8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/26


VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeit eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2)

Eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern der Union zu vermeiden, den Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren und die Effizienz und Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der Union zu gewährleisten.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Union gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen herzustellen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und eine vollumfängliche Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

(4)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten jedoch weiterhin für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die vor diesem Datum eingereicht wurden.

(5)

Um neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen zu schaffen, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden.

(6)

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Bedingungen zu untersagen, die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind.

(7)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, werden Waffenembargos im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durch Beschlüsse des Rates erlassen. Gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen behalten Gemeinsame Standpunkte, die der Rat im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen hat, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union‘ die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in den Anhängen IIa bis IIf aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen.“

2.

In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf geschaffen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, können die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigungen durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf seine Fähigkeit gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen das Recht entzogen wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, sie stellen fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für diesen Zweck wird das in Artikel 19 Absatz 4 genannte System genutzt.“;

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gelten nicht für Güter, die in Anhang IIg aufgeführt sind;“;

c)

in Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

4.

In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II“ durch die Bezugnahme auf „Anhang IIa“ ersetzt.

5.

In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

6.

Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 19 Absatz 4 genannten Systems.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte „allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft“ durch die Worte „allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ ersetzt;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission richtet im Benehmen mit der nach Artikel 23 eingesetzten Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ ein sicheres, verschlüsseltes System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Kommission ein. Das Europäische Parlament wird über die Haushaltsmittel für dieses System, über dessen Entwicklung und vorläufige und endgültige Struktur und Funktionsweise sowie über die Netzwerkkosten unterrichtet.“

8.

In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ vor, der dem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) unterliegt.

9.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts.

(3)   Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen:

a)

die Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ und deren Tätigkeiten. Informationen, die die Kommission über die Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ zur Verfügung stellt, sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 als vertraulich zu behandeln. Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe erhebliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte;

b)

die Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4, wobei über den Stand der Einrichtung eines sicheren, verschlüsselten Systems für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu berichten ist;

c)

die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1;

d)

die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2;

e)

umfassende Informationen, die über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 unternommenen und der Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Maßnahmen vorgelegt wurden.

(4)   Spätestens am 31. Dezember 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung mit besonderer Berücksichtigung der Umsetzung von Anhang IIb, allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002, vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf das Thema geringwertiger Sendungen.“

10.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union abzuschaffen. Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.“

11.

Anhang II erhält die neue Nummer IIa und wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika

Ausstellende Behörde: Europäische Union“;

b)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

Teil 1

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.“;

c)

Teil 2 wird gestrichen;

d)

Teil 3 erhält die neue Nummer Teil 2 und wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt;

ii)

das Wort „Schweiz“ wird durch die Worte „Schweiz, einschließlich Liechtenstein“ ersetzt;

iii)

die Worte „allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft“ werden durchgehend durch die Worte „diese Genehmigung“ ersetzt; notwendige grammatische Anpassungen sind vorzunehmen;

iv)

die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ werden durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt.

12.

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anhänge IIb bis IIg werden eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

In Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011.

(2)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“


ANHANG

ANHANG IIb

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A001

1A003

1A004

1C003 b-c

1C004

1C005

1C006

1C008

1C009

2B008

3A001a3

3A001a6-12

3A002c-f

3C001

3C002

3C003

3C004

3C005

3C006

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien

Kroatien

Island

Südafrika

Südkorea

Türkei

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land verwendet zu werden, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.

3.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG IIc

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

1.

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 aufgeführten Güter, wenn:

a)

die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt oder wieder ausgeführt werden;

b)

die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Europäischen Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.

2.

Folgende Güter sind ausgeschlossen:

a)

alle in Anhang IIg aufgeführten Güter,

b)

alle Güter der Gattungen D und E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,

c)

folgende Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A002a

1C012a

1C227

1C228

1C229

1C230

1C231

1C236

1C237

1C240

1C350

1C450

5A001b5

5A002a2 bis 5A002a9

5B002 Ausrüstung wie folgt:

a.

Einrichtungen, besonders entwickelt für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ von Geräten, die in Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst sind

b.

Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um ‚Informationssicherheits‘-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst werden, auszuwerten und zu bestätigen

6A001a2a1

6A001a2a5

6A002a1c

6A008l3

8A001b

8A001d

9A011

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

 

Albanien

 

Argentinien

 

Bosnien und Herzegowina

 

Brasilien

 

Chile

 

China (einschließlich Hongkong und Macao)

 

Kroatien

 

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

die Französischen überseeischen Gebiete

 

Island

 

Indien

 

Kasachstan

 

Mexiko

 

Montenegro

 

Marokko

 

Russland

 

Serbien

 

Singapur

 

Südafrika

 

Südkorea

 

Tunesien

 

Türkei

 

Ukraine

 

Vereinigte Arabische Emirate

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.

2.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;

(4)

die ursprüngliche Genehmigung annulliert, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen worden ist;

(5)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die Endverwendung der betreffenden Güter nicht dieselbe ist wie die in der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung angegebene.

3.

Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer:

(1)

dem Zoll das Aktenzeichen der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in der Ausfuhranmeldung zusammen mit dem Namen des Mitgliedstaats angeben, der die Genehmigung erteilt hat, in Feld 44 des Einheitspapiers die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU003 ausgeführt werden;

(2)

den Zollbeamten auf dessen Verlangen Nachweise über das Datum der Einfuhr der Güter in die Union, über jedwede Wartung, Instandsetzung oder jedweden Ersatz der Güter in der Union und darüber vorlegen, dass die Güter zu dem Endverwender und in das Land zurückbefördert werden, aus dem sie in die Union eingeführt worden waren.

4.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

5.

Diese Genehmigung umfasst Güter zur ‚Instandsetzung‘, zum ‚Ersatz‘ und zur ‚Wartung‘. Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten.

ANHANG IId

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:

a)

aller in Anhang IIg aufgeführten Güter,

b)

aller Güter der Gattung D, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist),

c)

aller Güter der Gattung E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind,

d)

der folgenden Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

1A002a

1C002.b.4.

1C010

1C012.a

1C227

1C228

1C229

1C230

1C231

1C236

1C237

1C240

1C350

1C450

5A001b5

5A002a2 bis 5A002a9

5B002 Ausrüstung wie folgt:

a.

Einrichtungen, besonders entwickelt für die ‚Entwicklung‘ oder ‚Herstellung‘ von Geräten, die in Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst sind,

b.

Messeinrichtungen, besonders entwickelt, um ‚Informationssicherheits‘-Funktionen von Geräten, die von Nummer 5A002a2 bis 5A002a9 erfasst werden, auszuwerten und zu bestätigen.

6A001

6A002a

6A008l3

8A001b

8A001d

9A011

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden.

2.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

3.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt;

(4)

dem Ausführer infolge der Benachrichtigung einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist oder auf andere Weise bekannt ist (z. B. aus Angaben, die er vom Hersteller erhalten hat), dass die fraglichen Güter von der zuständigen Behörde eine nationale Sicherheitskennzeichnung erhalten haben, die der Stufe CONFIDENTIEL UE/EU VERTRAULICH gleichwertig oder höher ist;

(5)

der Ausführer nicht garantieren kann, dass die Güter in ihrem ursprünglichen Zustand rückgeführt werden können, ohne dass Bestandteile oder Software entfernt, kopiert oder verbreitet werden oder wenn mit einer Präsentation ein Technologietransfer verbunden ist;

(6)

die betreffenden Güter zum Zweck einer privaten Präsentation oder Demonstration (z. B. in internen Ausstellungsräumen) ausgeführt werden sollen;

(7)

die betreffenden Güter in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen;

(8)

die betreffenden Güter zu ihrem beabsichtigten Zweck verwendet werden sollen, außer, wenn dies in dem minimalen Umfang erfolgt, der für eine wirkungsvolle Demonstration vonnöten ist und ohne dass Dritten spezifische Testergebnisse zur Verfügung gestellt werden;

(9)

die Ausfuhr das Ergebnis einer Handelstransaktion ist, insbesondere wenn die betreffenden Güter verkauft, vermietet oder verleast werden;

(10)

die betreffenden Güter auf einer Ausstellung oder Messe nur zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing gelagert werden sollen, ohne dass eine Präsentation oder Demonstration erfolgt;

(11)

der Ausführer Vorkehrungen trifft, die zur Folge haben, dass er die betreffenden Güter nicht während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr unter Kontrolle hat.

4.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden.

5.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

6.

Für die Zwecke dieser Genehmigung ist ‚Ausstellung‘ bzw. ‚Messe‘ eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren.

ANHANG IIe

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Telekommunikation

Ausstellende Behörde: Europäische Union

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind:

a)

Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:

i)

Güter, einschließlich besonders konstruierte oder entwickelte Bestandteile sowie Zubehör, die von den Nummern 5A001b2 und 5A001c und d erfasst werden,

ii)

Güter der Nummern 5B001 und 5D001, soweit es sich dabei um Prüf-, Test- oder Herstellungseinrichtungen und Software für unter Buchstabe i aufgeführte Güter handelt,

b)

unter 5E001a kontrollierte Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind.

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter, ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde,

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden; oder

d)

im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet zu werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können (z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung (‚Lawful Interception Gateways‘)), verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;

(3)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs bzw. in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden;

(4)

wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden.

3.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG IIf

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)

Chemikalien

Teil 1 —   Güter

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind:

 

1C350:

1.

Thiodiglykol (111-48-8),

2.

Phosphoroxidchlorid (10025-87-3),

3.

Methylphosphonsäuredimethylester (756-79-6),

5.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-97-1),

6.

Dimethylphosphit (DMP) (868-85-9),

7.

Phosphortrichlorid (7719-12-2),

8.

Trimethylphosphit (TMP) (121-45-9),

9.

Thionylchlorid (7719-09-7),

10.

3-Hydroxy-1-methylpiperidin (3554-74-3),

11.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (96-79-7),

12.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (5842-07-9),

13.

3-Quinuclidinol (1619-34-7),

14.

Kaliumfluorid (7789-23-3),

15.

2-Chlorethanol (107-07-3),

16.

Dimethylamin (124-40-3),

17.

Ethylphosphonsäurediethylester (78-38-6),

18.

N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (2404-03-7),

19.

Diethylphosphit (762-04-9),

20.

Dimethylaminhydrochlorid (506-59-2),

21.

Ethylphosphonigsäuredichlorid (1498-40-4),

22.

Ethylphosphonsäuredichlorid (1066-50-8),

24.

Fluorwasserstoff (7664-39-3),

25.

Methylbenzilat (76-89-1),

26.

Methylphosphonigsäuredichlorid (676-83-5),

27.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0),

28.

Pinakolylalkohol (464-07-3),

30.

Triethylphosphit (122-52-1),

31.

Arsentrichlorid (7784-34-1),

32.

Benzilsäure (76-93-7),

33.

Methylphosphonigsäurediethylester (15715-41-0),

34.

Ethylphosphonsäuredimethylester (6163-75-3),

35.

Ethylphosphonigsäuredifluorid (430-78-4),

36.

Methylphosphonigsäuredifluorid (753-59-3),

37.

3-Chinuclidon (3731-38-2),

38.

Phosphorpentachlorid (10026-13-8),

39.

Pinakolon (75-97-8),

40.

Kaliumcyanid (151-50-8),

41.

Kaliumhydrogendifluorid (7789-29-9),

42.

Ammoniumhydrogendifluorid oder Ammoniumbifluorid (1341-49-7),

43.

Natriumfluorid (7681-49-4),

44.

Natriumhydrogendifluorid (1333-83-1),

45.

Natriumcyanid (143-33-9),

46.

Triethanolamin (102-71-6),

47.

Phosphorpentasulfid (1314-80-3),

48.

Diisopropylamin (108-18-9),

49.

Diethylaminoethanol (100-37-8),

50.

Natriumsulfid (1313-82-2),

51.

Schwefelmonochlorid (10025-67-9),

52.

Schwefeldichlorid (10545-99-0),

53.

Triethanolamin-Hydrochlorid (637-39-8),

54.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (4261-68-1),

55.

Methylphosphonsäure (993-13-5),

56.

Methylphosphonsäurediethylester (683-08-9),

57.

N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (677-43-0),

58.

Triisopropylphosphit (116-17-6),

59.

Ethyldiethanolamin (139-87-7),

60.

Thiophosphorsäurediethylester (2465-65-8),

61.

Dithiophosphorsäurediethylester (298-06-6),

62.

Natriumhexafluorosilikat (16893-85-9),

63.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (676-98-2),

 

1C450 a:

4.

Phosgen: Carbonyldichlorid (75-44-5),

5.

Cyanogenchlorid: Chlorcyan (Nr. 506-77-4),

6.

Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (74-90-8),

7.

Chlorpikrin: Trichlornitromethan (76-06-2),

 

1C450 b:

1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

2.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid, das in 1C350.57 erfasst ist,

3.

andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl) phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (100-37-8),

6.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

8.

Methyldiethanolamin (105-59-9).

Teil 2 —   Bestimmungsziele

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine.

Teil 3 —   Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung

1.

Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:

(1)

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,

a)

im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen, verwendet zu werden,

b)

für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung verwendet zu werden, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder

c)

als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;

(2)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind; oder

(3)

dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter in ein anderes Bestimmungsland als die in Teil 2 dieses Anhangs oder in Teil 2 des Anhangs IIa aufgeführten Länder oder in einen Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden; oder

(4)

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

2.

In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden.

3.

Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.

Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

ANHANG IIg

(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste)

Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter,

0C001 ‚Natürliches Uran‘ oder ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält,

0C002 ‚Besonders spaltbares Material‘, das nicht in Anhang IV genannt ist,

0D001 ‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

0E001 ‚Technologie‘ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen,

1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen,

1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie ‚Toxine‘,

1C352 tierpathogene Erreger,

1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen,

1C354 pflanzenpathogene Erreger,

1C450a.1. amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

1C450a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8),

7E104 ‚Technologie‘ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen,

9A009.a. Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MN,

9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für ‚Flugkörper‘.


ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung spätestens zum 31. Dezember 2013 zu überprüfen, speziell in Bezug auf die Möglichkeit der Einführung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung für geringwertige Sendungen.


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION ZU GERINGWERTIGEN SENDUNGEN

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen für geringwertige Sendungen.