23.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. Juni 2011
über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/103/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entwicklung der Eisenbahninteroperabilität sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern ist ein zentraler Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ist insbesondere darauf ausgerichtet, mehr Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern herzustellen. |
(2) |
Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „ Übereinkommen“ genannt) fallen. |
(3) |
Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen zum Zweck der Ausübung ihrer Zuständigkeiten ist aufgrund von Artikel 38 des Übereinkommens zulässig. |
(4) |
Im Namen der Union hat die Kommission mit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend „OTIF“ genannt) eine Vereinbarung über den Beitritt der Union zum Übereinkommen (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) ausgehandelt. |
(5) |
Die Vereinbarung sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „Vereinbarung“ genannt) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Bei Unterzeichnung der Vereinbarung gibt die Union die in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten ab, und die Union gibt die in Anhang II dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung in Bezug auf Artikel 2 der Vereinbarung ab.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen und die in Artikel 2 genannten Erklärungen abzugeben.
Artikel 4
Die Kommission vertritt die Union in Sitzungen der OTIF.
Artikel 5
Anhang III dieses Beschlusses enthält die internen Regelungen für die Vorbereitung der OTIF-Sitzungen sowie für die Abgabe von Erklärungen und die Stimmabgabe in diesen Sitzungen.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.
ANHANG I
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN
Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend „Union“ genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln 171 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) zuständig.
In Titel VI AEUV wird die gemeinsame Verkehrspolitik der Union festgelegt, in Titel XVI wird bestimmt, dass die Union einen Beitrag zu Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich leistet.
Insbesondere kann die Union gemäß Artikel 91 von Titel VI AEUV
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für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen, |
— |
für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, Bedingungen festlegen, |
— |
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen, |
— |
sonstige zweckdienliche Vorschriften erlassen. |
Im Hinblick auf die transeuropäischen Netze ist in Artikel 171 von Titel XVI AEUV zu den Tätigkeiten der Union im Einzelnen Folgendes vorgesehen:
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Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen. |
— |
Sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen. |
— |
Sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen. Die Union kann auch über den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen. |
Auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen hat die Union eine beträchtliche Zahl von Rechtsinstrumenten verabschiedet, die auf den Eisenbahnverkehr Anwendung finden.
Das Unionsrecht verleiht der Union die ausschließliche Zuständigkeit in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs, in denen das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) oder auf seiner Grundlage verabschiedete Rechtsinstrumente diese bestehenden Vorschriften der Union berühren oder deren Anwendungsbereich abändern könnten.
In Angelegenheiten, die unter das Übereinkommen fallen und bei denen die Union über ausschließliche Zuständigkeit verfügt, sind die Mitgliedstaaten nicht zuständig.
In Angelegenheiten, zu denen Vorschriften der Union bestehen, die aber vom Übereinkommen oder Rechtsinstrumenten, die auf seiner Grundlage verabschiedet wurden, nicht berührt werden, nimmt die Union die Zuständigkeiten in Bezug auf das Übereinkommen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten wahr.
Eine Liste der bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden einschlägigen Rechtsakte der Union ist als Anlage zu diesem Anhang beigefügt. Der Umfang der Zuständigkeit der Union ist jeweils aufgrund des genauen Inhalts dieser Rechtsakte und insbesondere danach zu beurteilen, ob darin gemeinsame Regeln festgelegt werden. Die Zuständigkeit der Union unterliegt einer ständigen Entwicklung. Im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des AEUV können die zuständigen Organe der Union Entscheidungen treffen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Union bestimmen. Die Union behält sich daher das Recht vor, diese Erklärung entsprechend abzuändern, ohne dass dies eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Zuständigkeit für unter das Übereinkommen fallende Angelegenheiten wäre.
Anlage zu Anhang I
RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN UNION IM BEREICH VON ANGELEGENHEITEN, DIE GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS SIND
Bisher hat die Union ihre Zuständigkeit insbesondere durch die folgenden Unionsinstrumente ausgeübt:
WIRTSCHAFT BZW. MARKTZUGANG
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Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121/60); |
— |
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25); |
— |
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70); |
— |
Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1); |
— |
Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26). |
— |
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29). |
— |
Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164, berichtigte Fassung in ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14); |
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Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14); |
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Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44); |
INTEROPERABILITÄT UND SICHERHEIT
— |
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6); |
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Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1); |
— |
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16); |
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Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114, berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 40); |
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Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3); |
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Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51); |
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Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1); |
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Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13); |
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Richtlinie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62); |
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Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 51); |
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Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22); |
GEMEINWIRTSCHAFTLICHE VERPFLICHTUNGEN
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Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). |
ANHANG II
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF ARTIKEL 2 DER VEREINBARUNG
Der Ausdruck „für den betreffenden Gegenstand“ ist dahingehend zu verstehen, dass er für den Einzelfall gilt, der durch eine Bestimmung des Übereinkommens, einschließlich seiner Anhänge, jedoch nicht durch Gesetzgebungsakte der Europäischen Union geregelt ist.
ANHANG III
INTERNE REGELUNGEN FÜR RAT, MITGLIEDSTAATEN UND KOMMISSION IN BEZUG AUF DIE VERFAHREN IM RAHMEN DER OTIF
Angesichts der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch bei der Umsetzung internationaler Verpflichtungen werden der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission folgende interne Regelungen anwenden:
1. Geltungsbereich
Diese internen Regelungen gelten für alle Sitzungen eines im Rahmen der OTIF eingerichteten Gremiums. Jeder Hinweis auf eine „Sitzung“ im Sinne dieser Regelungen schließt sinngemäß auch Hinweise auf andere Verfahren wie beispielsweise schriftliche Verfahren ein.
2. Koordinierungsverfahren
2.1. |
Zur Vorbereitung einer OTIF-Sitzung — unter anderem der Tagungen der Generalversammlung, des Verwaltungsausschusses und anderer Ausschüsse — finden Koordinierungssitzungen wie folgt statt:
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2.2. |
In den Koordinierungssitzungen werden die Standpunkte vereinbart, die nur im Namen der Union oder gegebenenfalls im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu vertreten sind. Standpunkte der Mitgliedstaaten in Angelegenheiten, die in deren ausschließliche Zuständigkeit fallen, können in diesen Sitzungen in die Koordinierung einbezogen werden, wenn die Mitgliedstaaten dies vereinbaren. |
2.3. |
In den Koordinierungssitzungen wird über die Ausübung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Erklärungen und Abstimmungen zu jedem Tagesordnungspunkt der OTIF-Sitzung entschieden, zu dem eine Erklärung abgegeben werden kann oder bei denen mit einer Abstimmung zu rechnen ist. |
2.4. |
Zur Vorbereitung der Koordinierungssitzungen nach Ziffer 2.1 — unter Einschluss der Entwürfe von Erklärungen und Positionspapieren — finden erforderlichenfalls in dem zuständigen Ausschuss, der mit der jeweiligen Unionsrechtsvorschrift für den Eisenbahnverkehr eingesetzt wurde, Vorgespräche statt; hierbei handelt es sich um folgende Ausschüsse:
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2.5. |
Vor einer OTIF-Sitzung gibt die Kommission einen Hinweis darauf, welche Tagesordnungspunkte der Unionskoordinierung unterliegen, und erstellt die Entwürfe von Erklärungen und Positionspapieren, die in Koordinierungssitzungen zu erörtern sind. |
2.6. |
Können die Kommission und die Mitgliedstaaten in Koordinierungssitzungen keinen gemeinsamen Standpunkt — auch wegen Uneinigkeit über die Zuständigkeitsverteilung — erzielen, so wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter und/oder der Rat mit der Angelegenheit befasst. |
3. Erklärungen und Abstimmungen in OTIF-Sitzungen
3.1. |
Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, ergreift die Kommission im Namen der Union das Wort und stimmt in ihrem Namen ab. Nach entsprechender Koordinierung können auch die Mitgliedstaaten das Wort ergreifen, um den Unionsstandpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen. |
3.2. |
Bei Tagesordnungspunkten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird das Rede- und Stimmrecht von den Mitgliedstaaten ausgeübt. |
3.3. |
Bei Tagesordnungspunkten, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, tragen der Vorsitz und die Kommission den gemeinsamen Standpunkt vor. Nach entsprechender Koordinierung können auch die Mitgliedstaaten das Wort ergreifen, um den gemeinsamen Standpunkt zu unterstützen und/oder zu ergänzen. Die Mitgliedstaaten bzw. die Kommission stimmen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt ab. Die Entscheidung darüber, wer das Stimmrecht ausübt, wird je nach dem Überwiegen der Zuständigkeit (d. h. je nachdem ob überwiegend der Mitgliedstaat oder überwiegend die Union zuständig ist) getroffen. |
3.4. |
Bei Tagesordnungspunkten, die in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallen und zu denen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten kein gemeinsamer Standpunkt gemäß Ziffer 2.6 erzielt werden konnte, können die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen, die eindeutig in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen, das Rede- und Stimmrecht ausüben. |
3.5. |
In Fragen, in denen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten keine Einigung über die Zuständigkeitsverteilung erreicht wurde, oder wenn die für einen Unionsstandpunkt erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden konnte, bemühen sich alle Seiten nach Kräften, die Lage zu klären oder einen Unionsstandpunkt festzulegen. Bis dahin und nach entsprechender Koordinierung könnten gegebenenfalls die Mitgliedstaaten und/oder die Kommission das Wort ergreifen, sofern der vertretene Standpunkt einem künftigen Standpunkt der Union nicht vorgreift, mit der Unionspolitik sowie früheren Unionsstandpunkten in Einklang steht und dem Unionsrecht entspricht. |
3.6. |
Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission können in OTIF-Arbeitsgruppen mitwirken, die die Sitzungen der OTIF-Fachausschüsse vorbereiten, namentlich des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Committee of Experts for the Carriage of Dangerous Goods — RID) und des Sachverständigenausschusses (Committee of Technical Experts — TEC). In diesen Arbeitsgruppen können die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission fachliche Beiträge leisten und auf der Grundlage ihrer Sachkenntnis uneingeschränkt an den Facherörterungen teilnehmen. Die Union ist durch diese Erörterungen nicht gebunden. Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission bemühen sich nach Kräften, um zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen und diesen bei den Erörterungen in den OTIF-Arbeitsgruppen zu vertreten. |
4. Überprüfung dieser Regelungen
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden diese Regelungen unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen überprüft.
VEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
einerseits und
DIE ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR, nachstehend „OTIF“ genannt, —
andererseits,
gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt,
GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 38,
IN ANBETRACHT der Zuständigkeiten, die der Europäischen Union in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, und dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und alle ihre Verpflichtungen übernimmt,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen eine Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mit Sitz in Bern begründet,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Beitritt der Union zum Übereinkommen bezweckt wird, die OTIF bei der Verfolgung ihres Ziels der Förderung, Verbesserung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht zu unterstützen,
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens die Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit aus dem Übereinkommen ergeben, für die Vertragsparteien des Übereinkommens, die zugleich Mitgliedstaaten der Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die Verpflichtungen, die sie als Mitgliedstaaten der Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, unberührt lassen,
IN DER ERWÄGUNG, dass für die Teile des Übereinkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, eine Abkopplungsklausel erforderlich ist, um deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten der Union die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten nicht direkt untereinander geltend machen und anwenden können,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens andererseits voll anwendbar ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass wegen des Beitritts der Union zu dem Übereinkommen näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Union und auf ihre Mitgliedstaaten anzuwenden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für den Beitritt der Union zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Union die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Übereinkommens wahrnehmen kann —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Union tritt dem Übereinkommen zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bei.
Artikel 2
Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.
Artikel 3
Vorbehaltlich dieser Vereinbarung ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Parteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.
Artikel 4
Die Union leistet keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.
Artikel 5
Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Union berechtigt, bei den Arbeiten aller OTIF-Gremien, bei denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Partei des Übereinkommens vertreten zu sein, und in denen Angelegenheiten behandelt werden können, die in die Zuständigkeit der Union fallen, vertreten zu sein und sich an diesen Arbeiten zu beteiligen.
Die Union kann dem Verwaltungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sie kann zu den Tagungen dieses Ausschusses eingeladen werden, wenn der Ausschuss sie in Fragen von gemeinsamem Interesse zu konsultieren wünscht, die auf der Tagesordnung stehen.
Artikel 6
(1) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union ausschließlich zuständig ist, nimmt die Union die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr.
(2) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, nehmen entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 7 des Übereinkommens verfügt die Union über dieselbe Anzahl von Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die auch Parteien des Übereinkommens sind. Wenn die Union an der Abstimmung teilnimmt, sind ihre Mitgliedstaaten nicht stimmberechtigt.
(4) Die Union unterrichtet in jedem einzelnen Fall die anderen Parteien des Übereinkommens, wenn sie bei den verschiedenen Tagesordnungspunkten der Tagungen der Generalversammlung und anderer Entscheidungsgremien die Stimmrechte nach den Absätzen 1 bis 3 ausüben wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Beschlüsse, die im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese Unterrichtung erfolgt frühzeitig genug über das OTIF-Generalsekretariat, damit die betreffenden Informationen zusammen mit den Sitzungsunterlagen weitergeleitet oder Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.
Artikel 7
Der Umfang der Zuständigkeiten der Union wird in allgemeiner Form in einer schriftlichen Erklärung festgehalten, welche die Union zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung abgibt. Diese Erklärung kann bei Bedarf durch eine entsprechende Notifikation der Union an die OTIF geändert werden. Sie ersetzt oder beschränkt nicht die Angelegenheiten, zu denen gegebenenfalls Notifikationen über die Zuständigkeit der Union erfolgen, bevor bei der OTIF durch förmliche Abstimmung oder ein anderes Verfahren ein Beschluss gefasst wird.
Artikel 8
Auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Vereinbarung, einschließlich hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, findet Titel V des Übereinkommens Anwendung.
Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Vertragsparteien in Kraft. Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Artikel 10
Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
Kündigen alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, das Übereinkommen, so wird davon ausgegangen, dass die Union ihre Kündigung des Übereinkommens sowie dieser Vereinbarung gleichzeitig mit der Notifikation der Kündigung des letzten das Übereinkommen kündigenden Mitgliedstaats der Union nach Artikel 41 des Übereinkommens notifiziert hat.
Artikel 11
Parteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, aber einschlägige Rechtsvorschriften der Union aufgrund ihrer internationalen Übereinkünfte mit der Union anwenden, können mit Zustimmung des Verwahrers des Übereinkommens individuelle Erklärungen zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Übereinkünfte mit der Union, des Übereinkommens und der damit zusammenhängeden Vorschriften abgeben.
Diese Vereinbarung ist in doppelter Urschrift, von denen eine von der OTIF und die andere von der Union verwahrt wird, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Dies gilt unbeschadet des Artikels 45 Absatz 1 des Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Vereinbarung gesetzt.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Междуправителствената организация за международни железопътни превози (OTIF)
Por la Organización Intergubernamental para los Transportes Internacionales por Ferrocarril (OTIF)
Za Mezivládní organizaci pro mezinárodní železniční přepravu (OTIF)
For Den Mellemstatslige Organisation for Internationale Jernbanebefordringer (OTIF)
Für die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)
Rahvusvaheliste Raudteevedude Valitsustevahelise Organisatsiooni (OTIF) nimel
Για το Διακυβερνητικό Οργανισμό Διεθνών Σιδηροδρομικών Μεταφορών (OTIF)
For the Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail (OTIF)
Pour l'Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires (OTIF)
Per l'Organizzazione intergovernativa per i trasporti internazionali per ferrovia (OTIF)
Starptautisko dzelzceļa pārvadājumu starpvaldību organizācijas (OTIF) vārdā –
Tarptautinio vežimo geležinkeliais tarpvyriausybinės organizacijos (OTIF) vardu
A Nemzetközi Vasúti Fuvarozásügyi Államközi Szervezet (OTIF) részéről
Għall-Organizzazzjoni Intergovernattiva għat-Trasport Internazzjonali bil-Ferrovija (OTIF)
Voor de Intergouvernementele Organisatie voor het internationale spoorwegvervoer (OTIF)
W imieniu Międzyrządowej Organizacji Międzynarodowych Przewozów Kolejami (OTIF)
Pela Organização Intergovernamental para os Transportes Internacionais Ferroviários (OTIF)
Pentru Organizația Interguvernamentală pentru Transporturile Internaționale Feroviare (OTIF)
Za Medzivládnu organizáciu pre medzinárodnú železničnú prepravu (OTIF)
Za Medvladno organizacijo za mednarodni železniški promet (OTIF)
Valtioiden välisen kansainvälisten rautatiekuljetusten järjestön (OTIF) puolesta
För Mellanstatliga organisationen för internationell järnvägstrafik (Otif)