3.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 708/2012 DES RATES

vom 2. August 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) des Rates werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

(2)

Um die Kriterien für das Verzeichnis von Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IX der Verordnung zu präzisieren, ist Artikel 23 zu ändern.

(3)

Da diese Verordnung in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält folgende Fassung:

„e)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.