19.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/27


BESCHLUSS 2013/87/GASP DES RATES

vom 18. Februar 2013

über die Einleitung einer Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 hat der Präsident der Republik Mali ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet und darin den Einsatz einer militärischen Ausbildungsmission der EU in Mali begrüßt.

(2)

Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP angenommen.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Missionsplan und die Einsatzregeln für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) werden gebilligt.

Artikel 2

Die EUTM Mali beginnt am 18. Februar 2013.

Artikel 3

Der Befehlshaber der EUTM Mali wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Ausführung der EUTM Mali zu beginnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.