28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2013

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkt

(2013/333/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden "EWR-Abkommen") trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 30 zum Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (3) ist die Finanzausstattung für 2013 zur Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-17 vorgesehen. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 steht noch nicht fest.

(5)

Das Statistische Programm des EWR 2013 sollte sich auf Verordnung (EU) Nr. 99/2013 stützen und sollte die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.

(6)

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Änderung sollte ab dem 1. Januar 2013 gelten, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab jenem Zeitpunkt an zu ermöglichen.

(8)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/…

vom

zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (1) ist die Finanzausstattung für 2013 zur Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-17 vorgesehen. Die Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 steht noch nicht fest.

(2)

Das Statistische Programm des EWR 2013 sollte sich auf Verordnung (EU) Nr. 99/2013 stützen und sollte die Programmelemente enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums notwendig sind.

(3)

Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2013 zu ermöglichen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 4 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)) des Protokolls 30 zum EWR-Abkommen wird Folgendes eingefügt:

"Artikel 5

Statistisches Programm 2013

(1)   Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:

32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(2)   Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

(3)   Ein spezifisches Statistisches Programm des EWR für 2013 soll gemeinsam mit dem Statistischen EFTA-Amt und Eurostat ausgearbeitet werden. Das jährliche Statistische Programm 2013 für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das Statistische Programm 2013 für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

(4)   Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäische Statistische Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information – Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 ausgewiesenen Betrags.".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am ….

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]