28.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/86


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 324 vom 22. November 2012 )

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 erhält folgende Fassung:

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1081/2012 DER KOMMISSION

vom 9. November 2012

zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern

(kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Es sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlich, die insbesondere eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Kategorien von Kulturgütern vorsieht.

(3)

Um die Einheitlichkeit des Vordrucks für die in der Verordnung vorgesehene Ausfuhrgenehmigung zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der Ausstellung, Erteilung und Verwendung dieses Papiers zu regeln. Dazu ist ein Muster für die Genehmigung festzulegen.

(4)

Zum Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands ist es zweckmäßig, für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern zur Verwendung und/oder Ausstellung durch verantwortungsvolle Personen oder Organisationen in Drittländern das Konzept offener Genehmigungen beizubehalten.

(5)

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies in Bezug auf die Kulturgüter, Personen und Organisationen, für die sie zuständig sind, tun können. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Verwendung offener Genehmigungen zu entscheiden und die Voraussetzungen ihrer Erteilung festzulegen.

(6)

Die Ausfuhrgenehmigung sollte in einer der Amtssprachen der Union erteilt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I

VORDRUCK

Artikel 1

(1)   Für die Ausfuhr von Kulturgütern gibt es drei Arten von Genehmigungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der vorliegenden Verordnung erteilt und verwendet werden:

a)

die normale Genehmigung;

b)

die spezifische offene Genehmigung;

c)

die allgemeine offene Genehmigung.

(2)   Die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung in keiner Weise berührt.

(3)   Der Ausfuhrgenehmigungsvordruck muss auf Anfrage bei der (den) in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten zuständigen Behörde(n) erhältlich sein.

Artikel 2

(1)   Eine normale Genehmigung wird grundsätzlich für alle der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 unterworfenen Ausfuhren verwendet.

Jedoch bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, ob er statt dessen die spezifischen oder allgemeinen offenen Genehmigungen erteilt, die unter den besonderen Voraussetzungen der Artikel 10 oder 13 möglich sind.

(2)   Eine spezifische offene Genehmigung berechtigt eine bestimmte Person oder Organisation nach Maßgabe des Artikels 10 zur mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts.

(3)   Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt nach Maßgabe des Artikels 13 zu jeglicher vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann eine spezifische oder allgemeine offene Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Er informiert die Kommission unverzüglich, wenn er die von ihm erteilte Genehmigung nicht zurückerhält und folglich ihren unrechtmäßigen Gebrauch nicht ausschließen kann. Die Kommission unterrichtet daraufhin unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können alle notwendigen Maßnahmen erlassen, die sie für die Überwachung der Verwendung der von ihnen erteilten offenen Genehmigungen in ihrem Hoheitsgebiet für erforderlich halten.

ABSCHNITT II

DIE NORMALE GENEHMIGUNG

Artikel 3

(1)   Normale Genehmigungen werden auf Vordrucken nach dem Muster in Anhang I erteilt. Für den Ausfuhrgenehmigungsvordruck ist weißes holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 55 Gramm/m2 zu verwenden.

(2)   Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm.

(3)   Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Union zu drucken oder elektronisch zu erstellen und auszufüllen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Dokument vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. In diesem Fall trägt der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung.

(4)   Es obliegt den Mitgliedstaaten,

a)

die Vordrucke zu drucken oder drucken zu lassen. Sie sind mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei zu versehen oder müssen ihr Kennzeichen tragen;

b)

Vorbeugemaßnahmen gegen deren Fälschung zu treffen. Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfeststellung ist der Kommission anzuzeigen, damit sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden kann.

(5)   Der Vordruck ist vorzugsweise auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen; er kann jedoch auch handschriftlich mit Tinte in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden.

Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

Artikel 4

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird für jede Sendung von Kulturgütern eine getrennte Ausfuhrgenehmigung erteilt.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet ‚Sendung‘ ein einzelnes Kulturgut oder mehrere Kulturgüter.

(3)   Handelt es sich um eine Sendung mit mehreren Kulturgütern, so bleibt es den zuständigen Behörden überlassen, ob für eine solche Sendung die Ausstellung einer oder mehrerer Genehmigungen zweckmäßig erscheint.

Artikel 5

Der Vordruck umfasst drei Blätter:

a)

Blatt 1 ist das Antragsformular und trägt die Nummer 1;

b)

Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2;

c)

Blatt 3, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden muss, trägt die Nummer 3.

Artikel 6

(1)   Der Antragsteller füllt die Felder 1, 3, 6 bis 21, 24 sowie gegebenenfalls 25 des Antragsformulars auf allen Blättern aus, mit Ausnahme des Feldes bzw. der Felder, deren Vorabdruck genehmigt worden ist.

Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmen, dass nur das Antragsformular auszufüllen ist.

(2)   Dem Antrag sind beizufügen:

a)

Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über das Kulturgut bzw. die Kulturgüter und seine bzw. ihre Rechtslage zum Zeitpunkt des Antrages sowie gegebenenfalls entsprechende Belege (Rechnungen, Gutachten usw.);

b)

eine oder gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörden mehrere beglaubigte Schwarz-Weiß- oder Farbfotografien (Mindestformat 8 cm × 12 cm) des bzw. der Kulturgüter.

Statt der Fotografie kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden gegebenenfalls auch eine detaillierte Liste des bzw. der Kulturgüter vorgelegt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden können zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die körperliche Vorführung des bzw. der auszuführenden Kulturgüter verlangen.

(4)   Die durch die Anwendung der Absätze 2 und 3 entstehenden Kosten trägt derjenige, der die Ausfuhrgenehmigung beantragt.

(5)   Der für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck ist den von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 bezeichneten zuständigen Behörden vorzulegen. Erteilen diese die Genehmigung, so behalten sie Blatt Nr. 1 ein. Die übrigen Blätter werden dem Antragsteller ausgehändigt, der damit Inhaber der Ausfuhrgenehmigung wird, bzw. seinem Stellvertreter.

Artikel 7

Die Blätter der Ausfuhrgenehmigung, die zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden müssen, sind:

a)

das Blatt für den Inhaber;

b)

das Blatt, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird.

Artikel 8

(1)   Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle überzeugt sich davon, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen der Ausfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls des Carnets ATA übereinstimmen und dass in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder auf dem entsprechenden Abschnitt des Carnets ATA auf die Ausfuhrgenehmigung verwiesen wird.

Die Zollstelle ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung. Diese können im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen. Dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers wird das an die ausstellende Behörde zurückzusendende Blatt der Ausfuhrgenehmigung beigeheftet.

(2)   Nach Ausfüllen des Feldes 23 auf den Blättern 2 und 3 übergibt die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle dem Zollbeteiligten oder seinem Stellvertreter das für den Inhaber der Genehmigung bestimmte Blatt.

(3)   Das Blatt der Genehmigung, das an die ausstellende Behörde zurückzusenden ist, begleitet die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

Die Zollstelle setzt ihren Dienststempelabdruck in Feld 26 dieses Blatts und sendet es an die ausstellende Behörde zurück.

Artikel 9

(1)   Die Gültigkeitsdauer einer Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum.

(2)   Wird eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung beantragt, so können die zuständigen Behörden eine Frist für die Wiedereinfuhr für das/die Kulturgut/Kulturgüter in den Mitgliedstaat der Ausfuhr setzen.

(3)   Ist eine nicht verwendete Ausfuhrgenehmigung abgelaufen, so werden die Blätter, die sich im Besitz des Inhabers befinden, von diesem unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgesandt.

ABSCHNITT III

SPEZIFISCHE OFFENE GENEHMIGUNGEN

Artikel 10

(1)   Spezifische offene Genehmigungen können für bestimmtes Kulturgut erteilt werden, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus der Union zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland wahrscheinlich ist. Das Kulturgut muss Eigentum oder rechtmäßiger Besitz der Person oder Organisation sein, die es verwendet oder ausstellt.

(2)   Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Behörden davon überzeugt sind, dass die betreffende Person oder Organisation alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Waren in die Union in gutem Zustand bieten, und die Güter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, dass die Übereinstimmung der Warenbezeichnung in der spezifischen offenen Genehmigung mit der Warenbezeichnung in der spezifischen offenen Genehmigung mit der vorübergehend ausgeführten Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr keinen Zweifeln unterliegt.

(3)   Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Artikel 11

Die Genehmigung ist für Prüfzwecke auf Verlangen zusammen mit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung oder in anderen Fällen zusammen mit den Kulturgütern vorzulegen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die Landessprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen.

Artikel 12

(1)   Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle prüft, ob die gestellten Waren mit der Beschreibung in der Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen und ob bei schriftlicher Zollanmeldung im Feld 44 auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird.

(2)   Ist eine schriftliche Zollanmeldung vorgeschrieben, so wird die Genehmigung dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beigefügt und begleitet die Waren zu der Zollstelle, bei der sie das Zollgebiet der Union verlassen. Wird Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Ausführer oder seinem Vertreter ausgehändigt, ist ihm der Gebrauch der Genehmigung auch für eine spätere Verwendung zu ermöglichen.

ABSCHNITT IV

ALLGEMEINE OFFENE GENEHMIGUNGEN

Artikel 13

(1)   Allgemeine offene Genehmigungen können Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Union für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen.

(2)   Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden davon überzeugt sind, dass die Einrichtung die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass die Waren in gutem Zustand wieder in die Union zurückkehren. Die Genehmigung kann für jede vorübergehende Ausfuhr von Waren der ständigen Sammlung in beliebiger Zusammenstellung verwendet werden. Sie gilt auch für mehrere verschiedene Zusammenstellungen von Waren, die nacheinander oder gleichzeitig ausgeführt werden.

(3)   Die Geltungsdauer einer solchen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

Artikel 14

Die Genehmigung ist zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder in eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen.

Artikel 15

(1)   Die zur Annahme der Ausfuhranmeldung befugte Zollstelle stellt sicher, dass die Genehmigung zusammen mit einem Verzeichnis der Waren, die ausgeführt und in der Ausfuhranmeldung beschrieben werden, vorgelegt wird. Dieses Verzeichnis ist auf Papier mit dem Briefkopf der Einrichtung zu erstellen, und jede Seite ist von einem auf der Genehmigung namentlich angegebenen Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen. Außerdem muss jede Seite wie die Genehmigung selbst den Stempelabdruck der Einrichtung tragen. In Feld 44 der Ausfuhranmeldung ist auf die Genehmigung Bezug zu nehmen.

(2)   Die Genehmigung ist dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beizufügen und muss die Warensendung bis zu der Zollstelle begleiten, bei der sie das Zollgebiet der Union verlässt. Wird Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Ausführer oder seinem Vertreter ausgehändigt, wird ihm der Gebrauch der Genehmigung auch bei späterer Verwendung ermöglicht.

ABSCHNITT V

VORDRUCKE FÜR OFFENE GENEHMIGUNGEN

Artikel 16

(1)   Eine spezifische offene Genehmigung wird auf dem Vordruck nach dem Muster in Anhang II erteilt.

(2)   Eine allgemeine offene Genehmigung wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III erteilt.

(3)   Der Genehmigungsvordruck wird in einer der Amtssprachen der Union gedruckt oder elektronisch erstellt.

(4)   Der Vordruck für die Genehmigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf.

Es ist weißes holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 55 Gramm je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem hellblauen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(5)   Das zweite, nicht mit guillochiertem Überdruck zu versehende Blatt der Genehmigung, ist dem Ausführer für seine eigenen Zwecke oder Unterlagen vorbehalten.

Der Vordruck für den Antrag wird von den jeweiligen Mitgliedstaaten vorgeschrieben.

(6)   Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigen.

Im letzteren Fall muss in jedem Vordruck auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.

(7)   Es obliegt den Mitgliedstaaten, Vorbeugemaßnahmen gegen die Fälschung von Genehmigungen zu treffen.

Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfeststellung ist der Kommission anzuzeigen, damit diese sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitteilen kann.

(8)   Die Genehmigungen sind auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen. In Ausnahmefällen können sie auch mit schwarzem Kugelschreiber in Großbuchstaben ausgefüllt werden.

In keinem Fall dürfen sie Radierungen, Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO

ANHANG I

Mustervordruck einer normalen Ausfuhrgenehmigung

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ERLÄUTERUNGEN

1.   Allgemeines

1.1.

Zum Schutz des kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten wird nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 für Kulturgüter eine Ausfuhrgenehmigung verlangt.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 enthält das Muster für den Vordruck, auf dem die normale Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Er soll eine einheitliche Überwachung der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Union gewährleisten.

Es sind zwei weitere Arten von Ausfuhrgenehmigungen vorgesehen:

die spezifische offene Genehmigung, die für ein bestimmtes Kulturgut erteilt werden kann, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus der Union zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland wahrscheinlich ist;

die allgemeine offene Genehmigung, die Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden kann, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Union für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen.

1.2.

Der drei Blätter umfassende Vordruck für die normale Ausfuhrgenehmigung ist leserlich und urkundenecht, vorzugsweise auf mechanischem oder elektronischem Weg auszufüllen. Wird der Vordruck mit der Hand ausgefüllt, ist schwarze Tinte zu verwenden und mit Druckbuchstaben zu schreiben. In keinem Fall darf der Vordruck Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

1.3.

Frei gebliebene Felder sind so durchzustreichen, dass keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden können.

Die Blätter sind an ihrer Nummer und ihrer Funktion zu erkennen, die auf dem linken Rand angegeben sind. Sie sind im Vordrucksatz in folgender Reihenfolge geordnet:

—   Blatt 1: Antrag, von der ausstellenden Behörde aufzubewahren (der Mitgliedstaat hat anzugeben, welche Behörde zuständig ist); bei zusätzlichen Listen ist die entsprechende Anzahl von Blatt 1 zu verwenden, wobei die für die Ausstellung zuständige Behörde festlegt, ob eine oder mehrere Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden;

—   Blatt 2: bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen und vom Antragsteller/Inhaber nach Anbringen des Stempels der Zollstelle aufzubewahren;

—   Blatt 3: bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen, begleitet die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union; nach Erteilung des Sichtvermerks schickt die Ausgangszollstelle das Blatt Nr. 3 an die ausstellende Behörde zurück.

2.   Felder

Feld 1:

Antragsteller: Name bzw. Firma und vollständige Anschrift des Wohn- bzw. Firmensitzes.

Feld 2:

Ausfuhrgenehmigung: Den zuständigen Behörden vorbehalten.

Feld 3:

Empfänger: Name und vollständige Anschrift des Empfängers und Drittland, in das das Kulturgut endgültig oder vorübergehend ausgeführt wird.

Feld 4:

Angabe, ob endgültige oder vorübergehende Ausfuhr.

Feld 5:

Ausstellende Behörde: Bezeichnung der zuständigen Behörde und Angabe des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt.

Feld 6:

Vertreter des Antragstellers: Nur auszufüllen, wenn sich der Antragsteller von einem Bevollmächtigten vertreten lässt.

Feld 7:

Eigentümer des Kulturguts (der Kulturgüter): Name und Anschrift.

Feld 8:

Bezeichnung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 116/2009. Kategorie des Kulturguts bzw. der Kulturgüter: Diese Kulturgüter sind in Kategorien mit den Nummern 1 bis 15 unterteilt. Es ist nur die entsprechende Nummer anzugeben.

Feld 9:

Bezeichnung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter: Genaue Angabe der Art des Kulturguts (z. B. Gemälde, Statue, Flachrelief, bei Filmen Negativ oder Positiv, Möbel und Einrichtungsgegenstände, Musikinstrumente) und eine objektive Beschreibung der Darstellung des Kulturgutes.

Bei Gegenständen der Kategorie 13: genaue Angabe der Art der Sammlung und/oder des geografischen Ursprungs.

Bei naturwissenschaftlichen Sammlungen und Einzelexemplaren: genaue Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung.

Bei archäologischen Sammlungen, die eine Vielzahl an Gegenständen umfassen: Es genügt eine allgemeine Beschreibung, der eine Bescheinigung der wissenschaftlichen oder archäologischen Einrichtung mit einem Verzeichnis der Gegenstände beigefügt sein sollte.

Reicht der Raum für die Beschreibung aller Gegenstände nicht aus, so hat der Antragsteller die erforderlichen Zusatzblätter beizufügen.

Feld 10:

KN-Code: Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist nur informationshalber anzugeben.

Feld 11:

Anzahl/Menge: Genaue Angabe der Zahl der Kulturgüter, insbesondere, wenn diese ein Ganzes bilden.

Bei Filmen Angabe der Zahl der Rollen, des Formats und der Länge.

Feld 12:

Wert in Landeswährung: Angabe des Wertes des Kulturgutes in einer Landeswährung.

Feld 13:

Zweck der Ausfuhr des Kulturgutes bzw. der Kulturgüter/Grund für den Genehmigungsantrag: Angabe, ob das auszuführende Kulturgut verkauft worden ist oder für einen etwaigen Verkauf, eine Ausstellung, Begutachtung, Restaurierung oder sonstige Verwendung bestimmt ist und ob eine Rückgabepflicht besteht.

Feld 14:

Titel oder Thema: Bei Werken ohne genauen Titel Angabe des Themas durch kurze Beschreibung des in dem Werk Dargestellten bzw. bei Filmen des behandelten Themas.

Bei wissenschaftlichen Instrumenten und anderen Gegenständen, bei denen nähere Angaben nicht möglich sind, genügt es, Feld 9 auszufüllen.

Feld 15:

Abmessungen: Anzugeben sind die Abmessungen des Kulturguts (in Zentimetern) und ggf. seines Trägers.

Bei komplexen oder ungewöhnlichen Formen sind die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen: H × B × T (Höhe, Breite, Tiefe).

Feld 16:

Datierung: Ist das genaue Datum nicht bekannt, so ist das Jahrhundert, der Teil des Jahrhunderts (z. B. 1. Viertel, 1. Hälfte) oder das Jahrtausend (insbesondere im Falle der Kategorien 1 bis 7) anzugeben.

Bei Antiquitäten, für die eine Altersgrenze vorgesehen ist (älter als 50 oder 100 Jahre oder zwischen 50 und 100 Jahre alt), so dass die Angabe des Jahrhunderts nicht ausreicht, ist annäherungsweise das Jahr anzugeben (z. B. um 1890, etwa 1950).

Ist bei Filmen das genaue Datum nicht bekannt, so ist das Jahrzehnt anzugeben.

Im Falle von Gesamtheiten (Archiven und Bibliotheken) Angabe der Rahmendaten.

Feld 17:

Sonstige Merkmale: Angabe aller weiteren Informationen zu den formalen Aspekten des Kulturguts, die seiner Identifizierung dienen könnten, z. B. Vorgeschichte, Herstellungsbedingungen, frühere Besitzer, Erhaltungszustand bzw. Zustand nach Restaurierung, Bibliografie, elektronische Markierung oder elektronischer Code.

Feld 18:

Als Nämlichkeitsnachweis beigefügte Unterlagen/Besondere Angaben: Die entsprechenden Angaben ankreuzen.

Feld 19:

Urheber/Schöpfer, Epoche, Werkstatt und/oder Stilrichtung: Angabe des Urhebers des Werkes, sofern er bekannt und belegt ist. Handelt es sich um ein Werk, an dem mehrere Urheber mitgewirkt haben, oder um eine Kopie, so sind — sofern bekannt — die Urheber bzw. der kopierte Urheber anzugeben. Wird das Werk nur einem Künstler zugeschrieben, so ist ‚[…] zugeschrieben‘ anzugeben.

Bei unbekanntem Urheber Werkstatt, Schule oder Stil angeben (z. B. Werkstatt Velázquez, venezianische Schule, Ming-Dynastie, Louis quinze oder viktorianisch).

Bei gedruckten Dokumenten Angabe des Verlags, Ausgabeort und -jahr.

Feld 20:

Material und Verfahren: Dieses Feld muss so genau wie möglich ausgefüllt werden; Angabe der verwendeten Materialien und der angewandten Technik (z. B. Ölfarbe, Holzschnitt, Kohle- oder Bleistiftzeichnung, Guss mit verlorener Wachsform, Nitratfilm usw.).

Feld 21:

(Blatt 1): Antrag: Muss vom Antragsteller oder seinem Vertreter ausgefüllt werden, der versichert, dass die Angaben im Antrag und in den beigefügten Belegen richtig sind.

Feld 22:

Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde: Von der zuständigen Behörde auszufüllen, Angabe von Ort und Datum auf den drei Blättern der Genehmigung.

Feld 23:

(Blätter 2 und 3): Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle: Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Vorgänge durchgeführt werden und die Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.

Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgelegt wird und die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld 24:

Fotografie(n) des Kulturguts bzw. der Kulturgüter: Von jedem Kulturgut ist ein Farbfoto (Mindestformat 9 cm × 12 cm) aufzukleben. Zur leichteren Identifizierung dreidimensionaler Objekte können Aufnahmen von allen Seiten verlangt werden.

Die zuständige Behörde muss ihre Unterschrift und den Stempel der ausstellenden Behörde auf die Fotografie setzen und diese damit für gültig erklären.

Die zuständigen Behörden können ggf. weitere Fotografien verlangen.

Feld 25:

Zusätzliche Blätter: Angabe der Zahl der ggf. beigefügten zusätzlichen Blätter.

Feld 26:

(Blätter 2 und 3): Ausgangszollstelle: Dieser Zollstelle vorbehalten.

Ausgangszollstelle ist die letzte Zollstelle, bevor die Kulturgüter das Zollgebiet der Union verlassen.

ANHANG II

Muster des Vordrucks für die spezifischen offenen Genehmigungen und ihre Blätter

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ANHANG III

Muster für die Vordrucke für die allgemeinen offenen Genehmigungen und ihre Blätter

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ANHANG IV

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission

(ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24).

Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission

(ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 47).

Verordnung (EG) Nr. 656/2004 der Kommission

(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 50).

ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 752/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 1 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absätze 2 bis 5

Artikel 2 Absätze 2 bis 5

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Sätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 5 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 5 Satz 3

Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 einleitende Worte

Artikel 5 einleitende Worte

Artikel 5 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absatz 1 Satz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Satz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 6 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 7 einleitende Worte

Artikel 7 einleitende Worte

Artikel 7 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Buchstaben a und b

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 3 Satz 1

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Satz 2

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10 bis 15

Artikel 10 bis 15

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 16 Absatz 4 Sätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 4 Sätze 3 und 4

Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 6 Sätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 6 Sätze 3 und 4

Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 7 Satz 1

Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 7 Satz 2

Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 8 Sätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 8 Satz 3

Artikel 16 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Anhänge I, II und III

Anhänge I, II und III

Anhang IV

Anhang V


(1)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24.

(3)  Siehe Anhang IV.