12.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 13/2012 DES RATES

vom 6. Januar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Antidumpingmaßnahmen

(1)

Im August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls eingeführt, der für die Einfuhren der Waren von namentlich genannten ausführenden Herstellern zwischen 0 % und 62,6 % lag und für die Einfuhren der Waren aller übrigen Unternehmen 53,3 % betrug.

(2)

Mit dem Beschluss 2001/645/EG (3) vom August 2001 nahm die Kommission von fünf indischen Herstellern Preisverpflichtungen an. Die Annahme der Verpflichtungen wurde nachfolgend im März 2006 widerrufen (4).

(3)

Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (5) die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten Maßnahmen. Der eingeführte Antidumpingzoll lag zwischen 0 % und 18 % und berücksichtigte die Ergebnisse der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens („Auslaufüberprüfung“) der endgültigen Ausgleichszölle, die in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (6) aufgeführt sind.

(4)

Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung EG Nr. 1424/2006 (7) im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf einen indischen Ausführer. Mit der geänderten Verordnung wurde für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % und für das betreffende Unternehmen ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für das Unternehmen kein individueller Ausgleichszoll galt, wurde der für alle übrigen Unternehmen festgesetzte Satz angewandt.

(5)

Im November 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (8) im Zuge der Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands bei einem ausführenden Hersteller in Indien beschränkt hatte.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde ferner die Ausweitung der Maßnahmen auf Brasilien und Israel aufrechterhalten, wobei bestimmte Unternehmen ausgenommen waren. Die letzte diesbezügliche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2010 des Rates (9).

(7)

Im Januar 2009 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (10) nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf indischen PET-Folien-Herstellern die Höhe der endgültigen Antidumpingzölle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 für diese Unternehmen eingeführt worden waren, und die Höhe der endgültigen Ausgleichszölle, die durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Unternehmen eingeführt worden waren.

(8)

Im Mai 2011 änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2011 (11) und passte so mit Blick auf das Außerkrafttreten der Ausgleichszölle am 9. März 2011 (12), die durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 eingeführt worden waren, die Antidumpingzollsätze an.

(9)

Für das Unternehmen, das den Antrag auf Einleitung dieser Interimsüberprüfung stellte, Ester Industries Limited, gilt derzeit ein endgültiger Antidumpingzoll von 29,3 %.

2.   Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung

(10)

Im Juli 2010 ging bei der Kommission ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und wurde von dem in Indien ansässigen ausführenden Hersteller Ester Industries Limited („Ester“ oder „Antragsteller“) eingereicht. Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, die für die Einleitung der Maßnahmen ausschlaggebenden Umstände hätten sich dauerhaft geändert. Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich von schädigendem Dumping nicht mehr erforderlich ist.

3.   Einleitung einer Überprüfung

(11)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 29. Oktober 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beim Antragsteller beschränkt war.

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung auch untersucht werde, ob je nach den Ergebnissen der Überprüfung der geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 einzeln genannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, d. h. der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, geändert werden muss.

4.   Untersuchung

(13)

Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

(14)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(15)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde.

(16)

Die Kommission holte ferner alle für die Ermittlung des Dumpings benötigten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben des Antragstellers wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Warendefinition der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung der geltenden Maßnahmen in ihrer letzten Fassung, d. h. um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in Indien hergestellten und in die Union ausgeführten PET-Folien, die in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften PET-Folien sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und in der Union verkauften PET-Folien dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(19)

Daher werden diese Waren nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung als gleichartige Waren angesehen.

C.   DUMPING

a)   Normalwert

(20)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer, die der Antragsteller tätigte, repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

(21)

Anschließend ermittelte die Kommission die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(22)

Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des Antragstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gelten.

(23)

Für die Prüfung, mit der ermittelt werden sollte, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(24)

Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren oder die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne anhand der Zahlen, die der untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

b)   Ausfuhrpreis

(25)

In der vorherigen Interimsüberprüfung, die zur Annahme der Verordnung (EG) 366/2006 führte, wurde festgestellt, dass Preisverpflichtungen die Zuverlässigkeit der bisherigen Ausfuhrpreise für die Bestimmung des künftigen Ausfuhrverhaltens beeinträchtigten. Aufgrund der Tatsache, dass Ester die betroffene Ware in erheblichen Mengen auf dem Weltmarkt verkaufte, wurde im Rahmen der Interimsüberprüfung beschlossen, den Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich an alle Drittländer gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln.

(26)

Es wird daran erinnert, dass die Annahme der Preisverpflichtungen im März 2006 widerrufen wurde, also mehr als drei Jahre vor der jetzigen UZÜ. Daher wurden die Preise von Ester für Ausfuhren in die Union in der jetzigen UZÜ nicht durch Preisverpflichtungen beeinträchtigt. Entsprechend kann der Schluss gezogen werden, dass sie für die Bestimmung des künftigen Ausfuhrverhaltens als zuverlässig betrachtet werden können.

(27)

Da alle Ausfuhrverkäufe des Antragstellers in die Union direkt an unabhängige Abnehmer getätigt wurden, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

c)   Vergleich

(28)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit anwendbar und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den vom Antragsteller gezahlten Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Finanzierungs- und Verpackungskosten.

(29)

Der Antragsteller brachte vor, im Vergleich zur vorherigen Interimsüberprüfung biete er seinen Abnehmern eine größere Vielfalt an chemischen Überzügen an, und dieser Aspekt sollte bei der Eingruppierung der betroffenen Ware in unterschiedliche Warentypen berücksichtigt werden. Das Unternehmen wies jedoch nicht nach, dass sich die unterschiedlichen Typen chemischer Überzüge auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten und insbesondere nicht, dass die Abnehmer abhängig vom Typ des chemischen Überzugs auf dem Inlandsmarkt und auf dem EU-Ausfuhrmarkt durchgehend andere Preise zahlten. Daher sollte die Eingruppierung der Ware bei den vorausgegangenen Untersuchungen beibehalten und das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(30)

Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erhaltenen Gutschriften im Rahmen der „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPB“) auf Nachausfuhrbasis. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass im Rahmen jener Regelung die bei der Ausfuhr der betroffenen Ware ausgestellten Gutschriften gegen die Einfuhrabgaben beliebiger Waren aufgerechnet oder aber ohne Weiteres an andere Unternehmen verkauft werden konnten. Außerdem müssen die eingeführten Waren nicht ausschließlich zur Herstellung der betroffenen Ausfuhrware verwendet werden. Ester wies nicht nach, dass die Vorteile aus der DEPB-Regelung die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der DEPB-Vorteile durchgehend andere Preise zahlten. Daher wurde die Forderung zurückgewiesen.

(31)

Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung des Ausfuhrpreises auf der Grundlage der bei der Ausfuhr erhaltenen Gutschriften im Rahmen der „Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCG“) und der „Export Credits“-Regelung. Hierzu ist anzumerken, dass ähnlich wie bei den anderen genannten Regelungen die eingeführten Waren nicht ausschließlich zur Herstellung der ausgeführten betroffenen Ware verwendet werden müssen. Zudem legte der Antragsteller keine Beweise für einen expliziten Zusammenhang zwischen der Preisgestaltung bei den ausgeführten Waren und den im Rahmen der EPCG- und der „Export Credits“-Regelungen erhaltenen Gutschriften vor. Schließlich wies der Antragsteller nicht nach, dass die Vorteile aus den beiden Regelungen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, und insbesondere nicht, dass die Abnehmer auf dem Inlandsmarkt wegen der Vorteile aus der EPCG- und der „Export Credits“-Regelung durchgehend andere Preise zahlten. Daher ist die Forderung zurückzuweisen.

d)   Dumpingspanne

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Aufgrund der unter Randnummern 44 und 45 dargelegten Stellungnahmen zur Unterrichtung beträgt die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Cites-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 8,3 %.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(33)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(34)

Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass Ester tatsächlich verschiedene Maßnahmen zur Kostenreduzierung und Effizienzsteigerung ergriffen hat. So modernisierte und baute das Unternehmen insbesondere eine neue Produktionslinie. Infolge der beträchtlichen Produktionssteigerung gingen außerdem die Gemeinkosten erheblich zurück. Sodann begann das Unternehmen mit einer effizienteren Rohstoffbeschaffung (von einem näher gelegenen Ort), wodurch es ihm gelang, die Frachtkosten stark zu senken. Diese Kostensenkung wirkt sich unmittelbar auf die Dumpingspanne aus. Diese Veränderung der Umstände kann daher als dauerhaft angesehen werden.

(35)

Was den Ausfuhrpreis betrifft, ergab die Untersuchung über einen langen Zeitraum eine gewisse Stabilität in der Preisgestaltung von Ester, und zwar von 2006 (das Jahr, in dem die Verpflichtung widerrufen wurde) bis 2010 (fast am Ende des UZÜ). Aufgrund der veränderten Methodik zur Festlegung des Preises der Ausfuhren in die Union von Ester, wie in den Randnummern 24 und 25 beschrieben, und der oben genannten Preisstabilität, dürfte die neu berechnete Dumpingspanne als dauerhaft angesehen werden.

(36)

Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen der Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(37)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe solle neu berechnet werden, falls diese Interimsüberprüfung zu einer Dumpingspanne für Ester (eins der Unternehmen der Stichprobe) führe, die unter der ursprünglich ermittelten Spanne liege. Es wird daran erinnert, dass sich diese teilweise Interimsüberprüfung im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ausdrücklich nur auf die Überprüfung der Dumpingspanne des Antragstellers, eines einzelnen Ausführers, nämlich Ester, bezog. Daher war die Untersuchung auf die spezifischen Umstände des Antragstellers beschränkt, wobei alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise berücksichtigt wurden (14). Die auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerungen sind weder für die anderen Unternehmen in der Stichprobe noch für andere ausführende Hersteller im betroffenen Land relevant.

(38)

Die Festlegung einer neuen stichprobenbezogenen durchschnittlichen Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ist unter derartigen Umständen aus folgenden Gründen weder rechtlich möglich noch wirtschaftlich angemessen. Es sollte vielmehr daran erinnert werden, dass auf die Berechnung einer stichprobenbezogenen durchschnittlichen Dumpingspanne nur zurückgegriffen wird, wenn sich im Rahmen einer Untersuchung ergibt, dass die Zahl der Ausführer so hoch ist, dass eine individuelle Untersuchung aller kooperierenden Ausführer die Organe übermäßig belasten und den Abschluss der Untersuchung innerhalb der in der Grundverordnung vorgeschriebenen Frist gefährden würde. In diesem Fall wird angenommen, dass die Berechnung einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne auf der Grundlage der Dumpingspannen der Ausführer der Stichprobe repräsentativ ist für die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Ausführer. Dies ist nur dann möglich, wenn eine solche Berechnung anhand von Dumpingspannen erfolgt, die sich auf denselben Zeitraum beziehen. Die genannten Umstände liegen im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung, die — wie in dieser Untersuchung — auf ein ursprünglich in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen begrenzt ist, nicht vor. Folglich wird der Schluss gezogen, dass der Sachverhalt dieser teilweisen Interimsüberprüfung dergestalt ist, dass die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 eindeutig nicht anwendbar sind.

(39)

Es wird daran erinnert, dass es in der Einleitungsbekanntmachung heißt: „Zeigt sich, dass die Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden sollten, müsste eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware geändert werden, die in anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird“; dies bedeutet, dass infolge der Untersuchung der Residualzollsatz angehoben werden könnte, um eine Umgehung zu verhindern (15). Da der Zollsatz des Antragstellers nach unten korrigiert wird, ist die oben angeführte Bestimmung der Einleitungsbekanntmachung irrelevant.

(40)

Im Licht der unter den Randnummern 37 bis 39 genannten Gründe muss die Forderung, die durchschnittliche Dumpingspanne der Stichprobe neu zu berechnen, zurückgewiesen werden.

(41)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den für den Antragsteller geltenden Zollsatz zu ändern; ferner erhielten sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

(42)

Der Antragsteller wiederholte seine Vorbringen bezüglich der Eingruppierung der Ware, die in Randnummer 29 genannt ist, sowie in Bezug auf eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen auf den Ausfuhrpreis aufgrund der im Rahmen der DEPB-, der EPCG- und der „Export Credits“-Regelung erhaltenen Gutschriften, wie in den Randnummern 30 und 31 beschrieben. Da jedoch keine neuen Angaben vorgelegt wurden, die die Feststellungen der Kommission hätten ändern können, mussten die Vorbringen zurückgewiesen werden.

(43)

Ferner erhob der Antragsteller Einwände gegen die Methode zur Berechnung des Cites-Werts der Geschäfte, die auf FOB-Basis erfolgten. Bei der Ermittlung des Cites-Werts je Einheit setzte die Kommission die von dem Unternehmen gezahlten Gesamtfrachtkosten ins Verhältnis zu den gesamten Ausfuhrgeschäften, einschließlich der FOB-Geschäfte. Das Unternehmen brachte vor, die Gesamtfrachtkosten hätten nur auf die Cites-Geschäfte bezogen werden dürfen. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben.

(44)

Schließlich machte der Antragsteller geltend, nicht alle Musterverkäufe seien bei der Festlegung der Dumpingspanne ausgenommen worden. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben.

(45)

Nach der Überprüfung betragen die vorgeschlagene geänderte Dumpingspanne und der Antidumpingzollsatz für Einfuhren der von Ester Industries Limited hergestellten betroffenen Ware 8,3 % —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erhält der Eintrag für Ester Industries Limited folgende Fassung:

„Ester Industries Limited, DLF City, Phase II, Sector 25, Gurgaon, Haryana — 122022, Indien

8,3

A026“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(4)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 37.

(5)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(6)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(7)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6.

(10)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

(11)  ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 1.

(12)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens (ABl. C 68 vom 3.3.2011, S. 6).

(13)  ABl. C 294 vom 29.10.2010, S. 10.

(14)  Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-369/08 (EWIRA und andere gegen Kommission), Randnrn. 7 und 79 und die dort zitierte Rechtsprechung.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 13).