1.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2012

über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr

(2012/286/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 90 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die verkehrspolitischen Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt; die Gefahrenabwehr im Verkehr spielt hierbei eine wichtige Rolle.

(2)

Das Weißbuch mit dem „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (1) nennt in seinem Anhang I unter Punkt 1.3 eine Initiative zur Einrichtung einer ständigen Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr.

(3)

Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der Gefahrenabwehr im Landverkehr einzusetzen und ihre Aufgaben und Zusammensetzung festzulegen.

(4)

Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Union zur Entwicklung von Strategien für die Gefahrenabwehr im Landverkehr unterstützen und den ständigen Austausch einschlägiger Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren fördern.

(5)

Die Gruppe sollte sich aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese sollten Sachverständige von den für den Verkehr und die Gefahrenabwehr oder für polizeiliche Fragen zuständigen Regierungsstellen benennen.

(6)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(7)

Personenbezogene Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) behandelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr (nachstehend „die Gruppe“) wird hiermit eingerichtet.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Gruppe unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Entwicklung von Strategien für die Gefahrenabwehr im Landverkehr und fördert den ständigen Austausch einschlägiger Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren.

(2)   Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen, wird die Gruppe

die Kommission bei der Entwicklung von Instrumenten zur Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse der auf Ebene der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Landverkehr durchgeführten Maßnahmen unterstützen;

zur Durchführung der einschlägigen Programme der Europäischen Union beitragen, insbesondere durch die Überprüfung ihrer Ergebnisse und durch Verbesserungsvorschläge zu den durchgeführten Maßnahmen;

den Informationsaustausch über die auf allen Ebenen durchgeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Landverkehr fördern und gegebenenfalls Vorschläge für mögliche Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union unterbreiten;

entweder auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus zu allen Fragen, die für die Förderung der Gefahrenabwehr im Landverkehr relevant sind, Stellungnahmen abgeben oder Berichte vorlegen.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann sich in allen Fragen zur Gefahrenabwehr im Landverkehr an die Gruppe wenden.

Artikel 4

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie ernennen zwei Vertreter:

a)

einen Vertreter je Mitgliedstaat von den für den Landverkehr zuständigen Ministerien oder Regierungsstellen;

b)

einen Vertreter je Mitgliedstaat von den für die Gefahrenabwehr oder polizeiliche Fragen zuständigen Ministerien oder Regierungsstellen.

(2)   Die Vertreter der Kommission können Einzelpersonen Beobachterstatus geben oder europäische Vertreter internationaler Fachverbände einladen, die mit der Gefahrenabwehr im Landverkehr befasst oder direkt davon betroffen sind, sowie Verkehrsnutzerverbände.

(3)   Die Namen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachstehend „Register“) veröffentlicht. Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden. Die Namen der in Absatz 2 genannten Personen und Verbände werden in dem Register aufgeführt und die von ihnen vertretenen Interessen werden offengelegt (3).

(4)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Im Einvernehmen mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Arbeitsgruppen zur Prüfung einzelner Fragen eingesetzt werden. Diese Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(3)   Die Kommission kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, ad hoc hinzuziehen. Externe Sachverständige nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie hinzugezogen worden sind.

(4)   Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen kann die Gruppe einen der Vertreter der Mitgliedstaaten als Berichterstatter benennen und ihm die Aufgabe der Erstellung der Berichte übertragen.

(5)   Die Gruppe wird von der Kommission einberufen und tritt in der Regel in ihren Räumlichkeiten zusammen. Sie tagt mindestens zweimal jährlich. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Bedienstete der Kommission mit dienstlichem Interesse an den Arbeiten können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Arbeitsgruppen teilnehmen.

(6)   Gegenstand der Beratungen der Gruppe sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen, die die Gruppe aus eigener Initiative vorträgt. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

(7)   Die Kommission veröffentlicht entweder im Register oder über einen Link im Register zu der entsprechenden Website alle einschlägigen Dokumente. Ein Dokument kann von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verletzen würde.

(8)   Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 6

Sitzungsausgaben

(1)   Die an den Aktivitäten der Gruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die für die Vertreter der Mitglieder im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Auch die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten von Beobachtern und hinzugezogenen Sachverständigen werden erstattet.

(3)   Diese Kosten können nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung stehen, erstattet werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2011) 144 endg.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.