30.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (2) wurden besondere Handelsmaßnahmen eingeführt, welche für fast alle Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Zollgebieten uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Unionsmarkt gewähren. Da an der Verordnung Nr. 2007/2000 mehrfach erhebliche Änderungen vorgenommen worden waren, wurde sie im Interesse der Klarheit und Rationalität mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates (3) kodifiziert.

(2)

Am 16. Juni 2008 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahren wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen (4) unterzeichnet und geschlossen (5), und dieses ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

(3)

Am 29. April 2008 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahren wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen (6) unterzeichnet und geschlossen (7), und dieses ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten.

(4)

Die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und die Interimsabkommen treffen eine vertragsmäßige Handelsregelung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina sowie zwischen der Europäischen Union und Serbien. Bosnien und Herzegowina sowie Serbien müssen daher durch eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 für dieselben Waren, die auch von den vertragsmäßigen Handelsregelungen erfasst werden, aus der Liste der Begünstigten der Zollzugeständnisse gestrichen werden; darüber hinaus ist es notwendig, die Gesamtzollkontingente für bestimmte Waren, für die im Rahmen der vertragsmäßigen Handelsregelungen Zollkontingente gewährt wurden, anzupassen. Bosnien und Herzegowina sowie Serbien sollten jedoch weiterhin Begünstigte nach der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 bleiben, sofern in der Verordnung Zugeständnisse vorgesehen sind, die für sie günstiger sind als diejenigen, die in den bilateralen Abkommen festgelegt sind.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 bleibt das wichtigste Instrument zur Regelung der Handelsbeziehungen mit Kosovo (8). Ein ununterbrochener Zugang Kosovos zum Unionsmarkt ist von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung Kosovos und der gesamten Region. Zugleich wird ein derartiger Zugang keinerlei nachteilige Folgen für die Union haben.

(6)

Aus diesen Gründen, und da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 am 31. Dezember 2010 endete, ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 bis zum 31. Dezember 2015 angemessen.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Union ihre internationalen Verpflichtungen erfüllt, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Präferenzregeln von der Verlängerung oder Erneuerung der der Europäischen Union gewährten Befreiung von Verpflichtungen seitens der Welthandelsorganisation (WTO) abhängig gemacht werden.

(8)

Zum Schutz der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer ist es notwendig, im Hinblick auf Waren, die sich zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung im Durchgangsverkehr befinden oder vorübergehend in Zolllagern oder in Freizonen verwahrt werden, Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(9)

Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen der Anhänge I und II infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, sowie der Anpassungen, die infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den in dieser Verordnung genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Aufhebung der Zulassung zur Präferenzregelung im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen, der Ausstellung von Echtheitszeugnissen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen, sowie die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der Regelungen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (9), ausgeübt werden.

(11)

Diese Verordnung muss rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 angewandt werden, um Störungen des Handels zu vermeiden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Präferenzregelungen

(1)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 3 werden Waren mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)   Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro oder Serbien kommen in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss dieser Verordnung. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern vorgesehen sind.“;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Waren der Definition ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen,“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Hält ein Land oder ein Gebiet die Absätze 1 oder 2 nicht ein, so kann die Kommission die dem betreffenden Land oder dem betreffenden Gebiet durch diese Verordnung gewährte Zulassung zur Präferenzregelung im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Einfuhrzoll der Union auf ‚Baby-Beef‘-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo beträgt im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 475 Tonnen Schlachtgewicht 20 v. H. des Wertzolls und 20 v. H. des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Durchführung der Zollkontingente für ‚Baby-Beef‘

Die Durchführungsvorschriften zum Zollkontingent für ‚Baby-Beef‘-Erzeugnisse werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

erforderliche Änderungen und technische Anpassungen der Anhänge I und II, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen ergeben;

b)

erforderliche Anpassungen infolge der Gewährung von Handelspräferenzen im Rahmen weiterer Abkommen zwischen der Union und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten.“;

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 wird der Kommission bis zum Tag des Auslaufens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“;

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission vom Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10).

(2)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (11) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 4 wird die Kommission von dem nach Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (12) gebildeten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;“.

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.“;

b)

Absatz 2 wird gestrichen;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.“;

9.

Artikel 12, Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Die Präferenzen nach dieser Verordnung verlieren ganz oder teilweise ihre Geltung, falls ihnen die Genehmigung in Form einer durch die WTO erteilten Befreiung versagt wird. Eine solche Beendigung gilt ab dem Tag, an dem die Befreiung von WTO-Verpflichtungen nicht mehr gilt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden hiervon mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit ausreichender Vorlaufzeit. In der Bekanntmachung sind die nicht mehr geltenden Präferenzen nach dieser Verordnung und das Datum der Beendigung ihrer Geltung anzugeben.“;

10.

Anhang I wird durch den Wortlaut im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Waren, die sich am 1. Januar 2011 im Durchgangsverkehr oder in der Union in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden und für die vor diesem Zeitpunkt ein Nachweis über den Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder Serbien entsprechend Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (13) ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kommen für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Datum der Geltung dieser Verordnung weiter in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. November 2011.

(2)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 233 vom 30.8.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10. Berichtigte Fassung in ABl. L 233 vom 30.7.2008, S. 5.

(6)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 2.

(7)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(8)  Im Sinne der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(9)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(11)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“;

(13)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Ordnungs-Nr.

KN Code

Beschreibung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Empfänger

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 18

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 18

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

15 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1573

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 18

ex 0304 19 91

ex 0304 29 18

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0505 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

20 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1575

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

45 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1577

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30 Tonnen

Zollgebiet Kosovo

0 %

09.1515

ex 2204 21 93

ex 2204 21 94

ex 2204 21 95

ex 2204 21 96

ex 2204 21 97

ex 2204 21 98

ex 2204 29 93

ex 2204 29 94

ex 2204 29 95

ex 2204 29 96

ex 2204 29 97

ex 2204 29 98

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

50 000 hl (2)

Albanien (3), Bosnien und Herzegowina (4), Kroatien (5), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (6), Montenegro (7), Serbien (8) oder Zollgebiete des Kosovo

Frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Die Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)  Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(7)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

(8)  Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.“