20.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. März 2013

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Internationalen Zuckerrat in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 zu vertretenden Standpunkts

(2013/139/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 wurde mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) abgeschlossen und trat am 1. Januar 1993 für einen Zeitraum von drei Jahren bis 31. Dezember 1995 in Kraft. Es ist seitdem regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert worden. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Zuckerrates vom Juni 2011 verlängert und gilt nun bis zum 31. Dezember 2013. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Union. Daher sollte die Kommission, die die Union im Internationalen Zuckerrat vertritt, ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Zuckerrat zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu stimmen.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Zuckerrat zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15.