31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

(2012/827/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") erlassen.

(2)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln (im Folgenden ("neues Protokoll"), das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 das neue Protokoll paraphiert.

(3)

Das aktuelle Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen lief am 31. Juli 2012 aus.

(4)

Damit EU-Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das neue Protokoll die Möglichkeit vor, das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Folgenden "Protokoll") wird im Namen der Union, vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls, genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 9 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.


PROTOKOLL

Zur festlegung der fangmöglichkeiten und der finanziellen gegenleistung nach dem partnerschaftlichen fischereiabkommen zwischen der europäischen union und der islamischen republik mauretanien für einen zeitraum von zwei jahren

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

(2)   Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen (1) vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.

(3)   Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Fangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen stützt.

(4)   Das vorliegende Protokoll garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in den mauretanischen Fischereizonen verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der Europäischen Union gemäß Anhang 1 des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten der Europäischen Union haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen fischen dürfen.

(5)   Die Gesamtheit der in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren und anderen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt.

(6)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhang 1 beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

(1)   Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundsechzig (67) Millionen Euro festgelegt.

(2)   Außerdem ist eine jährliche finanzielle Unterstützung von drei (3) Millionen Euro für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen nationalen Fischereipolitik vorgesehen.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 10 dieses Protokolls.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen durch die Europäische Union erfolgt für das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag von dessen Inkrafttreten.

Artikel 3

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern.

2.   Die beiden Vertragsparteien verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in den mauretanischen Fischereizonen. Zu diesen Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in Europa, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der COPACE erweitert werden.

3.   Der unabhängige gemeinsame wissenschaftlich Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind;

b)

Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss in Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen zu spezifischen wissenschaftlichen Fragen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern;

c)

Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

d)

Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge jedes Segments der nationalen Flotte, der Flotte der Europäischen Union und anderer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind;

e)

Planung der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;

f)

auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden;

g)

gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien können im Rahmen eines Gemischten Ausschusses Maßnahmen gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls erlassen, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten mit sich bringen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.

(2)   Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und im Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen.

Artikel 5

Kündigung wegen des niedrigen Ausschöpfungsgrads der Fangmöglichkeiten

Wird ein niedriger Ausschöpfungsgrad der Fangmöglichkeiten festgestellt, benachrichtigt die Europäische Union die mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung wirksam.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei

(1)   Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Höhe von drei (3) Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Fischereizonen im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.

(2)   Diese Unterstützung ist eine vom Zugang der EU-Schiffe zu den mauretanischen Fischereizonen unabhängige öffentliche Entwicklungshilfe, die einerseits zur Umsetzung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Küstenmeeresgebieten sowie zum geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll.

(3)   Die Fördermittel des vorliegenden Protokolls werden bereitgestellt, sobald der Überschuss der sektorbezogenen Unterstützung 2008-2012 (dessen Höhe nach einer Bewertung durch die beiden Vertragsparteien festgelegt wird) vom zuständigen Finanzministerium auf das CAS-Fischerei übertragen wurde, und gemäß dem zuvor von Mauretanien übermittelten Nutzungsplan eingesetzt.

(4)   Die finanzielle Unterstützung beruht auf einem ergebnisorientierten Ansatz. Die Zahlung erfolgt in Tranchen innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss definierten Rahmens.

(5)   Mauretanien verpflichtet sich, halbjährlich die Ausschreibungen und die Verträge für Projekte zu veröffentlichen, die aus diesen Fördermitteln finanziert werden, und die Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß den in Anhang 2 dargelegten Verfahren zu gewährleisten.

Artikel 7

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Partei ihre Absicht mindestens vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Darüber hinaus kann das Protokoll im Fall von Nichtzahlung ausgesetzt werden. In diesem Fall teilt das Ministerium der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

Geht innerhalb der oben genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Die Anwendung des vorliegenden Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Protokoll im Falle von schweren Verstößen gegen die Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou ausgesetzt werden kann.

Artikel 8

Geltendes nationales Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 unterliegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.

Artikel 9

Laufzeit

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung, d.h. ab dem Datum ihrer Unterzeichnung, außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Artikel 10

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел и Нуакшот съответно на дванадесети и шестнадесети декември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas y en Nuakchot, el doce de diciembre de dos mil doce y el dieciséis de diciembre de dos mil doce respectivamente.

V Bruselu dne dvanáctého prosince dva tisíce dvanáct a v Nouakchott dne šestnáctého prosince dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles og Nouakchott henholdvis den tolvte december og den sekstende december to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel und Nouakchott am zwölften Dezember beziehungsweise am sechzehnten Dezember zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis ja kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kuueteistkümenendal päeval Nouakchottis

Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Νουακσότ, στις δώδεκα Δεκεμβρίου και στις δεκαέξι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα, αντιστοίχως.

Done at Brussels and Nouakchott, on the twelfth day of December and on the sixteenth day of December in the year two thousand and twelve, respectively.

Fait à Bruxelles et à Nouakchott, le douze décembre et le seize décembre deux mille douze, respectivement.

Fatto a Bruxelles e a Nouakchott, rispettivamente addì dodici dicembre e sedici dicembre duemiladodici.

Briselē un Nuakšotā, attiecīgi, divi tūkstoši divpadsmitā gada divpadsmitajā decembrī un sešpadsmitajā decembrī.

Priimta atitinkamai du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio dvyliktą dieną ir gruodžio šešioliktą dieną Briuselyje ir Nuakšote.

Kelt Brüsszelben és Nouakchottban, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenkettedik, illetve tizenhatodik napján.

Magħmul fi Brussell u Nouakchott, fit-tnax-il jum ta’ Diċembru u fis-sittax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax, rispettivament.

Gedaan te Brussel en Nouatchott op twaalf respectievelijk zestien december tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli i w Nawakszut odpowiednio dnia dwunastego grudnia i dnia szesnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego

Feito em Bruxelas e em Nuaquechote, aos doze dias de dezembro e aos dezasseis dias de dezembro de dois mil e doze, respetivamente.

Întocmit la Bruxelles și Nouakchott la doisprezece decembrie și, respectiv, la șaisprezece decembrie două mii doisprezece.

V Bruseli dvanásteho decembra dvetisícdvanásť a v Nouakchotte šestnásteho decembra dvetisícdvanásť

V Bruslju in Nouakchottu, dne dvanajstega decembra oziroma šestnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä joulukuuta ja Nouakchottissa kuudentenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista

Som skedde i Bryssel och Nouakchott den tolfte december respektive den sextonde december tjugohundratolv.

 


(1)  Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März 1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay – Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S. 3-178.

ANHANG 1

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER MAURETANISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Mauretanien:

—   für die Europäische Union: die Europäische Kommission, über die Delegation der Europäischen Union in Nouakchott (Schaltstelle);

—   für Mauretanien: das für Fischerei zuständige Ministerium über die mit Planung und Zusammenarbeit befasste Direktion (Schaltstelle), nachstehend "das Ministerium".

2.   Mauretanische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seine Basislinie mit, die der Niedrigwassserlinie entspricht.

3.   Schiffskennzeichen

3.1.

Sämtliche Schiffe der Europäischen Union müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

3.2.

Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

4.   Bankkonten

Mauretanien teilt der Europäischen Union vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC und IBAN-Codes), auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für die EU-Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

5.   Zahlungsmodalitäten

5.1.

Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

Lizenzgebühren: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen Abgabe: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten der Fischereiüberwachung;

Geldstrafen: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

5.2.

Die Beträge gemäß Ziffer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

KAPITEL II

LIZENZEN

Das vorliegende Kapitel gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des Kapitels XI für Schiffe, die weit wandernde Arten befischen.

Für die Zwecke dieses Anhangs entspricht die den Schiffen der Europäischen Union von Mauretanien ausgestellte Lizenz der in den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Fanggenehmigung.

1.   Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen

Bei jeder Erstbeantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Europäische Union dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang.

1.1.

Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

eine vom Flaggenstaat des Schiffes beglaubigte Kopie des internationalen, von den anerkannten internationalen Organisationen zertifizierten Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist;

ein neueres, von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm;

die für die Eintragung in das mauretanische Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art.

1.2.

Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs (in BRT) sowie die Unterlagen übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Foto vorzulegen.

1.3.

Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1.1 und 1.2 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

2.   Zulassung zum Fischfang

2.1.

Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union geführt sein und in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

2.2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein

3.   Lizenzanträge

3.1.

Für die Lizenzanträge übermittelt die Europäische Union dem Ministerium vierteljährlich einen (1) Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

3.2.

Diese Verzeichnisse enthalten für die einzelnen Kategorien folgende Angaben:

die Anzahl der Schiffe;

für jedes Schiff dessen wichtigste technische Merkmale gemäß den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union;

die Fanggeräte;

die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken;

die Anzahl mauretanischer Seeleute.

4.   Lizenzerteilung

4.1.

Das Ministerium stellt die Lizenzen für die Schiffe aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn (10) Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel I vorgelegt hat. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

4.2.

Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet.

4.3.

Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die gleichzeitig der Fischereiüberwachung und der Europäischen Union übermittelt wird.

4.4.

Die Europäische Union wird vom Ministerium über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

5.   Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

5.1.

Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen Bedingungen.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von 2 Monaten für den Krabbenfang und für einen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten für die anderen Kategorien ausgestellt. Sie können verlängert werden.

Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des beantragten Zeitraums gültig.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf Jahreszeiträume Bezug genommen, wobei der erste Zeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Der letzte Zeitraum endet nach Ablauf der Anwendungsdauer des Protokolls. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

5.2.

Jede Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts die Lizenz dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die für das erste Schiff zugelassene Tonnage nicht überschreiten darf.

5.3.

Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

6.   Technische Inspektionen

6.1.

Jedes EU-Schiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffs im Hafen durchgeführt werden.

Die Einzelheiten für die technischen Inspektionen von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern sind in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt.

6.2.

Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sie muss unter anderem Einzelheiten über die Umladefähigkeit der pelagischen Schiffe enthalten.

6.3.

Zweck der Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

6.4.

Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Europäischen Union über die Delegation mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

6.5.

Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III

GEBÜHREN

1.   Gebühren

Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

2.   Steuerähnliche Abgabe

Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten.

 

Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Fischerei:

< 99

50 000

100-200

100 000

200-400

200 000

400-600

400 000

> 600

600 000

 

Kategorie Fischerei (weit wandernde und pelagische Arten):

< 2 000

50 000

2 000-3 000

150 000

3 000-5 000

500 000

5 000-7 000

750 000

7 000-9 000

1 000 000

> 9 000

1 300 000

Außer für die Kategorien 5 und 6 ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt.

Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Zentralbank von Mauretanien ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird.

Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls.

3.   Naturalien

Die EU-Reeder der pelagischen Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls fischen, tragen mit 2 % ihrer umgeladenen pelagischen Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei. Diese Bestimmung schließt ausdrücklich jede andere Form vorgeschriebener Beiträge aus.

4.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage ihrer elektronischen, von den oben genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmeldungen eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr –oder im letzten Anwendungsjahr des Protokolls für das laufende Jahr – fälligen Gebühren.

Die Europäische Union übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres an Mauretanien und an den Reeder. Betrifft die Endabrechnung das laufende Jahr, so wird sie Mauretanien spätestens einen (1) Monat nach Ablauf des Protokolls übermitteln.

Mauretanien kann die Endabrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.

Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Fischereilogbuch

1.1.

Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Änderungen des Musters nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften sind möglich. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XI dieses Anhangs.

1.2.

Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates sowie der Kommission über die Delegation binnen 15 Arbeitstagen eine Kopie des Logbuchs zu übermitteln.

1.3.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

1.4.

Parallel dazu bemühen Mauretanien und die Europäische Union sich darum, spätestens bis zum Ablauf des ersten Jahres des Protokolls ein elektronisches Fischereilogbuch einzurichten.

2.   Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen)

2.1.

Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 6 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.

2.2.

Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission. Für pelagische Schiffe beträgt die Frist 15 Tage.

2.3.

Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission.

2.4.

Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.   Zuverlässigkeit der Daten

Die in den oben genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden können.

Die geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen, finden sich in Anlage 4.

Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 5.

4.   Toleranzmarge für die Diskrepanz

Ausgehend von einer repräsentativen Stichprobe darf die Diskrepanz zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und der bei einer Inspektion oder Anlandung durchgeführten Bewertung dieser Fänge folgende Toleranzen nicht überschreiten:

9 % für den Frischfischfang,

4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer Arten

2 % für Gefrierfisch pelagischer Arten.

5.   Beifänge

Die Beifänge werden in den technischen Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt. Die Vorschriften hinsichtlich der Beifänge werden auf den ausgestellten Lizenzen angegeben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird geahndet.

6.   Nichteinhaltung der Fangmeldungen

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen führt unbeschadet der im Protokoll vorgesehenen Sanktionen zu einer automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls nachgekommen ist.

7.   Kumulierte Fangmeldungen

Die Europäische Union setzt Mauretanien auf elektronischem Wege vor Ende jedes laufenden Vierteljahreszeitraums über die von seinen Schiffen während des vorausgegangenen Vierteljahres gefangenen kumulierten Fangmengen für alle Kategorien in Kenntnis.

Die Daten sind nach Monaten, Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

Die Umrechnungsfaktoren für die pelagische Fischerei in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden sich in Anlage 5.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

1.   Anlandungen

1.1.

Für die Grundfischflotte gilt eine Anlandeverpflichtung.

1.2.

Auf Antrag des Reeders werden der Garnelenfangflotte in den Zeiten großer Hitze, insbesondere während der Monate August und September, spezifische Ausnahmen gewährt.

1.3.

Die Anlandepflicht umfasst nicht die Lager- und Verarbeitungspflicht.

1.4.

Die pelagische Flotte ohne Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Verarbeitungseinheiten im Hafen von Nouadhibou sowie der erwiesenen Nachfrage auf den Märkten.

1.5.

Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandepflicht. Für die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate.

1.6.

Der Kapitän eines EU-Schiffs setzt die Hafenbehörden von Nouadhibou (PAN) und die Fischereiaufsicht mindestens 48 Stunden vorher (bzw. 24 Stunden bei Schiffen ohne Froster) per Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der EU über das Datum seines Anlandens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen:

a)

den Namen des Schiffes, das anlanden wird;

b)

das vorgesehene Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung;

c)

die Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder anzulandenden oder umzuladenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO).

In Beantwortung der oben genannten Mitteilung übermittelt die Fischereiüberwachung innerhalb von 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation der EU.

1.7.

EU-Schiffe, die in einem mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

Für die Fischereierzeugnisse gilt die mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als "Durchfuhrware" betrachtet ("vorübergehende Verwahrung").

Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

2.   Umladungen

2.1.

Pelagische Froster, die gemäß der Konformitätsbescheinigung umladen können, müssen dies mit Ausnahme der letzten Fangreise an der Boje 10 der Reede des Port Autonome (selbstverwalteten Hafens) von Nouadhibou tun.

2.2.

EU-Schiffe, die im selbstverwalteten Hafen von Nouadhibou umladen, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

2.3.

Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht.

2.4.

Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

1.   Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und Ausfahrt

1.1.

Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Termine in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt sind) müssen alle EU-Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln:

a)

Einfahrten:

Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in besagter Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen;

b)

Ausfahrten:

Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

1.2.

Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizonen Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Kommunikationswege können die Angaben in Ausnahmefällen über die Europäische Union übermittelt werden.

Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

1.3.

Während ihres Aufenthalts in den mauretanischen Fischereizonen müssen die EU-Schiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2 182) abhören.

1.4.

Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.

Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorien 7 und 8) nicht mehr als 6 Stunden und für die übrigen Kategorien nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen.

1.5.

Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen wird wie folgt geahndet:

a)

beim ersten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

b)

beim zweiten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c)

beim dritten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

die Lizenz wird endgültig entzogen;

Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

1.6.

Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.5 durchgesetzt werden können.

2.   Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Mauretaniens erfolgt durch mauretanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die mauretanischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektionen dürfen für die pelagische Fischerei nicht mehr als 3 Stunden und für die anderen Kategorien nicht mehr als 1 Stunde 30 Minuten in Anspruch nehmen.

Bei den Inspektionen auf See, Umladungen und Anlandungen erleichtert der Kapitän des EU-Schiffes den mauretanischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit, insbesondere durch Ausführung der für notwendig erachteten Wartungsarbeiten.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die mauretanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die mauretanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von vier Tagen nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

3.   Inspektion im Hafen

Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus den Fischereizonen Mauretaniens anlanden oder umladen, wird von mauretanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektion darf nicht länger als das Anlanden oder Umladen dauern.

Am Ende jeder Inspektion erstellt der mauretanische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Der mauretanische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von 24 Stunden nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

4.   Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land

Die Vertragsparteien beschließen, eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Protokolls zu machen.

Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen;

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.

Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.

Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

Die beiden Vertragsparteien beschließen, jährlich mindestens zwei Inspektionen abwechselnd in Mauretanien und Europa durchzuführen.

4.1.   Vertraulichkeit

Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich. Die Vertragsparteien gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der Kontrollen.

Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

4.2.   Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Europäischen Union und Mauretaniens Anwendung.

4.3.   Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Das Satellitenüberwachungssystem der Europäischen Union arbeitet mit einer Doppeltransmission über ein Dreieckssystem, das während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls versuchsweise eingesetzt wird:

1)

EU-Schiff – Fischereiaufsicht Flaggenstaat – Fischereiaufsicht Mauretanien

2)

EU-Schiff – Fischereiaufsicht Mauretanien – Fischereiaufsicht Flaggenstaat

1.   Übermittlungsmodalitäten

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

das Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats sowie die Fischereiaufsicht Mauretaniens gewährleisten die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an die Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats übermittelt werden.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von 5 Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanischen Fischereizonen anderenfalls verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und Mauretanien

Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an die Fischereiaufsicht Mauretaniens und umgekehrt. Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die Fischereiaufsicht Mauretaniens tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und der Fischereiaufsicht Mauretaniens erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Die mauretanische Fischereiaufsicht informiert die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die EU unverzüglich auf elektronischem Wege, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

Mauretanien stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür im Protokoll vorgesehenen Strafen geahndet.

KAPITEL VIII

VERSTÖSSE

1.   Kontrollbericht und Aufbringungsprotokoll

Der Kontrollbericht, in dem die Umstände und Gründe dargelegt sind, die zu dem Verstoß geführt haben, ist vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen und erhält von der Fischereiaufsicht eine Kopie des Berichts. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden.

Bei der Kontrolle ist der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität der Merkmale Rechnung zu tragen.

2.   Mitteilung von Verstößen

Im Falle eines Verstoßes übermittelt die Fischereiaufsicht dem Vertreter des Schiffes das Aufbringungsprotokoll, aus dem die Art des Verstoßes hervorgeht, zusammen mit dem Kontrollbericht. Die Fischereiaufsicht setzt die Europäische Union unverzüglich darüber in Kenntnis.

Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, muss der Kapitän sein Schiff, sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, in den Hafen von Nouadhibou bringen. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das auf See eingestellt werden kann, und gibt der Kapitän die Vorschriftswidrigkeit zu, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen.

In beiden Fällen kann das Schiff nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens seine Fangtätigkeiten fortsetzen.

3.   Verfahren im Fall von Verstößen

Nach den Bestimmungen dieses Protokolls können Verstöße außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Mauretanien auf Antrag der EU binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung müssen ein Vertreter des Flaggenstaats und ein Vertreter des Reeders des betreffenden Schiffes teilnehmen können.

Danach wird der Schlichtungsausschuss von der Fischereiaufsicht einberufen. Alle Informationen über den Verlauf außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren in Zusammenhang mit von EU-Schiffen begangenen Verstößen werden unverzüglich der Europäischen Union übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit zwei Personen vertreten sein.

Das Bußgeld ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die Fischereizonen Mauretaniens verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zonen erfolgen. Die Quittung des Schatzamtes oder – an Sonn- und Feiertagen - die von der Banque Centrale de Mauritanie beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass das Bußgeld gezahlt wurde und das Schiff freigegeben werden kann.

Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so übermittelt das Ministerium den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nach den geltenden Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank. Die Freigabe des Schiffes erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach Hinterlegung der Sicherheit. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe erfolgt die Zahlung der Geldstrafe nach den geltenden Rechtsvorschriften, die insbesondere vorsehen, dass die Banksicherheit nach erfolgter Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilsverkündung freigegeben wird.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Absatz 5 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG MAURETANISCHER SEELEUTE

1.

Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die verpflichtet sind, einen (1) mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, und der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei (3) mauretanische Seeleute anzuheuern, ist jedes EU-Schiff verpflichtet, während der tatsächlichen Dauer seiner Fangreise in den mauretanischen Fischereizonen 60 % mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen, die frei aus einer vom Ministerium erstellten Liste ausgewählt werden können. Offiziere sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen. Bei Anheuerung von in der Ausbildung befindlichen mauretanischen Offizieren zählen diese jedoch zu den mauretanischen Seeleuten dazu.

2.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

3.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.

Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.

Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

6.

Die Heuer der mauretanischen Seeleute geht zu Lasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den mauretanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mauretanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mauretanischen Besatzung, und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

7.

Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Diese Behörden benachrichtigen die Fischereiaufsicht.

8.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

9.

Werden aus einem anderen als dem vorgenannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden EU-Schiffe innerhalb von 3 Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen.

10.

Die Höhe des wegen der Nicht-Anheuerung der Seeleute zu zahlenden Betrags richtet sich nach der tatsächlichen Zahl der Fangtage und nicht nach der Geltungsdauer der Lizenz.

11.

Die Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I "Allgemeine Bestimmungen" dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

12.

Die Europäische Union übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

13.

Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL X

WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

Es wird eine Regelung für die wissenschaftliche Beobachtung an Bord der EU-Schiffe erstellt.

1.

Die Vertragsparteien bestimmten für jede Fischereikategorie mindestens zwei Schiffe pro Jahr, die einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord nehmen müssen. Dies gilt nicht für Thunfisch-Wadenfänger, bei denen das Anbordnehmen auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt.

2.

Das Ministerium teilt der Europäischen Union die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

3.

Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums.

4.

Das Ministerium trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen Beobachters.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

5.

Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das Ministerium und die Europäische Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden

6.

Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen,

angemessenen Erfahrungen in der Fischerei und eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls.

7.

Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die EU-Schiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.

8.

Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

9.

Der wissenschaftliche Beobachter

trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Protokolls verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und –verfahren;

geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

10.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 9 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht, sowie dem Ministerium und der Europäischen Union übermittelt.

KAPITEL XI

SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN BEFISCHEN

1.

Die Lizenzen für Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt.

Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die der Fischereiaufsicht und der Europäischen Union übermittelt wird.

2.

Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff, das zum ersten Mal im Rahmen des Abkommens fischt, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen. Diese Inspektionen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders.

3.

Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern.

4.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf das Konto gemäß Kapitel I eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags überwiesen wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den ein Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen.

Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter.

Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten.

5.

Die Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs führen. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.

6.

Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Europäische Union dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de recherche pour le développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Espanol de Oceanografia, Spanien) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrária das Pescas, Portugal) bestätigt wurden, und lässt dem IMROP (Institut mauritanien de recherches océanographiques et des pêches) eine Kopie aller Fangbücher zukommen.

7.

Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer halten alle Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ein.

8.

Für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls notifiziert.

9.

Die Endabrechnung wird den betroffenen Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, erfolgen spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf das in Kapitel I genannte Konto des mauretanischen Schatzamtes.

Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger aus als der in Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

10.

Die Schiffe sind verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone auf elektronischem Wege und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

Die Adressen und die Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

11.

Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord.

TECHNISCHE ANHÄNGE

KATEGORIE 1:

SCHIFFE FÜR DEN FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19°00 N, Gebiet, das durch die Linie, die die folgenden Punkte verbindet, begrenzt wird:

20°46,30 N

17°03,00 W

20°40,00 N

17°07,50 W

20°05,00 N

17°07,50 W

19°49,00 N

17°10,60 W

19°43,50 N

16°57,00 W

19°18,70 N

16°46,50 W

19°00,00 N

16°22,00 W

b)

Südlich von 19°00,00 N und bis 16°04,00 N, 6 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für Schiffe mit Sondergenehmigung und 8 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für alle anderen Schiffe.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät.

Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt.

Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung.

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

Scheuerschutze sind zulässig.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm

4.   

Mindestgrößen

Bei Tiefseegarnelen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet.

Tiefseegarnelen:

Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longirostrus) 06 cm

Garnelen aus Küstengewässern:

Südliche Rosa Geißelgarnele (Penaeus notialis) und Furchengarnele (Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

10 % Fische

Langusten

5 % Taschenkrebse

Kopffüßer

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

5 000

5 000

Gebühr

620 EUR/t

620 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 36 begrenzt;

50 % der Gesamtzahl der Schiffe, die gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern ihre Fangtätigkeit ausüben, können die Erlaubnis erhalten, während desselben Fangzeitraums in dem Gebiet westlich der 6-Meilen-Linie zu fischen, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist.

Entspricht diese Obergrenze von 50 % einer Anzahl von 10 oder weniger Schiffen, so dürfen alle diese Schiffe westlich der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, fischen.

In der Lizenz, die einem Schiff für einen bestimmten Zweimonatszeitraum erteilt wird, ist angegeben, ob das Schiff berechtigt ist, ab der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, zu fischen.

Nördlich von 19°00,00 N dürfen alle Schiffe, die über eine Lizenz für den Garnelenfang verfügen, westlich der Linie, deren Koordinaten unter Nummer 1 dieses technischen Anhangs aufgeführt sind, ihre Fangtätigkeit ausüben.

7.   

Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November.

Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten vorgenommene Änderungen der Schonzeiten sind der Europäischen Union unverzüglich mitzuteilen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 2:

TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 15’60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(b)

Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 24-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

(c)

Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

(d)

Während der Schonzeit für Kopffüßer:

(1)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt:

20° 46,00 N

17° 03,00 W

20° 46,00 N

17° 47,00 W

20° 03,00 N

17° 47,00 W

19° 47,00 N

17° 14,00 W

19° 21,00 N

16° 55,00 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(2)

Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) und bis 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 24-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

(3)

Südlich von 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 18-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Grundleine

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm (im Steert)

4.   

Mindestgrößen

1)

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Trawler: 25 % Fische

Kopffüßer und Krebstiere

Grundleinenfänger: 50 % Fische

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

4 000

4 000

Gebühr

90 EUR/t

90 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 11 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 3:

SCHIFFE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 48,50 N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N, westlich von 16° 45,00 W.

(c)

Südlich von 19° 21,00 N, ab der 9-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

(d)

Während der Schonzeit für Kopffüßer:

(1)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris:

20° 46,00 N

17° 03,00 W

20° 46,00 N

17° 47,00 W

20° 03,00 N

17° 47,00 W

19° 47,00 N

17° 14,00 W

19° 21,00 N

16° 55,00 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(2)

Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) besteht jenseits der 9-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Langleinen

einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten.

Handleine

Korbreusen

Wade für den Köderfang

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

120 mm für Kiemennetze

20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

 

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

2 500

2 500

Gebühr

105 EUR/t

105 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 9 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird.

Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.


KATEGORIE 4:

TASCHENKREBSE

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(b)

Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Korbreuse

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

60 mm (Netztuch)

4.   

Mindestgrößen

Bei Krebstieren erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Fische, Kopffüßer und Krebstiere anderer Arten als der Zielart

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

200

200

Gebühre

310 EUR/t

310 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Je Lizenz können maximal 500 Reusen zugelassen werden.

7.   

Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November.

Über Änderungen der Schonzeiten entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 5:

THUNFISCHWADENFÄNGER

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Wade

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge).

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die im ICCAT-Logbuch nicht aufgeführten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Anzahl fangberechtigter Schiffe

22 Thunfischwadenfänger

Jährliche Pauschalgebühr

1 750 EUR je Thunfischwadenfänger für den Fang von 5 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anteilige Gebühr

35 EUR/t

7.   

Schonzeiten

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 6:

THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

1.   

Fanggebiet

Oberflächen-Langleinenfischer

(a)

Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Thunfischfänger mit Angeln

(a)

Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 15-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Fang von Lebendködern

(a)

Nördlich von 19° 48,50 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N: westlich von 16° 45,00 W.

(c)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Angelfänger: Angeln und Schleppnetze (für den Köderfang)

Oberflächen-Langleinenfischer: Oberflächenlangleinen

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

16 mm (Köderfang)

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zahl der fangberechtigten Schiffe

22 Angelfänger oder Oberflächen-Langleinenfischer

Jährliche Pauschalgebühr

2 500 EUR für Angelfänger und

3 500 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer

für den Fang von 10 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anteilige Gebühr

25 EUR/t für Angelfänger

35 EUR/t für Oberflächen-Langleinenfischer

7.   

Schonzeiten

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Fang von Lebendködern

Der Fang von Lebendködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden.

Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung.

Haie

1)

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

2)

Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.


KATEGORIE 7:

PELAGISCHE FROSTERTRAWLER

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19°00,00N, durch die Linie, die folgende Punkte miteinander verbindet, abgegrenztes Gebiet:

20°46,30 N

17°03,00 W

20°36,00 N

17°11,00 W

20°36,00 N

17°35,00 W

20°00,00 N

17°30,00 W

19°34,00 N

17°00,00 W

19°21,00 N

16°52,00 W

19°10,00 N

16°41,00 W

19°00,00 N

16°39,50 W

(b)

Südlich von 19°00,00N bis 16°04,00N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz:

Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

300 000

300 000

Gebühr

123 EUR/t

123 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 19 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt.

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 8 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden.


KATEGORIE 8:

PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 00,00 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 35,00 W

20° 00,00 N

17° 30,00 W

19° 34,00 N

17° 00,00 W

19° 21,00 N

16° 52,00 W

19° 10,00 N

16° 41,00 W

19° 00,00 N

16° 39,50 W

(b)

Südlich von 19°00,00 N bis 16°04,00 N, 20 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei:

Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

15 000 Tonnen pro Jahr.

Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der unter Kategorie 7 zugewiesenen Menge von 300 000 t abzuziehen.

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Gebühr

123 EUR/t

123 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für pelagische Frostertrawler der Kategorie 7 entspricht.

7.   

Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt.


KATEGORIE 9:

KOPFFÜSSER

1.   

Fanggebiet

p.m.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

p.m.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

p.m.

4.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

p.m.

p.m.

5.   

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

p.m.

p.m.

Gebühr

p.m.

p.m.

6.   

Schonzeiten

p.m.

7.   

Bemerkungen

p.m.

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN – EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

Geltende Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen

Abschnitt III:   Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten

1.

Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen:

bei Fischen: von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge);

bei Kopffüßern: nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme;

bei Krebstieren: von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes.

Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden.

2.

Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt:

a)

Für Seefische:

Sardinellen (Sardinella aurita und Sardinella maderensis)

18 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

16 cm

Stöcker und Cunene-Bastardmakrele (Trachurus spp.)

19 cm

Stachelmakrelen (Decapturus rhonchus)

19 cm

Spanische Makrele (Scomber japonicus)

25 cm

Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus auratus)

20 cm

Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus coeruleostictus)

23 cm

Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus auriga), Gewöhnliche Sackbrasse (Sparus pagrus)

23 cm

Zahnbrassen (Dentex spp.)

15 cm

Rote Pandora, Achselbrasse (Pagellus bellottii, Pagellus acarne)

19 cm

Dicklippiger Grunzer (Plectorhynchus mediterraneus)

25 cm

Brauner Lippfisch

25 cm

Umberfische (Sciana umbra)

25 cm

Adlerfisch (Argirosomus regius) und Senegal-Umberfisch (Pseudotholithus senegalensis)

70 cm

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

40 cm

Blaufisch (Pomatomus saltator)

30 cm

Westafrikanische Meerbarbe (Pseudupeneus prayensis)

17 cm

So-iny-Meeräsche (Mugil spp.)

20 cm

Südlicher Glatthai, Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi)

60 cm

Gefleckter Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis)

30 cm

Seehechte (Merliccius spp.)

30 cm

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger als

3,2 kg

Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als

3,2 kg

b)

Für Kopffüßer:

Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris)

500 g (ausgenommen)

Kalmar (Loligo vulgaris)

13 cm

Gemeiner Tintenfisch (Sepia officinalis)

13 cm

Tintenfisch (Sepia bertheloti)

07 cm

c)

Für Krebstiere:

Königslanguste (Panulirus regius)

21 cm

Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus)

23 cm

Geißelgarnelen (Parapeneus longriostrus)

06 cm

Tiefseekrabben (Geyryon maritae)

06 cm

Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis, Penaeus kerathurus)

200 Exemplare/kg

Anlage 5

Liste der Umrechnungsfaktoren

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN

Erzeugnis

Art der Verarbeitung

Umrechnungsfaktor

Sardinelle

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,675

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,795

Makrele

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,406

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,582

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,445

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,661

Degenfisch

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,323

In Scheiben

Manuelle Zerlegung

1,340

Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren)

Manuelle Zerlegung

1,473

Sardine

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,704

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,828

Stöcker

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,570

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,634

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,862

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,953

NB: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 tonnen Frischfisch entsprechen 1 tonne Fischmehl.

Anlage 6

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Anlage 7

ABGRENZUNG DER MAURETANISCHEN FANGGEBIETE

Koordinaten der AWZ / Protokoll

VMS EU

1

Südliche Abgrenzung

Breite

16°

04′

N

Länge

19°

58′

W

2

Koordinaten

Breite

16°

30′

N

Länge

19°

54′

W

3

Koordinaten

Breite

17°

00′

N

Länge

19°

47′

W

4

Koordinaten

Breite

17°

30′

N

Länge

19°

33′

W

5

Koordinaten

Breite

18°

00′

N

Länge

19°

29′

W

6

Koordinaten

Breite

18°

30′

N

Länge

19°

28′

W

7

Koordinaten

Breite

19°

00′

N

Länge

19°

43′

W

8

Koordinaten

Breite

19°

23′

N

Länge

20°

01′

W

9

Koordinaten

Breite

19°

30′

N

Länge

20°

04′

W

10

Koordinaten

Breite

20°

00′

N

Länge

20°

14,5′

W

11

Koordinaten

Breite

20°

30′

N

Länge

20°

25,5′

W

12

Nördliche Abgrenzung

Breite

20°

46′

N

Länge

20°

04,5′

W

Anlage 8

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ANHANG 2

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER FÖRDERUNG EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN UND NACHHALTIGEN FISCHEREI

1.   Ziel und Beträge

Bei der finanziellen Unterstützung im Sinne dieses Anhangs handelt es sich um eine öffentliche Entwicklungshilfe, die von dem den Handel betreffenden Teil gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls unabhängig ist.

Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls in Höhe von 3 Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der mauretanischen Fischereizone im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.

Die finanzielle Unterstützung umfasst drei Interventionsschwerpunkte:

 

Maßnahmen

Schwerpunkt I:

WISSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND AUSBILDUNG

Unterstützung bei der Durchführung von Bestandsbewirtschaftungsplänen (IMROP, ONISPA, ENEMP)

Schwerpunkt II:

ÜBERWACHUNG

Unterstützung der Tätigkeiten der DSPCM

Schwerpunkt III:

UMWELT

Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt (PNBA und PND)

2.   Begünstigte

Die Begünstigten dieser Unterstützung sind das Fischereiministerium und das Ministerium für Umwelt und dauerhafte Entwicklung. Diese institutionellen Begünstigten arbeiten eng mit dem Finanzministerium zusammen.

3.   Durchführungsrahmen

Die Europäische Union und Mauretanien einigen sich in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung, die Rechtsgrundlagen, die Planung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Zahlungsmodalitäten.

4.   Sichtbarkeit

Mauretanien verpflichtet sich, die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführt werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck koordinieren die Begünstigten ihre Arbeiten zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten "Leitlinien für die Sichtbarkeit" mit der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott. So muss jedes Projekt eine Klausel vorsehen, die die Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Europäische Union gewährleistet, insbesondere durch die Verwendung eines Logos ("EU-Flagge"). Mauretanien muss der Europäischen Union auch den Plan für die Eröffnungsfeiern mitteilen.