10.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 205/2012 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Datenquelle und Datenparameter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) muss der Hersteller dafür Sorge tragen, dass jedem leichten Nutzfahrzeug, das in der Union in Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung eines solchen Fahrzeugs nur gestatten, wenn es mit einer solchen Bescheinigung versehen ist. Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 müssen die von den Mitgliedstaaten erfassten Daten, anhand deren die Einhaltung der Artikel 4 und 11 der Verordnung durch den Hersteller überwacht wird, mit einer Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang stehen und sich ausschließlich auf diese stützen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (3) schreibt den Mitgliedstaaten die Verwendung der Übereinstimmungsbescheinigung als Datenquelle vor, gestattet aber auch die Verwendung anderer Unterlagen, die eine gleichwertige Genauigkeit für die Überwachung und Meldung von CO2-Emissionen bieten. Um eine kosteneffiziente und genaue Überwachung und Meldung von CO2-Emissionsdaten für leichte Nutzfahrzeuge zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten kurzfristig gestattet werden, für die Überwachung und Meldung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 dasselbe Verfahren und dieselben Datenquellen zu verwenden wie für die Meldung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 443/2009. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollte daher in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Verwendung anderer Datenquellen gestatten, die eine gleichwertige Genauigkeit für die Überwachung und Meldung von CO2-Emissionen bieten. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine angemessene Genauigkeit im Überwachungsverfahren zu gewährleisten.

(3)

Aufgrund der Erfahrungen, die bei der Überwachung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gewonnen wurden, sollte die Typgenehmigungsnummer als von den Mitgliedstaaten mitzuteilender detaillierter Datenparameter hinzugenommen werden, damit die Genauigkeit der Daten besser überprüft werden kann. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der Parameter „Handelsname“ nicht benötigt wird, weshalb er aus den detaillierten Überwachungsdaten gestrichen werden sollte.

(4)

Damit Klarheit und Genauigkeit bei der Überwachung und Meldung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sind, muss zudem für Kohärenz zwischen den verschiedenen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 gesorgt werden. Die detaillierten Datenanforderungen sind in den Formaten für die Übermittlung von Angaben in Teil C von Anhang II festgelegt. Die Teile A und B des Anhangs sollten daher angepasst werden, um diese detaillierten Datenanforderungen genau widerzuspiegeln.

(5)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Die Angaben gemäß Nummer 1 sind der vom Hersteller des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung zu entnehmen oder stehen mit der Übereinstimmungsbescheinigung im Einklang. Wird nicht auf die Übereinstimmungsbescheinigung zurückgegriffen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Genauigkeit im Überwachungsverfahren zu gewährleisten.“

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Zahl neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Werten für jeden der folgenden Parameter:

i)

CO2-Emissionen;

ii)

Masse;

iii)

Radstand;

iv)

Spurweite der Lenkachse;

v)

Spurweite der anderen Achse.“

ii)

Buchstabe c wird gestrichen.

iii)

Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern iv und v folgende Fassung:

„iv)

technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;

v)

Radstand;

vi)

Spurweite der Lenkachse;

vii)

Spurweite der anderen Achse.“

2.

In Teil B werden die Nummern 2, 3, 5 und 6 gestrichen.

3.

In Teil C erhält Abschnitt 2 (Detaillierte Überwachungsdaten) folgende Fassung:

Abschnitt 2 —   Detaillierte Überwachungsdaten

Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung

Name des Herstellers — Herstellerbezeichnung

Name des Herstellers — Bezeichnung im nationalen Register

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung(en)

Typ

Variante

Version

Fabrikmarke

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

Klasse des zugelassenen Fahrzeugs

Gesamtzahl der Neuzulassungen

Spezifische CO2 Emissionen (g/km)

Masse (kg)

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg)

Radstand (mm)

Spurweite der Lenkachse (mm)

Spurweite der anderen Achse (mm)

Kraftstoffart

Kraftstoffmodus

Hubraum (cm3)

Stromverbrauch (Wh/km)

Code für innovative Technologien oder für Gruppe innovativer Technologien

Emissionsreduktion durch innovative Technologien

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 2

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 2

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 1

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 1

Version 2

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 2

Version 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Nummer 2

Typ 2

Variante 2

Version 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 1

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 1

Version 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 1

Hersteller 2

Hersteller 2

Hersteller 2

Nummer 1

Typ 1

Variante 2

Version 2

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