21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/39


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2012

über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung

(2012/417/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung „Europa 2020“ der Kommission (1) wird die Schaffung einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als Priorität genannt.

(2)

Die Ziele der Strategie Europa 2020 werden insbesondere in den Leitinitiativen „Digitale Agenda für Europa“ (2) und „Innovationsunion“ (3) weiter ausgeführt. Zu den im Rahmen der „Digitalen Agenda" vorgesehenen Maßnahmen gehört die allgemeine Verbreitung der Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung durch frei zugängliche Veröffentlichungen wissenschaftlicher Informationen und Schriften („Open Access“). In der Initiative zur Innovationsunion wird ein Rahmen für einen Europäischen Forschungsraum (EFR) gefordert, der zur Beseitigung von Hindernissen für Mobilität und grenzübergreifende Zusammenarbeit beitragen soll. Es heißt darin, dass der freie Zugang zu Veröffentlichungen und Daten aus öffentlich finanzierter Forschung gefördert werden soll und der freie Zugang zu Veröffentlichungen für Projekte, die durch EU-Forschungsrahmenprogramme gefördert werden, zum generellen Grundsatz gemacht werden soll.

(3)

Am 14. Februar 2007 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über „wissenschaftliche Informationen im Digitalzeitalter: Zugang, Verbreitung und Bewahrung“ (4), der eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt war. In dieser Mitteilung wurde ein Überblick über die damalige Lage in Europa in Bezug auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Bewahrung von Forschungsergebnissen unter Einbeziehung relevanter organisatorischer, rechtlicher, technischer und finanzieller Aspekte gegeben.

(4)

Auf die Mitteilung folgten im November 2007 die Schlussfolgerungen des Rates zu „wissenschaftlichen Informationen im digitalen Zeitalter: Zugang, Verbreitung und Bewahrung“. Der Rat forderte darin die Kommission auf, mit dem freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus Projekten, die aus Mitteln der EU-Forschungsrahmenprogramme gefördert wurden, zu experimentieren, und nannte eine Reihe von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollten. In einigen der in den Schlussfolgerungen angesprochenen Bereiche sind Fortschritte zu verzeichnen; es wurden jedoch nicht alle Ziele erreicht, und die Fortschritte sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Maßnahmen auf EU-Ebene sind nun notwendig, um das Forschungspotenzial Europas voll auszuschöpfen.

(5)

Durch Strategien für einen freien Zugang sollen zum einen der kostenlose Zugang zu begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsdaten so frühzeitig wie möglich im Verbreitungsprozess, zum anderen die Verwendung und Weiterverwendung von Forschungsergebnissen ermöglicht werden. Bei der Umsetzung dieser Strategien sollte der Aspekt der Rechte des geistigen Eigentums berücksichtigt werden.

(6)

Maßnahmen für einen freien Zugang zu Forschungsergebnissen sollten für alle Forschungsprojekte ergriffen werden, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Dadurch dürften sich die Voraussetzungen für Forschungsarbeiten verbessern, da Doppelarbeit weniger häufig und der Zeitaufwand für die Suche nach Informationen und den Zugang zu diesen minimiert wird. Hierdurch wird sich der wissenschaftliche Fortschritt beschleunigen, und die Zusammenarbeit innerhalb der EU und darüber hinaus wird einfacher. Solche Maßnahmen entsprechen auch dem Wunsch der Wissenschaftsgemeinde nach einem leichteren Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

(7)

Werden alle Akteure der Gesellschaft in die Lage versetzt, im Forschungskreislauf zu interagieren, so werden dadurch Qualität, Relevanz, Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Innovationen verbessert, da die Erwartungen, Bedürfnisse, Interessen und Werte der Gesellschaft zusammengeführt werden. Der freie Zugang ist ein zentraler Aspekt der Politik der Mitgliedstaaten für verantwortliche Forschung und Innovation, denn durch ihn werden Forschungsergebnisse für alle zugänglich und die Einbeziehung der Gesellschaft wird erleichtert.

(8)

Auch die Unternehmen profitieren von einem erweiterten Zugang zu Forschungsergebnissen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden ihre Innovationskapazitäten ausbauen können. Die Maßnahmen für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen sollten daher auch den Zugang der Privatunternehmen zu solchen Informationen erleichtern.

(9)

Das Internet hat Wissenschaft und Forschung von Grund auf verändert. So experimentieren die Forschergemeinschaften u. a. mit neuen Methoden zur Registrierung, Zertifizierung, Verbreitung und Bewahrung wissenschaftlicher Veröffentlichungen. Forschungs- und Förderpolitik müssen sich an dieses neue Umfeld anpassen. Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, ihre Politik in Bezug auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen anzupassen und weiterzuentwickeln.

(10)

Durch einen offenen Zugang zu Forschungsdaten erhöht sich die Datenqualität, die Wiederholung von Forschungsarbeiten ist seltener notwendig, der wissenschaftliche Fortschritt wird beschleunigt und dem Wissenschaftsbetrug wird entgegengewirkt. In ihrem Abschlussbericht „Riding the wave: How Europe can gain from the rising tide of scientific data“ (5) vom Oktober 2010 hat die hochrangige Expertengruppe für wissenschaftliche Daten die kritische Bedeutung des Austauschs und der Bewahrung zuverlässiger, im Rahmen der Forschung gewonnener Daten hervorgehoben. Politische Maßnahmen für den Zugang zu Daten sind daher dringend erforderlich und sollten den Mitgliedstaaten empfohlen werden.

(11)

Die Bewahrung von Forschungsergebnissen liegt im öffentlichen Interesse. Bisher waren hierfür Bibliotheken zuständig, insbesondere nationale Pflichtexemplarbibliotheken. Der Umfang der Forschungsergebnisse nimmt in außerordentlichem Umfang zu. Daher sollten Mechanismen, Infrastrukturen und Softwarelösungen verfügbar sein, um eine langfristige Bewahrung von Forschungsergebnissen in digitaler Form zu ermöglichen. Eine auf Dauer tragbare Finanzierung der Bewahrung ist von höchster Bedeutung, da die Kosten der Pflege digitaler Inhalte immer noch relativ hoch sind. Angesichts der Bedeutung der Bewahrung der Forschungsergebnisse für eine künftige Nutzung sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, in diesem Bereich Maßnahmen zu ergreifen bzw. auszubauen.

(12)

Die von den Mitgliedstaaten zu entwickelnden Strategien sollten auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Ebene festgelegt werden, je nach verfassungsrechtlicher Situation und Verteilung der Zuständigkeiten für die Festlegung der Forschungspolitik.

(13)

Durch solide e-Infrastrukturen als Grundlage des wissenschaftlichen Informationssystems werden sich der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren langfristige Bewahrung verbessern. Hierdurch kann die Verbundforschung Auftrieb erhalten. Entsprechend der Mitteilung der Kommission „IKT-Infrastrukturen für die e-Wissenschaft“ (6) ist eine e-Infrastruktur „ein Umfeld, in dem Forschungsressourcen (Hardware, Software und Inhalte) leicht gemeinsam nutzbar und zugänglich sind, wann immer dies im Interesse einer besseren und effektiveren Forschung notwendig ist“. Daher sollte der weitere Ausbau solcher Infrastrukturen und ihr Zusammenschluss auf europäischer Ebene empfohlen werden.

(14)

Bemühungen um Ermöglichung eines freien Zugangs existieren überall auf der Welt, was auch aus der „Revised strategy on UNESCO’s contribution to the promotion of open access to scientific information and research“ (überarbeitete Strategie für den Beitrag der UNESCO zur Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen und Forschungsergebnissen) (7) und der „OECD Declaration on Access to Research Data from Public Funding“ (Erklärung der OECD zum Zugang zu Forschungsdaten aus öffentlich finanzierter Forschung) (8) hervorgeht. Die Mitgliedstaaten sollten sich an diesen weltweiten Bemühungen beteiligen und dadurch ein Beispiel geben, dass sie das Forschungsumfeld in Bezug auf freie Zugänglichkeit der Informationen, Kooperation und Gegenseitigkeit verbessern.

(15)

Angesichts der Tatsache, dass sich der Publikationssektor im Wandel befindet, müssen die Beteiligten gemeinsam diesen Übergangsprozess begleiten, wobei sie sich um dauerhafte Lösungen für wissenschaftliche Veröffentlichungen bemühen sollten.

(16)

Am 12. Dezember 2011 verabschiedete die Kommission ein Paket bestehend aus einer Mitteilung zu „offenen Daten“, einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (9) und neuen internen Regeln der Kommission für die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente. In dem Paket wird die Strategie der Kommission für offene Daten in einem einzigen kohärenten Rahmen für Maßnahmen zusammengefasst, zu denen auch die vorliegende Empfehlung gehört.

(17)

Diese Empfehlung wird zusammen mit einer Mitteilung vorgelegt, in der die Kommission ihre Politik und ihre Vorstellungen im Zusammenhang mit dem freien Zugang zu Forschungsergebnissen darlegt. Sie enthält die Maßnahmen, die die Kommission als Geldgeber ergreifen wird, der die Forschung aus Mitteln des Unionshaushaltes unterstützt.

(18)

Zusammen mit dieser Empfehlung und der Mitteilung verabschiedet die Kommission auch die Mitteilung „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wandel“, in der die zentralen Prioritäten für die Vollendung des Europäischen Forschungsraums dargelegt werden; eine dieser Prioritäten sind der optimale Austausch, die optimale Zugänglichkeit und der optimale Transfer wissenschaftlicher Kenntnisse —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

Freier Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen

1.

Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien für die Verbreitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, und den freien Zugang zu ihnen festlegen. Diese Strategien sollten Folgendes umfassen:

konkrete Ziele und Indikatoren für die Erfassung der Fortschritte;

Umsetzungspläne, aus denen auch die Verteilung der Zuständigkeiten hervorgeht,

eine entsprechende Finanzplanung.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien

so früh wie möglich der freie Zugang zu Veröffentlichungen gegeben ist, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen; dies sollte vorzugsweise sofort der Fall sein, keinesfalls jedoch später als sechs Monate nach der Veröffentlichung (zwölf Monate im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften);

Lizenzsysteme in ausgewogener Weise zum freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen beitragen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, unbeschadet des geltenden Urheberrechts und im Einklang mit diesem, und die Forscher ermutigen, ihre Urheberrechte zu behalten und den Veröffentlichern Lizenzen zu gewähren;

das akademische Laufbahnsystem Forscher unterstützt und belohnt, die an einer Kultur des Austauschs von Forschungsergebnissen mitwirken, insbesondere durch die Gewährleistung eines freien Zugangs zu ihren Veröffentlichungen und durch die Entwicklung, Förderung und Verwendung neuer, alternativer Modelle, Parameter und Indikatoren für die Laufbahnbewertung;

die Transparenz erhöht wird, insbesondere durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vereinbarungen zwischen öffentlichen Einrichtungen oder Gruppen solcher Einrichtungen und Veröffentlichern über die Bereitstellung wissenschaftlicher Informationen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über die so genannten „big deals“, d. h. Rabatte bei gleichzeitigem Abonnieren von Zeitschriften in Schriftform und elektronischer Form;

kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Forscher einen möglichst umfassenden und kostengünstigen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Ergebnissen öffentlich geförderter Forschung haben.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die für die Verwaltung öffentlicher Fördergelder zuständigen Forschungsfördereinrichtungen und die akademischen Einrichtungen, die öffentliche Gelder erhalten, diese Strategien wie folgt umsetzen:

durch Festlegung institutsinterner Strategien für die Verbreitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und den freien Zugang zu ihnen; durch Erstellung von Durchführungsplänen auf der Ebene der Fördereinrichtungen;

durch Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel für die Verbreitung (einschließlich des freien Zugangs), wobei unterschiedliche Kanäle (gegebenenfalls auch digitale e-Infrastrukturen) und neue bzw. experimentelle Methoden der Kommunikation unter Wissenschaftlern zugelassen werden;

durch Anpassung des Einstellungs- und Laufbahnbewertungssystems für Forscher und des Beurteilungssystems für die Vergabe von Forschungsstipendien dahingehend, dass die Forscher belohnt werden, die an einer Kultur des Austauschs von Forschungsergebnissen mitwirken; verbesserte Systeme sollten frei zugänglich gemachte Forschungsergebnisse berücksichtigen und neue, alternative Modelle, Parameter und Indikatoren für die Laufbahnbewertung entwickeln, fördern und einsetzen;

durch Anleitung für die Forscher, wie sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Strategien für einen freien Zugang vorgehen sollten, insbesondere bezüglich der Verwaltung ihrer Rechte des geistigen Eigentums, um den freien Zugang zu ihren Veröffentlichungen zu gewährleisten;

durch gemeinsame Verhandlungen mit den Veröffentlichern, um die bestmöglichen Bedingungen für den Zugang zu Veröffentlichungen zu erhalten, auch für Verwendung und Weiterverwendung;

durch die Gewährleistung, dass die Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung durch geeignete technische Mittel leicht ermittelt werden können, z. B. durch der elektronischen Fassung der Forschungsergebnisse beigefügte Metadaten.

Freier Zugang zu Forschungsdaten

3.

Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien für die Verbreitung von Forschungsdaten, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, und den freien Zugang zu ihnen festlegen. Diese Strategien sollten Folgendes umfassen:

konkrete Ziele und Indikatoren für die Erfassung der Fortschritte;

Umsetzungspläne, aus denen auch die Verteilung der Zuständigkeiten hervorgeht (auch für eine angemessene Lizenzvergabe);

eine entsprechende Finanzplanung.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien

Forschungsdaten, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, über digitale e-Infrastrukturen öffentlich zugänglich, verwendbar und weiterverwendbar gemacht werden. Anliegen insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, Geschäftsgeheimnissen, der nationalen Sicherheit, legitimen Geschäftsinteressen und Rechten des geistigen Eigentums sind angemessen zu berücksichtigen. Für Daten, Know-how und/oder Informationen in jeder Form bzw. jeder Art, die sich vor Beginn eines Forschungsprojekts im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft im Besitz von privaten Beteiligten befanden und als solche identifiziert wurden, gilt diese Verpflichtung nicht;

Datensätze mittels geeigneter Mechanismen leicht identifizierbar sind und mit anderen Datensätzen und Veröffentlichungen verknüpft werden können sowie zusätzliche Informationen geliefert werden, die ihrer korrekten Einschätzung und Verwendung dienen;

für die Verwaltung öffentlicher Forschungsgelder zuständige Einrichtungen und öffentlich geförderte akademische Einrichtungen die Umsetzung der nationalen Strategie dadurch unterstützen, dass sie Mechanismen einführen, die die Weitergabe von Forschungsdaten ermöglichen und belohnen;

Ausbildungsgänge auf hohem Niveau für neue Berufsbilder im Bereich der Datenverwaltungstechnologien gefördert und/oder eingeführt werden.

Bewahrung und Weiterverwendung wissenschaftlicher Informationen

4.

Die Mitgliedstaaten sollten die Bewahrung wissenschaftlicher Informationen wie folgt unterstützen:

durch Festlegung und Umsetzung von Strategien, einschließlich der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Bewahrung wissenschaftlicher Informationen, und entsprechende Finanzplanung, um die Pflege und langfristige Bewahrung von Forschungsergebnissen (primäre Forschungsdaten sowie alle sonstigen Ergebnisse, einschließlich Veröffentlichungen) sicherzustellen;

durch Gewährleistung eines effektiven Systems für die Hinterlegung elektronischer wissenschaftlicher Informationen (digital erzeugte Veröffentlichungen und gegebenenfalls entsprechende Datensätze);

durch Erhalt der Hardware und Software, die zum künftigen Lesen der Informationen notwendig sind, oder durch regelmäßige Migration der Informationen in neue Software- und Hardware-Umgebungen;

durch Erleichterung der Bedingungen für die Beteiligten, auf der Weiterverwendung wissenschaftlicher Informationen beruhende Dienste mit Mehrwert anzubieten.

e-Infrastrukturen

5.

Die Mitgliedstaaten sollten e-Infrastrukturen als Grundlage für das System zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen durch folgende Maßnahmen weiterentwickeln:

Unterstützung der Infrastrukturen für wissenschaftliche Daten, die der Wissensverbreitung dienen, der Forschungsinstitute und der Fördereinrichtungen im Zusammenhang mit allen Stadien des Datenlebenszyklus. Hierbei sind u.a. zu berücksichtigen: Datenerwerb, Datenpflege, Metadaten, Herkunft der Daten, dauerhafte Kennungen, Genehmigungen, Authentifizierung und Datenintegrität. Es sind Konzepte für eine einheitliche Aufmachung und Handhabung der Daten in allen Disziplinen zu entwickeln, wodurch der Lernprozess im Hinblick auf Effizienz reduziert würde;

Unterstützung der Entstehung und Ausbildung neuer Generationen von Experten in datenintensiven Computerwissenschaften, u. a. von Datenexperten, Datentechnikern und Datenmanagern;

Erschließung und Nutzung bestehender Ressourcen im Hinblick auf wirtschaftliche Effizienz und Innovation in den Bereichen Analysewerkzeuge, Visualisierung, Unterstützung der Entscheidungsfindung, Modelle und Modellierungswerkzeuge, Simulation, neue Algorithmen und wissenschaftliche Software;

Verstärkung der Infrastrukturen für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung auf nationaler Ebene, unter Einplanung der erforderlichen Finanzmittel;

Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Infrastrukturen, u. a. durch Zertifizierungsmechanismen für Archive;

Sicherstellung der Interoperabilität der e-Infrastrukturen auf nationaler und internationaler Ebene.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Synergien zwischen den nationalen e-Infrastrukturen europa- und weltweit genutzt werden, indem sie

die Interoperabilität der e-Infrastrukturen verbessern, insbesondere im Hinblick auf den Austausch wissenschaftlicher Daten, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit bestehenden, in Europa oder weltweit entwickelten Projekten, Infrastrukturen und Software-Lösungen;

die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Nutzung von IKT-Infrastrukturen für Hochschulen und Forschung unterstützen.

Nationaler, europäischer und internationaler Dialog der Beteiligten

7.

Die Mitgliedstaaten sollten sich an Gesprächen der Beteiligten auf nationaler, europäischer und/oder internationaler Ebene über die Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung beteiligen. Die Teilnehmer sollten insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

Möglichkeiten der Verknüpfung von Veröffentlichungen mit den zugrunde liegenden Daten;

Möglichkeiten der Verbesserung des Zugangs und der Kosteneindämmung, z. B. durch gemeinsame Verhandlungen mit Veröffentlichern;

neue Forschungsindikatoren und bibliometrische Verfahren, die nicht nur wissenschaftliche Veröffentlichungen einbeziehen, sondern auch Datensätze und andere Arten von Forschungsergebnissen sowie die wissenschaftliche Leistung des jeweiligen Forschers.

neue Belohnungssysteme und –strukturen;

die Förderung der Grundsätze des freien Zugangs und ihre Umsetzung auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen bilateraler, multilateraler und internationaler Zusammenarbeit.

Strukturierte Koordinierung auf EU-Ebene zwischen den Mitgliedstaaten und Maßnahmen aufgrund der Empfehlung

8.

Benennung einer nationalen Kontaktstelle bis Jahresende, deren Aufgabe es ist,

die in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen zu koordinieren,

als Ansprechpartner für die Europäische Kommission im Zusammenhang mit Fragen zu fungieren, die den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung betreffen, insbesondere eine bessere Definition der gemeinsamen Grundsätze und Standards, Umsetzungsmaßnahmen und neue Möglichkeiten der Verbreitung und des Austauschs von Forschungsergebnissen im Europäischen Forschungsraum;

über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

Überprüfung und Berichterstattung

9.

Unterrichtung der Kommission 18 Monate nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union und danach alle zwei Jahre über die Maßnahmen, die in Bezug auf die unterschiedlichen Aspekte dieser Empfehlung getroffen wurden, im Einklang mit noch festzulegenden und zu vereinbarenden Modalitäten. Auf dieser Grundlage überprüft die Kommission die EU-weit erzielten Fortschritte, um zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele dieser Empfehlung zu erreichen.

Brüssel, den 17. Juli 2012

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010, abrufbar über http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF.

(2)  KOM(2010) 245 endg. vom 26.8.2010, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0245:FIN:DE:PDF.

(3)  KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/research/innovation-union/pdf/innovation-union-communication_de.pdf#view=fit&pagemode=none.

(4)  KOM(2007) 56 endg. vom 14.2.2007, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007DC0056:DE:NOT.

(5)  http://cordis.europa.eu/fp7/ict/e-infrastructure/docs/hlg-sdi-report.pdf.

(6)  KOM(2009) 108 endg.

(7)  http://www.unesco.org/new/fileadmin/MULTIMEDIA/HQ/CI/CI/images/GOAP/OAF2011/213342e.pdf.

(8)  http://www.oecd.org/dataoecd/9/61/38500813.pdf.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.