9.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1045/2012 DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von El Salvador bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3) über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 hat die Europäische Union El Salvador allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird der Begriff „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen („APS“) definiert. In Artikel 89 der genannten Verordnung ist eine Abweichung von dieser Begriffsbestimmung zugunsten der vom APS begünstigten Länder vorgesehen.

(3)

El Salvador hat mit Schreiben vom 30. März 2012 einen Antrag auf Abweichung von den APS-Ursprungsregeln gemäß Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gestellt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 und vom 30. Juli 2012 übermittelte El Salvador zur Untermauerung dieses Antrags weitere Informationen.

(4)

Der Antrag betrifft eine jährliche Gesamtmenge von 4 000 Tonnen gekochten, gefrorenen und vakuumverpackten Thunfischfilets, genannt „Loins“ (nachstehend „Loins genannte Thunfischfilets“), des KN-Codes 1604 14 16 für einen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012.

(5)

Der Antrag zeigt, dass die Möglichkeiten der salvadorianischen Fischverarbeitungsindustrie, weiterhin Loins genannte Thunfischfilets, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, in die Europäischen Union auszuführen, ohne die Abweichung wesentlich beeinträchtigt würden.

(6)

Die Abweichung ist daher notwendig, um El Salvador ausreichend Zeit zu geben, seine Fischverarbeitungsindustrie auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets vorzubereiten. Die Regierung und die Verarbeitungsindustrie von El Salvador benötigen diese Zeit, um eine angemessene Versorgung des Landes mit Thunfisch mit Ursprungseigenschaft sicherzustellen.

(7)

Aufgrund der bestehenden Versorgungsströme und Produktionsmuster sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 1 975 Tonnen Loins genannte Thunfischfilets des KN-Codes 1604 14 16 genehmigt werden. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Abweichung auf den Zeitraum begrenzt ist, den El Salvador benötigt, um die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft von Loins genannten Thunfischfilets zu erreichen, sollte die Abweichung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 genehmigt werden. Die Kontingentsmenge für 2013 sollte anteilig zum Zeitraum, für den die genehmigte Abweichung gilt, festgelegt werden. Folglich sollten die Kontingentsmengen 1 975 Tonnen für das Jahr 2012 und 987,5 Tonnen für das Jahr 2013 betragen.

(8)

Um die Kontinuität der Exporte von für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommendem, verarbeitetem Fisch aus El Salvador in die Europäische Union zu gewährleisten, sollte die Abweichung rückwirkend vom 1. Januar 2012 genehmigt werden.

(9)

Der Klarheit halber sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass für die Herstellung von Loins genannten Thunfischfilets des KN-Codes ex 1604 14 16 ausschließlich Thunfisch der HS-Position 0302 oder 0303 als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden darf, damit die Loins genannten Thunfischfilets für die Abweichung in Betracht kommen.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 legt Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden von El Salvador, den Zollbehörden der Europäischen Union und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der mit dieser Verordnung gewährten Abweichung eingeführt werden.

(11)

Im Interesse einer effizienteren Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die salvadorianischen Behörden verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu machen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 72, 73 und 75 bis 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten gekochte, gefrorene und vakuumverpackte, Loins genannte Thunfischfilets des KN-Codes ex 1604 14 16, die in El Salvador aus Thunfisch ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 0302 oder 0303 hergestellt wurden, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieser Verordnung als Ware mit Ursprung in El Salvador.

Artikel 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten, aus El Salvador ausgeführten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 30. Juni 2013 in der Europäischen Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von El Salvador treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Feld 4 der von den zuständigen Behörden El Salvadors gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A enthält einen der folgenden Vermerke:

„Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) No …/2012“;

„Excepción — Reglamento de Ejecución (UE) no …/2012 de la Comisión“.

Die zuständigen Behörden von El Salvador übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung der Ware

Zeitraum

Mengen

(in Tonnen Nettogewicht)

09.1629

ex 1604 14 16

Gekochte, gefrorene und vakuumverpackte Loins genannte Thunfischfilets

1.1.2012 bis 31.12.2012

1 975

1.1.2013 bis 30.6.2013

987,5