8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem geltenden Besitzstand zu entfernen.

(2)

Eine Reihe von Rechtsakten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke (2) ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 478/92 des Rates vom 25. Februar 1992 zur Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents für Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, des KN-Codes 2309 10 11 bzw. Fischfutter des KN-Codes ex 2309 90 41 mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöern (3) diente der Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 1992 und ist daher nicht mehr wirksam.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3125/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien, Montenegro, Serbien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (4) betraf eine vorübergehende Situation und ist daher nicht mehr wirksam.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (5) diente der Gewährleistung von Zollsenkungen aufgrund eines internationalen Abkommens, das in der Folge durch das mit Ägypten am 28. Oktober 2009 unterzeichnete und am 1. Juni 2010 in Kraft getretene Abkommen ersetzt wurde, und ist daher nicht mehr wirksam.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (6) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf das 1995 unterzeichnete Assoziationsabkommen stützte, das in der Folge durch das mit Israel am 4. November 2009 unterzeichnete und am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Assoziationsabkommen ersetzt wurde, welches neue Zollkontingente vorsieht.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1722/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide mit Ursprung in Algerien, Marokko und Ägypten sowie zur Einfuhr von Hartweizen mit Ursprung in Marokko (7) ist nicht mehr wirksam, da sie als Interimsinstrument für die Zeit vor dem Inkrafttreten des am 22. April 2002 mit Algerien unterzeichneten und am 1. September 2005 in Kraft getretenen Assoziationsabkommens, des am 26. Februar 1996 mit Marokko unterzeichneten und am 1. März 2000 in Kraft getretenen Assoziationsabkommens, dessen landwirtschaftliche Anhänge durch Abkommen geändert wurden, die 2003 und 2005 in Kraft getreten sind, und des am 28. Oktober 2009 mit Ägypten unterzeichneten und am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Assoziationsabkommens diente.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 2798/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 906/98 (8) führte eine nur für das Jahr 2000 geltende Maßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 215/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) (9) betraf nur das Jahr 2000 und ist daher nicht mehr wirksam.

(11)

Der Beschluss 2004/910/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d’Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits und der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker in den Lieferzeiträumen 2003/2004 und 2004/2005 (10) hat aufgrund seines vorläufigen Charakters keinerlei Rechtswirkung mehr.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1923/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft (11) führte eine vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 geltende Maßnahme ein und ist daher nicht mehr wirksam.

(13)

Der Beschluss 2007/317/EG des Rates vom 16. April 2007 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist (12), ist nicht mehr wirksam, da er inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.

(14)

Eine Reihe von Rechtsakten betreffend bestimmte Länder sind infolge des Beitritts dieser Länder zur Union überholt.

(15)

Beschluss 98/658/EG des Rates vom 24. September 1998 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits sowie zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits (13) ist infolge des Beitritts Sloweniens zur Union überholt.

(16)

Verordnung (EG) Nr. 278/2003 des Rates vom 6. Februar 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Polen (14) ist infolge des Beitritts Polens zur Union überholt.

(17)

Verordnung (EG) Nr. 999/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Ungarn (15) ist infolge des Beitritts Ungarns zur Union überholt.

(18)

Verordnung (EG) Nr. 1039/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Estland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Estland (16) ist infolge des Beitritts Estlands zur Union überholt.

(19)

Verordnung (EG) Nr. 1086/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Slowenien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Slowenien (17) ist infolge des Beitritts Sloweniens zur Union überholt.

(20)

Verordnung (EG) Nr. 1087/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Lettland und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Lettland (18) ist infolge des Beitritts Lettlands zur Union überholt.

(21)

Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen (19) ist infolge des Beitritts Litauens zur Union überholt.

(22)

Verordnung (EG) Nr. 1089/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Slowakische Republik (20) ist infolge des Beitritts der Slowakei zur Union überholt.

(23)

Verordnung (EG) Nr. 1090/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Tschechische Republik (21) ist infolge des Beitritts der Tschechischen Republik zur Union überholt.

(24)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 1471/88, (EWG) Nr. 478/92, (EWG) Nr. 3125/92, (EG) Nr. 2184/96, (EG) Nr. 2398/96, (EG) Nr. 1722/1999, (EG) Nr. 2798/1999, (EG) Nr. 215/2000, (EG) Nr. 278/2003, (EG) Nr. 999/2003, (EG) Nr. 1039/2003, (EG) Nr. 1086/2003, (EG) Nr. 1087/2003, (EG) Nr. 1088/2003, (EG) Nr. 1089/2003, (EG) Nr. 1090/2003 und (EG) Nr. 1923/2004 und die Beschlüsse 98/658/EG, 2004/910/EG und 2007/317/EG werden aufgehoben.

(2)   Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte erfolgt unbeschadet

a)

der weiteren Geltung von Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Rechtsakte angenommen wurden, und

b)

der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch diese Rechtsakte an anderen Rechtsakten der Union, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011.

(2)  ABl. L 134 vom 31.5.1988, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 2.

(4)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 3.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 7.

(7)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 16.

(8)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 9.

(10)  ABl. L 391 vom 31.12.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 9.

(12)  ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 30.

(13)  ABl. L 314 vom 24.11.1998, S. 6.

(14)  ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 10.

(16)  ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 1.

(17)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 1.

(18)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 19.

(19)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(20)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 56.

(21)  ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 73.