20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/97


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 2007/767/EG über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus den Falklandinseln eingeführte Fischereierzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9408)

(2012/806/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Artikel 37 des Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat die Kommission die Entscheidung 2007/767/EG (2) betreffend eine Ausnahme vom Begriff „Ursprungserzeugnis“ angenommen, um der besonderen Lage der Falklandinseln in Bezug auf gefrorenen Fisch der KN-Position 0303, gefrorene Fischfilets verschiedener Arten der KN-Position 0304 und gefrorene Kalmare der Arten Loligo Patagonica und Illex der KN-Position 0307 Rechnung zu tragen. Diese Ausnahme ist am 30. November 2012 abgelaufen.

(2)

Am 12. Oktober 2012 haben die Falklandinseln eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zur Annahme des neuen Übersee-Assoziationsbeschlusses beantragt. Dieser Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 8 750 Tonnen gefrorenen Fisch der KN-Position 0303, 1 683 Tonnen gefrorene Fischfilets der KN-Position 0304, 29 400 Tonnen gefrorene Kalmare der Art Loligo Patagonica und 15 500 Tonnen gefrorene Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307.

(3)

Die Falklandinseln begründen ihren Antrag damit, dass inländische Arbeitszwänge und Qualifikationsdefizite die Bemannung von Schiffen mit Falkländern begrenzen. Die Tatsache, dass gegenwärtig nicht alle erforderlichen spezifischen Fischereifachkenntnisse von Besatzungsmitgliedern aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten abgedeckt werden können, ist in erster Linie auf die besondere geografische Lage der Falklandinseln zurückzuführen.

(4)

Deshalb sollte für Waren der KN-Positionen 0303 und 0304, Kalmare der Art Loligo Patagonica der KN-Position 0307 49 35 und Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307 99 11 eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gewährt werden. Diese Ausnahme ist nach Artikel 37 Absatz 1 des genannten Anhangs insbesondere bezüglich der Förderung der örtlichen Wirtschaft gerechtfertigt.

(5)

Die Kontinuität der Einfuhren von den Falklandinseln in die Europäische Union muss gewährleistet werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/767/EG sollte daher mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 bis zum Inkrafttreten des neuen Übersee-Assoziationsbeschlusses, das für den 1. Januar 2014 vorgesehen ist, verlängert werden.

(6)

Die Entscheidung 2007/767/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/767/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme gemäß Artikel 1 gilt für Fisch, der von Fischereifahrzeugen oder Fabrikschiffen aus dem Meer gewonnen wurde, und für jährliche Mengen, die im Anhang dieses Beschlusses festgesetzt werden und die von den Falklandinseln zwischen dem 1. Dezember 2007 und dem 31. Dezember 2013 in die Gemeinschaft eingeführt werden.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2013.“

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 19.


ANHANG

„ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Position

Warenbezeichnung

Zeitraum

Gesamtmenge (1)

(in Tonnen)

09.1914

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

12 500 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

8 750

09.1915

ex 0304

Fischfilets, gefroren

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

5 100 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

1 683

09.1916

0307 49 35

Gefrorene Kalmare der Art Loligo Patagonica (Loligo gahi)

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

34 600 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

29 400

09.1917

0307 99 11

Gefrorene Kalmare der Art Illex

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

31 000 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

15 500


(1)  Die Gesamtmenge umfasst sämtliche Arten.“