28.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. April 2013

gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum

(2013/236/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion spezifische Maßnahmen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erlassen werden.

(2)

Am 13. Juli 2010 erließ der Rat einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, in dem er feststellte, dass in Zypern ein übermäßiges Defizit bestand (1), und richtete nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine Empfehlung an Zypern mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden; dieser Empfehlung zufolge „sollten die zyprischen Behörden das derzeitige übermäßige Defizit so schnell wie möglich, spätestens jedoch im Jahr 2012 beenden“.

(3)

In der Empfehlung des Rates vom 10. Juli 2012 zum nationalen Reformprogramm Zyperns 2012 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Zyperns für die Jahre 2012 bis 2015 (2) hat der Rat unter anderem empfohlen, dass Zypern 2012 Maßnahmen zur nachhaltigen Korrektur seines übermäßigen Defizits ergreift, im Hinblick auf den Richtwert für den Schuldenabbau ausreichende Fortschritte erzielt, die rechtlichen Vorschriften für die wirksame Rekapitalisierung der Finanzinstitute stärkt und die Wettbewerbsfähigkeit steigert.

(4)

Zypern ist vor dem Hintergrund der wachsenden Bedenken hinsichtlich der Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen sowie der erforderlichen erheblichen öffentliche Stützungsmaßnahmen für den geschwächten Finanzsektor auf den Finanzmärkten unter zunehmenden Druck geraten. Die Ungleichgewichte lassen sich teilweise auf negative Übertragungseffekte der Krise des Euro-Währungsgebiets zurückführen, auch auf Entwicklungen in Griechenland. Andere Ungleichgewichte sind internen Ursprungs und über längere Zeit entstanden, wie in der eingehenden Überprüfung Zyperns 2012 durch die Kommission und in der Empfehlung des Rates vom 10. Juli 2012 dargelegt. Nachdem zyprische Staatsanleihen von den Ratingagenturen mehrfach in Folge herabgestuft wurden, konnte das Land sich nicht mehr zu Sätzen refinanzieren, die mit auf Dauer tragfähigen Finanzen zu vereinbaren wären. Gleichzeitig findet der Bankensektor kaum noch Zugang zu Finanzierungen durch die internationalen Märkte und wurden bei größeren Instituten erhebliche Eigenkapitallücken festgestellt.

(5)

Angesichts dieser stark nachteiligen Wirtschafts- und Finanzbedingungen hat Zypern am 25. Juni 2012 offiziell eine Finanzhilfe in Form eines Darlehens der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität/des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie Unterstützung vom Internationalen Währungsfonds (IWF) beantragt, um die Wirtschaft Zyperns wieder zu nachhaltigem Wachstum zurückzuführen und ein reibungslos funktionierendes Bankensystem sowie die Finanzstabilität in der Union und im Euro-Währungsgebiet zu gewährleisten. Am 27. Juni 2012 ersuchte die Eurogruppe die Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) die zyprischen Behörden und den IWF, eine Einigung über ein makroökonomisches Anpassungsprogramm für Zypern zu erzielen, den Finanzierungsbedarf Zyperns festzustellen und im derzeit sehr schwierigen Umfeld, in dem Übertragungseffekten infolge von Turbulenzen auf dem Staatsanleihemarkt drohen, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Finanzstabilität zu ergreifen. Am 25. März 2013 erzielte die Eurogruppe mit den zyprischen Behörden eine politische Einigung über die Eckpfeiler eines makroökonomischen Anpassungsprogramms. Der Bankensektor sollte umstrukturiert und verkleinert und die Anstrengungen für Haushaltskonsolidierung, Strukturreformen und Privatisierung intensiviert werden. Außerdem sollte die Rekapitalisierung der Banken nahezu ausschließlich von diesen selbst (d. h. durch deren Aktionäre, Anleihengläubiger und Einleger) geleistet werden.

(6)

Unter den derzeitigen Umständen sollte Zypern ein umfassendes Paket politischer Maßnahmen verabschieden, die im Rahmen eines dreijährigen makroökonomischen Anpassungsprogramms, das von 2013 (Q2) bis 2016 (Q1) laufen würde, umgesetzt werden sollen.

(7)

Dieses umfassende Maßnahmenpaket sollte dazu dienen, das Vertrauen der Finanzmärkte wiederherzustellen, zu einem soliden gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht zurückzufinden und die Wirtschaft auf einen Pfad nachhaltigen Wachstums zurückzuführen. Das Paket sollte auf drei Säulen aufbauen. Die erste Säule sollte eine Strategie für den Finanzsektor sein, die auf der Umstrukturierung und Verkleinerung der Finanzinstitute und einer strengeren Beaufsichtigung des Sektors aufbaut und Kapital- und Liquiditätslücken schließen hilft. Die zweite Säule sollte eine ehrgeizige Strategie zur schnellstmöglichen Konsolidierung des Haushalts sein, die insbesondere durch Maßnahmen zur Senkung der laufenden Primärausgaben sowie zur Steigerung der Staatseinnahmen, Verbesserung der Funktionsweise des öffentlichen Sektors und mittelfristigen Aufrechterhaltung der Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitiger Minimierung der Auswirkungen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen und unter Beibehaltung der guten Durchführung der Strukturfonds und anderer Unionsfonds umgesetzt werden soll. Die dritte Säule sollte eine ehrgeizige Strukturreformagenda umfassen, die der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums dient und insbesondere durch eine nach Anhörung der Sozialpartner durchgeführte Reform des Systems der Lohnindexierung und die Beseitigung von Hindernissen für ein reibungsloses Funktionieren der Märkte den Abbau makroökonomischer Ungleichgewichte ermöglicht. Im Einklang mit der politischen Einigung vom 28. Februar 2013 über eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer „Jugendgarantie“ sollten keine Abstriche hinsichtlich der Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen vorgenommen werden.

(8)

Laut der Aktualisierung der Prognose der Kommission für das nominale BIP-Wachstum im Winter 2012 (– 0,5 % im Jahr 2012, – 8,2 % im Jahr 2013, – 2,9 % im Jahr 2014, 2,6 % im Jahr 2015 und 3,7 % im Jahr 2016) würde sich die Schuldenquote auf 87 % (2012), 109 % (2013), 123 % (2014), 126 % (2015) und 122 % (2016) belaufen. Die Schuldenquote würde somit bis 2015 rasch ansteigen, wäre danach rückläufig und würde im Jahr 2020 bei geschätzten 105 % liegen. Die Schuldendynamik wird durch mehrere Transaktionen unter dem Strich beeinflusst. Nach der Aktualisierung der Prognose der Dienststelle der Kommission für das nominale BIP-Wachstum soll der gesamtstaatliche Primärhaushalt 2013 ein Defizit von 395 Mio. EUR (2,4 % des BIP), 2014 ein Defizit in Höhe von 678 Mio. EUR (4,3 % des BIP), 2015 ein Defizit von 344 Mio. EUR (2,1 % des BIP) und 2016 einen Überschuss von 204 Mio. EUR (1,2 % des BIP) aufweisen.

(9)

Die Stärkung der langfristigen Widerstandsfähigkeit des zyprischen Bankensektors ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wiederherstellung der Finanzstabilität in Zypern und somit, angesichts der starken Verflechtungen, für die Erhaltung der Finanzstabilität im ganzen Euro-Währungsgebiet. Eine deutliche Verkleinerung und Umstrukturierung des zyprischen Bankensektors ist bereits im Gange. Das zyprische Repräsentantenhaus verabschiedete Rechtsvorschriften zur Schaffung eines umfassenden Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Der zyprische Bankensektor wurde innerhalb dieses neuen Rahmens unverzüglich und erheblich verkleinert. Zur Sicherung der Liquidität des zyprischen Bankensektors wurden befristete administrative Maßnahmen ergriffen, inklusive Kapitalkontrollen.

(10)

Umfassende und ehrgeizige Reformen im Finanzsektor, bei den öffentlichen Finanzen und im Bereich der Strukturpolitik sollten sicherstellen, dass der öffentliche Schuldenstand Zyperns mittelfristig tragfähig bleibt.

(11)

Die Kommission sollte im Benehmen mit der EZB und, soweit angezeigt, mit dem IWF in regelmäßigen Abständen vor Ort und auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der zyprischen Behörden vierteljährlich prüfen, ob das zyprische makroökonomische Anpassungsprogramm konsequent umgesetzt wird.

(12)

Die Kommission sollte während der gesamten Umsetzung des umfassenden Maßnahmenpakets Zyperns mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in bestimmten Bereichen zur Seite stehen.

(13)

Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken die Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms einbeziehen.

(14)

Jede Form von Finanzhilfe, die an Zypern geleistet wird, um es bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms zu unterstützen, sollte mit den rechtlichen Anforderungen und der Politik der Union und insbesondere mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung vereinbar sein. Interventionen zur Stützung der Finanzinstitute sollten gemäß den Wettbewerbsregeln der Union erfolgen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die in einem Memorandum of Understanding im Rahmen der beantragten Finanzhilfe des ESM festgeschrieben werden, voll und ganz mit diesem Beschluss vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die Rückkehr der zyprischen Wirtschaft zu nachhaltigem Wachstum zu erleichtern und die Haushalts- und Finanzstabilität zu fördern, nimmt Zypern die konsequente Umsetzung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms (im Folgenden „Programm“), dessen Eckpfeiler in Artikel 2 dieses Beschlusses beschrieben sind, vor. Das makroökonomische Anpassungsprogramm dient der Bewältigung der von Zypern ausgehenden Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets und zielt auf eine rasche Wiederherstellung einer gesunden und nachhaltigen Wirtschafts- und Finanzlage Zyperns sowie die Rückkehr zur vollständigen Finanzierung des Landes über die internationalen Finanzmärkte ab. Das Programm berücksichtigt die gemäß den Artikeln 121, 126, 136 und 148 AEUV an Zypern gerichteten Empfehlungen des Rates sowie die von Zypern zur Umsetzung der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen und dient der Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission überwacht in Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt mit dem IWF die Fortschritte Zyperns bei der Durchführung des Programms. Zypern arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Es übermittelt ihnen insbesondere alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten.

(3)   Die Kommission prüft im Benehmen mit der EZB und soweit angezeigt mit dem IWF zusammen mit den zyprischen Behörden jegliche Änderungen und Aktualisierungen des Programms, die erforderlich sein könnten, um unter anderem signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen und budgetären Prognosen und den tatsächlichen Zahlen (einschließlich Beschäftigung), negative Übertragungseffekte sowie makroökonomische und finanzielle Schocks angemessen zu berücksichtigen.

Um eine reibungslose Umsetzung des Programms sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, steht die Kommission dem Land bei den Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreformen weiterhin beratend und anleitend zur Seite.

Die Kommission bewertet die wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms in regelmäßigen Abständen und empfiehlt erforderlichenfalls Korrekturen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, die nötige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und schädliche soziale Auswirkungen zu minimieren.

Artikel 2

(1)   Mit dem Programm werden folgende Hauptziele verfolgt: Wiederherstellung eines soliden zyprischen Bankensektors, Fortsetzung des laufenden Prozesses der Haushaltskonsolidierung und Durchführung von Strukturreformen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums.

(2)   Zypern setzt die Haushaltskonsolidierung im Einklang mit seinen Verpflichtungen aus dem Defizitverfahren fort und ergreift zu diesem Zweck dauerhafte Maßnahmen von hoher Qualität unter Minimierung der Auswirkungen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen.

(3)   Zypern erlässt die in den Absätzen 4 bis 15 beschriebenen Maßnahmen.

(4)   Um das Defizit so schnell wie möglich unter 3 % des BIP zu senken, ergreift Zypern erforderlichenfalls zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen. Wenn die Einnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben oder der Bedarf an Sozialausgaben aufgrund nachteiliger makroökonomischer Effekte zunimmt, ergreift die Regierung Zyperns erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen, um die Erfüllung der Programmziele sicherzustellen, einschließlich der Verringerung diskretionärer Ausgaben unter Minimierung der Auswirkungen auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen. Über den Programmprojektionen liegende Bareinnahmen, einschließlich etwaiger unerwarteter Mehreinnahmen, werden während des Programmzeitraums gespart oder zum Schuldenabbau verwendet. Ein Übertreffen der Vorgaben, soweit diese als dauerhaft betrachtet wird, kann den Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen in den späteren Programmjahren verringern.

(5)   Zypern behält die gute Durchführung der Strukturfonds und anderer Unionsfonds bei.

(6)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Reform und Umstrukturierung des Bankensektors konsequent fort, einschließlich der Stärkung überlebensfähiger Banken durch Aufstockung ihres Kapitals, Verbesserung der Liquiditätslage und einer strengeren Aufsicht. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)

Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die unlängst auferlegten befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Barabhebungen, elektronischen Zahlungen und Auslandsüberweisungen) werden sorgfältig überwacht. Ziel ist, die Kontrollen nur solange anzuwenden, wie unbedingt erforderlich ist, um zu verhindern, dass schwerwiegende und unmittelbare Risiken für die Finanzstabilität entstehen. Die mittelfristigen Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, sollten die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch widerspiegeln und die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme verringern. Die Liquiditätsmindestanforderungen werden aktualisiert, um in Zukunft eine übermäßige Emittentenkonzentration zu vermeiden;

b)

unabhängige Bewertung der Vermögenswerte der „Bank of Cyprus“ und der „Laiki Bank“ (Cyprus Popular Bank) und rasche Integration der Geschäfte der „Laiki Bank“ in die „Bank of Cyprus“. Die Bewertung wird rasch abgeschlossen, um bei der „Bank of Cyprus“ die vollständige Umwandlung von Einlagen in Eigenkapital zu ermöglichen;

c)

Verabschiedung der erforderlichen regulatorischen Anforderungen für die Erhöhung der Mindestkernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) auf 9 % bis Ende 2013;

d)

Einleitung von Maßnahmen zur Minimierung der Kosten der Bankenumstrukturierung für die Steuerzahler. Gewerbliche und genossenschaftliche Kreditinstitute mit unzureichender Kapitalausstattung sammeln vor Genehmigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im größtmöglichen Umfang Kapital aus privaten Quellen. Umstrukturierungspläne sind vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften offiziell zu genehmigen. Gewerbliche und genossenschaftliche Kreditinstitute mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für die staatliche Beihilfe um Rekapitalisierungsbeihilfe ersuchen;

e)

Schaffung eines Kreditregisters, Überprüfung und erforderlichenfalls Änderung des aktuellen Regulierungsrahmens für Kreditwürdigkeitsprüfungen und Kreditverwaltungsverfahren und Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Unternehmensführung von Geschäftsbanken;

f)

Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken, einschließlich durch Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien;

g)

Maximierung der Beitreibung notleidender Kredite bei gleichzeitiger Minimierung der Anreize für strategische Ausfälle von Kreditnehmern. Dazu zählen die Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten und eine ordnungsgemäß Überwachung und Verwaltung notleidender Kredite. Die Zentralbank Zyperns veröffentlicht Leitlinien über die Einstufung aller Darlehen, deren Fälligkeit um mehr als 90 Tage überschritten ist, als notleidend;

h)

Angleichung der Regulierung und Beaufsichtigung genossenschaftlicher Kreditinstitute an die von Geschäftsbanken;

i)

Feststellung der Überlebensfähigkeit genossenschaftlicher Kreditinstitute und in Absprache mit der Kommission, der EZB und des IWF Entwicklung einer Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Überlebensfähigkeit des Sektors der genossenschaftlichen Kreditinstitute. Die Umsetzung dieser Strategie sollte Mitte 2015 abgeschlossen sein;

j)

Verstärkung der Überwachung der Verschuldung von Unternehmen und Privathaushalten und Schaffung eines Rahmens für gezielte Umschuldung im Privatsektor zur Förderung der Vergabe neuer Kredite und zur Reduzierung von Kreditbeschränkungen;

k)

weitere Stärkung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Gewährleistung uneingeschränkter Transparenz (bei juristischen Personen und anderen rechtlichen Gebilden wie etwa Treuhandvermögen) entsprechend der bewährten Praxis;

l)

Einführung zwingender Überwachung auf der Grundlage von Kapitalisierungsniveaus;

m)

Integration von Stresstests in die reguläre externe Bankenaufsicht und

n)

Einführung eines einheitlichen Systems für die Meldung von Daten für Banken und Kreditinstitute.

(7)   Die zyprischen Behörden setzen das Haushaltsgesetz 2013 Zyperns mit zusätzlichen dauerhaften Maßnahmen in Höhe von mindestens 351 Mio. EUR (2,1 % des BIP) über das Jahr 2013 hinweg rigoros um. Zypern setzt die zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen durch gesetzliche und andere Maßnahmen um, einschließlich erforderlichenfalls der Änderung seines Haushaltsgesetzes 2013. Zypern erlässt folgende Maßnahmen:

a)

Auf der Ausgabenseite werden in seinem Haushalt die Ausgaben für Wohnungsbaumaßnahmen um mindestens 36 Mio. EUR verringert, die Löhne im öffentlichen Dienst gestaffelt gesenkt und bestimmte Sozialleistungen gestrafft;

b)

auf der Einnahmenseite umfassen die zusätzlichen Maßnahmen eine Erhöhung der Vermögenssteuern, des Regelsatzes für die Körperschaftsteuer, des Steuersatzes für Zinserträge, der Bankenabgabe und der Gebühren für öffentliche Dienstleistungen;

c)

eine Reform seines Systems der Kraftfahrzeugsteuern mit dem Ziel einer stärkeren Ausrichtung nach ökologischen Grundsätzen und einer Erhöhung der Steuereinnahmen;

d)

Maßnahmen zur Kontrolle der Gesundheitsausgaben und zur Verbesserung der Kosteneffizienz im Gesundheitswesen durch Steigerung der Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit und Kostenwirksamkeit der öffentlichen Krankenhäuser. Zypern führt zudem ein Kofinanzierungssystem für eine begrenzte Anzahl von medizinischen Dienstleistungen und Arzneimitteln ein und

e)

uneingeschränkte Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.

(8)   Folgende Maßnahmen gelten ab dem 1. Januar 2014:

a)

Auf der Ausgabenseite sieht der Haushalt folgende Maßnahmen vor: Verringerung der Gesamtausgaben für Sozialtransfers durch bessere Ausrichtung um mindestens 28,5 Mio. EUR; weitere Kürzungen der Löhne im öffentlichen Dienst und dem öffentlichen Dienst im weiteren Sinne; Einführung einer Gebühr für Fahrkarten des Nahverkehrs für Studierende und Rentner und Strukturreformen im Bildungssektor zur Senkung der Lohnkosten und

b)

auf der Einnahmenseite sieht der Haushalt 2014 folgende Maßnahmen vor: Verlängerung der befristeten Abgabe auf den Bruttoverdienst von Angestellten des öffentlichen und privaten Sektors bis zum 31. Dezember 2016; Erhöhung der Mehrwertsteuer; Erhöhung der Verbrauchsteuern und Erhöhung der Beiträge des allgemeinen Sozialversicherungssystems.

(9)   Um die langfristige Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen sicherzustellen, führt Zypern fiskalpolitische Strukturreformen durch, die u. a. folgende Maßnahmen und Ergebnisse umfassen:

a)

Reformen des allgemeinen und öffentlichen Rentensystems, um das Rentensystem unter Beibehaltung angemessener Renten nachhaltiger zu gestalten. Falls erforderlich werden die Reformen weiter gestärkt;

b)

Kontrolle des Ausgabenwachstums im Gesundheitswesen mit dem Ziel einer tragfähigeren Finanzierungsstruktur und einer effizienteren öffentlichen Gesundheitsversorgung;

c)

Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben und des Haushaltsverfahrens durch Schaffung eines wirksamen mittelfristigen Haushaltsrahmens als Teil einer besseren öffentlichen Finanzverwaltung im Einklang mit der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (3) und dem am 2. März 2012 in Brüssel unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion;

d)

Annahme eines angemessenen rechtlichen und institutionellen Rahmens für öffentlich-private Partnerschaften im Einklang mit der bewährten Praxis;

e)

Ausarbeitung eines Programms für ein solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche Unternehmen und Erstellung eines Privatisierungsplans zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz und für die Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast;

f)

Ausarbeitung und Umsetzung eines umfassenden Reformplans zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Steuererhebung und -verwaltung, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der vollständigen und zeitnahen Anwendbarkeit von Vorschriften und Standards für die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich und den Austausch von Steuerinformationen;

g)

Reform der Steuerregelungen für unbewegliches Vermögen;

h)

Reform der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung von Funktionsweise und Kostenwirksamkeit insbesondere durch Überprüfung von Größe, Beschäftigungsbedingungen und Aufgabenverteilung im öffentlichen Dienst mit dem Ziel der Gewährleistung der effizienten Nutzung öffentlicher Gelder und qualitativ hochwertiger Dienste für die Bevölkerung und

i)

Reformen von Gesamtstruktur und Höhe der Sozialleistungen mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der Ressourcen und zur Schaffung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Sozialhilfe und Anreizen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

(10)   Zypern reformiert nach Anhörung der Sozialpartner und im Einklang mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft das System der Lohnindexierung, wobei Entwicklungen im Bereich der Arbeitsproduktivität Rechnung zu tragen ist. Die geplante Reform der Sozialhilfe sollte dafür sorgen, dass diese als Sicherheitsnetz dient und Personen, die sich keinen elementaren Lebensstandard leisten können, unter Wahrung der Anreize zur Arbeitsaufnahme ein Mindesteinkommen bietet. Jegliche Änderungen des Mindestlohns erfolgen im Einklang mit den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt und werden nach Anhörung der Sozialpartner angenommen.

(11)   Zypern verabschiedet alle noch ausstehenden Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (4) erforderlich sind. Ungerechtfertigte Hemmnisse für die Dienstleistungsmärkte, insbesondere hinsichtlich reglementierter Berufe, werden beseitigt. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden durch Verbesserung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und durch Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gestärkt.

(12)   Zypern senkt bis Ende 2014 den Rückstand in der Ausstellung von Eigentumsurkunden auf unter 2 000 und führt garantierte Fristen für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden ein.

(13)   Bis Ende 2013 ändert Zypern die Bestimmungen für den Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht private Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programmzeitraums abgearbeitet.

(14)   Zypern trifft Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche. Diese Initiativen umfassen eine Überprüfung der Tourismusstrategie für 2011-2015 auf der Grundlage einer Studie über bessere Geschäftsmodelle für die Tourismusbranche und einer gründlichen Analyse optimaler Möglichkeiten zur Erreichung einer ausreichenden Luftverkehrsanbindung für Zypern.

(15)   Im Energiesektor setzt Zypern das dritte Energiepaket in innerstaatliches Recht um und sorgt für eine vollständige Anwendung. Darüber hinaus wird ein umfassender Entwicklungsplan für die Neuordnung des zyprischen Energiesektors erarbeitet. Dieser Plan umfasst:

a)

einen Fahrplan für die Schaffung der für die Erdgasgewinnung erforderlichen Infrastruktur;

b)

einen Überblick über Regulierungssystem und Marktorganisation für Energiesektor und Erdgasexporte und

c)

einen Plan zur Schaffung eines institutionellen Rahmens für die Verwaltung der Kohlenwasserstoff-Ressourcen, einschließlich der Einrichtung eines Ressourcenfonds auf Grundlage der international anerkannten bewährten Praxis, der die öffentlichen Einnahmen aus der Offshore-Erdgasgewinnung erhalten und verwalten sollte.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 30.

(2)  ABl. C 219 vom 24.7.2012, S. 13.

(3)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.