23.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1176/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2011

über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Rahmen der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien ausgebaut werden und auf den folgenden richtungweisenden Grundsätzen aufbauen: stabile Preise, gesunde und nachhaltige öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, Lehren aus dem ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu ziehen und insbesondere die wirtschaftspolitische Steuerung in der Union zu verbessern und stärker auf nationaler Eigenverantwortung aufzubauen.

(3)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(4)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und ineinandergreifende Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarkts, die Förderung des internationalen Handels und der Wettbewerbsfähigkeit, ein Europäisches Semester für die verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik (Europäisches Semester), einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)), einen stabilen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen sowie eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB).

(5)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente einschließen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Mitgliedstaat, an den der Rat eine Empfehlung oder einen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung gerichtet hat, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einer solchen Aussprache ist freiwillig.

(6)

Der Kommission sollte eine stärkere Rolle in dem Verfahren der verstärkten Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Bewertungen sowie auf Überwachung, Missionen vor Ort, Empfehlungen und Warnungen zukommen.

(7)

Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus um einen detaillierteren und formalisierteren Rahmen erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung der Überwachung der Wirtschaftspolitik sollte parallel zu einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung erfolgen.

(8)

Um die Korrektur solcher makroökonomischen Ungleichgewichte zu unterstützen, sind in Rechtsvorschriften festgelegte genaue Verfahrensvorschriften erforderlich.

(9)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union ergänzt werden. Das Verfahren sollte unbedingt mit dem jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung abgestimmt werden.

(10)

Dieses Verfahren sollte einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte schaffen. Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein indikatives und transparentes Scoreboard, das indikative Schwellenwerte enthält und mit einer ökonomischen Bewertung verbunden wird. Bei dieser Beurteilung sollte unter anderem der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets Rechnung getragen werden.

(11)

Damit das Scoreboard effizient als Bestandteil des Warnmechanismus funktioniert, sollte es aus einem begrenzten Satz ökonomischer, finanzieller und struktureller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte relevant sind, wobei indikative Schwellenwerte festgelegt werden. Die Indikatoren und Schwellenwerte sollten erforderlichenfalls angepasst werden, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen, der sich unter anderem aus neuen Risiken für die makroökonomische Stabilität ergibt, und um der verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken Rechnung zu tragen. Die Indikatoren sollten nicht als Ziele für die Wirtschaftspolitik angesehen werden, sondern als Instrumente, um dem sich entwickelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Union Rechnung zu tragen.

(12)

Die Kommission sollte bei der Aufstellung des Scoreboards und des Satzes makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten eng mit dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten. Die Kommission sollte den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschläge zu den Plänen zur Festlegung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte zur Stellungnahme vorlegen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über jegliche Änderungen bei den Indikatoren und den Schwellenwerten unterrichten und ihre Gründe, solche Änderungen vorzuschlagen, erläutern.

(13)

Bei der Entwicklung des Scoreboards sollte der Berücksichtigung heterogener wirtschaftlicher Umstände, einschließlich Aufholeffekten, gebührende Beachtung gewidmet werden.

(14)

Das Über- bzw. Unterschreiten eines oder mehrerer Schwellenwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Schlussfolgerungen sollten nicht durch eine mechanistische Auslegung des Scoreboards gezogen werden: Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.

(15)

Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte durchgeführt werden, ohne dass das Vorhandensein eines Ungleichgewichts vermutet wird, und sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den überprüften Mitgliedstaaten umfassen, wobei den länderspezifischen wirtschaftlichen Bedingungen und Umständen und einem breiteren Spektrum von analytischen Instrumenten, Indikatoren und länderspezifischen qualitativen Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist. Wenn die Kommission die eingehende Überprüfung durchführt, sollte der betreffende Mitgliedstaat mit ihr zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen so vollständig und korrekt wie möglich sind. Zudem sollte die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung zollen, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat.

(16)

Die eingehende Überprüfung sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden. Bei der eingehenden Überprüfung sollte gegebenenfalls den an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, und den politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen zum Ausdruck bringt, sowie international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Indikatoren und Methoden Rechnung getragen werden. Wenn die Kommission beschließt, im Fall von bedeutsamen und unerwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse erfordern, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, sollte sie die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten.

(17)

Bei der Bewertung von makroökonomischen Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ansteckungseffekte sie haben, welche die Anfälligkeit der Wirtschaft in der Union erhöhen und das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion bedrohen. In allen Mitgliedstaaten und insbesondere im Euro-Währungsgebiet sind Maßnahmen zur Bewältigung der makroökonomischen Ungleichgewichte und der Divergenzen in der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Allerdings können Art, Bedeutung und Dringlichkeit der politischen Herausforderungen je nach Mitgliedstaat große Unterschiede aufweisen. In Anbetracht der bestehenden Schwächen und des Ausmaßes der notwendigen Anpassungen sind politische Maßnahmen in denjenigen Mitgliedstaaten am dringlichsten, die anhaltend hohe Leistungsbilanzdefizite und Wettbewerbsverluste aufweisen. Zudem sollten in den Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen, die politischen Maßnahmen darauf abzielen, die Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, die dazu beitragen, die Binnennachfrage und das Wachstumspotenzial dieser Staaten zu steigern.

(18)

Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer, im Rahmen dieser Verordnung abgegebener Empfehlungen und sonstiger, nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebener Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.

(19)

Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies könnte im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, Missionen der Kommission in den Mitgliedstaaten zur verstärkten Überwachung — in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die Mitgliedstaaten, die dem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (4) (WKM II) — und zusätzliche Berichtspflichten der Mitgliedstaaten beinhalten. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure sollten — soweit dies angebracht ist — in den Dialog einbezogen werden.

(20)

Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaat — gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Ausschüsse — Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die den Behörden zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sollten die einschlägigen nationalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, gemäß dem AEUV und in Übereinstimmung mit nationalen rechtlichen und politischen Regelungen ebenfalls einbezogen werden. Die politische Reaktion sollte auf das spezifische Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik erfassen, was auch die Finanz- und Lohnpolitik einschließen könnte, der Arbeitsmärkte, der Produkt- und Dienstleistungsmärkte und der Regulierung des Finanzsektors. Die im Rahmen des WKM II eingegangenen Verpflichtungen sollten berücksichtigt werden.

(21)

Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie sollten auch angemessene Folgemaßnahmen der Kommission im Rahmen der Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten rechtfertigen, soweit dies zweckmäßig ist. Die Unabhängigkeit und die Vertraulichkeitsregelung des ESRB sollten streng beachtet werden.

(22)

Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden, das Folgendes umfassen kann: die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat, verschärfte Überwachungs- und Beobachtungsanforderungen und, bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (5).

(23)

Ein Mitgliedstaat, der Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht ist, sollte einen Korrekturmaßnahmenplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen enthalten. Er sollte durch eine Empfehlung des Rates gebilligt werden. Diese Empfehlung sollten dem Europäischen Parlament übermittelt werden.

(24)

Die Befugnis zum Erlass von Einzelbeschlüssen, in denen die Nichteinhaltung der Empfehlungen festgestellt wird, die vom Rat im Rahmen des Korrekturmaßnahmenplans angenommen worden sind, sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV im Rahmen des Korrekturmaßnahmenplans angenommenen Empfehlungen dar.

(25)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten der Rat und die Kommission die Rolle der nationalen Parlamente und der Sozialpartner sowie Unterschiede bei den nationalen Systemen — beispielsweise den Systemen für die Lohnbildung — uneingeschränkt achten.

(26)

Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat kein übermäßiges makroökonomisches Ungleichgewicht mehr besteht, so sollte das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt werden, sobald der Rat die entsprechenden Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission aufgehoben hat. Diese Aufhebung sollte sich auf eine umfassende Analyse der Kommission stützen, aus der hervorgehen muss, dass der Mitgliedstaat den betreffenden Empfehlungen des Rates nachgekommen ist und dass die in der Empfehlung des Rates zur Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht angeführten zugrunde liegenden Ursachen und damit verbundenen Risiken nicht mehr bestehen, wobei unter anderem makroökonomische Entwicklungen, Aussichten und Ansteckungseffekte zu berücksichtigen sind. Die Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht sollte öffentlich bekanntgemacht werden.

(27)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines wirksamen Rahmens für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ansteckungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euro-Währungsgebiet insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.

(2)   Diese Verordnung wird im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschafspolitiken (6) angewandt.

(3)   Bei der Anwendung dieser Verordnung wird Artikel 152 AEUV uneingeschränkt eingehalten, und die im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen beachten die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung. Diese Verordnung berücksichtigt Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und beeinträchtigt dementsprechend nicht das Recht, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Ungleichgewichte“ alle Trends, die zu makroökonomischen Entwicklungen führen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;

(2)

„übermäßige Ungleichgewichte“ schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichte oder Risiken, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden.

KAPITEL II

ERKENNUNG VON UNGLEICHGEWICHTEN

Artikel 3

Warnmechanismus

(1)   Es wird ein Warnmechanismus eingerichtet, um die frühzeitige Erkennung und die Überwachung von Ungleichgewichten zu erleichtern. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht mit einer qualitativen wirtschaftlichen und finanziellen Bewertung, die sich auf ein Scoreboard gemäß Artikel 4 stützt, das aus einem Satz von Indikatoren besteht, deren Werte mit ihren jeweiligen indikativen Schwellenwerten verglichen werden. Der jährliche Bericht einschließlich der Werte der zum Scoreboard gehörenden Indikatoren wird veröffentlicht.

(2)   Der jährliche Bericht der Kommission enthält eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei der Bewertung der Entwicklung von Ungleichgewichten bei Bedarf auf andere relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird. Schlussfolgerungen werden nicht durch eine mechanistische Auslegung der Indikatoren des Scoreboards gezogen. Bei der Bewertung wird die Entwicklung von Ungleichgewichten in der Union und im Euro-Währungsgebiet berücksichtigt. Der Bericht gibt auch an, ob das Übertreten von Schwellenwerten in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. Die Bewertung von Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzdefizite aufweisen, kann sich von der Bewertung der Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen, unterscheiden.

(3)   Der jährliche Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.

(4)   Die Kommission übermittelt den jährlichen Bericht rechtzeitig dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

(5)   Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert der Rat den jährlichen Bericht der Kommission und nimmt eine Gesamtbewertung dazu vor. Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist.

Artikel 4

Scoreboard

(1)   Das Scoreboard mit dem Satz der Indikatoren wird als Instrument verwendet, um die frühzeitige Erkennung und die Überwachung von Ungleichgewichten zu erleichtern.

(2)   Das Scoreboard setzt sich aus einer geringen Zahl von einschlägigen, praktischen, einfachen, messbaren und verfügbaren makroökonomischen und makrofinanziellen Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Es gestattet die frühzeitige Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich kurzfristig ergeben, sowie von Ungleichgewichten, die sich aufgrund struktureller und langfristiger Entwicklungen ergeben.

(3)   Das Scoreboard umfasst unter anderem Indikatoren, die nützlich sind bei der frühzeitigen Erkennung:

a)

interner Ungleichgewichte, einschließlich derjenigen, die sich aus der öffentlichen und privaten Verschuldung ergeben können; von Entwicklungen auf den Finanz- und Anlagemärkten, einschließlich des Wohnungswesens; von Entwicklungen der Kreditströme des privaten Sektors; und der Entwicklung der Arbeitslosigkeit;

b)

von externen Ungleichgewichten, einschließlich derjenigen, die sich aus der Entwicklung der Leistungsbilanz- und Nettoinvestitionspositionen der Mitgliedstaaten ergeben können; der realen effektiven Wechselkurse; der Anteile an den Exportmärkten; der Veränderungen bei der Preis- und Kostenentwicklung; sowie der nichtpreisgebundenen Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der verschiedenen Komponenten der Produktivität.

(4)   Bei ihrer ökonomischen Auslegung des Scoreboards im Zusammenhang mit dem Warnmechanismus widmet die Kommission den Entwicklungen in der Realwirtschaft besondere Aufmerksamkeit, einschließlich des Wirtschaftswachstums, des Stands der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit, der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euro-Währungsgebiets, der Produktivitätsentwicklungen und ihrer relevanten Motoren wie Forschung und Entwicklung sowie ausländische und inländische Investitionen, sowie sektoraler Entwicklungen einschließlich Energie, die das BIP und die Leistungsbilanzentwicklung beeinflussen.

Das Scoreboard enthält für die Indikatoren auch indikative Schwellenwerte, die als Warnwerte dienen. Die Wahl der Indikatoren und Schwellenwerte sollte der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Union dienlich sein.

Das Scoreboard der Indikatoren enthält — sofern dies nicht unangemessen ist — obere und untere Warnschwellenwerte, die nach Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, differenziert werden, wenn dies durch die spezifischen Merkmale der Währungsunion und die einschlägigen wirtschaftlichen Umstände gerechtfertigt ist. Bei der Entwicklung des Scoreboards wird der Berücksichtigung heterogener wirtschaftlicher Umstände, einschließlich Aufholeffekten, gebührende Beachtung gewidmet.

(5)   Die Tätigkeit des ESRB wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt. Die Kommission ersucht den ESRB, zu den Entwürfen von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, Stellung zu nehmen.

(6)   Die Kommission veröffentlicht den Satz der im Scoreboard enthaltenen Indikatoren und Schwellenwerte.

(7)   Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, und nimmt erforderlichenfalls Anpassungen oder Änderungen vor. Die Kommission veröffentlicht die Änderungen der zugrunde liegenden Methodik und die Zusammensetzung des Scoreboards sowie die zugehörigen Schwellenwerte.

(8)   Die Kommission aktualisiert die Werte für die Indikatoren im Scoreboard mindestens einmal im Jahr.

Artikel 5

Eingehende Überprüfung

(1)   Unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 3 Absatz 5 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro- Gruppe oder im Fall von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern, führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnte.

Die eingehende Überprüfung baut auf einer detaillierten Analyse der länderspezifischen Umstände auf, einschließlich der unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten; untersucht wird eine breite Palette von wirtschaftlichen Variablen; dabei werden analytische Instrumente und länderspezifische qualitative Informationen, verwendet. Die Überprüfung trägt den nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dem sozialen Dialog Rechnung.

Die Kommission widmet auch allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung, die der betreffende Mitgliedstaat für relevant hält und der Kommission übermittelt hat.

Die Kommission führt ihre eingehende Überprüfung in Verbindung mit Überwachungsmissionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 durch.

(2)   Die eingehende Überprüfung durch die Kommission umfasst eine Prüfung der Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat von Ungleichgewichten betroffen ist und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen. Sie prüft den Ursprung der entdeckten Ungleichgewichte vor dem Hintergrund der gegebenen wirtschaftlichen Umstände, einschließlich der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ansteckungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitiken. Im Zuge der eingehenden Überprüfung werden die im Zusammenhang mit der Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze relevanten Entwicklungen analysiert. Geprüft wird ebenfalls die Relevanz der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union und im Euro-Währungsgebiet insgesamt. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

gegebenenfalls die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates;

b)

die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen und gegebenenfalls in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm zum Ausdruck bringt;

c)

Warnungen oder Empfehlungen des ESRB betreffend Systemrisiken, die an den überprüften Mitgliedstaat gerichtet bzw. für den überprüften Mitgliedstaat relevant sind. Die Vertraulichkeitsregelung des ESRB wird beachtet.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung und veröffentlicht sie.

Artikel 6

Präventionsmaßnahmen

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Euro-Gruppe darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

(2)   Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über die Empfehlung und veröffentlicht sie.

(3)   Die Empfehlungen des Rates und der Kommission achten Artikel 152 AEUV uneingeschränkt; gleichzeitig berücksichtigen sie Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(4)   Der Rat überprüft seine Empfehlung jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 anpassen.

KAPITEL III

VERFAHREN BEI EINEM ÜBERMÄßIGEN UNGLEICHGEWICHT

Artikel 7

Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Eurogruppe darüber.

Die Kommission unterrichtet ebenfalls die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und den ESRB. Der ESRB ist aufgefordert, die von ihm für notwendig erachteten Schritte zu ergreifen.

(2)   Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Empfehlung mit der Feststellung, dass ein übermäßiges Ungleichgewicht besteht, und der Empfehlung, dass der betreffende Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen ergreift, annehmen.

In der Empfehlung des Rates werden die Art und die Auswirkungen der Ungleichgewichte erläutert und eine Reihe von zu befolgenden Maßnahmenempfehlungen festgelegt sowie die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorlegen muss. Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlung veröffentlichen.

Artikel 8

Korrekturmaßnahmenplan

(1)   Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission auf der Grundlage der Empfehlung des Rates nach Artikel 7 Absatz 2 und innerhalb einer in dieser Empfehlung festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für diese Maßnahmen. Der Korrekturmaßnahmenplan berücksichtigt die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen und steht im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

(2)   Der Rat bewertet den Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Plans. Befindet der Rat den Korrekturmaßnahmenplan auf Empfehlung der Kommission für ausreichend, so billigt er ihn ihm Wege einer Empfehlung, in der die erforderlichen spezifischen Maßnahmen und die Fristen, innerhalb derer sie ergriffen werden müssen, aufgelistet sind, und legt einen Überwachungszeitplan fest, der den Übertragungskanälen gebührend Rechnung trägt und den Umstand berücksichtigt, dass zwischen dem Ergreifen von Korrekturmaßnahmen und der tatsächlichen Beseitigung von Ungleichgewichten lange Zeitspannen liegen können.

(3)   Befindet der Rat auf Empfehlung der Kommission die im Korrekturmaßnahmenplan vorgesehenen Maßnahmen oder den dort vorgesehenen Zeitplan für unzureichend, so nimmt er eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung an, in der dieser aufgefordert wird, in der Regel innerhalb von zwei Monaten einen neuen Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen. Der Rat prüft den neuen Korrekturmaßmaßnahmenplan gemäß dem Verfahren dieses Artikels.

(4)   Der Korrekturmaßnahmenplan, der Kommissionsbericht und die Empfehlung des Rates gemäß den Absätzen 2 und 3 werden veröffentlicht.

Artikel 9

Überwachung von Korrekturmaßnahmen

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommenen Empfehlung des Rates. Zu diesem Zweck legt der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission in regelmäßigen Abständen Fortschrittsberichte vor, deren Häufigkeit vom Rat in der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Empfehlung festgelegt wird.

(2)   Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten werden vom Rat veröffentlicht.

(3)   Die Kommission kann in dem betreffenden Mitgliedstaat Missionen zur verstärkten Überwachung durchführen, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, und zwar in Absprache mit der EZB, wenn diese Missionen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen. Die Kommission bindet, soweit zweckmäßig, die Sozialpartner und andere nationale Akteure während dieser Missionen in einen Dialog ein.

(4)   Im Falle erheblicher größerer Veränderungen der wirtschaftlichen Umstände kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die nach Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren des genannten Artikels abändern. Der Rat fordert den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls auf, einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen und bewertet diesen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan gemäß dem Verfahren des Artikels 8.

Artikel 10

Bewertung der Korrekturmaßnahmen

(1)   Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bewertet der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlung des Rates ergriffen hat.

(2)   Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht.

(3)   Der Rat führt seine Bewertung innerhalb der Frist durch, die er in seinen gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen festgelegt hat.

(4)   Gelangt er zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, fasst der Rat auf Empfehlung der Kommission einen Beschluss, in dem er die Nichteinhaltung feststellt, zusammen mit einer Empfehlung, mit der neue Fristen für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen festgelegt werden. In diesem Falle unterrichtet der Rat den Europäischen Rat und veröffentlicht die Schlussfolgerungen der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Überwachungsmissionen.

Die Empfehlung der Kommission mit der Erklärung der Nichteinhaltung gilt als vom Rat angenommen, sofern er nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Tagung des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.

(5)   Gelangt der Rat auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der Kommission zu der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die gemäß Artikel 8 Absatz 2 empfohlenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht planmäßig verläuft, und das Verfahren wird ruhen gelassen. Die Überwachung wird jedoch gemäß dem in der Empfehlung nach Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Zeitplan fortgesetzt. Der Rat veröffentlicht seine Gründe für das Ruhenlassen des Verfahrens und die Anerkennung der von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Artikel 11

Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Der Rat hebt die gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf, sobald er zu der Auffassung gelangt, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte gemäß der Empfehlung nach Artikel 7 Absatz 2 mehr bestehen. Der Rat gibt eine öffentliche Erklärung ab, in der dieser Sachverhalt zum Ausdruck kommt.

Artikel 12

Abstimmung im Rat

Bei den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Überwachungsmissionen

(1)   Die Kommission gewährleistet gemäß den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission insbesondere Missionen zum Zwecke der Bewertung der wirtschaftlichen Situation in dem Mitgliedstaat und der Ermittlung von Risiken oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung durch.

(2)   Die Kommission kann zum Zwecke der Überwachung vor Ort Missionen zur verstärkten Überwachung für Mitgliedstaaten durchführen, die Gegenstand einer Empfehlung zum Vorhandensein eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Artikel 7 Absatz 2sind.

(3)   Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM II teilnimmt, so kann die Kommission gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an den Überwachungsmissionen gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

(4)   Die Kommission erstattet dem Rat über das Ergebnis der Missionen gemäß Absatz 2 Bericht und kann gegebenenfalls beschließen, ihre Befunde öffentlich zu machen.

(5)   Bei der organisatorischen Vorbereitung der Missionen gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde zur Stellungnahme.

Artikel 14

Wirtschaftlicher Dialog

(1)   Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und ein größeres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Folgendes zu erörtern:

a)

die vom Rat bereitgestellten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;

b)

die von der Kommission zu Beginn des jährlichen Zyklus der Überwachung an die Adresse der Mitgliedstaaten gerichteten allgemeinen Leitlinien;

c)

die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die Wirtschaftspolitiken im Rahmen des Europäischen Semesters;

d)

die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung;

e)

die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die multilaterale Überwachung und zu deren Ergebnissen;

f)

eine Überprüfung der Durchführung der multilateralen Überwachung zum Abschluss des Europäischen Semesters;

g)

die gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung ergangenen Empfehlungen;

(2)   Der zuständige Ausschusses des Europäischen Parlaments kann dem von einer Empfehlung oder einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(3)   Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 15

Jährlicher Bericht

Die Kommission berichtet jährlich über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich einer Aktualisierung des Scoreboards gemäß Artikel 4 und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Europäischen Semesters vor.

Artikel 16

Überprüfung

(1)   Bis vom 14. Dezember 2014 und alle fünf Jahre danach überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und veröffentlicht einen Bericht darüber.

In diesen Berichten werden unter anderem bewertet:

a)

die Wirksamkeit dieser Verordnung,

b)

die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der anhaltenden Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV.

Den Berichten wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(2)   Die Kommission übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SZCZUKA


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 53.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2011.

(4)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(5)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.