30.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM-Übereinkommen“) gemäß, dem Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (3) (im Folgenden „GFCM“ für „General Fisheries Commission for the Mediterranean“) beigetreten.

(2)

Das GFCM-Übereinkommen bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

(3)

Die Europäische Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

(4)

Die von der GFCM angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Union Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind diese Empfehlungen für sie verbindlich und sollten im Unionsrecht umgesetzt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich bereits durch dieses abgedeckt.

(5)

Die GFCM hat auf ihren Jahrestagungen 2005, 2006, 2007 und 2008 mehrere Empfehlungen und Entschließungen für bestimmte Fischereien im GFCM-Übereinkommensgebiet verabschiedet, die durch die jährlichen Verordnungen über die Fangmöglichkeiten bzw. im Fall der GFCM-Empfehlungen 2005/1 und 2005/2 durch Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (4) befristet im Unionsrecht umgesetzt wurden.

(6)

Im Interesse der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit sollten die Empfehlungen, die selbst unbefristet gelten und folglich durch ein dauerhaftes Rechtsinstrument im Unionsrecht umgesetzt werden müssen, mit einem einzigen Rechtsakt umgesetzt werden, in den künftige Empfehlungen in Form von Änderungen eingefügt werden können.

(7)

Die GFCM-Empfehlungen gelten für das gesamte GFCM-Übereinkommensgebiet, d. h. das Mittelmeer und das Schwarze Meer und die hieran angrenzenden Gewässer gemäß der Definition in der Präambel des GFCM-Übereinkommens, und sollten daher im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit in Form einer einzigen eigenständigen Verordnung und nicht durch Änderungen der nur für das Mittelmeer geltenden Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 umgesetzt werden.

(8)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollten nicht nur im Mittelmeer, sondern im gesamten GFCM-Übereinkommensgebiet gelten. Diese Bestimmungen sollten daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gestrichen und in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Außerdem sollten bestimmte in jener Verordnung festgelegte Bestimmungen über die Mindestmaschenöffnung weiter präzisiert werden.

(9)

Die mit den GFCM-Empfehlungen für räumliche Bewirtschaftungsmaßnahmen eingeführten „Fischereisperrgebiete“ sind den „Fangschutzzonen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gleichwertig.

(10)

Die GFCM hat auf ihrer Jahrestagung vom 23. bis 27. März 2009 auf Grundlage des wissenschaftlichen Gutachtens des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses der Vereinten Nationen (UNSAC), der im Bericht über dessen 11. Tagung (FAO-Bericht Nr. 890) enthalten ist, eine Empfehlung zur Schaffung eines Fischereisperrgebiets im Golfe du Lion verabschiedet. Diese Maßnahme sollte durch eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands umgesetzt werden.

(11)

Von der Selektivität bestimmter Fanggeräte in der gemischten Fischerei im Mittelmeer darf nicht beliebig abgewichen werden. Neben der allgemeinen Kontrolle und Beschränkung des Fischereiaufwands ist es unerlässlich, den Fischereiaufwand in Gebieten zu beschränken, in denen sich ausgewachsene Fische wichtiger Bestände sammeln, um sicherzustellen, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Fortpflanzung gering genug ist, um die Bestände nachhaltig bewirtschaften zu können. Was das vom UNSAC untersuchte Gebiet anbelangt, empfiehlt es sich daher, zunächst den Fischereiaufwand auf die früheren Werte zu beschränken und danach keine Erhöhung über diese Werte hinaus zu erlauben.

(12)

Die Gutachten, auf die Bewirtschaftungsmaßnahmen gestützt werden, sollten auf der wissenschaftlichen Auswertung der relevanten Daten über die Flottenkapazität und die Fangtätigkeit, über den biologischen Status der bewirtschafteten Ressourcen und über die soziale und wirtschaftliche Lage der Fischereien beruhen. Diese Daten müssen rechtzeitig erfasst und übermittelt werden, damit die nachgeordneten Gremien der GFCM ihre Gutachten erstellen können.

(13)

Die GFCM hat auf ihrer Jahrestagung 2008 eine Empfehlung für eine regionale Regelung mit Hafenstaatmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei im GFCM-Gebiet verabschiedet. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (5), die seit dem 1. Januar 2010 gilt, deckt den Inhalt dieser Empfehlung zwar größtenteils ab, doch es gibt mehrere Teilbereiche wie die Häufigkeit, den Umfang und das Verfahren von Hafeninspektionen, auf die in der vorliegenden Verordnung Bezug genommen werden muss, um diese Teilbereiche an die Besonderheiten des GFCM-Übereinkommensgebiets anzupassen.

(14)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zu gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Format und zur Übermittlung des Berichts über die Fischereitätigkeiten in Fischereisperrgebieten, der Anträge auf Übertragung von aufgrund schlechter Wetterbedingungen in der Fischerei auf Goldmakrelen nicht genutzten Tagen auf die Schonzeit, des Berichts über diese Übertragungen sowie der Meldungen im Rahmen der Datenerhebung zur Goldmakrelenfischerei, der Informationen hinsichtlich der Mindestmaschenöffnung der Netze für die Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände im Schwarzen Meer und der Daten über statistische Matrizen sowie der Bestimmungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit dem Exekutivsekretär der GFCM — einheitliche Bedingungen gelten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(15)

Um zu gewährleisten, dass die Union ihren Verpflichtungen im Rahmen des GFCM-Übereinkommens weiterhin nachkommt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen für die Union verbindlich gewordene Änderungen an bestehenden, bereits im Unionsrecht umgesetzten GFCM-Maßnahmen im Unionsrecht umgesetzt werden; diese Befugnisübertragung bezieht sich auf Änderungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen über die Mindestmaschenöffnung im Schwarzen Meer an den Exekutivsekretär der GFCM; die Übermittlung der Liste der für das GFCM-Register zugelassenen Schiffe an den Exekutivsekretär der GFCM; Hafenstaatmaßnahmen; Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Berichterstattung; die Tabellen, die Karte und die geografischen Koordinaten der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets; Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen; und die statistischen Matrizen der GFCM. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) festgelegten Erhaltungs-, Bewirtschaftungs-, Nutzungs-, Überwachungs-, Vermarktungs- und Durchsetzungsmaßnahmen durch die Union.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle gewerblichen Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der EU und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im GFCM-Übereinkommensgebiet betrieben werden.

Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern diese durchgeführt werden, und dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (7) und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„GFCM-Übereinkommensgebiet“ bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer sowie die hieran angrenzenden Gewässer gemäß der Beschreibung im GFCM-Übereinkommen;

b)

„Fischereiaufwand“ bezeichnet das Produkt aus der Multiplikation der Kapazität eines Fischereifahrzeugs, ausgedrückt in kW oder in BRZ (Bruttoraumzahl), mit der Tätigkeit, ausgedrückt in der Anzahl der Tage auf See;

c)

„Tag auf See“ bezeichnet jeden Kalendertag, an dem sich ein Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens befindet, unabhängig davon, für welche Zeitdauer während dieses Tages es sich in einem bestimmten Gebiet aufhält;

d)

„Nummer im Fischereiflottenregister der EU“ bezeichnet die Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (8).

TITEL II

TECHNISCHE MASSNAHMEN

KAPITEL I

Fischereisperrgebiete

Abschnitt I

Fischereisperrgebiet im Golfe du Lion

Artikel 4

Schaffung eines Fischereisperrgebiets

Im östlichen Golfe du Lion wird ein Fischereisperrgebiet geschaffen, das durch Linien zwischen den nachstehenden geografischen Koordinaten abgegrenzt wird:

42° 40′ N, 4° 20′ E

42° 40′ N, 5° 00′ E

43° 00′ N, 4° 20′ E

43° 00′ N, 5° 00′ E.

Artikel 5

Fischereiaufwand

Beim Fang von Grundfischbeständen darf der Fischereiaufwand, den Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Grund- und pelagischen Langleinen sowie Stellnetzen im Fischereisperrgebiet gemäß Artikel 4 einsetzen, den Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Gebiet im Jahr 2008 nicht übersteigen.

Artikel 6

Fischereiaufzeichnungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 in elektronischem Format eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die laut Fangaufzeichnungen im Jahr 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 4 und im geografischen Untergebiet 7 des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I gefischt haben. Diese Liste enthält die Namen der Fischereifahrzeuge, ihre Nummer im Fischereiflottenregister der EU, den Zeitraum, in dem sie in dem Gebiet gemäß Artikel 4 fischen durften, und die Anzahl Tage, die jedes Fischereifahrzeug im Jahr 2008 im geografischen Untergebiet 7 und insbesondere im Gebiet gemäß Artikel 4 verbracht hat.

Artikel 7

Zugelassene Fischereifahrzeuge

(1)   Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 4 fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) erteilt.

(2)   Fischereifahrzeuge, die keine Nachweise über Fischereitätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 4 haben, dürfen den Fischfang darin nicht aufnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 die am 31. Dezember 2008 anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über

a)

die höchstzulässige Anzahl Stunden pro Tag, in denen ein Fischereifahrzeug eine Fischereitätigkeit betreiben darf,

b)

die höchstzulässige Anzahl Tage pro Woche, an denen ein Fischereifahrzeug auf See und außerhalb des Hafens bleiben darf, und

c)

die vorgeschriebenen Zeiten für die Ausfahrt aus dem Gebiet und die Rückkehr der Fischereifahrzeuge zu ihrem registrierten Hafen.

Artikel 8

Schutz empfindlicher Lebensräume

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gebiet gemäß Artikel 4 vor Einwirkungen aller anderen menschlichen Tätigkeiten geschützt wird, die der Erhaltung derjenigen Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären, die sie als Laichgebiet ausmachen.

Artikel 9

Information

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Februar jeden Jahres in elektronischem Format einen Bericht über die im Gebiet gemäß Artikel 4 betriebenen Fischereitätigkeiten.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung des Berichts über diese Fischereitätigkeiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt II

Fischereisperrgebiete zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume

Artikel 10

Schaffung von Fischereisperrgebieten

Die Fischerei mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen ist in folgenden Gebieten untersagt:

a)

Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

39° 27,72′ N, 18° 10,74′ E

39° 27,80′ N, 18° 26,68′ E

39° 11,16′ N, 18° 32,58′ E

39° 11,16′ N, 18° 04,28′ E;

b)

Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

31° 30,00′ N, 33° 10,00′ E

31° 30,00′ N, 34° 00,00′ E

32° 00,00′ N, 34° 00,00′ E

32° 00,00′ N, 33° 10,00′ E;

c)

Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthenes Seamount“ innerhalb der folgenden Koordinaten:

33° 00,00′ N, 32° 00,00′ E

33° 00,00′ N, 33° 00,00′ E

34° 00,00′ N, 33° 00,00′ E

34° 00,00′ N, 32° 00,00′ E.

Artikel 11

Schutz empfindlicher Lebensräume

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 10 genannten Gebieten verpflichtet sind, insbesondere zum Schutz vor den Auswirkungen anderer Aktivitäten, die der Erhaltung der Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären.

KAPITEL II

Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten

Artikel 12

Schonzeit

(1)   Die Fischerei auf Goldmakrelen (Coryphaena hippurus) mit Fischsammelgeräten (im Folgenden „FAD“) ist vom 1. Januar bis zum 14. August jedes Jahres untersagt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe für die FAD-Fischerei nicht genutzten Tage auf den Zeitraum bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. In diesem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Jahresende einen Antrag für die zu übertragende Anzahl Tage.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch in der Bewirtschaftungszone gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(4)   Der Antrag nach Absatz 2 enthält folgende Angaben:

a)

einen Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Unterlagen zu den Wetterdaten;

b)

den Namen des Schiffes und seine Nummer im Fischereiflottenregister der EU.

(5)   Die Kommission entscheidet über Anträge der in Absatz 2 genannten Art innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang eines Antrags und setzt den Mitgliedstaat von dieser Entscheidung schriftlich in Kenntnis.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die gemäß Absatz 5 getroffenen Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. November jeden Jahres einen Bericht über die Übertragung der im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage nach Absatz 2.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der Anträge nach Absatz 4 und des Berichts über die Übertragung der im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage nach Absatz 6 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Fangerlaubnisse

Fischereifahrzeuge, die sich an der gemeinsamen Goldmakrelenfischerei beteiligen dürfen, erhalten eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, und ihr Name und ihre Nummer im Fischereiflottenregister der EU werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zu übermitteln hat. Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 m benötigen eine Fangerlaubnis.

Diese Anforderung gilt auch für die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannte Bewirtschaftungszone.

Artikel 14

Datenerhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten richten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (10) ein geeignetes System für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zum Fischfang- und zum Fischereiaufwand ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis 15. Januar jeden Jahres die Zahl der am Goldmakrelenfang beteiligten Fischereifahrzeuge sowie die Gesamtanlandungen und -umladungen von Goldmakrelen im vorangegangenen Jahr durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in jedem geografischen Untergebiet des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung dieser Meldungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.

KAPITEL III

Fanggerät

Artikel 15

Mindestmaschenöffnung im Schwarzen Meer

(1)   Netze, die im Schwarzen Meer für die Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände eingesetzt werden, müssen eine Maschenöffnung von mindestens 40 mm haben. Netzblätter mit einer Maschenöffnung unter 40 mm dürfen weder verwendet noch an Bord mitgeführt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Netze müssen vor dem 1. Februar 2012 durch Netze mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert oder — auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners — durch Netze mit Rautenmaschen von 50 mm mit einer anerkannten Größenselektivität, die der von Netzen mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert gleichwertig oder höher ist, ersetzt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Schwarzen Meer Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände betreiben, übermitteln der Kommission erstmals bis spätestens 16. Februar 2012 und danach alle sechs Monate eine Liste der Fischereifahrzeuge, die diese Tätigkeit im Schwarzen Meer ausüben und mit Netzen mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder Netzen mit Rautenmaschen von mindestens 50 mm ausgerüstet sind, sowie den Prozentsatz, den diese Schiffe in ihrer gesamten nationalen Grundschleppnetzflotte ausmachen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der in diesem Absatz genannten Angaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission leitet die Informationen gemäß Absatz 3 an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.

Artikel 16

Einsatz von geschleppten Dredgen und Schleppnetzen

In einer Tiefe von mehr als 1 000 m darf nicht mit geschleppten Dredgen und Schleppnetzen gefischt werden.

TITEL III

KONTROLLMASSNAHMEN

KAPITEL I

Schiffsregister

Artikel 17

Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf dem üblichen elektronischen Datenträger vor dem 1. Dezember jeden Jahres eine aktualisierte Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die seine Flagge führen und in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, die er durch Erteilung einer Fangerlaubnis dazu berechtigt, im GFCM-Übereinkommensgebiet zu fischen.

(2)   Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)

Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der EU und seine äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004;

b)

den Zeitraum, in dem Fischfang und/oder Umladen zugelassen sind;

c)

das verwendete Fanggerät.

(3)   Die Kommission leitet die aktualisierte Liste vor dem 1. Januar jeden Jahres an den Exekutivsekretär der GFCM weiter, damit die betreffenden Schiffe in das GFCM-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im GFCM-Übereinkommensgebiet fischen dürfen, (im Folgenden „GFCM-Register“) eingetragen werden können.

(4)   Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an den Exekutivsekretär der GFCM auf dem üblichen elektronischen Datenträger mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum, an dem das Schiff die Fischereitätigkeit im GFCM-Übereinkommensgebiet aufnimmt, mitzuteilen.

(5)   Fischereifahrzeuge der EU mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, dürfen im GFCM-Übereinkommensgebiet keine Fische oder Weichtiere fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen und eine von ihnen ausgestellte Fangerlaubnis an Bord mitführen, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im GFCM-Übereinkommensgebiet fischen dürfen;

b)

Schiffen, die im GFCM-Übereinkommensgebiet oder in anderen Gebieten illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) betrieben haben, keine Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Eigner haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Eigner und Betreiber kein rechtliches Interesse, Gewinninteresse oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen, dass sie diese in keiner Weise kontrollieren und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind;

c)

ihre nationalen Rechtsvorschriften es den Eignern und Betreibern der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit möglich untersagen, sich direkt oder indirekt an Fischereitätigkeiten zu beteiligen, die im GFCM-Übereinkommensgebiet von nicht im GFCM-Register erfassten Fischereifahrzeugen ausgeübt werden;

d)

ihre nationalen Rechtsvorschriften soweit möglich vorschreiben, dass die Eigner der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, die Staatsbürgerschaft des Flaggenmitgliedstaats besitzen oder Rechtsträger im Flaggenmitgliedstaat sein müssen;

e)

ihre Schiffe die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM befolgen.

(7)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Fang, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fisch und Weichtieren aus dem GFCM-Übereinkommensgebiet durch Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, zu verbieten.

(8)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jegliche Informationen, die den Verdacht begründen, dass Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, im GFCM-Übereinkommensgebiet Fisch und Weichtiere fischen oder umladen.

KAPITEL II

Hafenstaatmaßnahmen

Artikel 18

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Fischereifahrzeuge aus Drittländern.

Artikel 19

Voranmeldung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen.

Artikel 20

Hafeninspektionen

(1)   Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Mitgliedstaaten in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen und Umladungen.

(2)   Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fischereifahrzeuge, die ohne vorherige Genehmigung in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, in jedem Fall inspiziert.

Artikel 21

Inspektionsverfahren

Zusätzlich zu den Vorschriften in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind bei Hafeninspektionen die Vorschriften gemäß Anhang II dieser Verordnung einzuhalten.

Artikel 22

Verweigerung der Hafenbenutzung

(1)   Ein Mitgliedstaat erlaubt einem Drittlandschiff nicht, seine Häfen für die Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von im GFCM-Übereinkommensgebiet gefangenen Fischereierzeugnissen zu benutzen, und verweigert ihm den Zugang zu Hafendiensten, darunter auch Betankungs- und Versorgungsdiensten, wenn das Schiff

a)

die Anforderungen dieser Verordnung nicht einhält,

b)

auf der von einer regionalen Fischereiorganisation erstellten Liste von Schiffen steht, die IUU-Fischerei betrieben oder unterstützt haben, oder

c)

keine gültige Erlaubnis für Fischereitätigkeiten oder mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten im GFCM-Übereinkommensgebiet hat.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind die Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert, einem Drittlandschiff in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (11) zu erlauben, ihre Häfen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu benutzen, die unbedingt erforderlich sind, um in derartigen Situationen Abhilfe zu schaffen.

(2)   Absatz 1 gilt zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 37 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltenen Vorschriften über die Verweigerung der Hafenbenutzung.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat die Benutzung seiner Häfen einem Drittlandschiff gemäß den Absätzen 1 und 2 verweigert, so unterrichtet er unverzüglich den Schiffskapitän, den Flaggenstaat, die Kommission und den Exekutivsekretär der GFCM von dieser Maßnahme.

(4)   Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe für die Verweigerung nicht mehr vor, so hebt der Mitgliedstaat die Verweigerung auf und teilt dies den Adressaten der Verweigerung gemäß Absatz 3 mit.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 23

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Exekutivsekretär der GFCM zusammen und tauschen Informationen mit ihm aus, indem sie

a)

aus einschlägigen Datenbanken Daten anfordern und Daten an sie liefern;

b)

Zusammenarbeit zur Förderung der wirksamen Umsetzung dieser Verordnung anfordern und leisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Fischerei-Informationssysteme unter gebührender Beachtung adäquater Vertraulichkeitsvorschriften elektronische Daten über die in Titel III genannten Hafenstaatinspektionen direkt untereinander und mit dem Exekutivsekretär der GFCM austauschen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zum elektronischen Informationsaustausch zwischen den einschlägigen nationalen Agenturen und zur Koordinierung der Tätigkeiten dieser Agenturen bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel II.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke dieser Verordnung eine Liste von Kontaktstellen und übermitteln diese auf elektronischem Weg unverzüglich der Kommission, dem Exekutivsekretär der GFCM und den GFCM-Vertragsparteien.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Übermittlung statistischer Matrizen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretär der GFCM jährlich jeweils vor dem 1. Mai die Daten zu den Aufgaben 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 der statistischen Matrix der GFCM gemäß Anhang III Abschnitt C.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 genannten Daten mithilfe des GFCM-Dateneingabesystems oder eines anderen geeigneten, vom Exekutivsekretär der GFCM festgelegten und auf der GFCM-Website bereitgestellten Datenübermittlungsstandards und -protokolls.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Daten sie auf der Grundlage dieses Artikels übermittelt haben.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 26

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen dieser Verordnung abzuändern, soweit dies erforderlich ist, um für die Union verbindlich gewordene Änderungen an bestehenden bereits im Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen der GFCM im Unionsrecht umzusetzen; diese Befugnisübertragung gilt für Änderungen, die Folgendes betreffen:

a)

die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 an den Exekutivsekretär der GFCM;

b)

die Übermittlung der Liste der zugelassenen Schiffe an den Exekutivsekretär der GFCM gemäß Artikel 17;

c)

die Hafenstaatmaßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 22;

d)

die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Berichterstattung gemäß den Artikeln 23 und 24;

e)

die Tabellen, die Karte und die geografischen Koordinaten der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I;

f)

die Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen gemäß Anhang II und

g)

die statistischen Matrizen der GFCM gemäß Anhang III.

Artikel 27

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 19. Januar 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 28

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen;

2.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für andere als die in Absatz 4 genannten gezogenen Netze gelten bezüglich der Mindestmaschenöffnung folgende Mindestanforderungen:

a)

ein Netz mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder

b)

auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners ein Netz mit Rautenmaschen von 50 mm, das eine anerkannte Größenselektivität aufweisen muss, die der der unter Buchstabe a aufgeführten Netze gleichwertig oder höher ist.

Die Fischereifahrzeuge dürfen jeweils nur einen der beiden Netztypen verwenden und an Bord mitführen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieses Absatzes vor und schlägt auf der Grundlage dieses Berichts und der von den Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember 2011 übermittelten Informationen gegebenenfalls angezeigte Änderungen vor.“;

3.

Artikel 24 wird gestrichen;

4.

Artikel 27 Absätze 1 und 4 werden gestrichen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2010, S. 71.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 20. Oktober 2011. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011.

(3)  ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

(4)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11, in der Fassung der Berichtigung (ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6).

(5)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(8)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.


ANHANG I

A.   Tabelle der geografischen Untergebiete (GSA) des GFCM-Gebiets

FAO-UNTERGEBIET

BEREICHE DER FAO-STATISTIK

GSA

WESTEN

1.1

BALEAREN

1

Nördliches Alboran-Meer

2

Insel Alboran

3

Südliches Alboran-Meer

4

Algerien

5

Balearische Inseln

6

Nordspanien

11.1

Sardinien (Westen)

1.2

GOLFE DU LION

7

Golfe du Lion

1.3

SARDINIEN

8

Insel Korsika

9

Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer

10

Südliches Tyrrhenisches Meer

11.2

Sardinien (Osten)

12

Nordtunesien

MITTE

2.1

ADRIATISCHES MEER

17

Nördliches Adriatisches Meer

18

Südliches Adriatisches Meer (Teil)

2.2

IONISCHES MEER

13

Golf von Hammamet

14

Golf von Gabès

15

Insel Malta

16

Sizilien (Süden)

18

Südliches Adriatisches Meer (Teil)

19

Westliches Ionisches Meer

20

Östliches Ionisches Meer

21

Südliches Ionisches Meer

OSTEN

3.1

ÄGÄISCHES MEER

22

Ägäisches Meer

23

Insel Kreta

3.2

LEVANTE

24

Nördliche Levante

25

Insel Zypern

26

Südliche Levante

27

Levante

SCHWARZES MEER

4.1

MARMARA-MEER

28

Marmara-Meer

4.2

SCHWARZES MEER

29

Schwarzes Meer

4.3

Asowsches Meer

30

Asowsches Meer

B.   Karte der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets (GSA) (GFCM, 2009)

Image

C.   Geografische Koordinaten der geografischen Untergebiete (GSA) des CFCM-Übereinkommensgebiets (GFCM, 2009)

GSA

GRENZEN

1

Küstenlinie

36° N 5° 36′ W

36° N 3° 20′ W

36° 05′ N 3° 20′ W

36° 05′ N 2° 40′ W

36° N 2° 40′ W

36° N 1° 30′ W

36° 30′ N 1° 30′ W

36° 30′ N 1° W

37° 36′ N 1° W

2

36° 05′ N 3° 20′ W

36° 05′ N 2° 40′ W

35° 45′ N 3° 20′ W

35° 45′ N 2° 40′ W

3

Küstenlinie

36° N 5° 36′ W

35° 49′ N 5° 36′ W

36° N 3° 20′ W

35° 45′ N 3° 20′ W

35° 45′ N 2° 40′ W

36° N 2° 40′ W

36° N 1° 13′ W

Grenze Marokko-Algerien

4

Küstenlinie

36° N 2° 13′ W

36° N 1° 30′ W

36° 30′ N 1° 30′ W

36° 30′ N 1° W

37° N 1° W

37° N 0° 30′ E

38° N 0° 30′ E

38° N 8° 35′ E

Grenze Algerien-Tunesien

Grenze Marokko-Algerien

5

38° N 0° 30′ E

39° 30′ N 0° 30′ E

39° 30′ N 1° 30′ W

40° N 1° 30′ E

40° N 2° E

40° 30′ N 2° E

40° 30′ N 6° E

38° N 6° E

6

Küstenlinie

37° 36′ N 1° W

37° N 1° W

37° N 0° 30′ E

39° 30′ N 0° 30′ E

39° 30′ N 1° 30′ W

40° N 1° 30′ E

40° N 2° E

40° 30′ N 2° E

40° 30′ N 6° E

41° 47′ N 6° E

42° 26′ N 3° 09′ E

7

Küstenlinie

42° 26′ N 3° 09′ E

41° 20′ N 8° E

Grenze Frankreich-Italien

8

43° 15′ N 7° 38′ E

43° 15′ N 9° 45′ E

41° 18′ N 9° 45′ E

41° 20′ N 8° E

41° 18′ N 8° E

9

Küstenlinie

Grenze Frankreich-Italien

43° 15′ N 7° 38′ E

43° 15′ N 9° 45′ E

41° 18′ N 9° 45′ E

41° 18′ N 13° E

10

Küstenlinie (einschließlich Nordsiziliens)

41° 18′ N 13° E

41° 18′ N 11° E

38° N 11° E

38° N 12° 30′ E

11

41° 47′ N 6° E

41° 18′ N 6° E

41° 18′ N 11° E

38° 30′ N 11° E

38° 30′ N 8° 30′ E

38° N 8° 30′ E

38° N 6° E

12

Küstenlinie

Grenze Algerien-Tunesien

38° N 8° 30′ E

38° 30′ N 8° 30′ E

38° 30′ N 11° E

38° N 11° E

37° N 12° E

37° N 11° 04′E

13

Küstenlinie

37° N 11° 04′E

37° N 12° E

35° N 13° 30′ E

35° N 11° E

14

Küstenlinie

35° N 11° E

35° N 15° 18′ E

Grenze Tunesien-Libyen

15

36° 30′ N 13° 30′ E

35° N 13° 30′E

35° N 15° 18′ E

36° 30′ N 15° 18′ E

16

Küstenlinie

38° N 12° 30′ E

38° N 11° E

37° N 12° E

35° N 13° 30′ E

36° 30′ N 13° 30′ E

36° 30′ N 15° 18′ E

37° N 15° 18′ E

17

Küstenlinie

41° 55′ N 15° 08′ E

Grenze Kroatien-Montenegro

18

Küstenlinie (beide Seiten)

41° 55′ N 15° 08′ E

40° 04′ N 18° 29′ E

Grenze Kroatien-Montenegro

Grenze Albanien-Griechenland

19

Küstenlinie (einschließlich Ostsiziliens)

40° 04′ N 18° 29′ E

37° N 15° 18′ E

35° N 15° 18′ E

35° N 19° 10′ E

39° 58′ N 19° 10′ E

20

Küstenlinie

Grenze Albanien-Griechenland

39° 58′ N 19° 10′ E

35° N 19° 10′ E

35° N 23° E

36° 30′ N 23° E

21

Küstenlinie

Grenze Tunesien-Libyen

35° N 15° 18′ E

35° N 23° E

34° N 23° E

34° N 25° 09′ E

Grenze Libyen-Ägypten

22

Küstenlinie

36° 30′ N 23° E

36° N 23° E

36° N 26° 30′ E

34° N 26° 30′ E

34° N 29° E

36° 43′ N 29° E

23

36° N 23° E

36° N 26° 30′ E

34° N 26° 30′ E

34° N 23° E

24

Küstenlinie

36° 43′ N 29° E

34° N 29° E

34° N 32° E

35° 47′ N 32° E

35° 47′ N 35° E

Grenze Türkei-Syrien

25

35° 47′ N 32° E

34° N 32° E

34° N 35° E

35° 47′ N 35° E

26

Küstenlinie

Grenze Libyen-Ägypten

34° N 25° 09′ E

34° N 34° 13′ E

Grenze Ägypten-Gazastreifen

27

Küstenlinie

Grenze Ägypten-Gazastreifen

34° N 34° 13′ E

34° N 35° E

35° 47′ N 35° E

Grenze Türkei-Syrien

28

 

29

 

30

 


ANHANG II

Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen

1.   Schiffskennzeichen

Die Inspektoren des Hafenstaats

a)

prüfen — erforderlichenfalls durch geeignete Kontaktaufnahme zum Flaggenstaat oder internationalen Schiffsdokumentationen —, ob die amtlichen Unterlagen an Bord gültig sind;

b)

sorgen erforderlichenfalls für eine amtliche Übersetzung der Unterlagen;

c)

prüfen, ob der Schiffsname, die Flagge, die vorhandenen äußeren Kennbuchstaben und -ziffern (und gegebenenfalls die Schiffsnummer der IMO (Internationale Seeschifffahrts-Organisation)) sowie das internationale Rufzeichen richtig sind;

d)

untersuchen soweit möglich, ob das Schiff den Namen und/oder die Flagge geändert hat, und notieren in diesem Fall die vorherigen Namen und Flaggen;

e)

nehmen Folgendes auf: den Registrierhafen, den Namen und die Anschrift des Eigners (und Betreibers und wirtschaftlichen Eigentümers, falls diese nicht mit dem Eigner identisch sind), des Maklers, des Kapitäns des Schiffs, einschließlich der individuellen Kennnummer des Unternehmens und des eingetragenen Eigners, falls vorhanden, und

f)

nehmen gegebenenfalls die Namen und Anschriften früherer Eigner der letzten fünf Jahre auf.

2.   Erlaubnisse

Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob die Erlaubnisse für den Fischfang oder die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen mit den gemäß Nummer 1 erhaltenen Angaben in Einklang stehen, und kontrollieren die Erlaubnisse in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer und in Bezug auf die Gebiete, Arten und Fanggeräte, für die sie gelten.

3.   Sonstige Unterlagen

Die Inspektoren des Hafenstaats überprüfen sämtliche sachdienlichen Unterlagen, einschließlich elektronischer Unterlagen. Als sachdienliche Unterlagen gelten u. a. Logbücher, insbesondere die Fischereilogbücher, sowie die Besatzungsliste, Staupläne und Pläne oder Beschreibungen der Fischlagerräume, soweit vorhanden. Diese Fischlagerräume oder Bereiche können inspiziert werden, um festzustellen, ob ihre Größe und Zusammensetzung sich mit den Plänen oder Beschreibungen decken und ob die Stauung den Stauplänen entspricht. Gegebenenfalls umfassen diese Unterlagen außerdem von einer regionalen Fischereiorganisation ausgestellte Fang- oder Handelsunterlagen.

4.   Fanggerät

a)

Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob das Fanggerät an Bord den Bedingungen der Erlaubnisse entspricht. Beim Fanggerät kann auch geprüft werden, ob dieses u. a. in Bezug auf Maschenöffnungen (und mögliche Vorrichtungen), Länge der Netze sowie Hakengrößen den geltenden Vorschriften entspricht und ob die Markierungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind.

b)

Die Inspektoren des Hafenstaats können das Schiff außerdem auf außer Sicht verstautes und in anderer Weise illegales Fanggerät absuchen.

5.   Fisch und Fischereierzeugnisse

a)

Die Inspektoren des Hafenstaats untersuchen in größtmöglichem Umfang, ob der Fisch und die Fischereierzeugnisse an Bord entsprechend den Bedingungen in den betreffenden Erlaubnissen gefangen oder gewonnen wurden. Dabei prüfen die Inspektoren des Hafenstaats das Fischereilogbuch und die übermittelten Meldungen, gegebenenfalls einschließlich der über ein Satellitenüberwachungssystem (VMS) übermittelten Meldungen.

b)

Zur Bestimmung der Mengen und Arten an Bord können die Inspektoren des Hafenstaats den Fisch im Fischladeraum oder bei der Anlandung untersuchen. Dabei können die Inspektoren des Hafenstaats Kartons öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fisch oder die Kartons umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden.

c)

Löscht das Schiff die Fänge, so können die Inspektoren des Hafenstaats die angelandeten Arten und Mengen überprüfen. Die Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses, das Lebendgewicht (aus dem Logbuch ermittelte Mengen) und den Umrechnungsfaktor einschließen, mit dem das Verarbeitungsgewicht in Lebendgewicht umgerechnet wurde. Die Inspektoren des Hafenstaats können außerdem etwaige an Bord behaltene Mengen kontrollieren.

d)

Die Inspektoren des Hafenstaats können die Menge und Zusammensetzung der insgesamt an Bord befindlichen Fänge u. a. anhand von Stichproben kontrollieren.

6.   Feststellung von IUU-Fischerei

Es gilt Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

7.   Bericht

Der Inspektor erstellt und unterzeichnet nach Abschluss der Inspektion einen schriftlichen Bericht, von dem der Kapitän des Schiffs eine Abschrift erhält.

8.   Ergebnisse von Hafenstaatinspektionen

Die Ergebnisse von Hafenstaatinspektionen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

1.

Angaben zur Inspektion

Inspektionsbehörde (Name der Inspektionsbehörde oder der von dieser Behörde benannten Stelle),

Name des Inspektors,

Datum und Uhrzeit der Inspektion,

Inspektionshafen (Ort, an dem das Schiff inspiziert wurde) und

Datum (Datum der Fertigstellung des Berichts).

2.

Identifizierung des Schiffs

Name des Schiffes,

Schiffstyp,

Art des Fanggeräts,

äußere Kennbuchstaben und -ziffern (an der Schiffsseite) und IMO-Nummer (sofern vorhanden) oder gegebenenfalls eine andere Nummer,

internationales Rufzeichen,

MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number — Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes), sofern vorhanden,

Flaggenstaat (Staat, in dem das Schiff registriert ist),

gegebenenfalls vorige(r) Name(n) und Flaggenmitgliedstaat(en),

Heimathafen (Registrierhafen des Schiffs) und vorige Heimathäfen,

Schiffseigner (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

wirtschaftlicher Eigentümer, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

für die Benutzung des Schiffes zuständiger Schiffsbetreiber, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

Makler des Schiffs (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),

gegebenenfalls Name(n) und Anschrift(en) des (der) vorigen Eigner(s),

Name, Staatsangehörigkeit und seemännische Ausbildung des Kapitäns und des Fischereikapitäns und

Besatzungsliste.

3.

Fangerlaubnisse (Lizenzen/Genehmigungen)

die Erlaubnisse des Schiffs für den Fischfang oder für die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen,

Staaten, welche die Erlaubnisse erteilt haben,

Bedingungen der Erlaubnisse, einschließlich Gebiete und Gültigkeitsdauer,

zuständige regionale Fischereiorganisation,

Gebiete, Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse,

Einzelheiten zur erlaubten Zuteilung — Quote, Fischereiaufwand oder sonstiges,

zulässige Arten, Beifänge und Fanggeräte und

(gegebenenfalls) Umladeaufzeichnungen und -unterlagen.

4.

Angaben zur Fangreise

Datum, Uhrzeit, Gebiet und Ort des Beginns der derzeitigen Fangreise,

aufgesuchte Gebiete (Ein- und Ausfahrt aus verschiedenen Gebieten),

Umladungen auf See (Datum, Arten, Ort, Menge umgeladener Fische),

zuletzt aufgesuchter Hafen,

Datum und Uhrzeit des Endes der derzeitigen Fangreise und

gegebenenfalls nächster vorgesehener Anlegehafen.

5.

Ergebnis der Kontrolle des Fangs

Löschbeginn und -ende (Uhrzeit und Datum),

Fischarten,

Art der Erzeugnisse,

Lebendgewicht (mithilfe des Logbuchs bestimmte Mengen),

anwendbarer Umrechnungsfaktor,

Verarbeitungsgewicht (angelandete Mengen nach Art und Aufmachung),

Lebendgewichtäquivalent (angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent als „Produktgewicht multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor“),

vorgesehene Bestimmung der inspizierten Fische und Fischereierzeugnisse und

gegebenenfalls Menge und Arten der an Bord behaltenen Fische.

6.

Ergebnisse der Kontrolle des Fanggeräts

Einzelheiten zu den Arten von Fanggerät.

7.

Schlussfolgerungen

Schlussfolgerungen der Inspektion, einschließlich Feststellung der angenommenen Verstöße und Bezugnahme auf geltende Vorschriften und Maßnahmen. Nachweise werden dem Inspektionsbericht angefügt.


ANHANG III

A.   GFCM/SAC-Flottensegmente

Gruppen

< 6 Meter

6-12 Meter

12-24 Meter

über 24 Meter

1.

Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge ohne Motor

A

 

 

2.

Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor

B

C

 

 

3.

Trawler

 

D

E

F

4.

Ringwadenfänger

 

G

H

5.

Langleiner

 

I

6.

Pelagische Trawler

 

J

7.

Thunfischwadenfänger

 

 

K

8.

Dredgenfischer

 

L

 

9.

Polyvalente Fahrzeuge

 

 

M

Beschreibung der Segmente

A   Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge ohne Motor— alle Fahrzeuge bis 12 m Länge über alles ohne Motor (Wind oder Antrieb).

B   Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor von unter 6 m— alle Fahrzeuge von unter 6 m Länge über alles mit Motor.

C   Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor zwischen 6 und 12 m— alle Fahrzeuge von 6 bis 12 m Länge über alles mit Motor, die im Laufe des Jahres unterschiedliche Fanggeräte etwa gleich häufig einsetzen oder ein nicht in dieser Aufstellung erfasstes Fanggerät verwenden.

D   Trawler von weniger als 12 m— alle Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben.

E   Trawler zwischen 12 und 24 m— alle Fahrzeuge zwischen 12 und 24 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben.

F   Trawler von über 24 m— alle Fahrzeuge von über 24 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben.

G   Ringwadenfänger zwischen 6 und 12 m— alle Fahrzeuge zwischen 6 und 12 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Ringwade betreiben.

H   Ringwadenfänger von über 12 m— alle Fahrzeuge von über 12 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Rindwade betreiben, außer denen, die zu einer beliebigen Zeit des Jahres ein Thunfischwadennetz einsetzen.

I   Langleiner von mehr als 6 m— alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Langleine betreiben.

J   Pelagische Trawler von mehr als 6 m— alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem pelagischen Schleppnetz betreiben.

K   Thunfischwadenfänger— alle Fahrzeuge, die während einer beliebigen Zeit des Jahres mit einem Thunfischwadennetz fischen.

L   Dredgenfischer von mehr als 6 m— alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Dredge betreiben.

M   Polyvalente Fahrzeuge von mehr als 12 m— alle Fahrzeuge von mehr als 12 m Länge über alles, die im Laufe des Jahres unterschiedliche Fanggeräte etwa gleich häufig einsetzen, oder die ein nicht in dieser Aufstellung erfasstes Fanggerät verwenden.

Hinweis: In alle Felder können Informationen eingetragen werden. Was die leeren Felder in obiger Tabelle betrifft, so wird angenommen, dass es nicht viele entsprechende Schiffe gibt. Falls nötig, empfiehlt es sich jedoch, die Angaben eines „leeren Felds“ mit dem am besten geeigneten angrenzenden „grauen Feld“ zusammenzufassen.

B.   Tabelle über die Messung des nominalen Fischereiaufwands

Fanggerät

Anzahl und Größe

Kapazität

Tätigkeit

Nominalaufwand (1)

Dredge (für Weichtiere)

Offener Rahmen, Rahmenbreite

BRZ

Fangdauer

Mit Dredgen befischte Fläche (2)

Schleppnetz (einschließlich Dredgen für Plattfische)

Art des Schleppnetzes (pelagisch, Grund)

BRZ und/oder BRT

Motorleistung

Maschenöffnung

Netzgröße (Breite der Öffnung)

Geschwindigkeit

BRZ

Zeit Fischerei

BRZ × Tage

BRZ × Stunden

kW × Tage

Ringwade

Länge und Höhe des Netzes

BRZ

Lichtstärke

Anzahl kleiner Boote

BRZ

Länge und Höhe des Netzes

Suchzeit

Hol

BRZ × Hols

Netzlänge × Hols

Netze

Art des Netzes (z. B. Trammelnetz, Kiemennetz usw.)

Netzlänge (in Verordnungen verwendet)

BRZ

Netzfläche

Maschenöffnung

Länge und Höhe des Netzes

Fangdauer

Netzlänge × Tage

Oberfläche × Tage

Langleinen

Anzahl Haken

BRZ

Anzahl Langleinen

Art der Haken

Köder

Anzahl Haken

Anzahl Langleineneinheiten

Fangdauer

Anzahl Haken × Stunden

Anzahl Haken × Tage

Anzahl Langleineneinheiten × Tage/Stunden

Fischfallen

BRZ

Anzahl Fischfallen

Fangdauer

Anzahl Fischfallen × Tage

Rindwade/FAD

Anzahl FAD

 

Anzahl Fangreisen

Anzahl FAD × Anzahl Fangreisen

C.   GFCM Aufgabe 1 — Operationelle Einheiten

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(1)  Die Aufwandsmaßnahmen, die keine zeitliche Tätigkeit umfassen, sollten als Zeitraum angegeben werden (d. h. als Jahr).

(2)  Sollte sich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen (mit Angabe der Fläche), um die Fischereiintensität (Aufwand/km2) einschätzen zu können, und den Aufwand für die befischten Bestände angeben.