10.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2012 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für bestimmte Kokzidiostatika und Histomonostatika in Lebensmitteln wurden in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (2) Höchstgehalte festgelegt; dadurch sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden.

(2)

Die Höchstgehalte sollten kontinuierlich angepasst werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Änderungen der Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen wird, die für die jeweiligen Lebensmittel gelten und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3) oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (4) festgelegt sind.

(3)

Für Lasalocid-Natrium in Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Rindern wurden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Lasalocid (5) Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Deshalb ist es notwendig, die Bestimmungen hinsichtlich Lasalocid-Natrium zu ändern.

(4)

Es liegen neue technische Erkenntnisse in Form spezifischer Studien zur Carry-over-Rate von Maduramicin aus Futtermitteln in Eier von Legehennen vor. Diese Studien belegen, dass Futtermittel für Legehennen, die aufgrund von Kreuzkontamination Maduramicin in Mengen enthalten, die unter dem Höchstgehalt liegen, in Eiern dennoch Maduramicingehalte zur Folge haben, die über dem derzeit zulässigen Höchstgehalt liegen. Laut den Schlussfolgerungen in dem EFSA- Gutachten zur Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten durch Maduramicin (6) und in dem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit von Maduramicin-Ammonium für Masthühner (7) führen diese höheren Gehalte nicht zu einem nennenswerten Risiko für die Verbrauchergesundheit. Daher sollten die Bestimmungen hinsichtlich Maduramicin entsprechend geändert werden.

(5)

Die Bedingungen für die Zulassung von Nicarbazin und Diclazuril als Futtermittelzusatzstoffe wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 über die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs für einen Zeitraum von zehn Jahren (8) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (9) geändert. Dadurch müssen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 die Höchstgehalte für Nicarbazin erheblich und für Diclazuril geringfügig geändert werden. Laut den Schlussfolgerungen in dem EFSA-Gutachten zur Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten durch Nicarbazin (10) und in dem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit von Nicarbazin für Masthühner (11) führen die vorgeschlagenen Höchstgehalte für Nicarbazin in Lebensmitteln aufgrund der nicht vermeidbaren Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten nicht zu einem nennenswerten Risiko für die Verbrauchergesundheit. Daher sollten die Bestimmungen hinsichtlich Diclazuril und Nicarbazin entsprechend geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 6.

(6)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by maduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 594, 1-30, Online verfügbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/594.pdf

(7)  EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP); Scientific Opinion on safety and efficacy of Cygro® 10G (maduramicin ammonium α) for chickens for fattening. EFSA Journal 2011;9(1):1952. [2 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.1952. Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal

(8)  ABl. L 263 vom 6.10.2010, S. 4.

(9)  ABl. L 49 vom 24.2.2001, S. 6.

(10)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cross-contamination of non-target feedingstuffs by maduramicin authorised for use as a feed additive, The EFSA Journal (2008) 690, 1-34, Online verfügbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/690.htm

(11)  EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP); Scientific Opinion on the safety and efficacy of Koffogran (nicarbazin) as a feed additive for chickens for fattening. EFSA Journal 2010; 8(3):1551. [40 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1551. Online verfügbar unter: www.efsa.europa.eu


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag Nr. 1 betreffend Lasalocid-Natrium erhält folgende Fassung:

„1.

Lasalocid-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Geflügel und Rindern:

 

Milch;

1

Leber;

50

Niere;

20

sonstige Lebensmittel.

5“

(2)

Der Eintrag Nr. 6 betreffend Maduramicin erhält folgende Fassung:

„6.

Maduramicin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern und Puten:

 

Eier;

12

sonstige Lebensmittel.

2“

(3)

Der Eintrag Nr. 10 betreffend Nicarbazin erhält folgende Fassung:

„10.

Nicarbazin

(Rückstand: 4,4'-Dinitrocarbanilid (DNC))

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern:

 

Eier;

300

Milch;

5

Leber;

300

Niere;

100

sonstige Lebensmittel.

50“

(4)

Der Eintrag Nr. 11 betreffend Diclazuril erhält folgende Fassung:

„11.

Diclazuril

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Mastputen, Perlhühnern, Mast- und Zuchtkaninchen, Wiederkäuern und Schweinen:

 

Eier;

2

Leber und Niere;

40

sonstige Lebensmittel.

5“