4.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2013

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge für Bahrain und China in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2927)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/259/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/65/EWG enthält Bestimmungen für die Einfuhr von unter anderem Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Europäische Union. Diese Bestimmungen müssen denen, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten gelten, mindestens gleichwertig sein.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Europäische Union niedergelegt. Darin ist festgelegt, dass die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen ist, die bestimmten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen gestatten müssen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste findet sich in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG.

(4)

In Bahrain unterlagen im Nordteil des Landes gehaltene Equiden auch nach der Tilgung von Rotz einer strengeren Überwachung und Verbringungsbeschränkungen. In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sind daher unterschiedliche Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem Nordteil und aus dem Südteil dieses Landes in die Mitgliedstaaten angegeben. Da in Bahrain seit September 2011 kein Fall von Rotz mehr aufgetreten ist, können für die Einfuhr registrierter Pferde aus dem gesamten Hoheitsgebiet Bahrains die gleichen Bedingungen gelten.

(5)

Um im Oktober 2013 ein Turnier der Global Champions Tour unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalten zu können, haben die zuständigen chinesischen Behörden die Anerkennung einer von Equidenkrankheiten freien Zone in der Großstadtregion Shanghai beantragt, die direkt vom nahen internationalen Flughafen aus zugänglich ist. Da die Gebäude auf dem Parkplatz der EXPO 2010 speziell für diese Veranstaltung und nur für einen begrenzten Zeitraum errichtet wurden, sollte nur eine befristete Anerkennung der betreffenden Zone vorgesehen werden.

(6)

Die chinesischen Behörden haben Garantien gegeben, insbesondere bezüglich der Anzeigepflicht der in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Krankheiten in ihrem Land und der Zusage, den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Richtlinie in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten in vollem Umfang nachzukommen. Außerdem haben die chinesischen Behörden die Kommission darüber informiert, dass die an dem Turnier teilnehmenden Pferde, die aus den Mitgliedstaaten kommen und wieder dorthin zurückkehren, getrennt von Equiden anderer Herkunft und mit einem anderen Gesundheitsstatus gehalten werden.

(7)

Angesichts der Garantien und Informationen seitens der chinesischen Behörden ist es möglich, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des chinesischen Hoheitsgebiets nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum zu gestatten, wie dies die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (4) vorsieht.

(8)

Die Einträge für Bahrain und China in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Bahrain erhält folgende Fassung:

„BH

Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

—“

 

2.

Der Eintrag für China erhält folgende Fassung:

„CN

China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

CN-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist (Details siehe Feld 3)

C

X

X

X

 

CN-2

Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Nr. 15 Parkplatz sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des neuen Pudong-Gebiets und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Feld 5)

C

X

Gültig vom 24. September bis 24. Oktober 2013“

3.

Feld 4 wird gestrichen.

4.

Folgendes Feld 5 wird angefügt:

„Feld 5:

CN

China

CN-2

Abgrenzung der Zone in der Großstadtregion Shanghai:

Westliche Begrenzung

:

der Huangpu-Fluss von seinem Ästuar im Norden bis zur Abzweigung des Dazhi-Flusses

Südliche Begrenzung

:

der Dazhi-Fluss von seiner Abzweigung vom Huangpu-Fluss bis zu seinem Ästuar im Osten

Nördliche und östliche Begrenzung

:

Küstenlinie.“