21.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1349/2011 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kommission im Rahmen der Einfuhrverwaltung dazu ermächtigt, diejenigen Erzeugnisse festzulegen, deren Einfuhr von der Vorlage einer Lizenz abhängig ist. Bei der Beurteilung, ob eine Lizenzregelung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission die geeigneten Instrumente für die Verwaltung der Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (2) sieht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Anhang II Teil I Buchstabe I vor, dass für Einfuhren von „Bananen, frisch, zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt“ des KN-Codes 0803 00 19 Lizenzen vorzulegen sind.

(3)

Derzeit kann eine wirksame Einfuhrüberwachung auf andere Weise durchgeführt werden. Aus Gründen der Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Einfuhrlizenzen für Bananen aufgehoben werden. Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen (3) begrenzt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen auf das Jahr, in dem sie erteilt wurden. Daher sollte die Verpflichtung zur Vorlage von Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 aufgehoben werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird Buchstabe I „Bananen (Anhang I Teil XI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007)“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 3.