30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 26. März 2012

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2012/181/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 30. August 2011 bei der Kommission eingetragen wurde, beantragte Rumänien eine Ermächtigung, eine abweichende Sondermaßnahme zu Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR, berechnet zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union, nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien. Diese Maßnahme würde diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreien.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 8. November 2011 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 9. November 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG als Option zur Verfügung. Die Maßnahme weicht von Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG nur insofern ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Regelung höher ist als die Rumänien gemäß Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG zugestandene Schwelle von 35 000 EUR.

(4)

Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern kann, während die Anwendung dieser Sonderregelung den Steuerpflichtigen freigestellt ist. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die Maßnahme auch das allgemeine Niveau der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verbessern wird.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Rumäniens steht mit diesem Vorschlag im Einklang.

(6)

Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union und nur unerheblichen Einfluss auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.