29.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1113/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, den Geltungsbereich der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in Bezug auf die Unterposition 2710 20„Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle“ zu klären.

(2)

Gemäß der Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 27 gelten als „Biodiesel“ Fettsäuremonoalkylester (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.

(3)

Um die Einreihung von Waren in die Unterposition 2710 20 zu ermöglichen, muss der Wert des gemäß dieser Unterposition vorgesehenen Mindestgehalts an Biodiesel festgelegt werden.

(4)

Daher sollte in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur ein neuer Absatz eingefügt werden, der den Wert des Mindestgehalts an Biodiesel auf 0,5 % vol festlegt (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Zusätzlichen Anmerkungen zu Teil II Abschnitt V Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird zwischen „Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 oder 2710 20 90.“ und der Zusätzlichen Anmerkung 3 der folgende Buchstabe g eingefügt:

„g)

‚die Biodiesel enthalten‘ bedeutet, dass die Waren der Unterposition 2710 20 einen Mindestgehalt an Biodiesel, d. h. an Fettsäuremonoalkylestern (FAMAE) von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, von 0,5 % vol haben (Bestimmung mit der Testmethode EN 14078).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.