19.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2012

zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/794/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 25. Mai 2011 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragten Bulgarien und Rumänien die Ermächtigung, in Bezug auf Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung hinsichtlich der Grenzbrücke über die Donau zwischen Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG, der den räumlichen Anwendungsbereich jener Richtlinie regelt, abzuweichen (im Folgenden „beantragte Ausnahmeregelung“). Mit einem am 7. März 2012 bei der Kommission eingetragenen Schreiben wurde die beantragte Ausnahmeregelung durch Bulgarien und Rumänien teilweise ersetzt.

(2)

Die Kommission übermittelte die beantragte Ausnahmeregelung mit Schreiben vom 17. Juli 2012 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Spanien, das mit Schreiben vom 18. Juli 2012 unterrichtet wurde. Die Kommission teilte Bulgarien und Rumänien mit Schreiben vom 19. Juli 2012 mit, dass ihr sämtliche zur Beurteilung der beantragten Ausnahmeregelung erforderliche Informationen vorlägen.

(3)

In Bezug auf die Instandhaltung und Reparatur der Brücke besteht die beantragte Ausnahmeregelung darin, dass die Staatsgrenze zwischen Bulgarien und Rumänien als in der Mitte der Brücke liegend gilt.

(4)

In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für das Überqueren der Brücke besteht die beantragte Ausnahmeregelung darin, dass die gesamte Länge der Brücke jeweils als Teil des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaats gilt, in dem die Transitfahrt beginnt. Somit wird bei allen auf der bulgarischen Seite beginnenden Fahrten auf die gesamten Gebühren nur bulgarische Mehrwertsteuer erhoben. Ebenso wird auf alle auf der rumänischen Seite beginnenden Fahrten nur rumänische Mehrwertsteuer erhoben.

(5)

Ohne eine solche abweichende Regelung hinge erstens die Bestimmung des Ortes der Leistung in Bezug auf Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung von der exakten Bestimmung der Staatsgrenze über der Donau ab, was für die betroffenen Steuerpflichtigen in der Praxis äußerst schwierig wäre. Zweitens müsste hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine einfache Fahrt zur Überquerung der Brücke sowohl bulgarische als auch rumänische Mehrwertsteuer erhoben werden. Die abweichende Regelung ist daher zur Vereinfachung der Erhebung der anwendbaren Mehrwertsteuer bestimmt.

(6)

Da die beantragte Ausnahmeregelung den territorialen Anwendungsbereich für Mehrwertsteuerzwecke betrifft, der künftig unverändert bleiben sollte, sollte die beantragte Ausnahmeregelung unbefristet gewährt werden.

(7)

Die Ausnahmeregelung wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwersteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, in Bezug auf die Instandhaltung, Reparatur und Gebührenerhebung hinsichtlich der zwischen Vidin (Bulgarien) und Calafat (Rumänien) verlaufenden Grenzbrücke über die Donau die Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses anzuwenden.

Artikel 2

Zur Bestimmung des Ortes der steuerbaren Umsätze bezüglich der Instandhaltung oder Reparatur der Grenzbrücke gilt für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Instandhaltung oder Reparatur bestimmt sind, die Mitte der Brücke als Staatsgrenze.

Artikel 3

Zur Bestimmung des Ortes steuerbarer Umsätze bezüglich der Erhebung von Brückenbenutzungsgebühren gilt die gesamte Länge der Brücke als im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegen, in dem die Transitfahrt beginnt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.