23.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 430/2012 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2012

zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d und j in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Europäischen Union eine schwerwiegende Marktstörung auftritt.

(2)

In Spanien und Griechenland, den Mitgliedstaaten, die zusammen für über zwei Drittel der Olivenölerzeugung der Europäischen Union aufkommen, liegen die während des Zeitraums gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) festgestellten durchschnittlichen Marktpreise für Olivenöl unter dem in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Betrag. Dies führt zu einer schwerwiegenden Störung auf den Märkten dieser beiden Mitgliedstaaten. Wegen der hohen gegenseitigen Abhängigkeit auf dem Olivenölmarkt in der Europäischen Union besteht die Gefahr, dass die schwere Störung des spanischen und des griechischen Marktes auf alle Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten übergreift.

(3)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl gewährt werden und setzt die Kommission die Beihilfe im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung festgelegt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung ist ein Ausschreibungsverfahren gemäß den in Artikel 9 derselben Verordnung vorgesehenen Modalitäten und Bedingungen zu eröffnen.

(5)

Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, ist in einer Höhe festzusetzen, die der Marktanalyse zufolge zur Stabilisierung des Marktes beitragen würde.

(6)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sind die Erzeugnismengen festzusetzen, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss.

(7)

Es ist eine Sicherheit festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Lagerhalter ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf den Markt hat.

(8)

In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr sollte die Kommission beschließen können, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und die Höhe der Beihilfe entsprechend anzupassen. Diese Möglichkeit ist gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 in den Vertrag aufzunehmen.

(9)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist die Frist festzusetzen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die gültigen Angebote an die Kommission zu übermitteln haben.

(10)

Um plötzlichen Preisrückgängen vorzubeugen, unverzüglich auf die außergewöhnliche Marktlage zu reagieren und eine effiziente Verwaltung dieser Maßnahme zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Es wird ein Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Höhe der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Beihilfe durchgeführt, die für die private Lagerhaltung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten und in Anhang XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmten Olivenölgüteklassen gewährt werden kann.

(2)   Die Gesamtmenge, für die eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann, beträgt 100 000 Tonnen.

Artikel 2

Geltende Bestimmungen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 3

Einreichung von Angeboten

(1)   Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die erste Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am 31. Mai 2012 und endet am 5. Juni 2012 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Der Teilzeitraum, in dem Angebote für die zweite Teilausschreibung eingereicht werden dürfen, beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Teilzeitraums und endet am 19. Juni 2012 um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

(2)   Die Angebote betreffen eine Lagerzeit von 180 Tagen.

(3)   Jedes Angebot betrifft eine Menge von mindestens 50 Tonnen.

(4)   Beteiligt sich ein Marktteilnehmer an einer Teilausschreibung für mehrere Güteklassen oder für Ölbehälter, die sich an verschiedenen Standorten befinden, so reicht er für jeden Einzelfall ein eigenes Angebot ein.

(5)   Angebote können nur in Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien eingereicht werden.

Artikel 4

Sicherheiten

Der Bieter leistet für jede unter das Angebot fallende Tonne Olivenöl eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR.

Artikel 5

Kürzung der Vertragsdauer

Je nach Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Olivenölmarktes kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschließen, die Dauer der laufenden Verträge zu kürzen und den Beihilfebetrag entsprechend anzupassen. Der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger muss einen Verweis auf diese Möglichkeit enthalten.

Artikel 6

Mitteilung der Angebote an die Kommission

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 24 Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungsteilzeitraums gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gesondert alle gültigen Angebote mit.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


ANHANG

Olivenölgüteklassen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Natives Olivenöl extra

Natives Olivenöl