30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2013

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2454)

(2013/210/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 32,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) werden für das Haushaltsjahr 2012 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2011 bis zum 15. Oktober 2012 getätigten Ausgaben übernommen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr (2012) gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2013 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(7)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 werden etwaige Fristüberschreitungen in den Monaten August, September und Oktober im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von den Zahlstellen bestimmter Mitgliedstaaten in den genannten Monaten im Jahr 2012 gemeldeten Ausgaben sind nicht fristgerecht getätigt worden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt.

(8)

In Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 hat die Kommission bestimmte monatliche Zahlungen im Hinblick auf die im Haushaltsjahr 2012 zu übernehmenden Ausgaben bereits gekürzt oder ausgesetzt. Daher sollten die betreffenden Beträge, um eine vorzeitige oder lediglich vorläufige Erstattung zu vermeiden, im vorliegenden Beschluss unter dem Vorbehalt ihrer späteren Überprüfung im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht anerkannt werden.

(9)

Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(10)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(11)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom EGFL im Haushaltsjahr 2012 finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. April 2013

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2012

Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge

Anmerkung: Eingliederungsplan 2013 : 05 07 01 06, 6701, 6702

MS

 

2012 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen

Summe a + b

Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1)

Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen

An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag (2)

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

= in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen

 

 

a

b

Formula

d

e

Formula

g

Formula

BE

EUR

626 505 990,43

17 563 033,17

644 069 023,60

– 835 758,00

–9 465,76

643 223 799,84

643 268 110,28

–44 310,44

BG

EUR

409 313 564,46

0,00

409 313 564,46

0,00

0,00

409 313 564,46

409 382 531,46

–68 967,00

CZ

EUR

756 245 858,01

0,00

756 245 858,01

12 287 000,00

0,00

768 532 858,01

768 528 458,42

4 399,59

DK

DKK

0,00

0,00

0,00

0,00

–66 422,98

–66 422,98

0,00

–66 422,98

DK

EUR

920 591 828,88

0,00

920 591 828,88

0,00

0,00

920 591 828,88

920 419 781,93

172 046,95

DE

EUR

5 208 255 884,14

226 507 719,74

5 434 763 603,88

–10 670,90

– 116 714,81

5 434 636 218,17

5 434 442 720,94

193 497,23

EE

EUR

84 668 605,91

0,00

84 668 605,91

6 584 000,00

0,00

91 252 605,91

91 240 137,57

12 468,34

IE

EUR

1 285 148 754,42

0,00

1 285 148 754,42

–41 641,57

–56 295,34

1 285 050 817,51

1 283 663 941,98

1 386 875,53

EL

EUR

2 291 882 303,19

0,00

2 291 882 303,19

– 261 095,95

–1 786 932,58

2 289 834 274,66

2 291 621 207,24

–1 786 932,58

ES

EUR

5 785 117 916,91

0,00

5 785 117 916,91

– 289 492,07

–1 953 186,99

5 782 875 237,85

5 785 098 764,38

–2 223 526,53

FR

EUR

8 574 978 838,60

0,00

8 574 978 838,60

– 618 018,77

–2 836 879,32

8 571 523 940,51

8 573 913 709,81

–2 389 769,30

IT

EUR

4 584 038 546,05

0,00

4 584 038 546,05

–5 943 018,39

–5 281 611,90

4 572 813 915,76

4 574 209 766,71

–1 395 850,95

CY

EUR

37 135 164,63

0,00

37 135 164,63

115 000,00

0,00

37 250 164,63

37 185 681,72

64 482,91

LV

EUR

126 627 252,89

0,00

126 627 252,89

202 904,04

0,00

126 830 156,93

126 811 515,51

18 641,42

LT

LTL

0,00

0,00

0,00

0,00

– 184,79

– 184,79

0,00

– 184,79

LT

EUR

323 440 802,21

0,00

323 440 802,21

3 181 000,00

0,00

326 621 802,21

326 572 046,77

49 755,44

LU

EUR

33 823 988,14

0,00

33 823 988,14

–2 597,78

– 998,55

33 820 391,81

33 608 834,43

211 557,38

HU

HUF

0,00

0,00

0,00

0,00

– 250 657 247,00

– 250 657 247,00

0,00

– 250 657 247,00

HU

EUR

1 156 158 797,34

0,00

1 156 158 797,34

0,00

0,00

1 156 158 797,34

1 156 147 681,97

11 115,37

MT

EUR

5 237 634,56

0,00

5 237 634,56

0,00

0,00

5 237 634,56

5 225 133,76

12 500,80

NL

EUR

865 043 698,77

0,00

865 043 698,77

– 124 990,78

–3 055,23

864 915 652,76

866 711 150,74

–1 795 497,98

AT

EUR

731 289 360,97

0,00

731 289 360,97

0,00

0,00

731 289 360,97

731 300 872,35

–11 511,38

PL

PLN

0,00

0,00

0,00

0,00

– 519 914,58

– 519 914,58

0,00

– 519 914,58

PL

EUR

2 819 440 069,24

0,00

2 819 440 069,24

12 429 920,20

0,00

2 831 869 989,44

2 832 111 656,96

– 241 667,52

PT

EUR

753 645 124,44

0,00

753 645 124,44

–2 860 720,53

– 424 567,26

750 359 836,65

750 267 141,91

92 694,74

RO

EUR

989 121 603,72

0,00

989 121 603,72

–65 967,69

0,00

989 055 636,03

991 300 594,37

–2 244 958,34

SI

EUR

124 384 026,71

0,00

124 384 026,71

393 000,00

– 954,10

124 776 072,61

124 777 026,71

– 954,10

SK

EUR

328 103 748,64

0,00

328 103 748,64

3 634 000,00

0,00

331 737 748,64

331 777 829,53

–40 080,89

FI

EUR

550 258 170,47

0,00

550 258 170,47

–73 951,98

–23 890,45

550 160 328,04

550 231 344,07

–71 016,03

SE

SEK

0,00

0,00

0,00

0,00

– 631 641,70

– 631 641,70

0,00

– 631 641,70

SE

EUR

639 766 558,88

0,00

639 766 558,88

–24 704,47

0,00

639 741 854,41

639 799 725,33

–57 870,92

UK

GBP

0,00

0,00

0,00

0,00

–51 932,23

–51 932,23

0,00

–51 932,23

UK

EUR

3 313 755 544,68

0,00

3 313 755 544,68

– 578 462,05

0,00

3 313 177 082,63

3 308 426 422,77

4 750 659,86


MS

 

Ausgaben (3)

Zweckgebundene Einnahmen (3)

Artikel 32 (= e)

Insgesamt (= h)

05 07 01 06

6701

6702

 

 

i

j

k

Formula

BE

EUR

–34 844,68

0,00

–9 465,76

–44 310,44

BG

EUR

–68 967,00

0,00

0,00

–68 967,00

CZ

EUR

4 399,59

0,00

0,00

4 399,59

DK

DKK

0,00

0,00

–66 422,98

–66 422,98

DK

EUR

172 046,95

0,00

0,00

172 046,95

DE

EUR

310 212,04

0,00

– 116 714,81

193 497,23

EE

EUR

12 468,34

0,00

0,00

12 468,34

IE

EUR

1 443 170,87

0,00

–56 295,34

1 386 875,53

EL

EUR

0,00

0,00

–1 786 932,58

–1 786 932,58

ES

EUR

– 270 339,54

0,00

–1 953 186,99

–2 223 526,53

FR

EUR

447 110,02

0,00

–2 836 879,32

–2 389 769,30

IT

EUR

3 885 760,95

0,00

–5 281 611,90

–1 395 850,95

CY

EUR

64 482,91

0,00

0,00

64 482,91

LV

EUR

18 641,42

0,00

0,00

18 641,42

LT

LTL

0,00

0,00

– 184,79

– 184,79

LT

EUR

199 389,51

– 149 634,07

0,00

49 755,44

LU

EUR

212 555,93

0,00

– 998,55

211 557,38

HU

HUF

0,00

0,00

– 250 657 247,00

– 250 657 247,00

HU

EUR

11 115,37

0,00

0,00

11 115,37

MT

EUR

12 500,80

0,00

0,00

12 500,80

NL

EUR

–1 792 442,75

0,00

–3 055,23

–1 795 497,98

AT

EUR

–11 511,38

0,00

0,00

–11 511,38

PL

PLN

0,00

0,00

– 519 914,58

– 519 914,58

PL

EUR

– 241 667,52

0,00

0,00

– 241 667,52

PT

EUR

517 262,00

0,00

– 424 567,26

92 694,74

RO

EUR

–2 244 958,34

0,00

0,00

–2 244 958,34

SI

EUR

0,00

0,00

– 954,10

– 954,10

SK

EUR

–38 443,34

–1 637,55

0,00

–40 080,89

FI

EUR

–5 519,31

–41 606,27

–23 890,45

–71 016,03

SE

SEK

0,00

0,00

– 631 641,70

– 631 641,70

SE

EUR

–57 870,92

0,00

0,00

–57 870,92

UK

GBP

0,00

0,00

–51 932,23

–51 932,23

UK

EUR

4 750 659,86

0,00

0,00

4 750 659,86


(1)  Bei den Kürzungen und Aussetzungen handelt es sich um diejenigen, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden. Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen in den Monaten August, September und Oktober 2012 sowie Berichtigungen für Überschussbestände.

(2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b).

Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006.

(3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, so ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden.

Anmerkung: Eingliederungsplan 2013 : 05 07 01 06, 6701, 6702


ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2012 — EGFL

Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen abgetrennt wurden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Deutschland

Hamburg-Jonas

Deutschland

Helaba

Belgien

BIRB