3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2012

über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/137/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/429/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen von Hausschweinen innerhalb der Union und für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von solchem Samen nur aus denjenigen Drittländern zulassen dürfen, die in einer Liste, erstellt nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren, aufgeführt sind, wobei den Sendungen eine Veterinärbescheinigung entsprechend einem in der Richtlinie festgelegten Muster beiliegen muss. Anhand der Veterinärbescheinigung wird bescheinigt, dass der Samen aus zugelassenen Besamungsstationen stammt und die Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie geleistet werden.

(2)

Die Entscheidung 2009/893/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen in die Gemeinschaft, im Hinblick auf Listen von Drittländern und Besamungsstationen und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigung (2) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen müssen. Diese Liste wurde auf Grundlage des Tiergesundheitsstatus der betreffenden Drittländer erstellt.

(3)

In der Richtlinie 90/429/EWG, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission (3), werden überarbeitete tierseuchenrechtliche Anforderungen an Spenderschweine und an Samen in Bezug auf Brucellose und die Aujeszky-Krankheit festgelegt.

(4)

Durch die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (4) wurde die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus dem Verzeichnis von Seuchen in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (5) gestrichen, und demzufolge wurde diese Krankheit durch die Entscheidung 2008/650/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter Seuchen in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis (6) aus dem Verzeichnis der in der Union meldepflichtigen Seuchen gestrichen.

(5)

Des Weiteren müssen bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union an den Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit eines Landes von der vesikulären Schweinekrankheit und die Freiheit der Besamungsstationen von Tuberkulose und Tollwut.

(6)

Dementsprechend sollte die Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2009/893/EG dahingehend geändert werden, dass die genannten Änderungen der Richtlinie 90/429/EWG Berücksichtigung finden und alle Bezugnahmen auf die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine), die Freiheit eines Landes von der vesikulären Schweinekrankheit sowie die Freiheit der Besamungsstationen von Tuberkulose und Tollwut gestrichen werden.

(7)

Es gibt bilaterale Abkommen zwischen der Union und einigen Drittländern mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union. Sofern die bilateralen Abkommen besondere Bedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr enthalten, sollten diese Bedingungen und Musterbescheinigungen an Stelle der Bedingungen und der Musterbescheinigung in dem vorliegenden Beschluss gelten.

(8)

Die Schweiz ist ein Drittland, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist. Es ist daher angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführtem Samen von Hausschweinen eine Veterinärbescheinigung entsprechend den Mustern beigefügt wird, die für den Handel mit solchem Samen innerhalb der Union verwendet werden und in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG festgelegt sind, mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VIII Abschnitt B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (7) genehmigt wurde.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2009/893/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2009/893/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste der Drittländer oder von Teilen davon erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union zulassen.

Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von Samen in die Union gelten.

Artikel 2

Einfuhr von Samen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben die Einfuhr von Samen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er stammt aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands;

b)

er stammt aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG;

c)

der Sendung liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 erstellt und entsprechend den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgefüllt wurde;

d)

er erfüllt die Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

(2)   Wenn in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bedingungen hinsichtlich der Tiergesundheit und der Bescheinigungen festgelegt sind, so gelten diese an Stelle der Bedingungen in Absatz 1.

Artikel 3

Bedingungen für den Transport von Samen in die Union

(1)   Der in Artikel 2 genannte Samen darf nicht in demselben Behältnis befördert werden wie andere Samensendungen, die

a)

nicht in die Union verbracht werden sollen oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Der Samen wird in verschlossenen und verplombten Behältern in die Union befördert, und die Plombe darf während des Transports nicht beschädigt werden.

Artikel 4

Aufhebung

Die Entscheidung 2009/893/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. November 2012 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus Drittländern, wenn den Sendungen eine spätestens am 31. Oktober 2012 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2009/893/EG beiliegt.

Artikel 6

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2012.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2)  ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 12.

(3)  ABl. L 61 vom 2.3.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(5)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(6)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 42.

(7)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (1)

 

NZ

Neuseeland

 

US

Vereinigte Staaten

 


(1)  Für die Einfuhr aus der Schweiz ist die Bescheinigung in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG zu verwenden, mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VIII Abschnitt B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde.


ANHANG II

TEIL 1

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Hausschweinen

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TEIL 2

Erläuterungen zu der Bescheinigung

a)

Die Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Bescheinigungsanforderungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Wenn aus dem Muster der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union vorgeführt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe e, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bezugsnummer der Bescheinigung am Seitenkopf zu versehen.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.


(1)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.