12.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 664/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische in Anhang IIIA der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Finnland hat die Kommission ersucht, die Aufnahme von Gemischen aus in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erwägen.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat die Kommission ersucht, die Aufnahme von Gemischen aus im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erwägen.

(3)

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden haben der Kommission Bemerkungen zu der Frage übermittelt, ob Gemische aus unter verschiedenen Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen der Einträge B1010, B2010, B2030, B3010, B3020, B3030, B3040 und B3050 des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen hat die Kommission eine Liste von Gemischen aus in einem einzigen Eintrag des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen zur Aufnahme in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgewählt.

(4)

Die Kommission hat die Ersuchen Finnlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Bemerkungen der Mitgliedstaaten geprüft und auf der Grundlage dieser Prüfung eine Liste von Gemischen aus in verschiedenen Einträgen des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen zur Aufnahme in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgewählt.

(5)

Es sollte präzisiert werden, welche Verfahren für Verbringungen von Gemischen aus in einem einzigen Eintrag des Basler Übereinkommens eingestuften Abfällen gelten. Um die Möglichkeit zu schaffen, bestimmte solcher Abfallgemische unter Anwendung der allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Staaten auszuführen, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend: OECD-Beschluss) nicht gilt, sollte für diese Staaten ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der es ihnen gestattet, der Kommission mitzuteilen, ob die betreffenden Abfallgemische in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen und welches Kontrollverfahren gegebenenfalls angewendet wird.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Anhang IIIA Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung jedoch ab 1. August 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG

Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)

Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

d)

Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind,

e)

Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer — eingestuft sind.

Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.“

2.

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

d)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter „Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren“ aufgeführt sind,

e)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter „Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte“ aufgeführt sind,

f)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter „Perfluoralkoxyalkan“ aufgeführt sind,

g)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens — beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) — eingestuft sind,

h)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

i)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

j)

Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.“