18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

über Eurostat

(2012/504/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1) ist die Rechtsgrundlage für europäische Statistiken. In dieser Verordnung wird die Kommission (Eurostat) als die statistische Stelle der Union bezeichnet, die dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2)

Europäische Statistiken sollten nach den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätzen von Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet werden; diese statistischen Grundsätze wurden im Verhaltenskodex für europäische Statistiken in der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überprüften und aktualisierten Fassung weiter ausgearbeitet.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist außerdem der Schutz vertraulicher Daten festgelegt, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden sollten.

(4)

Die Kommission hat es sich zur Aufgabe gemacht, die statistische Governance in der Union zu stärken und die oben erwähnten statistischen Grundsätze zu wahren. (2) Dieses Engagement wurde in der Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011„Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ (3) bestätigt und weiterentwickelt. Der vorliegende Beschluss sollte als erneute Verpflichtung der Kommission angesehen werden, das Vertrauen in europäische Statistiken, die von Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet werden, zu stärken.

(5)

Jüngste Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung haben sich auf den Bereich Statistik ausgewirkt und sollten berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Unabhängigkeit der statistischen Stellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (4).

(6)

In diesem Zusammenhang sollten die Befugnisse der Kommission als Anstellungsbehörde bei der Ernennung, Versetzung und Entlassung des Generaldirektors von Eurostat unter Berücksichtigung des Gebots, die Unabhängigkeit, Objektivität und Effizienz der Ausübung der Zuständigkeiten des Amtsinhabers zu gewährleisten, gemäß dem Statut ausgeübt und nach einem transparenten Verfahren auf der alleinigen Grundlage fachlicher Kriterien angewandt werden.

(7)

Darüber hinaus wurden Eurostat in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (5) spezifische Aufgaben zugewiesen.

(8)

Wie in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt“ (6) ausgeführt, sollte Eurostat außerdem hochwertige statistische Dienste erbringen, indem es die Beziehungen zu den EU-Einrichtungen verbessert, um den statistischen Bedarf vorherzusehen und die Nutzung vorhandener Statistiken voranzubringen. Dazu müssen auch engere Beziehungen zu anderen Dienststellen der Kommission aufgebaut werden.

(9)

Statistiken sollten unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 definiert werden. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte außerdem zwischen europäischen Statistiken und anderen Statistiken unterschieden werden.

(10)

Den Politikern obliegt es, Ziele vorzugeben und die für das Erreichen dieser Ziele erforderlichen Informationen festzulegen. Mit der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten daher die betreffenden Dienststellen der Kommission beauftragt werden und die Zuständigkeit dafür übernehmen, während Eurostat die Planung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken unter Berücksichtigung des Nutzerbedarfs, der einschlägigen politischen Entwicklungen und der Ressourcenverfügbarkeit gewährleisten sollte.

(11)

Kommissionstätigkeiten im Hinblick auf andere Statistiken sollten einem Planungs- und Koordinierungsverfahren unterliegen, damit konsolidierte Informationen über diese Maßnahmen gewährleistet sind. Dieses Verfahren sollte von Eurostat gesteuert und sein Anwendungsbereich auf Themen beschränkt werden, die zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und Eurostat wechselseitig abgestimmt werden.

(12)

Europäische Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm und dem entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.

(13)

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken zu wahren und für hochwertige Statistiken, die von Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet werden, zu werben, sollte ein Prozess zur Kennzeichnung europäischer Statistiken entwickelt und angewandt werden.

(14)

Der Generaldirektor von Eurostat, der auch der Chefstatistiker ist, sollte die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken gewährleisten. Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Amtsinhabers die Koordinierung der statistischen Tätigkeiten der Kommission zwecks Gewährleistung der Qualität und Minimierung des Berichterstattungsaufwands. Der Chefstatistiker sollte daher auch zur Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken gehört werden.

(15)

Durch enge Zusammenarbeit zwischen Eurostat und anderen Kommissionsdienststellen bei statistischen Tätigkeiten und durch die angemessene Koordinierung dieser Tätigkeiten durch den Chefstatistiker sollte die Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Statistiken sichergestellt und eine angemessenere Reaktion auf künftige Herausforderungen, insbesondere die notwendige Minimierung des Beantwortungs- und Verwaltungsaufwands, gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollte auch der Zugang zu administrativen Datenquellen innerhalb der Kommission in dem für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlichen Maße kostenwirksam ermöglicht werden.

(16)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurostat findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) Anwendung. Darüber hinaus sollten europäische Statistiken, die auf der Grundlage persönlicher Daten erstellt werden, erforderlichenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt werden.

(17)

Es ist daher erforderlich, die Rolle und die Zuständigkeiten von Eurostat innerhalb der Kommission näher zu bestimmen und zu klären.

(18)

Der Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken (8) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Rolle und die Zuständigkeiten von Eurostat in Bezug auf die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken im Rahmen der internen Organisation der Kommission festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Statistiken“ Statistiken im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Es handelt sich dabei entweder um europäische Statistiken oder um andere Statistiken;

2.

„europäische Statistiken“ Statistiken gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und dem jährlichen Arbeitsprogramm für europäische Statistiken;

3.

„andere Statistiken“ Statistiken, die keine europäischen Statistiken sind und in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Planungs- und Koordinierungsverfahren ermittelt werden.

Artikel 3

Eurostat

Eurostat ist die statistische Stelle der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Es ist eine Dienststelle der Kommission unter Leitung eines Generaldirektors.

Artikel 4

Statistische Grundsätze

Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet europäische Statistiken nach den statistischen Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Kostenwirksamkeit gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und der Weiterentwicklung im Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Artikel 5

Planung und Programmplanung

(1)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken werden in dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Europäischen Statistischen Programm und in dem in Artikel 17 dieser Verordnung genannten jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.

(2)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Statistiken unterliegen einem von Eurostat gesteuerten Planungs- und Koordinierungsverfahren und werden im Rahmen dieses Verfahrens bestimmt. Sein Anwendungsbereich wird auf Themen beschränkt, die zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und Eurostat wechselseitig abgestimmt werden.

(3)   Eurostat und die anderen Dienststellen der Kommission können für diese Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsunterlagen, spezifische dienststellenübergreifende Vereinbarungen treffen.

Artikel 6

Aufgaben von Eurostat

(1)   Eurostat ist für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig.

Zu diesem Zweck führt Eurostat insbesondere folgende Maßnahmen durch:

a)

Sammlung und Zusammenstellung der für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlichen statistischen Daten;

b)

Entwicklung und Förderung statistischer Normen, Methoden und Verfahren;

c)

Lenkung des Europäischen Statistischen Systems, Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dessen Partnern und Sicherstellung der führenden Rolle dieses Systems in der amtlichen Statistik weltweit;

d)

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern zur Vereinfachung der Vergleichbarkeit europäischer Statistiken mit Statistiken, die von anderen statistischen Systemen erstellt werden und gegebenenfalls Unterstützung von Drittländern bei der Verbesserung ihrer statistischen Systeme.

(2)   Eurostat stellt sicher, dass europäische Statistiken, die allen Nutzern gemäß statistischen Grundsätzen, insbesondere denen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der statistischen Geheimhaltung, zugänglich gemacht werden.

Zu diesem Zweck stellt Eurostat die fachlichen Erläuterungen und die für die Nutzung europäischer Statistiken erforderliche Unterstützung zur Verfügung. Eurostat kann geeignete Kommunikationskanäle für Pressemitteilungen im Bereich Statistik nutzen.

(3)   Eurostat gewährleistet die Zusammenarbeit und einen regelmäßigen konstruktiven Dialog mit anderen Kommissionsdienststellen und erforderlichenfalls mit Datenanbietern, um dem Nutzerbedarf, einschlägigen politischen Entwicklungen und anderen Initiativen Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind diejenigen Dienststellen der Kommission, die potenzielle Nutzer bestimmter europäischer Statistiken sind, zu informieren und bereits im Frühstadium der Entwicklung neuer oder geänderter Statistiken einzubeziehen, damit u. a. die potenziellen politischen Auswirkungen neuer oder geänderter statistischer Methoden, Normen und Definitionen für sie verständlich sind.

(4)   Eurostat koordiniert die Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken. Zu diesem Zweck führt Eurostat folgende Maßnahmen durch:

a)

Optimierung der Nutzung vorliegender Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, um die Qualität zu gewährleisten und den Aufwand für die Befragten zu minimieren; Eurostat wird die betreffenden Dienststellen der Kommission zu diesbezüglichen Beiträgen auffordern;

b)

alle Kommissionsdienststellen unterrichten Eurostat über den Umfang und die qualitativen Merkmale der von ihnen erstellten Statistiken, über wichtige Änderungen an der Methodik für die Erstellung von Statistiken sowie über geplante neue Datensammlungen;

c)

Anleitung, angemessene Schulungsmaßnahmen und fachspezifische Dienstleistungen für andere Kommissionsdienststellen, die für die Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken erforderlich sind, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

Artikel 7

Der Generaldirektor von Eurostat

(1)   Im Zusammenhang mit europäischen Statistiken hat der Generaldirektor von Eurostat die alleinige Verantwortung für Entscheidungen über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren oder über den Inhalt und den Zeitpunkt statistischer Veröffentlichungen entsprechend dem Europäischen Statistischen Programm und dem jährlichen Arbeitsprogramm. Bei der Ausübung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor von Eurostat unabhängig; er oder sie darf Weisungen der Organe oder Einrichtungen der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer anderen Institution, eines anderen Organs, einer anderen Behörde oder Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

(2)   Der Generaldirektor von Eurostat handelt als Anweisungsbefugter für die Ausführung in Bezug auf die Eurostat bewilligten Haushaltsmittel.

Artikel 8

Der Chefstatistiker

(1)   Der Generaldirektor von Eurostat wird als Chefstatistiker angesehen.

(2)   Der Chefstatistiker:

a)

ist zuständig für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken innerhalb der Kommission;

b)

ist zuständig für die Koordinierung der Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;

c)

vertritt die Kommission in internationalen statistischen Foren, insbesondere zum Zwecke der Koordinierung der statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

d)

übernimmt den Vorsitz im Ausschuss für das Europäische Statistische System gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

e)

erarbeitet die Programme nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses in enger Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Kommission unter größtmöglicher Berücksichtigung des Nutzerbedarfs und anderer einschlägiger Entwicklungen;

f)

übernimmt die Verbindungsfunktion zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance in allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken innerhalb des gesamten ESS.

(3)   Jede Dienststelle, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Statistiken durchzuführen beabsichtigt, konsultiert den Chefstatistiker bereits im Frühstadium der Vorbereitung der betreffenden Maßnahme. Der Chefstatistiker kann diesbezügliche Empfehlungen aussprechen. Für Maßnahmen, die nicht mit der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zusammenhängen, insbesondere bei spezifischen dienststellenübergreifenden Vereinbarungen, ist die betreffende Dienststelle unmittelbar zuständig.

Artikel 9

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

(1)   Um den Aufwand für die Befragten zu verringern, hat Eurostat das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdaten innerhalb der Kommissionsdienststellen gemäß den Geheimhaltungsvorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, und ist berechtigt, diese Verwaltungsdaten in Statistiken aufzunehmen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevant sind.

(2)   Eurostat wird beim ersten Entwurf, der anschließenden Entwicklung und der Aufgabe von Verwaltungsregistern und Datenbanken, die von anderen Kommissionsdienststellen aufgebaut und unterhalten werden, konsultiert und kann daran beteiligt sein, um die weitere Nutzung der in diesen Registern und Datenbanken enthaltenen Daten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat Eurostat das Recht, Standardisierungsmaßnahmen für Verwaltungsunterlagen, die für die Erstellung europäischer Statistiken wichtig sind, vorzuschlagen.

(3)   Um die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels zu verbessern, stellen die einzelnen Dienststellen der Kommission sicher, dass Eurostat auf Anfrage in dem Umfang, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist und den Geheimhaltungsvorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, entspricht, Zugang zu den Verwaltungsdaten gewährt wird.

Artikel 10

Verhaltenskodex für europäische Statistiken

(1)   Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollen europäische Statistiken gemäß dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken entwickelt, erstellt und verbreitet werden; der Verhaltenskodex wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System überprüft und aktualisiert.

(2)   Eurostat beteiligt das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance bei allen Maßnahmen betreffend den Verhaltenskodex für europäische Statistiken entsprechend dem Mandat des Gremiums.

(3)   Eurostat überwacht die wirksame Durchführung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die nationalen statistischen Ämter.

Artikel 11

Qualitätssicherung und Kennzeichnung

(1)   Eurostat gewährleistet das Qualitätsmanagement der europäischen Statistiken. Zu diesem Zweck führt Eurostat auf der Grundlage festgelegter Qualitätskriterien bei der Erfüllung des Bedarfs der Nutzer an Statistiken mit unterschiedlichen Qualitätsprofilen folgende Maßnahmen durch:

a)

Überwachung und Beurteilung der Qualität der Daten, die es erhebt oder empfängt, und Berichterstattung über die Qualität der europäischen Statistiken, die es verbreitet;

b)

Förderung und Anwendung eines Kennzeichnungsverfahrens für europäische Statistiken;

c)

Überprüfung der Daten, für die Eurostat im Zusammenhang mit der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung durch die Union zuständig ist, und Anwendung aller Befugnisse, die Eurostat in den einschlägigen Verfahren ausdrücklich übertragen wurden.

(2)   Eurostat errichtet einen Rahmen für die Qualitätssicherung, der die vorhandenen oder zu schaffenden Maßnahmen widerspiegelt, um die richtige Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken sicherzustellen.

Artikel 12

Verwendung vertraulicher Daten

(1)   Der Generaldirektor von Eurostat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der statistischen Geheimhaltung.

(2)   Zu Daten, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 als vertraulich gelten, haben nach den Vorschriften in Kapitel V der genannten Verordnung nur Beamte und andere Mitarbeiter von Eurostat sowie andere auf Vertragsbasis für Eurostat tätige natürliche Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang, wenn diese Daten für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlich sind.

(3)   Der Generaldirektor von Eurostat ergreift darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Daten, deren Offenlegung den Interessen der Union oder den Interessen des Mitgliedstaats, auf den sie sich beziehen, schaden würde.

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss 97/281/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (KOM(2005) 217).

(3)  KOM(2011) 211 endg.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(5)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(6)  KOM(2009) 404 endg.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56.