estland

EE/13/01

110 000

110 000

99 000

EE/13/02

90 000

90 000

81 000

EE/13/03

80 000

80 000

72 000

Zwischensumme

280 000

280 000

252 000

Irland

IE/13/03

1 100 000

1 100 000

990 000

Zwischensumme

1 100 000

1 100 000

990 000

Frankreich

FR/13/05

910 000

900 000

810 000

Zwischensumme

910 000

900 000

810 000

Italien

IT/13/06

100 000

100 000

90 000

Zwischensumme

100 000

100 000

90 000

Litauen

LT/13/02

231 696

231 696

208 526

Zwischensumme

231 696

231 696

208 526

Niederlande

NL/13/17

200 000

200 000

180 000

Zwischensumme

200 000

200 000

180 000

Polen

PL/13/01

170 948

170 948

153 853

PL/13/02

60 000

60 000

54 000

PL/13/03

27 793

27 793

20 514

Zwischensumme

253 741

253 741

228 367

Portugal

PT/13/03

492 500

492 500

443 250

PT/13/05

211 000

211 000

189 900

Zwischensumme

703 500

703 500

633 150

Slowenien

SI/13/11

40 000

40 000

36 000

Zwischensumme

40 000

40 000

36 000

Spanien

ES/13/08

129 582

129 582

116 624

Zwischensumme

129 582

129 582

116 624

Insgesamt

4 818 653

4 808 653

4 327 786


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Finnland

 

 

 

FI/13/02

157 500

157 500

141 750

FI/13/05

175 000

175 000

157 500

Zwischensumme

332 500

332 500

299 250

Insgesamt

332 500

332 500

299 250


ANHANG V

PILOTPROJEKTE

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Spanien

ES/13/28

100 000

0

0

ES/13/32

530 000

0

0

ES/13/38

250 000

0

0

Zwischensumme

880 000

0

0

Frankreich

FR/13/01

40 000

40 000

20 000

Zwischensumme

40 000

40 000

20 000

Vereinigtes Königreich

UK/13/02

297 693

297 693

148 846

Zwischensumme

297 693

297 693

148 846

Insgesamt

1 217 693

337 693

168 846


ANHANG VI

SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(EUR)

Mitgliedstaat und Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland

DE/13/03

15 000

0

0

DE/13/06

1 500

0

0

Zwischensumme

16 500

0

0

Griechenland

EL/13/01

70 000

70 000

63 000

Zwischensumme

70 000

70 000

63 000

Rumänien

RO/13/01

200 000

0

0

RO/13/02

50 000

0

0

Zwischensumme

250 000

0

0

Spanien

ES/13/26

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Insgesamt

376 500

70 000

63 000


ANHANG VII

BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT INSPEKTIONS- UND BEOBACHTERPILOTPROGRAMMEN, MIT INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN SOWIE MIT DER ANSCHAFFUNG ODER MODERNISIERUNG VON PATROUILLENSCHIFFEN UND -FLUGZEUGEN, DIE ABGELEHNT WURDEN

(EUR)

Art der Ausgaben

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Inspektions- und Beobachterpilotprogramme

36 000

0

0

Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

35 400

0

0

Patrouillenschiffe und -flugzeuge

8 880 000

0

0

Insgesamt

8 951 400

0

0