24.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2011 DER KOMMISSION

vom 23. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) sieht vor, dass die Mengen aller in den Jahren 2011 und 2012 zu versteigernden Zertifikate so bald wie möglich nach Annahme der Verordnung festgelegt werden. Die derart festgelegten Mengen sind im Anhang der genannten Verordnung aufzuführen. Hauptziel der Festlegung dieser Menge ist es, für einen nahtlosen Übergang von der zweiten zur dritten Handelsperiode des Emissionshandelssystems der Europäischen Union zu sorgen, um das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes zu gewährleisten.

(2)

Bei der Festlegung der 2011 und 2012 zu versteigernden Mengen sollte namentlich den nachstehenden Faktoren Rechnung getragen werden, die die Nachfrage nach und das Angebot an Zertifikaten bestimmen: die insbesondere für den Stromsektor gegebene Notwendigkeit, sich in den Anfangsjahren der dritten Handelsperiode zur Einhaltung der Vorschriften abzusichern; die Menge der für die zweite Handelsperiode gültigen Zertifikate, die in der genannten Periode zur Erfüllung der Vorschriften nicht benötigt wurden und sich überwiegend im Besitz der Industrie befinden; der Anteil dieser Zertifikate, der in der zweiten Handelsperiode auf dem Markt verkauft wurde oder voraussichtlich verkauft wird; die Menge der zertifizierten Emissionsreduktionen und der Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten zur Emissionsminderung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) oder der Bestimmungen über die gemeinsame Umsetzung (JI), die den unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Betreibern zur Risikoabsicherung oder zur Abgabe zur Verfügung stehen; die Monetisierung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer für die dritte Handelsperiode zur Förderung von Demonstrationsprojekten für CO2-Abscheidung und -Speicherung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien (NER300) gemäß dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Auch wenn diese Faktoren allesamt, wenn auch in unterschiedlichem Maße, mit Unsicherheit behaftet sind, ist es wichtig, die 2012 zu versteigernde Menge rechtzeitig festzulegen.

(3)

Die Bewertung anhand dieser Faktoren führt zu dem Schluss, dass 2011 keine Zertifikate versteigert werden sollten, die für die dritte Handelsperiode gültig sind.

(4)

Die Auktionskalender der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr 2012 sollten festgelegt werden, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Der Übergang von Versteigerungen auf vorläufigen Auktionsplattformen zu Versteigerungen auf den späteren Auktionsplattformen sollte sich nahtlos vollziehen. Außerdem könnte die Anpassung eines veröffentlichen Auktionskalenders in einigen weiteren, genau spezifizierten Situationen gerechtfertigt sein.

(5)

Da zu erwarten ist, dass die zu versteigernden Zertifikate rechtzeitig geliefert werden können, hat sich eine vorläufige Versteigerung von Forwards und Futures erübrigt. Die Beauftragung einer vorläufigen Auktionsplattform ist allerdings nach wie vor wünschenswert, um das Risiko zu mindern, das mit der Beauftragung derjenigen Auktionsplattform verbunden ist, für die die Verordnung dann uneingeschränkt gelten wird. Angesichts der Bedeutung der uneingeschränkten Anwendung der Verordnung sollten vorläufige Auktionsplattformen Versteigerungen nicht länger als notwendig durchführen. Die Bestellung einer vorläufigen Auktionsplattform sollte dadurch erleichtert werden, dass an die Durchführung ihrer Versteigerungen geringere Anforderungen gerichtet werden, wie dies bereits für die Versteigerung von Forwards und Futures vorgesehen war. Auf diese Weise können die in Auftrag zu gebenden Dienstleistungen besser an die bereits am Markt angebotenen Dienstleistungen angelehnt werden. Darüber hinaus ist es nicht unbedingt erforderlich, die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf die von einer vorläufigen Auktionsplattform durchgeführten Versteigerungen anzuwenden. Ebenso wäre es unverhältnismäßig zu verlangen, dass die Zulassung der vorläufigen Auktionsplattform gemäß den Vorschriften der Versteigerungsverordnung aktualisiert wird. Um eine wirksame Marktaufsicht zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über das Verbot von Marktmissbrauch allerdings von dem Zeitpunkt an für Versteigerungen auf einer vorläufigen Auktionsplattform gelten, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Bestimmungen in einzelstaatliches Recht umgesetzt hat. Dies fördert gleiche Rahmenbedingungen für Bewerberplattformen, ohne den Auktionsbeginn von einer solchen Umsetzung abhängig zu machen. Dies gilt sowohl für die im Wege eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu beauftragende vorläufige Auktionsplattform als auch für vorläufige Auktionsplattformen, die von den Mitgliedstaaten zu bestellen sind, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, sondern ihre eigene Auktionsplattform bestellen.

(6)

Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der von der Kommission in Auftrag gegebenen Leistungen zuzurechnen ist, braucht nicht auf die Auktionsplattformen verteilt zu werden.

(7)

Für eine effiziente und adäquate Vorbereitung und Durchführung des gemeinsamen Vergabeverfahrens zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform ist es wünschenswert, frühzeitig darüber Klarheit zu erhalten, welche Mitgliedstaaten sich an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen werden. Deswegen sollte in bestimmten Fällen die Möglichkeit bestehen, dass ein Mitgliedstaat, der sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an der gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt, Kosten für die Dienstleistungen einer Auktionsplattform trägt, die Mitgliedstaaten, die von Anbeginn an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt waren, nicht tragen.

(8)

Die Bestellung der Auktionatoren und der Auktionsaufsicht ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen von wesentlicher Bedeutung, und ohne den Abschluss und das Inkrafttreten der Vereinbarungen zwischen den Auktionatoren und der Auktionsaufsicht einerseits und den Auktionsplattformen andererseits wäre es in der Regel nicht möglich, Versteigerungen durchzuführen. Diese Vereinbarungen sind ordnungsgemäß durchzuführen, die Nichtdurchführung oder eine die Durchführung betreffende Streitigkeit sollte jedoch nicht in jedem Fall dazu führen, dass Zertifikate von den Versteigerungen zurückgehalten werden.

(9)

Die Auktionsaufsicht wird im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten bestellt. Zwar ist vorgesehen, dass sich alle Mitgliedstaaten von Anfang an dieser gemeinsamen Maßnahme beteiligen, doch sollten Vorschriften für den Fall aufgestellt werden, dass ein Mitgliedstaat erst zu einem späteren Zeitpunkt beitritt. Unbeschadet ihres Status als Beobachter der gemeinsamen Maßnahme sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, ihre eigene Auktionsplattform zu bestellen, außerdem der gemeinsamen Maßnahme nur zu dem Zweck beitreten können, in Ermangelung der Aufnahme ihrer eigenen Auktionsplattform in die Liste eine gemeinsame Auktionsplattform zu nutzen.

(10)

Das Risiko des Insiderhandels durch Rücknahme eines Angebots sollte verringert werden. In den Fällen, in denen ein solches Verhalten nicht unter die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der Versteigerungsverordnung gelten.

(11)

Diese Änderung sollte einige wenige technische Klarstellungen und Berichtigungen der Versteigerungsverordnung enthalten.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Versteigerungen rechtzeitig stattfinden, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

dasselbe wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe b der Richtlinie 2004/39/EG für die Zwecke von Artikel 28 Absätze 4 und 5, Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 und Artikel 42 Absatz 1 dieser Verordnung.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 Zertifikaten.

Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 oder 1 000 Zertifikaten.“

4.

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, lediglich im Jahr 2012 führen solche Auktionsplattformen mindestens einmal pro Monat eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie durch.“

5.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang I dieser Verordnung enthält für jeden Mitgliedstaat die im Jahr 2012 zu versteigernde Menge Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG.“

6.

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf Anhang I und auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde, wobei soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind.“

7.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf Anhang I und auf die von der Kommission bestimmte und veröffentlichte geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf die neueste Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, einschließlich etwaiger Anpassungen, gemäß Artikel 10 Absatz 3.“

8.

In Artikel 14 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„j)

das Zurückhalten von Zertifikaten von den Versteigerungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 oder Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2;

k)

die Notwendigkeit für eine Auktionsplattform, bei einer Versteigerung einen Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 2003/87/EG zu vermeiden.“

9.

Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.

Außerdem bietet jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.

(3)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.“

10.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Schulung und Hilfedienst

Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bietet ein praktisches Online-Schulungsprogramm für sein Versteigerungsverfahren an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der an jedem Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon, Fax und E-Mail erreichbar ist.“

11.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrumente sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung im Namen ihrer Kunden genehmigen kann.“

12.

Artikel 19 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Organisiert eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Mitglieder oder Teilnehmer dieses Sekundärmarktes ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Bedingungen für die Zulassung des Mitglieds oder Teilnehmers zum Zertifikatehandel am Sekundärmarkt, der von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisiert wird, sind nicht weniger strikt als die Bedingungen in Absatz 2;

b)

die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erhält jede zusätzliche Angabe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Bedingungen zu überprüfen, die zuvor noch nicht überprüft wurden.

(2)   Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern sie

a)

in der Union niedergelassene Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber sind;

b)

über ein Namens-Konto verfügen;

c)

über ein Namens-Bankkonto verfügen;

d)

mindestens einen Bietervertreter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 bestellen;

e)

der betreffenden Auktionsplattform in Einklang mit den geltenden Maßnahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden ihre Identität, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, ihre Integrität sowie ihr Geschäfts- und Handelsprofil in Bezug auf die Mittel zur Schaffung der Beziehung zum Bieter, die Art des Bieters, die Art der Auktionsobjekte, den Umfang der voraussichtlichen Gebote und die Mittel der Bezahlung und Lieferung nachweisen;

f)

der betreffenden Auktionsplattform ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen und insbesondere aufzeigen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kurzfristige Verbindlichkeiten ablösen können, wenn diese fällig werden;

g)

die internen Abläufe, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen geschaffen haben oder auf Aufforderung schaffen können, die erforderlich sind, um der gemäß Artikel 57 vorgegebenen Gebotsobergrenze Wirkung zu verleihen;

h)

die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 erfüllen.

Organisiert eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform keinen Sekundärmarkt, so werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern die in den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind.“

13.

Artikel 20 Absätze 1, 5, 6, 7, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einstellen, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.

Organisiert eine Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden Mitglieder oder Teilnehmer des von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarktes, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.“

„(5)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,

a)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um weitere Auskünfte, um Klarstellung oder um Belege für erteilte Auskünfte nachzukommen;

b)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um ein Gespräch mit Führungskräften des Antragstellers, auch in seinen Firmenräumen oder anderen Örtlichkeiten, nachzukommen;

c)

von der Auktionsplattform verlangte Ermittlungen oder Überprüfungen, einschließlich Besuche oder Überprüfungen in den Firmenräumen des Antragstellers, zuzulassen;

d)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte eines Antragstellers, der Kunden eines Antragstellers oder der Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 nachzukommen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 19 Absatz 3 zu überprüfen;

e)

dem Ersuchen der Auktionsplattform um Auskünfte nachzukommen, die zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 19 Absatz 2 erforderlich sind.

(6)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform trifft die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf ihre Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unabhängig vom Land deren Niederlassung.

(7)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verpflichtet einen Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.“

„(9)   Ein Antragsteller erteilt einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.

(10)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.

Die betreffende Auktionsplattform kann

a)

für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, einschließlich einer Verlängerung oder Erneuerung dieser Bestellung, nicht überschreitet, eine nicht an Auflagen gebundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen;

b)

für einen Zeitraum, der den Zeitraum, für den sie bestellt wurde, nicht überschreitet, eine mit Auflagen verbundene Zulassung zu den Versteigerungen erteilen, sofern die genannten Auflagen bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erfüllt werden, was von der betreffenden Auktionsplattform ordnungsgemäß überprüft wird;

c)

die Zulassung verweigern.“

14.

Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person

a)

nicht oder nicht mehr zur Beantragung der Bieterzulassung im Rahmen von Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigt ist;

b)

die Anforderungen der Artikel 18, 19 und 20 nicht oder nicht mehr erfüllt;

c)

absichtlich oder wiederholt gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt.

(2)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.

In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.

(3)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern bzw. eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person

a)

fahrlässig gegen diese Verordnung, gegen die Bedingungen für die Bieterzulassung für die Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform oder gegen damit zusammenhängende Anweisungen oder Vereinbarungen verstößt;

b)

sich in anderer Weise so verhalten hat, dass dies dem ordnungsgemäßen oder effizienten Ablauf einer Versteigerung abträglich ist;

c)

in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder in Artikel 18 Absatz 2 genannt ist und in den vorangegangenen 220 Handelstagen bei keiner Versteigerung geboten hat.“

15.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen auf den gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellten Auktionsplattformen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit diesen Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5).   Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate werden dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat kein Auktionator ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.“

16.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Unbeschadet von Unterabsatz 3 werden die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat keine Auktionsaufsicht ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen mit der Auktionsaufsicht nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.

Wird die Auktionsaufsicht durch höhere Gewalt vollständig oder zum Teil an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf eine bestimmte Versteigerung gehindert, so kann die betreffende Auktionsplattform beschließen, die Versteigerung durchzuführen, sofern sie geeignete Maßnahmen trifft, um die Aufsicht über die Versteigerung selbst zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn sich die Bestellung der Auktionsaufsicht bis spätestens 1. Januar 2013 bzw., wenn das erste Vergabeverfahren nicht zur Bestellung einer Auktionsaufsicht führt und ein zweites Vergabeverfahren erforderlich ist, bis spätestens 1. Juli 2013 verzögert.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt, akzeptiert die Bedingungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Kommission in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt haben, sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.

Nach Inkrafttreten der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren kann ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen, die in der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, Beobachterstatus erhalten, bis er der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt.“

17.

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung teilnimmt, sondern gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann die Auktionsaufsicht ersuchen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform einen technischen Bericht darüber vorzulegen, inwiefern die Auktionsplattform, die er vorschlägt oder vorschlagen möchte, in der Lage ist, das Versteigerungsverfahren nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung und unter Beachtung der Ziele in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchzuführen.“

18.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikels beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 27.

(2)   Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikel beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 28.

Eine gemäß Unterabsatz 1 bestellte Auktionsplattform versteigert bis zum Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Absatz 1 bestellten Auktionsplattform Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 28.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahmen beitritt, akzeptiert die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme vor Inkrafttreten der Vereinbarung beigetreten sind, vereinbarten Bedingungen sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.

Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, sich nicht an der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter den Bedingungen, die in der von den Mitgliedstaaten, die sich an der in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahme beteiligen, und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.“

19.

Artikel 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe e werden die Worte „durch Unterauftragsvergabe“ gestrichen;

b)

in Buchstabe g wird das Wort „Beobachtung“ durch das Wort „Überwachung“ und der Verweis auf Artikel 44 wird durch einen Verweis auf Artikel 54 ersetzt.

20.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte, „wobei allerdings Artikel 40 in jedem Fall gilt“, durch die Worte „unbeschadet der Artikel 44 bis 50“ ersetzt.

b)

Absatz 3 wird durch folgenden Text ersetzt:

„(3)   Unbeschadet der Absätze 4 und 5 gelten Artikel 16 Absätze 2 und 3, die Artikel 17, 19, 20 und 21, die Artikel 36 bis 43, die Artikel 54, 55 und 56, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 nicht für Versteigerungen, die von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.

(4)   Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 1 auf von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures Anwendung findet, die Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 36 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 nicht notwendig ist.

(5)   Absatz 3 schließt nicht aus, dass Artikel 36 Absatz 2 und die Artikel 37 bis 43 für von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform durchgeführte Versteigerungen von Zertifikaten in Form von 2-Tage-Spots oder 5-Tage-Futures gelten, die keine Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/6/EG sind, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Auktionsplattform niedergelassen ist, Artikel 43 dieser Verordnung durchgeführt hat oder wenn eine solche Durchführung für die Anwendung von Artikel 43 nicht notwendig ist.“

21.

Artikel 29 Buchstabe e wird gestrichen.

22.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seinen Anteil an der Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung zu versteigern.

(3)   Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 dieselbe Auktionsplattform oder jeweils eine eigene Auktionsplattform bestellen.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absätze 1 und 2 genannten gemeinsamen Maßnahmen zu beteiligen, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.

Die Dauer jedes Mandats der in den Absätzen 1 und 2 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar. Das Mandat der in Absatz 2 genannten Auktionsplattform endet allerdings drei Monate, nachdem die in Absatz 1 genannte Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste aufgenommen wurde, vier Monate, nachdem die Aufnahme in die Liste verweigert wurde, oder sechs Monate nach Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform, wenn der Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Versteigerungsbeginns auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplatt keine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Die Bestellung der in den Absätzen 1 und 2 genanten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:

a)

die Identität der Auktionsplattform, deren Bestellung er vorschlägt;

b)

die ausführlichen Verfahrensvorschriften, die für das Auktionsverfahren der von ihm vorgeschlagenen Auktionsplattform(en) gelten würden, einschließlich der Vertragsbedingungen hinsichtlich der Bestellung der betreffenden Auktionsplattform sowie jedes mit der vorgeschlagenen Auktionsplattform verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, unter Angabe der Bedingungen, die für die Struktur und Höhe der Gebühren, die Verwaltung von Sicherheiten, die Zahlung und die Lieferung gelten;

c)

die vorgeschlagenen Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine unter Angabe zu berücksichtigender gesetzlicher Feiertage sowie die Art des Auktionsobjekts, die Fristen für die Zahlung und Lieferung der in Einzelversteigerungen in einem bestimmten Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate sowie jede andere Angabe, die die Kommission braucht, um beurteilen zu können, ob der vorgeschlagene Auktionskalender mit dem Auktionskalender der nach Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen und mit weiteren Auktionskalendern vereinbar ist, die von anderen nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beteiligten Mitgliedstaaten, die eine eigene Auktionsplattform wünschen, vorgeschlagen werden;

d)

die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Begutachtung und Beaufsichtigung der Auktionen, die für die von ihm vorgeschlagene Auktionsplattform gemäß Artikel 35 Absätze 4, 5 und 6 gelten werden, sowie die ausführlichen Vorschriften für den Schutz vor Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminellen Tätigkeiten oder Marktmissbrauch, einschließlich Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;

e)

die Maßnahmen, die im Einzelnen getroffen werden, um Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 in Bezug auf die Bestellung des Auktionators zu genügen.“

c)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 oder 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen möchte, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.

Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt ist, sondern gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zweck zu nutzen. Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.“

d)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(8)   Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 beteiligt, sondern gemäß den Absätzen 1 bis 2 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.“

23.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung je Kalenderjahr versteigert werden. Im Jahr 2012 allerdings beträgt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, höchstens 6,5 Mio. und mindestens eine Million Zertifikate.“

b)

Am Ende von Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden. Für das Kalenderjahr 2012 gilt vorstehende Bestimmung ab dem Monat, der auf den Beginn der Versteigerungen auf einer dieser Auktionsplattformen folgt.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, bis zum 31. März des Vorjahres oder so bald wie möglich danach. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen dies erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Angaben erst nach Konsultation der Kommission und deren Stellungnahme. Die betreffenden Auktionsplattformen berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission soweit wie möglich.“

d)

Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Die gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Angaben in Einklang mit der Menge Zertifikate, die dem die betreffende Auktionsplattform bestellenden Mitgliedstaat gemäß Anhang I zugewiesen werden, und der zuletzt von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate, wobei soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie andernfalls versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind.“

24.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als geregelter Markt zugelassen ist.“

b)

In Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(4)   Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.

Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Vorschriften des Titels IV der Richtlinie 2004/39/EG und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das einzelstaatliche Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.“

25.

Dem Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 38, 39 und 40 dieser Verordnung für die Nutzung von Insider-Informationen zur Rücknahme eines Angebots.“

26.

In Artikel 46 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:

„Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.“

27.

Artikel 50 Absatz 2 wird gestrichen, und in Artikel 50 Absatz 3 wird der Verweis auf Absatz 1 oder 2 durch den Verweis auf Absatz 1 ersetzt.

28.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat — bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems — übernimmt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, dass er sich nicht, wie in Artikel 26 Absätze 1 und 2 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt werden kann, dass er die in Zusammenhang mit dem Anteil Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zahlt, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.

Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 oder 2 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der entsprechend der Zahl der Versteigerungen variable Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht festgelegt ist, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen verteilt. Alle anderen Kosten der Auktionsaufsicht, die im Vertrag zu ihrer Bestellung festgelegt sind, ausgenommen Kosten, die von der Kommission in Auftrag gegebenen Leistungen zuzurechnen sind, und die Kosten im Zusammenhang mit einem Bericht gemäß Artikel 25 Absatz 4, werden gleichmäßig auf die Auktionsplattformen verteilt, sofern im Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht nichts anderes festgelegt ist.“

29.

Artikel 54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 54

Überwachung der Beziehungen mit Bietern

(1)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten in ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie

a)

die im Laufe dieser Beziehung eingereichten Angebote prüft, um sicherzustellen, dass das Bietverhalten der Bieter mit den Kenntnissen der Auktionsplattform über den Kunden, sein Geschäfts- und Risikoprofil sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel übereinstimmt;

b)

wirksame Regelungen und Verfahren anwendet, anhand deren sie regelmäßig überwacht, ob Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 als Bieter zugelassen sind, die Marktverhaltensregeln beachten;

c)

Transaktionen von Personen, die gemäß Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 20 Absatz 6 als Bieter zugelassen sind, überwacht, indem sie mithilfe ihrer Systeme Verstöße gegen die in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Regeln, unlautere oder nicht ordnungsgemäße Auktionsbedingungen oder ein Verhalten, das zu Marktmissbrauch führen könnte, ermittelt.

Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

(2)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform

a)

für die Zwecke der Überwachung der Beziehung mit dem betreffenden Bieter nach dessen Zulassung als Bieter bei den Versteigerungen während des gesamten Bestehens dieser Beziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 Auskünfte von dem Bieter einholen;

b)

einen zugelassenen Bieter in regelmäßigen Abständen auffordern, erneut einen Antrag auf Bieterzulassung zu stellen;

c)

einen zugelassenen Bieter auffordern, sie unverzüglich über Änderungen der Angaben zu unterrichten, die er gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 und Artikel 20 Absätze 5, 6 und 7 gemacht hat.

(3)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über

a)

den gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 von einem Bewerber gestellten Antrag auf Bieterzulassung, einschließlich etwaiger Änderungen des Antrags;

b)

die Kontrollen, die durchgeführt wurden bei der

i)

Bearbeitung des gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 gestellten Antrags auf Bieterzulassung,

ii)

Prüfung und Überwachung der Beziehung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c nach Zulassung des Bewerbers als Bieter;

c)

sämtliche Informationen zu einem bestimmten Gebot, das ein bestimmter Bieter bei einer Versteigerung eingestellt hat, einschließlich einer Rücknahme oder Änderung solcher Gebote gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;

d)

sämtliche Informationen über den Verlauf jeder Versteigerung, für die ein Bieter ein Angebot abgegeben hat.

(4)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.“

30.

Artikel 55 Absätze 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 und des Artikels 20 Absatz 6 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

Die in Unterabsatz 1 genannten einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen sind.

Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 19, Artikel 20 Absätze 6 und 7, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 39 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.

(2)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend

a)

auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass bei den Versteigerungen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminelle Tätigkeiten begangen oder zu begehen versucht wurden oder werden;

b)

der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.“

„(4)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 26 bis 29, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für die betreffende Auktionsplattform gelten.“

31.

Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten einzelstaatlichen Behörde, die für die Überwachung der betreffenden Auktionsplattform oder für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch innerhalb der oder über die Systeme der betreffenden Auktionsplattform zuständig ist, jeden Verdacht auf Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.

Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.“

32.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Marktverhaltensregeln oder andere vertragliche Vereinbarungen

Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.“

33.

Artikel 60 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.“

34.

In Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte „öffentlich bekannt gemacht“ durch die Worte „offengelegt und öffentlich bekanntgemacht“ ersetzt.

35.

Artikel 64 erhält folgende Fassung:

„Artikel 64

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1)   Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.“

36.

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

2012 zu versteigernde Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1

Mitgliedstaat

Menge

Belgien

2 979 000

Bulgarien

3 277 000

Tschechische Republik

5 503 000

Dänemark

1 472 000

Deutschland

23 531 000

Estland

1 068 000

Irland

1 100 000

Griechenland

4 077 000

Spanien

10 145 000

Frankreich

6 434 000

Italien

11 324 000

Zypern

307 000

Lettland

315 000

Litauen

637 000

Luxemburg

141 000

Ungarn

1 761 000

Malta

120 000

Niederlande

3 938 000

Österreich

1 636 000

Polen

14 698 000

Portugal

2 065 000

Rumänien

5 878 000

Slowenien

520 000

Slowakei

1 805 000

Finnland

1 965 000

Schweden

1 046 000

Vereinigtes Königreich

12 258 000

Insgesamt

120 000 000“