28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/30


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2012

zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2012/45/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere auf dessen Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (2) und auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 (3) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere auf deren Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 ist vorgesehen, dass sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen, und dass diese vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses drei Jahre, und eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(3)

Die mit Wirkung vom 30. November 2005 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2012 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt:

Herr Herbert BÖSCH,

Herr Johan DENOLF,

Frau Catherine PIGNON,

Frau Rita SCHEMBRI,

Herr Christiaan TIMMERMANS.

(2)   Falls eine der in Absatz 1 genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte, noch nicht zu einem Mitglied des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeit ersetzt:

Herr Jens MADSEN,

Frau Cristina NICOARĂ,

Herr Tuomas Henrik PÖYSTI,

Herr Dimitrios ZIMIANITIS.

Artikel 2

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beinträchtigen kann.

Die ihnen unterbreiteten Fälle sowie ihre Beratungen unterliegen absoluter Geheimhaltung.

Artikel 3

Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Die Kommission teilt diesen Beschluss den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Persönlichkeiten mit und setzt etwaige zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeiten unverzüglich in Kenntnis.

Diese Ernennung erfolgt gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999. Sie erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen durch das Europäische Parlament und den Rat, insbesondere etwaiger Änderungen bezüglich der Dauer ihrer Amtszeit, die möglicherweise zur Einführung einer zeitlich gestaffelten Erneuerung der Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgenommen werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 23. Januar 2012 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Martin SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.