15.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2011
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 103h, Artikel 121 Buchstabe a, die Artikel 127 und 134, Artikel 143 Buchstabe b, die Artikel 148 und 179, Artikel 192 Absatz 2, Artikel 194 und Artikel 203a Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. |
(2) |
Die Durchführungsbestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2) festgelegt. Die Verordnung ist mehrmals geändert worden. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, alle Durchführungsbestimmungen mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 aufzuheben. |
(3) |
Für Obst- und Gemüseerzeugnisse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sollten Wirtschaftsjahre festgesetzt werden. Da es für diese Sektoren keine Beihilferegelungen mehr gibt, die dem Erntezyklus der betreffenden Erzeugnisse folgen, können alle Wirtschaftsjahre dem Kalenderjahr angepasst werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse bzw. für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorsehen. Gemäß Artikel 113a Absatz 1 der genannten Verordnung dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu harmonisieren, empfiehlt es sich, diesbezüglich ausführliche Angaben zu machen und eine allgemeine Vermarktungsnorm für alles frische Obst und Gemüse vorzusehen. |
(5) |
Spezielle Vermarktungsnormen sollten für diejenigen Erzeugnisse erlassen werden, für die aufgrund einer Beurteilung ihrer Bedeutung eine Norm erforderlich ist, wobei insbesondere berücksichtigt wird, welche Erzeugnisse nach Maßgabe der Referenz-Datenbank der Europäischen Kommission für inner- und außergemeinschaftlichen Handel Comext am meisten gehandelt werden. |
(6) |
Sind spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen, so sollten diese Normen - um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden - denjenigen entsprechen, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegt worden sind. Wurde für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm auf EU-Ebene erlassen, so sollte das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend gelten, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass es einer von der UNECE festgelegten Norm entspricht. |
(7) |
Für bestimmte Transaktionen, die entweder sehr selten und/oder punktuell oder am Beginn der Vertriebskette oder bei getrocknetem Obst und Gemüse und zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen stattfinden, sollten Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung von Vermarktungsnormen vorgesehen werden. Da sich bestimmte Erzeugnisse auf natürliche Weise weiterentwickeln und verderblich sind, sollte es zulässig sein, dass sie einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen, soweit sie nicht der Klasse Extra angehören. Bestimmte Erzeugnisse, die beim Verkauf normalerweise nicht ganz sind, sind von der allgemeinen Vermarktungsnorm auszunehmen, die dies normalerweise vorschreibt. |
(8) |
Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung und/oder dem Etikett deutlich sichtbar sein. Um Betrug und die Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten die von den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben dem Verbraucher vor dem Kauf verfügbar sein; dies gilt insbesondere für den Fernabsatz, bei dem die Erfahrung gezeigt hat, dass Betrugsrisiken bestehen und der durch die Normen gewährte Verbraucherschutz möglicherweise umgangen wird. |
(9) |
Verkaufsverpackungen, die Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkauftes Obst und Gemüse von gleicher Qualität ist. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine EU-Normen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenen Arten Obst und Gemüse in ein und demselben Packstück sollten Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese sollten weniger streng sein als die Vorgaben der Vermarktungsnormen, um insbesondere dem verfügbaren Platz auf dem Etikett Rechnung zu tragen. |
(10) |
Um zu gewährleisten, dass Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt werden, sollten die nicht für die Verbraucher bestimmten Rechnungen und Begleitpapiere bestimmte Basisinformationen auf der Grundlage der Vermarktungsnormen enthalten. |
(11) |
Für die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten selektiven Kontrollen gemäß Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Dabei sollte insbesondere die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen hervorgehoben werden. |
(12) |
Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine dieser Stellen sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen anderen benannten Stellen zuständig sein. |
(13) |
Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff „Händler“ genau definiert werden. |
(14) |
Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten für die Kontrollen bestimmter Händlerkategorien Regeln für die Prioritätensetzung erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden. |
(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nach Drittländern ausgeführtes Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht, und die Konformität mit diesen Normen nach Maßgabe des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des Schemas zur Anwendung von internationalen Normen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bescheinigen. |
(16) |
Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Union muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. In bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit und Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen. |
(17) |
Da zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, sollte sichergestellt werden, dass sie nicht auf dem Markt für frische Erzeugnisse verkauft werden. Solche Erzeugnisse sind angemessen zu kennzeichnen. |
(18) |
Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte auf allen Vermarktungsstufen derselben Art von Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der UNECE empfohlen wurden und mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen. |
(19) |
Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeugerorganisationen für die von ihnen beantragten Erzeugnisse anerkannt werden können. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden. |
(20) |
Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, sollten die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können. |
(21) |
Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein. |
(22) |
Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt. Ist eine Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis anerkannt, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte sie diese Mittel über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung zur Verfügung stellen dürfen. |
(23) |
Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Regeln für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen. |
(24) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren. |
(25) |
Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Regeln für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden. |
(26) |
Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation und/oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können. |
(27) |
Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Produktionsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt. |
(28) |
Um den unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen in der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, eine vorläufige Anerkennung erhalten können. |
(29) |
Zur Schaffung stabiler Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen für die Anerkennung nachzukommen. |
(30) |
Es sollte festgelegt werden, welche Angaben die Erzeugergruppierungen im Anerkennungsplan machen müssen. Um es Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, sollten Änderungen der Anerkennungspläne zugelassen sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten von der Erzeugergruppierung verlangen können, dass Korrekturen vorgenommen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung ihres Plans zu gewährleisten. |
(31) |
Eine Erzeugergruppierung kann die Bedingungen für die Anerkennung vor Abschluss des Anerkennungsplans erfüllen. Daher sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, den Antrag auf Anerkennung zusammen mit dem Entwurf des operationellen Programms einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung der endgültigen Anerkennung an eine Erzeugergruppierung die Beendigung des Anerkennungsplans nach sich ziehen, und die vorgesehene Beihilfe ist einzustellen. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten Investitionen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt werden kann, jedoch in den Rahmen operationeller Programme aufgenommen werden können. |
(32) |
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit von Erzeugergruppierungen zu erleichtern, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Bedürfnisse der unterschiedlich großen Erzeugergruppierungen sollte dieser Höchstbetrag dem Wert der vermarktbaren Produktion der Erzeugergruppierung angepasst werden. |
(33) |
In dem Bemühen um Kohärenz und einen reibungslosen Übergang zum Statut einer anerkannten Erzeugergruppierung sollten die Vorschriften für die Haupttätigkeiten von Erzeugerorganisationen und den Wert der vermarkteten Produktion auch für Erzeugergruppierungen gelten. |
(34) |
Im Falle eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die daraus hervorgehenden Erzeugergruppierungen gewährt werden können, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Gruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten. |
(35) |
Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu verwenden, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln. Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver verarbeitet wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Produktion zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen nicht allgemein gestattet werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern. |
(36) |
Um den reibungslosen Übergang zum neuen System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme nicht unter die neue Berechnungsmethode fallen, unbeschadet der Möglichkeit, diese operationellen Programme gemäß den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu ändern. Aus demselben Grund sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Bezugszeitraum der nach diesem Zeitpunkt genehmigten operationellen Programme nach den neuen Vorschriften berechnet werden. |
(37) |
Um die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei soviel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugute kommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können. |
(38) |
Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Das Ziel besteht darin, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern. |
(39) |
Es sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden. |
(40) |
Es sollte ein Verfahren zur jährlichen Änderung von operationellen Programmen für das folgende Jahr geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe jedes Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben, sollte jede dieser Änderungen gewissen Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen. |
(41) |
Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollten Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt werden, die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen. |
(42) |
Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist. |
(43) |
Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sollten in die Beihilfeanträge aufzunehmende Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben. |
(44) |
Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten Durchführungsbestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsverfahren festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten die Bestimmungen Missbräuche verhindern und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird. |
(45) |
In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass letztere nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative für Obst- und Gemüseerzeugnisse werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für Erzeugnisse, für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3) Höchstsätze für die Rücknahmevergütung der Union festgesetzt wurden, diese Höchstsätze vorbehaltlich einer gewissen Steigerung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass diese Rücknahmen nunmehr kofinanziert werden, auch weiterhin anzuwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Beihilfehöchstbeträge festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken. |
(46) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen für einzelstaatliche Finanzhilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich einer Begriffsbestimmung dieses niedrigen Organisationsgrads. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser einzelstaatlichen Beihilfen sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Beihilfeerstattung durch die Union festgelegt werden; außerdem sollte der Teil der Erstattung festgesetzt werden. Diese Verfahren sollten die derzeit geltenden Erstattungen reflektieren. |
(47) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen und insbesondere Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Es sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können. |
(48) |
Zur Überwachung der Apfeleinfuhren und um sicherzustellen, dass eine deutliche Zunahme solcher Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit festgestellt wird, wurde 2006 als Übergangsregelung ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 eingeführt. In der Zwischenzeit sind neue und genaue Mittel zur Überwachung von Apfeleinfuhren entwickelt worden, die für die Händler weniger umständlich sind als die derzeit geltende Lizenzregelung. Daher sollte die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 in kurzer Zeit abgeschafft werden. |
(49) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, wird die Bestimmung seines Wertes erschwert. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, der für die Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Insbesondere ist der pauschale Einfuhrwert auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen der Erzeugnisse zu bestimmen und sind besondere Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird. |
(50) |
Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Dieser Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Union befinden, von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse daher besondere Vorschriften festgelegt werden. |
(51) |
Laufende Programme und Systeme sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können. |
(52) |
Es sollten Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie die Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Mitteilungen betreffen. |
(53) |
Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf EU-Ebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein. Es sollten Regeln für das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern, Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen vorgesehen werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sind Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festzulegen, um zu vermeiden, dass aus solchen Situationen Vorteil gezogen wird. |
(54) |
Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die weiterhin den reibungslosen Übergang von der in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4) und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (5) festgelegten bisherigen Regelung zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (6) und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 1580/2007 sowie anschließend in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 203a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährleisten. |
(55) |
Um die Auswirkungen der Abschaffung des Systems von Einfuhrlizenzen für Äpfel auf die Handelsströme zu begrenzen, sollte Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 weiterhin bis zum 31. August 2011 gelten. |
(56) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt.
Die Titel II und III der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nur für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und für solche Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind.
(2) Soweit in der vorliegenden Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Begriffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwendet werden, auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Wirtschaftsjahre
Die Wirtschaftsjahre für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.
TITEL II
EINTEILUNG DER ERZEUGNISSE
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 3
Vermarktungsnormen; Besitzer
(1) Die Anforderungen von Artikel 113a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als die allgemeine Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, muss der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Kann der Besitzer jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis einer von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Norm entspricht, so gilt es als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.
(2) Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind für folgende Erzeugnisse in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt:
a) |
Äpfel, |
b) |
Zitrusfrüchte, |
c) |
Kiwis, |
d) |
Salate, krause Endivie und Eskariol, |
e) |
Pfirsiche und Nektarinen, |
f) |
Birnen, |
g) |
Erdbeeren, |
h) |
Gemüsepaprika, |
i) |
Tafeltrauben, |
j) |
Tomaten/Paradeiser. |
(3) „Besitzer“ im Sinne von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist jede natürliche oder juristische Person, die im materiellen Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist.
Artikel 4
Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen
(1) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen:
a) |
sofern sie deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder „zur Tierfütterung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen, Erzeugnisse, die
|
b) |
Erzeugnisse, die der Erzeuger für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers ab Hof abgibt; |
c) |
Erzeugnisse, die aufgrund eines Beschlusses der Kommission, der auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wird, als Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets anerkannt sind, die vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen; |
d) |
Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie „verzehrfertig“ oder „küchenfertig vorbereitet“ sind; |
e) |
Erzeugnisse, die als essbare Sprossen vermarktet werden, die aus gekeimten Samen von Pflanzen bestehen und als Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestuft sind. |
(2) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen in einem bestimmten Produktionsgebiet ausgenommen:
a) |
Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs-, Verpackungs- oder Lagerungsstellen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Zentren verbracht werden, und |
b) |
Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden. |
(3) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, die die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen und für eine andere Verarbeitung als gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bestimmt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen zu befreien.
(4) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die der Erzeuger auf Erzeugermärkten innerhalb eines vom Mitgliedstaat abzugrenzenden Erzeugungsgebiets unmittelbar an den Endverbraucher für den persönlichen Bedarf abgibt, von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen zu befreien.
(5) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der speziellen Vermarktungsnormen darf Obst und Gemüse, das nicht der Klasse Extra angehört, auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.
(6) Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommen:
a) |
nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes 0709 59, |
b) |
Kapern des KN-Codes 0709 90 40, |
c) |
bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10, |
d) |
Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12, |
e) |
Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22, |
f) |
Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32, |
g) |
Pinienkerne des KN-Codes 0802 90 50, |
h) |
Pistazien des KN-Codes 0802 50 00, |
i) |
Macadamia-Nüsse des KN-Codes 0802 60 00, |
j) |
Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes ex 0802 90 20, |
k) |
andere Schalenfrüchte des KN-Codes 0802 90 85, |
l) |
getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 0803 00 90, |
m) |
getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes 0805, |
n) |
Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 0813 50 31, |
o) |
Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 0813 50 39, |
p) |
Safran des KN-Codes 0910 20. |
(7) Der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Erzeugnisse den Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen.
Artikel 5
Kennzeichnungsangaben
(1) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.
(2) Bei in loser Schüttung beförderten Erzeugnissen, die direkt auf das Transportmittel verladen werden, müssen die Kennzeichnungsangaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Schild vermerkt sein.
(3) Im Falle von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfordert die Einhaltung der Vermarktungsnormen, dass die Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind.
(4) Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.
Artikel 6
Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe
(1) Im Einzelhandel müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.
(2) Bei vorverpackten Erzeugnissen im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen sind oder, falls dies nicht der Fall ist, die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.
Artikel 7
Mischungen
(1) Die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, ist zulässig, sofern
a) |
die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht, |
b) |
die Packung mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und |
c) |
auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden. |
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt.
(3) Stammt das in einer Mischung enthaltene Obst und Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
a) |
„Mischung von EU-Obst und -Gemüse“, |
b) |
„Mischung von Nicht-EU-Obst und -Gemüse“, |
c) |
„Mischung von EU- und Nicht-EU-Obst und -Gemüse“. |
KAPITEL II
Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen
Artikel 8
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Konformitätskontrollen, d. h. die Kontrollen, die bei Obst und Gemüse auf allen Vermarktungsstufen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen.
Artikel 9
Koordinierende Behörden und Kontrollstellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt
a) |
eine einzige Behörde, die für die Koordinierung und die Kontakte hinsichtlich der unter dieses Kapitel fallenden Fragen zuständig ist, nachstehend „die koordinierende Behörde“ genannt, und |
b) |
die für die Anwendung dieses Kapitels zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend „die Kontrollstellen“ genannt. |
Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) |
Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe a benannten koordinierenden Behörde, |
b) |
Name, Postanschrift und E-Mail-Anschrift der von ihnen gemäß Absatz 1 Buchstabe b benannten Kontrollstellen und |
c) |
die genaue Definition der Aufgabenbereiche der von ihnen benannten Kontrollstellen. |
(3) Die koordinierende Behörde kann die Kontrollstelle, eine der Kontrollstellen oder eine andere gemäß Absatz 1 benannte Stelle sein.
(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der von den Mitgliedstaaten bezeichneten koordinierenden Behörden auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.
Artikel 10
Händlerdatenbank
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Datenbank über die Händler im Sektor Obst und Gemüse, in die unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen die Händler eingetragen sind, die Obst und Gemüse vermarkten, für das gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Normen festgelegt wurden.
Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die
a) |
Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzt, um es
|
b) |
eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten tatsächlich bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse durchführt. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten umfassen
a) |
den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise, |
b) |
solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person für sich selber oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, und |
c) |
solche Tätigkeiten, die in der Union und/oder durch die Ausfuhr nach Drittländern und/oder Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, gemäß denen folgende Händler in der Datenbank aufgeführt oder nicht aufgeführt werden:
a) |
die Händler, die eine solche Tätigkeit ausüben, dass sie gemäß Artikel 4 von der Einhaltung der Vermarktungsnormen befreit sind, und |
b) |
die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel beschränken. |
(4) Besteht die Händlerdatenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.
(5) Die Datenbank enthält für jeden Händler
a) |
die Registriernummer, Name und Anschrift; |
b) |
die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 11 Absatz 2, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette und Angaben über die Bedeutung des Unternehmens; |
c) |
Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen; |
d) |
jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen. |
Die Aktualisierung der Datenbank wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.
(6) Die Händler sind verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten für erforderlich erachteten Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Händler, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, aber dort ihre Tätigkeit ausüben, in die Datenbank aufgenommen werden.
Artikel 11
Konformitätskontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass selektiv, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingehalten werden.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos umfassen das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 14, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlands ausgestellt wurde, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 anerkannt wurden. Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung des Risikos der Nichtkonformität.
Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können auch Folgendes umfassen:
a) |
die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Hantierungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie; |
b) |
die Größe der Händlerunternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.); |
c) |
Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung; |
d) |
die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen; |
e) |
den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Union oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden; |
f) |
jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte. |
(2) Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Händlerdatenbank gemäß Artikel 10 und führt zur Einstufung der Händler in Risikokategorien.
Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:
a) |
die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien; |
b) |
auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden. |
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können die Mitgliedstaaten beschließen, bei Erzeugnissen, die keiner speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.
(3) Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.
(4) Die Händler teilen den Kontrollstellen die Informationen mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.
Artikel 12
Zugelassene Händler
(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Versandstufe nach dem Muster in Anhang II etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 14 unterzeichnen.
(2) Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.
(3) Händler, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, müssen
a) |
über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat, |
b) |
über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen, |
c) |
sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind. |
(4) Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.
(5) Unbeschadet von Absatz 1 können zugelassene Händler Musteretiketten, die der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.
Händlern vor dem 1. Juli 2009 erteilte Genehmigungen gelten weiterhin für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden.
Artikel 13
Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde
(1) Die Zollbehörde darf Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn
a) |
die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder |
b) |
die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder |
c) |
die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen. |
Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11.
(2) Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A unterliegen, und in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 1 für notwendig erachtet.
Artikel 14
Konformitätsbescheinigung
(1) Eine zuständige Behörde kann Konformitätsbescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen (nachstehend „Bescheinigung“). Die von den zuständigen Behörden in der Union zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.
Anstelle der von den zuständigen Behörden in der Union erteilten Bescheinigungen können die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Drittländer ihre eigenen Bescheinigungen verwenden, sofern sie zumindest der Unionsbescheinigung gleichwertige Angaben enthalten. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.
(2) Die Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.
(3) Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.
(4) Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen.
(5) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer. Die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.
(6) Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.
Artikel 15
Anerkennung der von Drittländern vor Einfuhr in die Union durchgeführten Konformitätskontrollen
(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei speziellen Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Union durchführt, anerkennen.
(2) Die Anerkennung gemäß Absatz 1 kann für Drittländer erteilt werden, in denen die Vermarktungsnormen der Union oder zumindest gleichwertige Normen für die nach der Union ausgeführten Erzeugnisse eingehalten werden.
In der Anerkennung wird die amtliche Behörde in dem Drittland benannt, unter deren Verantwortung die Kontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden. Diese Behörde ist für die Kontakte zur Union verantwortlich. In der Anerkennung werden auch die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen beauftragten Drittland-Kontrollstellen benannt.
Die Anerkennung darf sich nur auf Ursprungserzeugnisse dieses Drittlands beziehen und kann auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sein.
(3) Bei den Drittlandkontrollstellen muss es sich um amtliche Stellen oder von der in Absatz 2 genannten Behörde amtlich anerkannte Stellen handeln, die ausreichende Sicherheiten bieten und über das notwendige Personal, die notwendige Ausrüstung und die notwendigen Räumlichkeiten verfügen, um diese Kontrollen nach den in Artikel 17 Absatz 1 genannten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV aufgeführt.
Die Kommission macht Einzelheiten der betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen mit geeigneten Mitteln zugänglich.
Artikel 16
Aussetzung der Anerkennung der Konformitätskontrollen
Die Kommission kann die Anerkennung der Konformitätskontrollen aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittlandkontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.
Artikel 17
Kontrollverfahren
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Konformitätskontrollen, mit Ausnahme derjenigen auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher, werden vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß den Methoden des Anhangs V vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten legen besondere Bestimmungen für die Konformitätskontrolle auf der Stufe des Verkaufs im Einzelhandel an den Endverbraucher fest.
(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.
(3) Im Falle der Nichtkonformität stellt die Kontrollstelle ein an den Händler oder seinen Vertreter gerichtetes Beanstandungsprotokoll aus. Waren, die Gegenstand eines solchen Beanstandungsprotokolls sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt werden, die das Beanstandungsprotokoll ausgestellt hat. Diese Erlaubnis kann von der Einhaltung der von der vorgenannten Kontrollstelle festgelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Händler können beschließen, alle Waren oder einen Teil davon nachzubessern. Die nachgebesserten Waren dürfen erst vermarktet werden, wenn sich die zuständige Kontrollstelle anhand geeigneter Verfahren vergewissert hat, dass die Nachbesserung tatsächlich vorgenommen worden ist. Die zuständige Kontrollstelle erteilt gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III für die Partie oder einen Teil der Partie erst, nachdem die Nachbesserung erfolgt ist.
Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat nachzubessern als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zum Beanstandungsprotokoll geführt hat, so unterrichtet der Händler die zuständige Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem das Beanstandungsprotokoll ausgestellt wurde, übersendet eine Kopie des Beanstandungsprotokolls den anderen betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich des Bestimmungsmitgliedstaats der beanstandeten Partie.
Können die Waren weder nachgebessert noch der Tierfütterung, der industriellen Verarbeitung oder einem anderen nicht der Ernährung dienenden Zweck zugeführt werden, so kann die Kontrollstelle erforderlichenfalls die Händler auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht vermarktet werden.
Die Händler übermitteln die von den Mitgliedstaaten für die Anwendung dieses Absatzes für erforderlich erachteten Informationen.
Artikel 18
Mitteilungen
(1) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich der Kommission und den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit.
(2) Ein Mitgliedstaat, in dem eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich der Kommission, den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen, in Anhang IV aufgeführten Drittland mit.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Bestimmungen über Kontroll- und Risikoanalysesysteme mit. Jede spätere Änderung dieser Systeme ist der Kommission mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres mit.
(5) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.
TITEL III
ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I
Anforderungen und Anerkennung
Artikel 19
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Erzeuger“: ein Betriebsinhaber gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
b) „angeschlossener Erzeuger“: ein Erzeuger oder eine Erzeugergenossenschaft, der bzw. die Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist;
c) „Tochtergesellschaft“: ein Unternehmen, an dem eine oder mehrere Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen beteiligt sind und das zu den Zielen der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen beiträgt;
d) „länderübergreifende Erzeugerorganisation“: jede Organisation, bei der sich mindestens ein Erzeugungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat als dem befindet, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat;
e) „länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen“: jede Vereinigung von Erzeugerorganisationen, bei der mindestens eine der zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat;
f) „Konvergenzziel“: das in der Aktion für die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen gemäß den EU-Vorschriften über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegte Ziel;
g) „Maßnahme“: eine der folgenden Aktionen:
h) „Aktion“: eine besondere Tätigkeit oder ein besonderes Instrument zur Erreichung eines bestimmten operationellen Ziels, das zu einem oder mehreren der Ziele von Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beiträgt;
i) „Nebenerzeugnis“: ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;
j) „Aufbereitung“: aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;
k) „branchenübergreifende Maßnahme“: gemäß Artikel 103d Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine oder mehrere der in Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Tätigkeiten, die vom Mitgliedstaat genehmigt und gemeinsam von einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und mindestens einem anderen Akteur in der Lebensmittelverarbeitungs- und/oder -vertriebskette verwaltet wird;
l) „Ausgangsindikator“: ein Indikator, der einen Zustand oder eine Tendenz zu Beginn eines Programmierungszeitraums wiedergibt und nützliche Informationen bieten kann
(2) Die Mitgliedstaaten definieren unter Zugrundelegung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen die in ihrem Hoheitsgebiet betroffenen juristischen Personen, die Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nachkommen müssen. Sie können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen erlassen und legen gegebenenfalls auch Bestimmungen über die deutliche Begriffsbestimmung von Teilen juristischer Personen für die Anwendung von Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fest.
Artikel 20
Erfasste Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Erzeugnis bzw. die Erzeugnisgruppe, das bzw. die im Anerkennungsantrag aufgeführt ist, vorbehaltlich jeglicher Entscheidung gemäß Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung an.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, nur an, wenn die Erzeugerorganisationen anhand einer Regelung von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse nur zur Verarbeitung geliefert werden.
Artikel 21
Mindestanzahl von Mitgliedern
Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selber juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.
Artikel 22
Mindestdauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfristen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.
Artikel 23
Strukturen und Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere
a) |
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder, |
b) |
das Entgegennehmen, Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder, |
c) |
die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und |
d) |
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen. |
Artikel 24
Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke von Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugnisse auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 50 und 51 der vorliegenden Verordnung.
(2) Wenn ein oder mehrere Mitglieder einer Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung verfügen, kann der Wert ihrer vermarktbaren Erzeugung als Durchschnittswert ihrer vermarkteten Erzeugung aus den drei Jahren berechnet werden, die dem Jahr der Stellung des Anerkennungsantrags vorangehen und in denen die Mitglieder der Erzeugerorganisation tatsächlich ihre Erzeugungstätigkeit ausgeübt haben.
Artikel 25
Zurverfügungstellung von technischen Mitteln
Für die Zwecke von Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau zur Verfügung stellt.
Artikel 26
Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen
(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.
(2) Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 50 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.
(3) Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Haupttätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.
(4) Findet Artikel 50 Absatz 9 Anwendung, so gilt der Absatz 3 dieses Artikels sinngemäß ab 1. Januar 2012 für die betreffenden Tochtergesellschaften.
Artikel 27
Auslagerung
(1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestatten kann, können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.
(2) Die Auslagerung der Tätigkeit einer Erzeugerorganisation bedeutet, dass die Erzeugerorganisation einen Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft, für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit abschließt. Die Erzeugerorganisation bleibt jedoch für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich.
Artikel 28
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen
(1) Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über bedeutende Produktionsstätten oder eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt und/oder ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für Folgendes:
a) |
die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, |
b) |
die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, |
c) |
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung stellen und |
d) |
auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen einschließlich der den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt. |
Artikel 29
Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen
(1) Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen tritt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile. Die neue Einheit übernimmt die Rechte und Pflichten der sich zusammenschließenden Erzeugerorganisationen.
Die neu zusammengeschlossene Einheit kann die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen. Die Zusammenlegung der operationellen Programme erfolgt gemäß den Artikeln 66 und 67.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen jedoch in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf Antrag gestatten, die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weiterzuführen.
Artikel 30
Mitgliedschaft von Nichterzeugern
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Übereinstimmung mit Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 125a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sicher.
(3) Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
a) |
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden, |
b) |
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen. |
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 2 das Stimmrecht dieser Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, begrenzen oder ausschließen.
Artikel 31
Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation, die zumindest das Stimmrecht umfassen, durch ein oder mehrere Mitglieder zu verhindern.
(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.
Artikel 32
Auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anwendbare Vorschriften über Erzeugerorganisationen
Artikel 22, Artikel 26 Absatz 3 sowie die Artikel 27 und 31 gelten sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Artikel 26 Absatz 2 gilt sinngemäß für Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die die Verkaufstätigkeit durchführen.
Artikel 33
Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 125c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nur hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen.
(2) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann gemäß Artikel 125c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt werden und die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation durchführen, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.
Artikel 34
Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können, auch wenn sie keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind.
(2) Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
a) |
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden, |
b) |
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen. |
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen.
Artikel 35
Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von angeschlossenen Erzeugerorganisationen verfügt und/oder in dem die zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen ein bedeutendes Niveau der vermarkteten Erzeugung erzielen.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für Folgendes:
a) |
die Anerkennung der Vereinigung; |
b) |
gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der Vereinigung; |
c) |
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die zusammengeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten müssen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderlich Unterstützung zur Verfügung stellen, und |
d) |
auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich der den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden, vorliegenden geltenden Rechtsvorschriften, in eine Amtssprache der antragstellenden Mitgliedstaaten übersetzt. |
Artikel 36
Vorlage des Anerkennungsplans
(1) Eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person unterbreitet den Anerkennungsplan gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die juristische Person ihren Sitz hat.
(2) Die Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:
a) |
die Mindestvoraussetzungen, die die juristische Person oder der klar bestimmte Teil einer juristischen Person erfüllen muss, um einen Anerkennungsplan vorlegen zu können, |
b) |
die Vorschriften für die Ausarbeitung, den Inhalt und die Durchführung der Anerkennungspläne, |
c) |
den Zeitraum, während dessen ein früheres Mitglied einer Erzeugerorganisation nach seinem Austritt aus dieser Organisation keiner Erzeugergruppierung hinsichtlich der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt war, beitreten darf, und |
d) |
die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung, die Kontrolle und die Verwirklichung der Anerkennungspläne. |
Artikel 37
Inhalt des Anerkennungsplans
Der Entwurf des Anerkennungsplans umfasst mindestens die folgenden Punkte:
a) |
Beschreibung der Ausgangssituation, namentlich in Bezug auf die Anzahl der angeschlossenen Erzeuger zusammen mit einem vollständigen Mitgliederverzeichnis, der Erzeugung, einschließlich des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der Vermarktung und der Infrastruktur, die der Erzeugergruppierung zur Verfügung steht, einschließlich der Infrastruktur, die sich im Besitz einzelner Mitglieder der Erzeugergruppierung befindet; |
b) |
den vorgeschlagenen Zeitpunkt für den Beginn der Durchführung des Plans und die Laufzeit des Plans, die einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf, und |
c) |
die zur Erreichung der Anerkennung durchzuführenden Tätigkeiten und Investitionen. |
Artikel 38
Genehmigung des Anerkennungsplans
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet über den Entwurf des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen, innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.
(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Anerkennungsplänen erlassen, einschließlich Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit von Investitionen, die von Erzeugergruppierungen zur Erfüllung der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 125b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 getätigt werden.
(3) Nach Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 111 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats je nach Fall
a) |
den Plan genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen; |
b) |
Änderungen an dem Plan verlangen; |
c) |
den Plan ablehnen. |
Die Genehmigung eines Plans kann gegebenenfalls erst dann erfolgen, wenn die gemäß Buchstabe b verlangten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gibt ihre Entscheidung der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person bekannt.
Artikel 39
Durchführung des Anerkennungsplans
(1) Der Anerkennungsplan wird ab dem 1. Januar in Jahrestranchen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugergruppierungen erlauben, diese Jahrestranchen in Halbjahrestranchen aufzuteilen.
Der Anerkennungsplan beginnt in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt gemäß Artikel 37 Buchstabe b im ersten Durchführungsjahr
a) |
am 1. Januar, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem er von der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist, oder |
b) |
am ersten Kalendertag nach dem Zeitpunkt seiner Genehmigung. |
Das erste Jahr der Durchführung des Anerkennungsplans endet in jedem Fall am 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Anerkennungspläne innerhalb einer Jahres- oder Halbjahrestranche ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geändert werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugergruppierungen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.
(3) Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.
Artikel 40
Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation
(1) Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit einen Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 stellen. Ein solcher Antrag muss auf jeden Fall vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übermittelt werden.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen von Artikel 63 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.
Artikel 41
Haupttätigkeiten der Erzeugergruppierungen
(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugergruppierung betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie vorläufig anerkannt wurde.
(2) Eine Erzeugergruppierung kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugergruppierung sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der von der Erzeugergruppierung vermarkteten Erzeugung der eigenen Mitglieder und der Mitglieder anderer Erzeugergruppierungen.
Artikel 42
Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Artikel 50 Absätze 1 bis 4, Absatz 6 erster Satz und Absatz 7 gelten sinngemäß für Erzeugergruppierungen.
(2) Hat sich der Wert der vermarkteten Erzeugung aus dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugergruppierung liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung mindestens 65 % des Wertes, der in den vom Mitgliedstaat überprüften vorangegangenen Anträgen für die Beihilfe für die jüngste Jahrestranche insgesamt gemeldet wurde, oder, falls kein solcher Antrag vorliegt, des ursprünglich im genehmigten Anerkennungsplan gemeldeten Wertes beträgt.
(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird nach den Rechtsvorschriften berechnet, die für den Zeitraum gelten, für den die Beihilfe beantragt wird.
Artikel 43
Finanzierung von Anerkennungsplänen
(1) Die Beihilfesätze gemäß Artikel 103a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für eine vermarktete Erzeugung, die 1 000 000 EUR überschreitet, um die Hälfte gekürzt.
(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf je Erzeugergruppierung einen jährlichen Höchstbetrag von 100 000 EUR nicht überschreiten.
(3) Die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird ausgezahlt in
a) |
Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder |
b) |
Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls der Plan während eines Jahreszeitraums beginnt oder die Anerkennung gemäß Artikel 125b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor Ablauf eines Jahreszeitraums erfolgt. In diesem Fall wird der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag proportional gesenkt. |
Für die Berechnung des Betrags der Tranchen können die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, die vermarktete Erzeugung eines Zeitraums zugrunde legen, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Der Unterschied zwischen den Zeiträumen muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen.
(4) Der für die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffende Beihilfe gewährt wird, zuletzt veröffentlicht wurde.
Artikel 44
Beihilfe für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen
Investitionen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anerkennungspläne gemäß Artikel 37 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, für die die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Erzeugnisse der Mitglieder einer Erzeugergruppierung finanziert, für die die vorläufige Anerkennung gewährt wird.
Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der betreffenden Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können, sind von der Beihilfe der Union ausgeschlossen.
Artikel 45
Beantragung der Beihilfe
(1) Eine Erzeugergruppierung reicht für die Beihilfen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Jahres- oder Halbjahreszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein. Der Antrag muss eine Erklärung über den Wert der vermarkteten Erzeugung für den Zeitraum umfassen, für den die Beihilfe beantragt wird.
(2) Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume können nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen gemäß Artikel 39 Absatz 1 aufgeteilt ist. Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie
a) |
die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die vorliegende Verordnung einhält und einhalten wird und |
b) |
weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung der Union oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Finanzierung der Union nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird. |
(3) Die Mitgliedstaaten setzen den Termin für die Zahlung der Beihilfe fest, der auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach Einreichung des Beihilfeantrags liegen muss.
Artikel 46
Beihilfefähigkeit
Die Mitgliedstaaten prüfen unter Berücksichtigung der Bedingungen und des Zeitpunktes einer eventuellen vorherigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen, aus denen die Mitglieder der betreffenden Erzeugergruppierung hervorgegangen sind, sowie der etwaigen Bewegungen der Mitglieder zwischen den Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen die Beihilfefähigkeit der Erzeugergruppierungen gemäß der vorliegenden Verordnung, um festzustellen, ob die Gewährung einer Beihilfe gerechtfertigt ist.
Artikel 47
Finanzielle Beteiligung der Union
(1) Die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich auf:
a) |
75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und |
b) |
50 % in den anderen Regionen. |
Der Restbetrag der Beihilfe ist vom Mitgliedstaat in Form eines Pauschalbetrags zu zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.
(2) Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:
a) |
50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und |
b) |
30 % in den anderen Regionen. |
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen finanziell zu beteiligen.
Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf
a) |
25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und |
b) |
45 % in den anderen Regionen. |
Artikel 48
Zusammenschlüsse
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die vorläufig anerkannt und durch den Zusammenschluss von zwei oder mehreren vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen entstanden sind.
(2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugergruppierung an die Stelle ihrer Bestandteile.
(3) Schließen sich zwei oder mehrere Erzeugergruppierungen zusammen, so übernimmt die neue Einheit die Rechte und Pflichten derjenigen Erzeugergruppierung, die zuerst vorläufig anerkannt worden ist.
(4) Schließt sich eine vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung mit einer anerkannten Erzeugerorganisation zusammen, so kommt die entstehende Einheit weder für die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung noch für die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Betracht. Die entstehende Einheit wird weiterhin als anerkannte Erzeugerorganisation behandelt, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Erforderlichenfalls beantragt die Erzeugerorganisation eine Änderung ihres operationellen Programms und zu diesem Zweck gilt Artikel 29 sinngemäß.
Von Erzeugergruppierungen vor einem solchen Zusammenschluss durchgeführte Aktionen sind jedoch weiterhin unter den Bedingungen des Anerkennungsplans beihilfefähig.
Artikel 49
Folgen der Anerkennung
(1) Sobald die Anerkennung ausgesprochen wird, wird die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingestellt.
(2) Wird ein operationelles Programm gemäß der vorliegenden Verordnung vorgelegt, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von im Anerkennungsplan dargelegten Maßnahmen kommt.
(3) Die Investitionen, für die die Beihilfe zu den Investitionskosten gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, können in die operationellen Programme aufgenommen werden, soweit sie ihrer Art nach den Vorschriften der vorliegenden Verordnung genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten setzen den nach Durchführung des Anerkennungsplans beginnenden Zeitraum fest, innerhalb dessen die Erzeugergruppierung als Erzeugerorganisation anerkannt werden muss. Dieser Zeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.
KAPITEL II
Betriebsfonds und operationelle Programme
Artikel 50
Berechnungsgrundlage
(1) Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung von Obst und Gemüse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Obst und Gemüse umfassen, das gemäß Artikel 4 keinen Vermarktungsnormen entsprechen muss.
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt die Erzeugung von Mitgliedern ein, die aus der Erzeugerorganisation austreten oder ihr beitreten. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelzählungen fest.
(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.
Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VI der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung entweder durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder durch Tochtergesellschaften gemäß Absatz 9 dieses Artikels entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf
a) |
53 % für Fruchtsäfte, |
b) |
73 % für konzentrierte Fruchtsäfte, |
c) |
77 % für Tomatenkonzentrat, |
d) |
62 % für gefrorenes Obst und Gemüse, |
e) |
48 % für Obst- und Gemüsekonserven, |
f) |
70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus, |
g) |
81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake, |
h) |
81 % für getrocknetes Obst, |
i) |
27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, |
j) |
12 % für verarbeitete aromatische Kräuter, |
k) |
41 % für Paprikapulver. |
(4) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.
(5) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abgesetzten Marktrücknahmen zum geschätzten Durchschnittspreis, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation im vorangegangenen Referenzzeitraum vermarktet wurden, ein.
(6) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation und/oder der angeschlossenen Erzeuger. Der Wert der Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet.
(7) Die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse wird auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne
a) |
MwSt, |
b) |
interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist, und begründen in ihrer nationalen Strategie, was als weite Entfernung anzusehen ist. |
(8) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 7 auch auf der Stufe „ab Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ berechnet werden.
(9) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 7 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
a) |
von der/den Erzeugerorganisation(en) oder Vereinigung(en) von Erzeugerorganisationen und/oder |
b) |
vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von den angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, wenn dies zu den Zielen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beiträgt. |
(10) Im Falle von Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ berechnet und umfasst den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit, die von der Erzeugerorganisation auf ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 9 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.
(11) Bei Erzeugungseinbußen durch Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsmaßnahmen nach Kapitel III Abschnitt 6 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.
Artikel 51
Referenzzeitraum
(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von zwölf Monaten vermarktetet wurde.
(2) Dieser Referenzzeitraum wird von den Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation folgendermaßen festgesetzt:
a) |
als Zwölfmonatszeitraum, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet, oder |
b) |
als Durchschnittswert von drei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die frühestens am 1. Januar des fünften Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnen und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, enden. |
(3) Der Zwölfmonatszeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.
Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums sollte außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.
(4) Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt.
Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Gründe gemäß Unterabsatz 1 nach.
(5) Verfügt eine erst seit kurzer Zeit anerkannte Erzeugerorganisation für die Anwendung von Absatz 2 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für neue Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die zum ersten Mal einer Erzeugerorganisation beitreten.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 6 berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Referenzzeitraum nach den in diesem Referenzzeitraum geltenden Rechtsvorschriften.
Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird.
Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten.
Artikel 52
Verwaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betriebsfonds in einer Weise verwaltet werden, die es externen Prüfern ermöglicht, jährlich alle Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.
Artikel 53
Finanzierung der Betriebsfonds
(1) Die Finanzbeiträge der Mitglieder zum Betriebsfonds gemäß Artikel 103b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden von der Erzeugerorganisation bestimmt.
(2) Alle Erzeuger erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation und der Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.
Artikel 54
Mitteilung des voraussichtlichen Betrags
(1) Die Erzeugerorganisationen teilen den Mitgliedstaaten jährlich bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder den diesbezüglichen Änderungsanträgen die voraussichtliche Höhe der Unionsbeteiligung sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.
Die Mitgliedstaaten können für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.
(2) Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds berechnet sich auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung. Die Berechnung wird zwischen den Ausgaben für Krisenprävention und -management und den Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.
Artikel 55
Nationale Strategie
(1) Die allgemeine Struktur und der Inhalt der nationalen Strategie gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden gemäß den Leitlinien von Anhang VII festgelegt. Die Strategie kann regionale Elemente umfassen.
Die nationale Strategie berücksichtigt alle gemäß Teil II Titel II Kapitel II Abschnitte I und Ia der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie diesem Titel von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen und erlassenen Bestimmungen.
(2) Die nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 103f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird jedes Jahr vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. Der nationale Rahmen wird integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.
(3) Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der Bedürfnisse und ihrer Einstufung nach Vorrangigkeit, der entsprechenden Ziele, die durch die operationellen Programme zu verwirklichen sind, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation sowie der Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen auch für die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie und ihrer Ausführung doch die operationelle Programme.
Die nationale Strategie kann insbesondere aufgrund der Überwachung und Bewertung geändert werden. Die Änderungen werden jeweils vor Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme vorgenommen.
(5) Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen und/oder Ausgaben aus dem Betriebsfonds fest, um die Ausgewogenheit zwischen den Maßnahmen zu gewährleisten.
Artikel 56
Nationaler Rahmen für Umweltmaßnahmen
(1) Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auch alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen. Die Kommission macht den nationalen Rahmen mit geeigneten Mitteln den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.
(2) Der nationale Rahmen gibt in einem gesonderten Kapitel die allgemeinen Anforderungen betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität vor, die im Rahmen eines operationellen Programms ausgewählte Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen müssen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Muster dieses Kapitels zur Verfügung.
Der nationale Rahmen enthält auch eine nicht erschöpfende Liste der in dem Mitgliedstaat geltenden Umweltmaßnahmen und diesbezüglichen Bedingungen im Sinne von Artikel 103c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Für jede ausgewählte Umweltmaßnahme gibt der nationale Rahmen Folgendes an:
a) |
die Begründung der Maßnahme, ausgehend von ihrer erwarteten Umweltwirkung, und |
b) |
die betreffende(n) Verpflichtung(en). |
(3) Umweltaktionen, die Agrarumweltverpflichtungen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum ähneln, haben dieselbe Laufzeit wie diese Verpflichtungen. Im Falle, dass die Laufzeit der entsprechenden Agrarumweltverpflichtungen über die Laufzeit des ursprünglichen operationellen Programms hinausgeht, werden die Aktionen im folgenden operationellen Programm fortgesetzt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in begründeten Fällen für Umweltaktionen kürzere Laufzeiten oder sogar deren Einstellung zulassen, insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung nach Artikel 126 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.
Im nationalen Rahmen ist die Laufzeit der Aktionen gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Fortsetzung der Aktion im folgenden operationellen Programm anzugeben.
Artikel 57
Ergänzende Bestimmungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung über die Beihilfefähigkeit der Maßnahmen, Aktionen bzw. Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme erlassen.
Artikel 58
Beziehung zu den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 können Maßnahmen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, im Rahmen von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum bzw. nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (9) genehmigten Programmen der Mitgliedstaaten nicht gefördert werden.
(2) Wenn nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausnahmsweise Maßnahmen gefördert werden, die potenziell im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig wären, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe dem Empfänger für eine bestimmte Maßnahme nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
Wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit solchen Ausnahmen in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, stellen sie zu diesem Zweck sicher, dass die nationale Strategie im Sinne von Artikel 55 der vorliegenden Verordnung die Kriterien und Verwaltungsbestimmungen angibt, die sie in den Entwicklungsprogrammen anwenden werden.
(3) Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103a Absatz 3, Artikel 103d Absätze 1 und 3 sowie Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Artikels 47 der vorliegenden Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
(4) Beihilfen für Umweltaktionen, ausgenommen den Erwerb von Anlagegütern, werden auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Diese Beträge können in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung besonderer, im Rahmen der nationalen Strategie gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung und der operationellen Programme der Erzeugerorganisationen zu begründender Umstände angehoben werden. Die Beträge für Umweltaktionen können auch zur Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angehoben werden.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.
Artikel 59
Inhalt der operationellen Programme
Die operationellen Programme umfassen
a) |
eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang VIII aufgeführten gemeinsamen Ausgangsindikatoren; |
b) |
die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen sowie eine Erläuterung, wie das Programm zur nationalen Strategie beiträgt, und die Bestätigung, dass es mit dieser übereinstimmt, auch in Bezug auf die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten. Die Beschreibung der Ziele nimmt Bezug auf die in der nationalen Strategie festgelegten Ziele und enthält messbare Zielvorgaben, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern; |
c) |
für jedes Jahr der Programmdurchführung eine detaillierte Beschreibung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen (mit einzelnen Aktionen) und Mittel, einschließlich Krisenprävention und -management. Die Beschreibung erläutert, inwieweit die verschiedenen Maßnahmen
|
d) |
die Laufzeit des Programms und |
e) |
die finanziellen Aspekte, nämlich
|
Artikel 60
Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme
(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind.
(2) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationelle Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch im Voraus angemessene Standardpauschalsätze in folgenden Fällen festsetzen:
a) |
wenn solche Standardpauschalsätze in Anhang IX aufgeführt sind, |
b) |
für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird, und |
c) |
für gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (10) berechnete zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge von Umweltaktionen. |
Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Sätze mindestens alle fünf Jahre.
(3) Damit eine Aktion beihilfefähig ist, muss es sich bei über 50 % der unter sie fallenden Erzeugnisse (nach Wert) um Erzeugnisse handeln, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde. Um zu den 50 % zu gehören, müssen die Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. Artikel 50 gilt sinngemäß für die Berechnung des Wertes.
(4) Für Umweltaktionen gelten die folgenden Regeln:
a) |
Verschiedene Umweltaktionen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind. Im Falle einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den spezifischen Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen; |
b) |
Verpflichtungen zur Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln sind nur zulässig, wenn solche Begrenzungen auf eine Weise bewertet werden können, die eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen bietet; |
c) |
Aktionen für ein umweltverträgliches Verpackungsmanagement müssen hinreichend begründet sein und über die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgesetzten Anforderungen hinausgehen. |
Die Mitgliedstaaten legen in ihrer nationalen Strategie gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung einen Höchstsatz der jährlichen Ausgaben im Rahmen eines operationellen Programms fest, der für Aktionen im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Verpackungsmanagement ausgegeben werden kann. Dieser Satz sollte höchstens 20 % betragen und sollte nur überschritten werden können, um besondere einzelstaatliche/regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen, was in der nationalen Strategie zu begründen ist.
(5) Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen), deren Amortisationsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn die steuerliche Abschreibungsdauer mehr als fünf Jahre beträgt, auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition
a) |
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder |
b) |
von den Ersetzungskosten abgezogen. |
(6) Investitionen oder Aktionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, einschließlich in Fällen, in denen Tätigkeiten auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird. In wohlbegründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.
(7) Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können beihilfefähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt sind.
Artikel 61
Einzureichende Unterlagen
Den operationellen Programmen sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) |
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde; |
b) |
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden, und |
c) |
die schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere EU- oder einzelstaatliche Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind. |
Artikel 62
Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen ermächtigen, ein operationelles Programm oder Teilprogramm vorzulegen, das aus Aktionen besteht, die von mindestens zwei dieser Vereinigung angeschlossenen Erzeugerorganisationen festgelegt, aber nicht von diesen im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.
(2) Die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind zusammen mit den operationellen Programmen der angeschlossenen Erzeugerorganisationen, einschließlich der Erfüllung der Ziele und der Einhaltung der Grenzen gemäß Artikel 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, zu prüfen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) |
diese Aktionen vollständig durch Beiträge von in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aus den Betriebsfonds jener Erzeugerorganisationen finanziert werden. Diese Aktionen können jedoch in einem Verhältnis, das den Anteilen der Beiträge der angeschlossenen Erzeugerorganisationen entspricht, von Nichterzeugerorganisationen, die Mitglieder in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 34 sind, finanziert werden; |
b) |
diese Aktionen und die entsprechenden Finanzbeiträge in dem operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorganisation aufgeführt sind; |
c) |
kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht. |
(4) Die Artikel 59 und 60, Artikel 61 Buchstaben b und c und die Artikel 63 bis 67 gelten sinngemäß für die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 59 Buchstabe b ist für operationelle Teilprogramme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben.
Artikel 63
Vorlagefrist
(1) Die operationellen Programme werden von der Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr ihrer Durchführung vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
(2) Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihre operationellen Programme gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieser operationellen Programme ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin gemäß Artikel 64 Absatz 2 erteilt wurde.
Artikel 64
Entscheidung
(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der folgenden Entscheidungen:
a) |
sie genehmigt die Beträge des Betriebsfonds und das operationelle Programm, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und dieses Kapitels erfüllen; |
b) |
sie genehmigt das operationelle Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte Änderungen akzeptiert, oder |
c) |
sie lehnt das operationelle Programm oder Teile des Programms ab. |
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis 15. Dezember des Jahres der Vorlage eine Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds.
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.
In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch die Entscheidung über operationelle Programme und Betriebsfonds bis zum 20. Januar nach der Vorlage treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.
Artikel 65
Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre
(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September Änderungen der operationellen Programme, einschließlich in Bezug auf die Laufzeit, beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt für die Antragstellung festsetzen.
(2) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis zum 15. Dezember des Antragsjahres eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms.
In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar des Jahres nach dem Jahr der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung vorgesehen werden.
Artikel 66
Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres
(1) Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis zum 20. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das die Änderungen beantragt wurden, eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres:
a) |
ihr operationelles Programm nur teilweise durchzuführen; |
b) |
den Inhalt des operationelles Programms zu ändern; |
c) |
die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 29 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen; |
d) |
im Falle der Anwendung von Artikel 93 den Betriebsfonds durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu ergänzen. |
(4) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.
Artikel 67
Format der operationellen Programme
(1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.
(2) Die Durchführung eines bis spätestens 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt an dem auf seine Genehmigung folgenden 1. Januar.
Die Durchführung der Programme, für die eine Genehmigung nach dem 15. Dezember erfolgt, wird um ein Jahr verschoben.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes beginnt im Fall der Anwendung von Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Durchführung eines nach diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.
Artikel 68
Genehmigter Beihilfebetrag
(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 103g Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem Jahr vorangeht, für das die Beihilfe beantragt wird.
(2) Im Fall der Anwendung von Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar des Jahres mit, für das die Beihilfe beantragt wird.
Artikel 69
Beihilfeanträge
(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
(2) Den Beihilfeanträgen sind Belege beizufügen über
a) |
die beantragte Beihilfe; |
b) |
den Wert der vermarkteten Erzeugung; |
c) |
die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst; |
d) |
die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben; |
e) |
die Ausgaben für Krisenprävention und –management, aufgeschlüsselt nach Aktionen; |
f) |
den Anteil des Betriebsfonds, der für Krisenprävention und -management bestimmt ist, aufgeschlüsselt nach Aktionen; |
g) |
die Einhaltung von Artikel 103c Absatz 2, Artikel 103c Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 103d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; |
h) |
eine schriftliche Zusage der Erzeugerorganisation, dass sie keine EU- oder einzelstaatliche Doppelfinanzierung für Maßnahmen und/oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung beihilfefähig sind, und |
i) |
die Durchführung der betreffenden Aktion im Falle des Antrags auf Zahlung eines Standardpauschalsatzes nach Artikel 60 Absatz 2. |
(3) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
a) |
die betreffenden Aktionen aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten; |
b) |
diese Aktionen bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen, abgeschlossen werden können und |
c) |
der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt. |
Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 71 Absatz 3 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten tatsächlichen Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.
(4) Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 70 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird.
(5) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können Beihilfeanträge gemäß Absatz 1 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder einreichen, wenn es sich bei diesen Mitgliedern um Erzeugerorganisationen handelt und sofern die gemäß Absatz 2 vorgeschriebenen Belege für jedes Mitglied vorgelegt werden. Die Erzeugerorganisationen sind die Endbegünstigten der Beihilfe.
Artikel 70
Zahlung der Beihilfe
Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt.
Artikel 71
Vorschusszahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen erlauben, für den Teil der Beihilfe in Höhe der voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat der Vorlage des Antrags auf Vorschusszahlung beginnt, Vorschusszahlungen zu beantragen.
(2) Die Anträge auf Vorschusszahlungen werden nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(3) Der Vorschuss wird nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (12) gezahlt.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 52 und 53 der vorliegenden Verordnung erhoben und vorangegangene Vorschüsse und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.
(4) Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
(5) Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Verpflichtung, die im operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 61 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung durchzuführen.
Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 61 Buchstaben b und c wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Sanktionen und Strafen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 anzuwenden sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
(6) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.
Artikel 72
Teilzahlungen
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des operationellen Programms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.
Die Anträge können jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. Den Anträgen sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.
Die im Rahmen von Teilanträgen geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des operationellen Programms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.
KAPITEL III
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement
Artikel 73
Wahl der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Artikel 103c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet nicht angewandt werden.
Artikel 74
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, deren Abschreibungsdauer die Laufzeit des operationellen Programms überschreitet, können aus gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Artikel 75
Begriffsbestimmung
In diesem Abschnitt sind die Durchführungsbestimmungen zu Marktrücknahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.
Im Sinne dieses Kapitels sind „aus dem Markt genommene Erzeugnisse“, „Rücknahmeerzeugnisse“ und „nicht zum Verkauf angebotene Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die Gegenstand solcher Marktrücknahmen sind.
Artikel 76
Vermarktungsnormen
(1) Soweit für ein bestimmte Erzeugnisse Vermarktungsnormen nach Titel II gelten, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse diesen Normen, mit Ausnahme der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften, entsprechen. Die Erzeugnisse können ohne Großensortierung in loser Schüttung zurückgenommen werden, sofern die Anforderungen der Klasse II, insbesondere in Bezug auf Qualität und Größe, eingehalten werden.
Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.
(2) Sofern es für ein bestimmtes Erzeugnis keine Vermarktungsnorm gibt, müssen die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Mindestanforderungen nach Anhang X genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.
Artikel 77
Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung
(1) Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisationen anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.
(2) Bei vor Kurzem anerkannten Erzeugerorganisationen werden folgende Daten zugrunde gelegt:
a) |
wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen aus den Wirtschaftsjahren vor der Anerkennung oder |
b) |
die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge. |
Artikel 78
Vorherige Mitteilung der Marktrücknahmen
(1) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen nationalen Behörden im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede Rücknahmemaßnahme mit, die sie zu treffen gedenken.
Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der zur Intervention bestimmten Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 108 unterzogen werden können.
Die Mitteilung umfasst eine Bestätigung, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Mitteilung nach Absatz 1 durch die Erzeugerorganisationen fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.
(3) Innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
a) |
entweder er nimmt eine Kontrolle gemäß Artikel 108 Absatz 1 vor, nach der er, sofern keine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, die Rücknahmemaßnahme, so wie sie am Ende der Kontrolle festgestellt wurde, genehmigt oder |
b) |
er nimmt in den Fällen nach Artikel 108 Absatz 3 keine Kontrolle gemäß Artikel 108 Absatz 1 vor und teilt dies der Erzeugerorganisation schriftlich oder auf elektronischem Wege mit und genehmigt die Rücknahmemaßnahme, so wie sie notifiziert wurde. |
Artikel 79
Ausgleich
(1) Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der Beteiligung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang XI genannten Beträge für die in demselben Anhang aufgeführten Erzeugnisse. Für andere Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest.
Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um die Nettoeinnahmen gemindert, die die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die Erzeugerorganisationen erbracht haben. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, müssen die betreffenden Erzeugnisse aus dem freien Markt für Obst und Gemüse genommen werden.
(2) Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.
Die Menge der vermarkteten Erzeugung wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.
Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.
(3) Die finanzielle Beihilfe der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Anstalten oder Einrichtungen abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 80
Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse
(1) Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. Sie stellen mit geeigneten Bestimmungen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben. Die Kosten, die den Erzeugerorganisationen aufgrund der Einhaltung dieser Bestimmungen entstanden sind, sind als Teil des Ausgleichs für Marktrücknahmen im Rahmen des operationellen Programms förderfähig.
(2) Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 schließen die kostenlose Verteilung im Sinne von Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.
Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.
Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erleichtern.
(3) Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist zulässig. Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen, die gewährleisten, dass dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen. Der aus der Destillation gewonnene Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.
Artikel 81
Transportkosten
(1) Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der Pauschalbeträge, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang XII festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.
Beim Transport auf dem Seeweg bestimmen die Mitgliedstaaten die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und der angenommenen Ausgangsstelle, wenn ein Transport auf dem Landweg möglich ist. Die in Anhang XII genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.
(2) Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
a) |
Namen der Empfängereinrichtungen, |
b) |
Menge der betreffenden Erzeugnisse, |
c) |
Übernahme durch die begünstige Einrichtung und verwendete Transportmittel, und |
d) |
Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort. |
Artikel 82
Sortier- und Verpackungskosten
(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse sind in Höhe der in Anhang XIII Teil A aufgeführten Pauschalbeträge für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig.
(2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XIII Teil B.
(3) Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation erstattet, die sie durchgeführt hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
a) |
Namen der Empfängereinrichtungen, |
b) |
Menge der betreffenden Erzeugnisse und |
c) |
Übernahme durch die Empfängereinrichtungen, unter Angabe der Aufmachungsart. |
Artikel 83
Verpflichtungen der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
(1) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verpflichten sich,
a) |
die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, |
b) |
über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen, |
c) |
sich den in den EU-Vorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und |
d) |
Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung der Übernahme der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten im Hinblick auf ihre kostenlose Verteilung (oder eines gleichwertigen Dokuments) vorzulegen. |
Die Mitgliedstaaten können Empfänger, die nur kleinere Mengen beziehen, von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn sie das Risiko als niedrig erachten. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.
(2) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,
a) |
die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, |
b) |
über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu erstellen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet, |
c) |
sich den in den EU-Vorschriften vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen und |
d) |
im Falle von zur Destillation aus dem Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen. |
Artikel 84
Begriffsbestimmungen für Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Ernte vor der Reifung“: das vollständige Abernten von nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche vor dem Beginn der normalen Ernte. Die Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein.
b) „Nichternten“: der Verzicht auf gewerbliche Erzeugung auf der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als Nichternten.
(2) Ernte vor der Reifung und Nichternten werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.
Artikel 85
Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen folgende Regelungen für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten:
a) |
sie erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung, unter anderem über die Vorausmitteilungen betreffend die Ernte vor der Reifung und das Nichternten, deren Inhalt und Fristen, die Höhe der Ausgleichszahlung, die Anwendung der Maßnahmen und die beihilfefähigen Erzeugnisse; |
b) |
sie stellen durch geeignete Bestimmungen sicher, dass die Anwendung der Maßnahmen keine negativen Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat; |
c) |
sie kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter den Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden, und lehnen deren Anwendung ab, wenn dies nicht der Fall ist. |
(2) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus fernschriftlich oder auf elektronischem Wege jede geplante Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten mit.
Die erste Mitteilung für ein bestimmtes Jahr und ein bestimmtes Erzeugnis muss eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten, die die Ernte vor der Reifung als Krisenpräventionsmaßnahme rechtfertigt.
(3) Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewandt werden.
(4) Die Ausgleichszahlung, die sowohl die Beteiligung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die
a) |
nur die aus der Anwendung der Maßnahmen entstehenden zusätzlichen Kosten einschließlich der Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen zur Einhaltung der nach Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen deckt oder |
b) |
nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen gemäß Artikel 79 deckt. |
Artikel 86
Durchführung von Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Diese Bestimmungen müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.
(2) Die Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen werden ergänzend zu bereits laufenden Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen der betreffenden Erzeugerorganisationen angewandt, die nicht die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen.
Artikel 87
Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Artikel 88
Ziele der Ernteversicherung
Die von den Erzeugerorganisationen getroffenen Maßnahmen zur Ernteversicherung tragen zur Erhaltung der Erzeugereinkommen sowie zur Deckung von Marktverlusten durch die Erzeugerorganisation und/oder ihre Mitglieder bei, wenn diese durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.
Artikel 89
Durchführung von Ernteversicherungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsmaßnahmen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
a) |
80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse; |
b) |
50 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für
|
Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine Beihilfe der Union in Höhe von 60 % gemäß Artikel 103d Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird.
(3) Die Ernteversicherungsmaßnahmen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.
(4) Im Sinne dieses Artikels gilt für „Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse“ die gleiche Begriffsbestimmung wie in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (13).
Artikel 90
Anwendung der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
(2) Die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds auf Gegenseitigkeit umfassen den Beitrag der Union und den Beitrag der Erzeugerorganisation. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung der Risikofonds auf Gegenseitigkeit beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Risikofonds auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds von höchstens
a) |
10 %, 8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind; |
b) |
5 %, 4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten. |
(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen gemäß Absatz 2 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen nur im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit des Fonds, so belaufen sich die Finanzhilfen auf
a) |
8 % bzw. 4 % in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind; |
b) |
4 % bzw. 2 % in den anderen Mitgliedstaaten. |
(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.
KAPITEL IV
Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
Artikel 91
Organisationsgrad der Erzeuger
(1) Für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet sich der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung.
(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt.
Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß diesem Artikel stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht. Im Sinne dieses Kapitels gilt als Gebiet der aufgrund seiner administrativen, geografischen oder wirtschaftlichen Merkmale deutlich unterscheidbare Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats.
Artikel 92
Ermächtigung zur Zahlung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
(1) Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.
Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet im Sinne von Artikel 91 der vorliegenden Verordnung besonders niedrig ist und dass nur in diesem Gebiet gewonnene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für eine Beihilfe in Betracht kommen, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der Beihilfe und den Prozentsatz der Finanzbeiträge nach Artikel 103b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beizufügen.
(2) Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt.
Ist der Antrag unvollständig, so wird die Dreimonatsfrist ausgesetzt und der Mitgliedstaat über die festgestellte Nichteinhaltung unterrichtet. Die Aussetzung der Frist tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Mitgliedstaat über die Fristaussetzung unterrichtet wird, und dauert bis zum Erhalt eines vollständigen Antrags.
Artikel 93
Änderungen der operationellen Programme
Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 65 oder 66.
Artikel 94
Beantragung und Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe
(1) Für die Beantragung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe und deren Zahlung durch die Mitgliedstaaten gelten die Artikel 69 bis 70.
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, einschließlich der Möglichkeit von Vorschuss- und Teilzahlungen, erlassen.
Artikel 95
Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union
(1) Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.
Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in drei der vorangegangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der Union, des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.
(2) Die Kommission entscheidet über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Der Antrag wird abgelehnt, wenn der antragstellende Mitgliedstaat die Vorschriften über die Genehmigung und Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nicht eingehalten oder die Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beachtet hat.
(3) Wenn die Erstattung der Beihilfe durch die Union genehmigt wurde, sind der Kommission die beihilfefähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (14) zu melden.
(4) Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte einzelstaatliche finanzielle Beihilfe wird von der Union bis zu höchstens 60 % erstattet.
KAPITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 96
Berichte der Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen
(1) Auf Anfrage der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats liefern die Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen alle einschlägigen Angaben, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 97 Buchstabe b erforderlich sind.
(2) Die Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Beihilfeanträgen einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme vor.
Dieser Bericht betrifft
a) |
die im Vorjahr durchgeführten operationellen Programme, |
b) |
die wichtigsten Änderungen der operationellen Programme und |
c) |
die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen. |
(3) Der Jahresbericht enthält für jedes operationelle Programm
a) |
die Leistungen und Ergebnisse des Programms, gegebenenfalls auf Basis der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang VIII sowie etwaiger zusätzlicher Output- und Ergebnisindikatoren aus der nationalen Strategie und |
b) |
eine Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung getroffen wurden. |
Gegebenenfalls wird im Jahresbericht dargelegt, welch wirksamer Schutz in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie und gemäß Artikel 103c Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährleistet ist, um die Umwelt vor möglichen höheren Belastungen zu schützen, die sich aus den Investitionen im Rahmen des operationellen Programms ergeben.
(4) Für das letzte Durchführungsjahr eines operationellen Programms wird anstelle des Jahresberichts nach Absatz 1 ein Schlussbericht vorgelegt.
Der Schlussbericht zeigt auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden. Er gibt auch an, welche Änderungen der Maßnahmen und/oder Methoden vorgenommen wurden und welche Faktoren zum Erfolg oder Misserfolg der Programmdurchführung beigetragen haben und bei der Ausarbeitung nachfolgender operationeller Programme oder bei der Anpassung laufender operationeller Programme berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.
(5) Wenn eine Erzeugergruppierung oder eine Erzeugerorganisation eine nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgeschriebene Mitteilung an den Mitgliedstaat unterlässt oder eine Mitteilung nach den dem Mitgliedstaat vorliegenden objektiven Fakten unrichtig erscheint, setzt dieser Mitgliedstaat unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierung oder die Anerkennung der Erzeugerorganisation aus, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Mitgliedstaaten führen die Einzelheiten solcher Fälle in dem jährlichen Bericht nach Artikel 97 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auf.
Artikel 97
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen:
a) |
Bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe des im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der EU-Beihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln; |
b) |
bis 15. November jährlich einen Bericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang XIV enthalten; |
c) |
bis 31. Januar jährlich den Betrag, der der jährlichen Durchführung der in dem betreffenden Jahr laufenden Anerkennungspläne entspricht. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugerorganisation folgende Angaben:
|
Artikel 98
Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit für jeden Markttag den Durchschnitt der Preisnotierungen für Obst und Gemüse, das auf den in Anhang XV Teil A aufgeführten repräsentativen Märkten gehandelt wird.
Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.
Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
Sofern entsprechende Angaben vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten die Preisnotierungen für die in Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und/oder Aufmachungen. Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen und/oder Aufmachungen als die in Anhang XV Teil A vorgesehenen, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Kommission die Typen, Sorten, Größen und/oder Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses auf der Grundlage der Transaktionen auf nach äußeren Kriterien identifizierbaren Märkten (Großhandelsmärkten, Versteigerungsmärkten und anderen Orten, an denen Angebot und Nachfrage aufeinander treffen) oder auf der Grundlage direkter Transaktionen zwischen Erzeugern, einschließlich Erzeugerorganisationen, und einzelnen Käufern (Großhändlern, sonstigen Händlern, Vertriebszentren und sonstigen Marktteilnehmern). Repräsentative Märkte können auch auf der Grundlage einer Kombination von Transaktionen auf nach äußeren Kriterien identifizierbaren Märkten und direkten Transaktionen bestimmt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Kommission auf freiwilliger Basis die Erzeugerpreise für die in Anhang XV Teil B aufgeführten Obst- und Gemüseerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse mitteilen.
(4) Die Preismitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen im Einklang mit den von der Kommission festzulegenden Leitlinien, die diese in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt macht.
Artikel 99
Einheitliches Identifizierungssystem
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Beihilfeanträge, die von einer Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung eingereicht werden, ein einheitliches Identifizierungssystem angewandt wird. Dieses muss mit dem Erfassungssystem nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (15) kompatibel sein.
Artikel 100
Einreichungsverfahren
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren für die Beihilfeanträge, für die Anträge auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie die Zahlungsanträge fest.
Artikel 101
Stichprobenkontrollen
Wenn Stichprobenkontrollen angezeigt sind, stellen die Mitgliedstaaten durch die Art und Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, dass diese für die betreffende Maßnahme angemessen sind.
Artikel 102
Verwaltungskontrollen
Verwaltungskontrollen werden bei allen Beihilfe- und Zahlungsanträgen vorgenommen und betreffen alle möglichen und angemessenen Elemente. Die Vorgänge, die Ergebnisse der Kontrollen und die bei Unstimmigkeiten getroffenen Maßnahmen werden aufgezeichnet.
Artikel 103
Kontrollen vor Ort
(1) Jede Kontrolle vor Ort wird in einem Kontrollbericht erfasst, der die Einzelheiten der durchgeführten Kontrollen wiedergibt. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a) |
geprüfte Beihilferegelungen und Anträge, |
b) |
anwesende Personen, |
c) |
geprüfte Maßnahmen, Aktionen und Unterlagen und |
d) |
Ergebnisse der Kontrolle. |
(2) Dem Empfänger kann die Möglichkeit gegeben werden, den Bericht zu unterzeichnen, um seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen, und Bemerkungen hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so kann der Empfänger eine Ausfertigung des Überwachungsberichts erhalten.
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit anderen in EU-Bestimmungen über Agrarbeihilfen vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt.
Artikel 104
Gewährung der Anerkennung und Genehmigung der operationellen Programme
(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle bei der Erzeugerorganisation, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms nach Artikel 64 überprüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Diese Kontrollen betreffen insbesondere:
a) |
die Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 59 Buchstaben a, b und e, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sein müssen; |
b) |
die Übereinstimmung der Programme mit Artikel 103c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie mit dem nationalen Rahmen und der nationalen Strategie; |
c) |
die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben; |
d) |
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung. Es wird überprüft, ob messbare Ziele festgelegt wurden, damit sich deren Verwirklichung überwachen lässt, und ob die gesetzten Ziele aufgrund der Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen erreichbar sind, und |
e) |
die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Bestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie mit den sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind. |
Artikel 105
Verwaltungskontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme
(1) Vor Gewährung der Beihilfe führen die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen bei allen Beihilfeanträgen durch, die durch Stichprobenkontrollen vor Ort gemäß Artikel 106 ergänzt werden.
(2) Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird insbesondere Folgendes überprüft, soweit dies für den betreffenden Antrag relevant ist:
a) |
der jährliche Bericht bzw. der Schlussbericht, der zusammen mit dem Antrag auf Durchführung des operationelle Programms vorgelegt wurde; |
b) |
der Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die getätigten Ausgaben; |
c) |
die Lieferung der Erzeugnisse bzw. Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben; |
d) |
die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen und |
e) |
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen. |
(3) Die im Rahmen des operationellen Programms geleisteten Zahlungen sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise wie Bankauszüge zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Die Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder in den Fällen gemäß Artikel 50 Absatz 9 der Tochtergesellschaft oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, den Namen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder ausgestellt sein. Für die Personalkosten gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe b müssen die Rechnungen gegebenenfalls jedoch auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder in den Fällen gemäß Artikel 50 Absatz 9 der Tochtergesellschaft ausgestellt sein.
Artikel 106
Vor-Ort-Kontrolle der Beihilfeanträge für operationelle Programme
(1) Im Rahmen der Prüfung der Beihilfeanträge nach Artikel 69 Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugerorganisationen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.
Diese Kontrollen betreffen insbesondere
a) |
die Einhaltung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr; |
b) |
die Verwendung des Betriebsfonds im jeweiligen Jahr, einschließlich der in den Anträgen auf Vorschusszahlungen bzw. Teilzahlungen gemeldeten Ausgaben, den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die durch Buchführungsunterlagen oder sonstige Unterlagen belegten gemeldeten Ausgaben; |
c) |
Kontrollen der zweiten Stufe bei den Ausgaben für Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung und Nichternten. |
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst in Mitgliedstaaten mit mehr als zehn anerkannten Erzeugerorganisationen mindestens 30 % der insgesamt beantragten Beihilfe. In den anderen Fällen wird jede Erzeugerorganisationen mindestens einmal alle drei Jahre kontrolliert.
Bei jeder Erzeugerorganisation ist vor Zahlung der Beihilfe oder ihres Restbetrags für das letzte Jahr der Durchführung ihres operationellen Programms mindestens eine Kontrolle vorzunehmen.
(3) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.
(4) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden müssen.
Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:
a) |
die Höhe der Beihilfe, |
b) |
die Kontrollergebnisse der Vorjahre, |
c) |
eine Zufallskomponente und |
d) |
sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter. |
Artikel 107
Vor-Ort-Kontrolle der Maßnahmen der operationellen Programme
(1) Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Maßnahmen der operationellen Programme wird von den Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes überprüft:
a) |
Durchführung der Aktionen des operationellen Programms; |
b) |
Übereinstimmung der tatsächlichen oder beabsichtigten Durchführung der Aktionen mit der Beschreibung im genehmigten operationellen Programm; |
c) |
Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben mit den EU-Vorschriften und der genehmigten Spezifikation bei einer angemessenen Auswahl von Ausgabenposten; |
d) |
Belege für die getätigten Ausgaben in den Buchführungsunterlagen oder anderen Unterlagen und |
e) |
Wert der vermarkteten Erzeugung. |
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird anhand der nach einzelstaatlichem Recht geprüften und bescheinigten Finanzbuchhaltung überprüft.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der gemeldete Wert der vermarkteten Erzeugung auf dieselbe Weise beglaubigt wird wie die Finanzbuchhaltungsdaten.
Die Überprüfung des gemeldeten Werts der vermarkteten Erzeugung kann vor der Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags vorgenommen werden. Sie muss spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgen.
(3) Außer in außergewöhnlichen Umständen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen eine Besichtigung der Aktion oder, bei immateriellen Aktionen, einen Besuch des Aktionsträgers. Insbesondere Aktionen in einzelnen Erzeugerbetrieben, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 106 Absatz 2 gehören, werden mindestens einmal besichtigt, um die Durchführung zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleinere Aktionen handelt oder wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Aktion in Wirklichkeit nicht durchgeführt wurde, als gering einstufen. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen.
(4) Die Vor-Ort-Kontrolle erstreckt sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können.
(5) Auf den Kontrollsatz nach Artikel 106 Absatz 2 können nur Kontrollen angerechnet werden, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen.
Artikel 108
Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen
(1) Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen durch. Diese Kontrollen umfassen eine Unterlagen- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine gegebenenfalls stichprobenweise durchgeführte Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 76 nach den Vorschriften von Titel II Kapitel II. Die Kontrolle erfolgt nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 78 Absatz 1 innerhalb der Fristen von Artikel 78 Absatz 2.
(2) Die Kontrolle der ersten Stufe gemäß Absatz 1 erstreckt sich auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen und nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse unter Überwachung der zuständigen Behörde sowie unter den vom Mitgliedstaat nach Artikel 80 festgelegten Bedingungen denaturiert oder an die Verarbeitungsindustrie abgegeben.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei der kostenlosen Verteilung der Erzeugnisse einen geringeren Prozentsatz als nach dem genannten Absatz, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation kontrollieren. Die Kontrolle kann bei den Erzeugerorganisationen und/oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden zusätzliche Kontrollen durch.
Artikel 109
Kontrollen der zweiten Stufe bei Marktrücknahmen
(1) Im Rahmen der Kontrolle nach Artikel 106 führen die Mitgliedstaaten bei Marktrücknahmen Kontrollen der zweiten Stufe durch.
Die Mitgliedstaaten legen Kriterien fest, nach denen sie prüfen und beurteilen, inwieweit bei einer bestimmten Erzeugerorganisation das Risiko besteht, dass sie nicht vorschriftsgemäße Rücknahmemaßnahmen durchgeführt hat. Diese Kriterien beziehen sich unter anderem auf die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie auf das Vorhandensein oder Fehlen eines Qualitätssicherungskonzepts seitens der Erzeugerorganisation. Anhand dieser Kriterien setzen die Mitgliedstaaten für jede Erzeugerorganisation eine Mindestfrequenz von Kontrollen der zweiten Stufe fest.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 bestehen aus Vor-Ort-Kontrollen, die bei den Erzeugerorganisationen und den Empfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des EU-Ausgleichs erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen insbesondere
a) |
die Überprüfung der Bestands- und Finanzbuchführung, die für jede Erzeugerorganisation vorgeschrieben ist, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres eine oder mehrere Rücknahmemaßnahmen durchführt, |
b) |
die Überprüfung der in den Beihilfeanträgen angegebenen vermarkteten Mengen, insbesondere durch eine Kontrolle der Bestands- und Finanzbuchführung, der Rechnungen und gegebenenfalls ihrer Richtigkeit sowie der Übereinstimmung dieser Erklärungen mit den Buchführungs- und/oder Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen, |
c) |
die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung, insbesondere der Richtigkeit der von den Erzeugerorganisationen in den Zahlungsanträgen angegebenen Nettoeinnahmen, der Verhältnismäßigkeit etwaiger Rücknahmekosten sowie die Stimmigkeit der Beträge und |
d) |
die Kontrolle des in den Zahlungsanträgen angegebenen Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und der vorgeschriebenen Denaturierung, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung durch die Erzeugerorganisationen und die Empfänger der Erzeugnisse eingehalten werden. |
(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 werden bei den betreffenden Erzeugerorganisationen und den mit diesen verbundenen Empfängern durchgeführt. Jede Kontrolle umfasst eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.
(4) Die jeweilige Bestands- und Finanzbuchführung nach Absatz 2 Buchstabe a zeigt für jedes aus dem Markt genommene Erzeugnis folgende Vorgänge, ausgedrückt in Mengen:
a) |
die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation und den Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen nach Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelieferte Erzeugung; |
b) |
die von der Erzeugerorganisation vorgenommenen Verkäufe, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen für den Frischmarkt und den anderen Erzeugniskategorien, einschließlich Ausgangserzeugnissen für die Verarbeitung, und |
c) |
die Marktrücknahmen. |
(5) Die Kontrolle des Bestimmungszwecks der Erzeugnisse nach Absatz 4 Buchstabe c umfasst insbesondere
a) |
eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern zu erstellenden gesonderten Buchführung und erforderlichenfalls ihrer Übereinstimmung mit der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Buchführung und |
b) |
die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften. |
(6) Werden bei den Kontrollen der zweiten Stufe erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die zuständigen Behörden die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen für das betreffende Wirtschaftsjahr und sehen für das folgende Wirtschaftsjahr vor, dass bei den betreffenden Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen häufiger Kontrollen auf der zweiten Stufe vorgenommen werden.
Artikel 110
Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.
Nach Ablauf des Erntezeitraums prüfen die Mitgliedstaaten die Verlässlichkeit der Analyse auf der Grundlage der erwarteten Marktlage gemäß Artikel 85 Absatz 2. Sie analysieren auch etwaige Abweichungen zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Marktlage.
(2) Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass kein Ernte erfolgt.
(3) Artikel 109 Absätze 1, 2, 3 und 6 gilt sinngemäß.
Artikel 111
Kontrollen vor Genehmigung der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Genehmigung des Anerkennungsplans einer Erzeugergruppierung nach Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen die Mitgliedstaaten eine Vor-Ort-Kontrolle bei der juristischen Person oder dem klar bestimmten Teil einer juristischen Person durch.
(2) Der Mitgliedstaat überprüft mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich der Vor-Ort-Kontrollen,
a) |
die Richtigkeit der Angaben im Anerkennungsplan, |
b) |
die wirtschaftliche Kohärenz und die technische Qualität des Plans, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und die Planung der Durchführung, |
c) |
die Beihilfefähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit und Plausibilität der veranschlagten Ausgaben und |
d) |
die Übereinstimmung der Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt wird, mit den geltenden einzelstaatlichen und EU-Bestimmungen, insbesondere, soweit zutreffend, über die öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Beihilfen, sowie mit den sonstigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen bzw. in der nationalen Strategie festgelegt sind. |
Artikel 112
Kontrolle der Beihilfeanträge der Erzeugergruppierungen
(1) Vor Zahlung der Beihilfen führen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen der Erzeugergruppierungen Verwaltungskontrollen sowie stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen durch.
(2) Nach Einreichung der Beihilfeanträge nach Artikel 45 führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen bei den Erzeugergruppierungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung in dem betreffenden Jahr erfüllt sind.
Diese Kontrollen betreffen insbesondere
a) |
die Erfüllung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr und |
b) |
den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Durchführung der Maßnahmen aus dem Anerkennungsplan und die getätigten Ausgaben. |
(3) Die Kontrollen nach Absatz 2 müssen sich jährlich auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken. Diese Stichprobe umfasst mindestens 30 % des gesamten Beihilfebetrags.
Alle Erzeugergruppierungen werden mindestens einmal alle fünf Jahre kontrolliert.
(4) Die Artikel 105 und 107 gelten sinngemäß.
Artikel 113
Länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation bzw. Vereinigung, insbesondere hinsichtlich des operationellen Programms und des Betriebsfonds, und verhängt etwa erforderliche Sanktionen.
(2) Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.
(3) Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie den Absatz von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen findet jedoch das Recht des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die Erzeugung stattfindet.
Artikel 114
Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien
(1) Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, wenn die Kriterien in erheblichem Maße nicht beachtet werden und dies auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugerorganisation zurückzuführen ist.
Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung einer Erzeugerorganisation insbesondere, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien Folgendes betrifft:
a) |
einen Verstoß gegen die Anforderungen von Artikel 21, Artikel 23, Artikel 26 Absätze 1 und 2 oder Artikel 31 oder |
b) |
eine Lage, in der der Wert der vermarkteten Erzeugung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren unter den vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Mindestwert fällt. |
Der Entzug der Anerkennung gemäß diesem Absatz tritt vorbehaltlich jeglicher Fristen betreffenden horizontalen Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt wurden.
(2) Findet Absatz 1 keine Anwendung, so setzen die Mitgliedstaaten die Anerkennung einer Erzeugerorganisation aus, wenn die Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien zwar erheblich, aber nur vorübergehend ist.
Während des Aussetzungszeitraums wird keine Beihilfe gezahlt. Die Aussetzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, und endet an dem Tag der Kontrolle, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Kriterien erfüllt wurden.
Der Aussetzungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten. Werden die betreffenden Kriterien nach zwölf Monaten nicht erfüllt, so wird die Anerkennung entzogen.
Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
(3) In anderen Fällen der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien, wenn die Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, senden die Mitgliedstaaten ein Warnschreiben, in dem die zu treffenden Abhilfemaßnahmen aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können die Beihilfezahlung aussetzen, bis die Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind.
Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
Werden innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so gilt dies als erhebliche Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien und wird somit Absatz 2 angewendet.
Artikel 115
Betrug
(1) Wenn sich herausstellt, dass eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von EU- und nationalen Rechtsvorschriften anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:
a) |
sie entziehen die Anerkennung der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung, |
b) |
sie schließen die betreffenden Aktionen oder Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms oder Anerkennungsplans aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Maßnahme wieder ein und |
c) |
sie schließen die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung im folgenden Jahr von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms oder Anerkennungsplans aus. |
(2) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung bzw. Zahlungen an eine solche Einrichtung aussetzen, wenn sie verdächtigt wird, eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Beihilfe begangen zu haben.
Artikel 116
Erzeugergruppierungen
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Sanktionen und Geldbußen von Artikel 114 und/oder 117 gegebenenfalls sinngemäß auf Anerkennungspläne an.
(2) Zusätzlich zu Absatz 1 gilt Folgendes: Wird die Erzeugergruppierung nach Ablauf des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 4 festgesetzten Zeitraums nicht als Erzeugerorganisation anerkannt, so zieht der Mitgliedstaat folgende Beträge wieder ein:
a) |
100 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe, wenn die Nichtgewährung der Anerkennung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung der Erzeugergruppierung zurückzuführen ist oder |
b) |
50 % der der Erzeugergruppierung gezahlten Beihilfe in allen anderen Fällen. |
Artikel 117
Operationelles Programm
(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der für förderfähig befunden wurde.
(2) Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Beihilfeantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest:
a) |
den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Antrags zu zahlenden Betrag; |
b) |
den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags zu zahlenden Betrag. |
(3) Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird eine Geldbuße verhängt. Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Beträgen.
Es wird jedoch keine Geldbuße verhängt, wenn die Erzeugerorganisation oder -gruppierung nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht förderfähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen oder späteren Kontrollen festgestellt werden.
(5) Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so werden die gemeldeten und genehmigten Werte bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugrunde gelegt.
Artikel 118
Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen
Werden im Anschluss an die Kontrolle gemäß Artikel 108 Unregelmäßigkeiten bei den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen gemäß Artikel 76 aufgedeckt, so muss der Begünstigte
a) |
eine Geldbuße in Höhe des Betrags des EU-Beitrags zahlen, berechnet auf der Grundlage der Mengen der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse, die nicht den Vermarktungsnormen oder den Mindestanforderungen entsprechen, sofern diese Mengen weniger als 10 % der gemäß Artikel 78 für die betreffende Marktrücknahme mitgeteilten Mengen betragen, |
b) |
eine Geldbuße in Höhe des doppelten Betrags des EU-Beitrags zahlen, wenn diese Mengen 10 bis 25 % der mitgeteilten Mengen betragen, oder |
c) |
eine Geldbuße in Höhe des Betrags des EU-Beitrags für die gesamten gemäß Artikel 78 mitgeteilten Mengen zahlen, wenn diese Mengen mehr als 25 % der mitgeteilten Mengen betragen. |
Artikel 119
Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Sanktionen
(1) Die Geldbußen gemäß Artikel 117 betreffen Beihilfen, die im Rahmen von Rücknahmemaßnahmen als Bestandteile der Ausgaben für operationelle Programme beantragt wurden.
(2) Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen sind nicht förderfähig, wenn die nicht zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme oder ihre Bestimmung unter Verstoß gegen Artikel 80 Absatz 1 schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.
Artikel 120
Sanktionen für Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen
Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 108 und 109 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so gelten folgende Sanktionen:
a) |
die Empfänger können keine aus dem Markt genommenen Erzeugnisse mehr erhalten und |
b) |
die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen sind verpflichtet, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten gemäß den von dem Mitgliedstaaten festgelegten Regeln zu erstatten. |
Die Sanktion gemäß Buchstabe a erfolgt unmittelbar und ihre Dauer beträgt mindestens ein Wirtschaftsjahr. Sie kann nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeit verlängert werden.
Artikel 121
Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Wird hinsichtlich der Ernte vor der Reifung festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
a) |
der Mitgliedstaat während der Kontrolle gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 feststellt, dass die Maßnahme der Ernte vor der Reifung auf der Grundlage der Analyse der erwarteten Marktlage zu diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt war, |
b) |
die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt oder |
c) |
die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde. |
(2) Wird hinsichtlich des Nichterntens festgestellt, dass die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
a) |
die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt, |
b) |
trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder |
c) |
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist. |
(3) Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 117.
Artikel 122
Verhinderung einer Kontrolle vor Ort
Ein Beihilfeantrag wird für den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, das Mitglied oder der jeweilige Vertreter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.
Artikel 123
Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen
(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen zurück und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen.
Bei der Berechnung der Zinsen
a) |
wird der Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten zugrunde gelegt; |
b) |
gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte. |
(2) Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gezahlt.
Artikel 124
Mitteilung von Unregelmäßigkeiten
Die Durchführung von Verwaltungssanktionen und die Verhängung von Geldbußen sowie die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nach diesem Abschnitt erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (16).
Artikel 125
Gemeinsame Leistungsindikatoren
(1) Sowohl die nationalen Strategien als auch die operationellen Programme werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.
(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand der in Anhang VIII aufgeführten gemeinsamen Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet.
(3) Falls ein Mitgliedstaat dies für angemessen erachtet, wird in der nationalen Strategie eine begrenzte Zahl von strategiespezifischen Zusatzindikatoren festgelegt, die nationale und/oder regionale Bedürfnisse, Bedingungen und Ziele widerspiegeln, die den von den Erzeugerorganisationen durchgeführten operationellen Programmen eigen sind. Falls verfügbar, werden zusätzliche Indikatoren zu Umweltzielen einbezogen, die nicht unter die gemeinsamen Leistungsindikatoren fallen.
Artikel 126
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen
(1) Die Erzeugerorganisationen gewährleisten die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme durch die Verwendung der relevanten Indikatoren unter den gemeinsamen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 125 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.
Zu diesem Zweck führen sie ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben ein, die für die Erstellung dieser Indikatoren von Nutzen sind.
(2) Die Überwachung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für das operationelle Programm festgelegten besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
a) |
die Qualität der Durchführung des Programms zu überprüfen; |
b) |
jegliches Bedürfnis für eine Anpassung oder Überprüfung des operationellen Programms zu identifizieren, um die Ziele des Programms verwirklichen zu können oder die Verwaltung des Programms, einschließlich der Finanzverwaltung, zu verbessern; |
c) |
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme beizutragen. |
Angaben über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten sind in jedem Jahresbericht gemäß Artikel 96 Absatz 1 aufzuführen, den die Erzeugerorganisation der für die Verwaltung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde übermitteln muss.
(3) Die Bewertung erfolgt in Form eines getrennten Halbzeitbewertungsberichts.
Bei der Halbzeitbewertung, die mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Beratungsagentur erstellt werden kann, werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms untersucht und festgestellt, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Programmziele gemacht wurden. Zu diesem Zweck werden gemeinsame Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren verwendet.
Gegebenenfalls umfasst die Halbzeitbewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:
a) |
Verhinderung der Bodenerosion, |
b) |
verringerter Einsatz/rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln, |
c) |
Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt oder |
d) |
Landschaftspflege. |
Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
a) |
die Qualität der von der Erzeugerorganisation verwalteten operationellen Programme zu verbessern, |
b) |
jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung des operationellen Programms zu identifizieren, |
c) |
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme beizutragen und |
d) |
nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität, Wirksamkeit und Effizienz künftiger von der Erzeugerorganisation verwalteter operationeller Programme zu gewinnen. |
Die Halbzeitbewertung wird während der Durchführung des operationellen Programms so rechtzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse bei der Vorbereitung des nächsten operationellen Programms berücksichtigt werden können.
Der Halbzeitbewertungsbericht wird dem in Artikel 96 Absatz 1 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.
Artikel 127
Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei der nationalen Strategie
(1) Die Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie erfolgt durch die Verwendung der relevanten Leistungsindikatoren gemäß Artikel 125 und gegebenenfalls der in der nationalen Strategie festgelegten Zusatzindikatoren.
(2) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben auf Datenträgern ein, die für die Erstellung der in Artikel 125 genannten Indikatoren geeignet sind. Zu diesem Zweck stützen sie sich auf die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben.
(3) Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für die operationellen Programme festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele. Sie wird anhand von Finanzierungs-, Output- und Ergebnisindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die von der Erzeugerorganisation über die Überwachung ihrer operationellen Programme übermittelten jährlichen Lageberichte zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Überwachung sollen dazu dienen,
a) |
die Qualität der Umsetzung der operationellen Programme zu überprüfen, |
b) |
jegliches Bedürfnis für eine Änderung oder Überprüfung der nationalen Strategien im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie oder die Verbesserung der Verwaltung der Strategieumsetzung, einschließlich der finanziellen Verwaltung der operationellen Programme, zu identifizieren und |
c) |
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen. |
(4) Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Strategie. Sie wird anhand von Ausgangs-, Ergebnis- und gegebenenfalls Wirkungsindikatoren vorgenommen. Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Halbzeitbewertung der operationellen Programme in den von den Erzeugerorganisationen übermittelten jährlichen Lageberichten und Schlussberichten zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen dazu dienen,
a) |
die Qualität der Strategie zu verbessern, |
b) |
jegliches Bedürfnis für eine wesentliche Änderung der Strategie zu identifizieren und |
c) |
zur Einhaltung der Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Umsetzung der nationalen Strategie beizutragen. |
Die Bewertung umfasst eine 2012 durchzuführende Bewertung, die jedoch rechtzeitig erfolgen muss, damit ihre Ergebnisse in einen getrennten Bewertungsbericht aufgenommen werden können, der im selben Jahr dem in Artikel 97 Buchstabe b genannten nationalen Jahresbericht beigefügt wird. In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele sowie Endziele und gegebenenfalls anderer, in Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegter Ziele beurteilt. Damit sollen nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung der Qualität künftiger nationaler Strategien gewonnen und insbesondere etwaige Mängel bei der Festlegung von allgemeinen und besonderen Zielen oder förderfähigen Maßnahmen oder das Bedürfnis für die Festlegung neuer Instrumente identifiziert werden.
KAPITEL VI
Ausdehnung der Vorschriften auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks
Artikel 128
Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke
Mit der in Artikel 125f Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Übermittlung der Liste der Wirtschaftsbezirke werden alle Angaben übermittelt, die zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 125f Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind.
Artikel 129
Mitteilung der verbindlich vorgeschriebenen Regeln; Repräsentativität
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für ein bestimmtes Erzeugnis und einen bestimmten Wirtschaftsbezirk gemäß Artikel 125g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verbindlich vorgeschriebenen Regeln Folgendes mit:
a) |
die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die die Ausdehnung der Regeln beantragt hat; |
b) |
die Zahl der dieser Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags; |
c) |
den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist; |
d) |
den Zeitpunkt der Anwendung der ausgedehnten Vorschriften im Rahmen der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und |
e) |
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und die Dauer ihrer Anwendung. |
(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität im Sinne von Artikel 125f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Regeln ausgeschlossen:
a) |
die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist, |
b) |
die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a, |
c) |
die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 125f Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, sofern die betreffenden Vorschriften diese Erzeugnisse ganz oder teilweise betreffen. |
Artikel 130
Finanzbeiträge
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 125i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, dass die keiner Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel notwendigen Angaben.
Diese Angaben umfassen insbesondere die Berechnungsgrundlage, den Einheitsbetrag, den oder die Begünstigten sowie die Art der verschiedenen Kosten gemäß Artikel 125i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
Artikel 131
Ausdehnungen über ein Wirtschaftsjahr hinaus
Wird eine Ausdehnung für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Wirtschaftsjahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Wirtschaftsjahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 125f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt sind.
Sobald die Mitgliedstaaten feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Wirtschaftsjahres unverzüglich auf.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung und die Kommission veröffentlicht diese Angabe auf die Art und Weise, die ihr geeignet erscheint.
Artikel 132
Verkauf von Erzeugnissen am Baum; Käufer
(1) Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften gemäß Anhang XVIa Nummer 1 Buchstaben e und f sowie Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Erzeuger angesehen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Anhang XVIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.
TITEL IV
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL I
Einfuhrzölle und Einfuhrpreissystem
Artikel 133
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Mit diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Partie“: Ware, die unter einer Anmeldung zum freien Verkehr gestellt wird und nur Waren gleichen Ursprungs und eines einzigen Codes der Kombinierten Nomenklatur umfassen darf, und
b) „Einführer“: Anmelder im Sinne von Artikel 4 Absatz 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (17).
Artikel 134
Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen
(1) Für die in Anhang XVI Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:
a) |
die repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus Drittländern auf den repräsentativen Einfuhrmärkten gemäß Artikel 135 sowie bedeutsame Notierungen erheblicher Einfuhrmengen auf anderen Märkten, oder wenn auf den repräsentativen Märkten keine Notierungen vorliegen, bedeutsame Einfuhrnotierungen anderer Märkte und |
b) |
die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen. |
Betragen die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als 1 Tonne, so werden die entsprechenden Notierungen der Kommission nicht übermittelt.
(2) Die Notierungen nach Absatz 1 Buchstabe a werden ermittelt:
a) |
für jedes in Anhang XVI Teil A aufgeführte Erzeugnis, |
b) |
für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und |
c) |
auf der Stufe Einführer/Großhändler oder wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler. |
Sie werden um folgende Beträge gekürzt:
a) |
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und |
b) |
Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union. |
Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei der Ermittlung der Notierungen gemäß Absatz 2 auf der Stufe Großhändler/ Einzelhändler werden vorab jeweils 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge sowie ein 0,7245 EUR/100 kg entsprechender Betrag zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren oder -abgaben abgezogen.
(4) Als repräsentativ für die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten
a) |
die Notierungen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht, |
b) |
die Notierungen der Klasse I und, falls diese weniger als 50 % der Gesamtmengen ausmacht, der Klasse II, so dass zusammen 50 % der gehandelten Gesamtmengen erfasst werden, |
c) |
die Notierungen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind oder grundsätzlich beschlossen wurde, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse aufgrund der Produktionsbedingungen des betreffenden Ursprungslands ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden. |
Auf die Notierungen wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.
Für die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.
Artikel 135
Repräsentative Märkte
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die üblichen Markttage der in Anhang XVII aufgeführten Märkte mit, die als repräsentative Märkte gelten.
Artikel 136
Pauschaler Einfuhrwert
(1) Für jedes in Anhang XVI Teil A genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Zeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 134, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.
(2) Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang XVI Teil A genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß diesem Abschnitt festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (18) keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.
(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.
(4) In den in Anhang XVI Teil A genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, solange sie nicht geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission an sieben aufeinanderfolgenden Markttagen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.
Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang XVI Teil A genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.
(6) Die repräsentativen Notierungen werden jeweils zum repräsentativen Tageskurs in Euro umgerechnet.
(7) Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission auf die Art und Weise veröffentlicht, die sie für geeignet hält.
Artikel 137
Zugrunde gelegter Einfuhrpreis
(1) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden, entspricht nach Wahl des Einführers:
a) |
entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Union, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr bekannt sind. Überschreitet dieser Preis den pauschalen Einfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, um mehr als 8 %, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, der schließlich auf die Erzeugnisse erhoben werden könnte, der Betrag des Zolls, der bei einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre, oder |
b) |
dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall wird der Zoll entsprechend Artikel 136 Absatz 1 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre, oder |
c) |
dem pauschalen Einfuhrwert gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung. |
(2) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Anhang XVI Teil B aufgeführten Erzeugnisse im Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden, entspricht nach Wahl des Einführers:
a) |
entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Union, soweit dieser Preis und diese Kosten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zollanmeldung bekannt sind. Ist nach Ansicht der Zollbehörden die Stellung einer Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich, so muss der Einführer eine Sicherheit leisten, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht, oder |
b) |
dem nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechneten Zollwert, der nur auf die betreffenden Einfuhrerzeugnisse angewendet wird. In diesem Fall wird der Zoll entsprechend Artikel 136 Absatz 1 abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, die dem Höchstbetrag des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zolls entspricht. |
(3) Wird der Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland berechnet, so ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden Verkaufs zu diesem Preis zu berechnen.
Wird der Einfuhrpreis nach einem der in Absatz 1 Buchstabe b oder c bzw. Absatz 2 Buchstabe b genannten Verfahren berechnet, so ist der Zollwert auf derselben Grundlage wie der Einfuhrpreis zu berechnen.
(4) Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 Buchstabe a oder nach Absatz 2 Buchstabe a entsprechen, oder den Zollwert nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 5.
Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.
Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
(5) Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 4 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
(6) Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
Artikel 138
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 141 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, nachstehend „Zusatzzölle“ genannt, können nach den Bedingungen dieses Abschnitts während der in Anhang XVIII angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden.
(2) Die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle sind in Anhang XVIII aufgeführt.
Artikel 139
Meldung der Warenmengen
(1) Für die in Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse und die dort angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand des Verfahrens für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.
Diese Meldungen erfolgen jeweils mittwochs bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die in der Vorwoche in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen.
(2) Zollanmeldungen zur Überführung von in diesem Abschnitt genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle auf Antrag des Einführers angenommen werden; dennoch müssen sie zusätzlich zu den Angaben in Artikel 254 der genannten Verordnung eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wenn das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 260 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet wird, müssen die vereinfachten Anmeldungen zusätzlich zu anderen Anforderungen eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Wird das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 263 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von unter diesen Abschnitt fallenden Waren angewendet, so muss die Mitteilung an die Zollbehörden, auf die in Artikel 266 Absatz 1 derselben Verordnung Bezug genommen wird, alle notwendigen Daten für die Identifizierung der Waren und eine Angabe der Eigenmasse (in kg) der betreffenden Waren beinhalten.
Artikel 266 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 findet keine Anwendung auf Einfuhren von unter diesen Abschnitt fallenden Waren.
Artikel 140
Erhebung des Zusatzzolls
(1) Sobald für eines der in Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse und einen der dort genannten Zeiträume festgestellt wird, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen die entsprechende Auslösungsschwelle überschreiten, erhebt die Kommission einen Zusatzzoll, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Markt der Union stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.
(2) Der Zusatzzoll wird auf die im Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen angewendet, wenn
a) |
ihre zolltarifliche Einstufung gemäß Artikel 137 bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für die Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, |
b) |
die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des Zusatzzolls erfolgt. |
Artikel 141
Höhe des Zusatzzolls
Der gemäß Artikel 140 erhobene Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.
Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll, soweit Artikel 140 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.
Artikel 142
Ausnahmen von der Erhebung des Zusatzzolls
(1) Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind
a) |
Waren, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (19) (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) eingeführt werden; |
b) |
Waren, die sich im Sinne von Absatz 2 auf dem Transportweg in die Union befinden. |
(2) Waren auf dem Transportweg in die Union sind Waren, die
a) |
das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde, und |
b) |
mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Union gültig ist und vor der Erhebung des Zusatzzolls ausgestellt worden ist. |
(3) Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Die Zollbehörden können jedoch anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Zusatzzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
a) |
im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist, |
b) |
im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde, |
c) |
im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des Versandverfahrens der Union bzw. gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden, |
d) |
im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat. |
TITEL V
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 143
Kontrollen
Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer EU-Rechtsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass
a) |
alle durch EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können; |
b) |
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und |
c) |
Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen mit anderen EU- oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen werden kann. |
Artikel 144
Nationale Sanktionen
Unbeschadet jeglicher Sanktionen in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der in der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Anforderungen die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Artikel 145
Künstlich geschaffene Situationen
Unbeschadet spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
Artikel 146
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:
a) |
Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 97 der vorliegenden Verordnung; |
b) |
auf dem Binnenmarkt festgestellte Erzeugerpreise für Obst und Gemüse gemäß Artikel 98 der vorliegenden Verordnung; |
c) |
Notierungen und Mengen der aus Drittländern eingeführten und auf den repräsentativen Einfuhrmärkten verkauften Erzeugnisse gemäß Artikel 134 der vorliegenden Verordnung; |
d) |
die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Einfuhrmengen gemäß Artikel 139 der vorliegenden Verordnung. |
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.
Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
(3) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission auf elektronischem Wege anhand der den zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch die Kommission zur Verfügung gestellten Informationssysteme und in dem von der Kommission vorgegebenen Format erfolgen.
Mitteilungen auf andere Weise und in einem anderen Format als in Unterabsatz 1 vorgegeben können unbeschadet von Absatz 5 als nicht erfolgt gelten.
(4) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.
(5) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (20) für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
Artikel 147
Offensichtliche Fehler
Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an einen Mitgliedstaat gerichteten Mitteilungen und Anträge, einschließlich der Beihilfeanträge, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
Artikel 148
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Ist im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Sanktion oder Strafe zu verhängen oder eine Beihilfe wiedereinzuziehen oder eine Anerkennung zu entziehen, so erfolgt die Verhängung der Sanktion oder Strafe oder die Wiedereinziehung bzw. der Entzug nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Fälle höherer Gewalt sind jedoch der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person hierzu in der Lage ist, mitzuteilen.
Artikel 149
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird aufgehoben.
Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 gilt jedoch weiterhin bis zum 31. August 2011.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIX zu lesen.
Artikel 150
Übergangsbestimmungen
(1) Operationelle Programme, denen Artikel 203a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugute kommt, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, sofern sie den vor dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften entsprechen.
(2) Im Sinne von Artikel 203a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse, die weiterhin auf die Ausgangserzeugnisse Anwendung finden, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten geerntet wurden, die die Übergangsbestimmungen gemäß dem genannten Absatz anwenden, zusätzlich zu jeglichen relevanten Vermarktungsnormen gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung diejenigen Bestimmungen, die in den in Anhang XX aufgeführten Verordnungen der Kommission enthalten sind.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den EU-Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (21) ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 203a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finanziert.
(4) Gegebenenfalls ändern die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien bis spätestens 15. September 2011, um
a) |
zu begründen, was als weite Entfernung gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b anzusehen ist; |
b) |
den Höchstsatz der jährlichen Ausgaben im Rahmen eines operationellen Programms festzusetzen, die für Aktionen im Zusammenhang mit dem umweltverträglichen Verpackungsmanagement gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 getätigt werden dürfen. |
(5) Operationelle Programme, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, können bis zu ihrem Ende fortgeführt werden, ohne den Höchstsatz gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 einhalten zu müssen.
Artikel 151
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.
(4) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.
(5) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 46.
(6) ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
(7) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(8) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33.
(9) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(10) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
(11) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(12) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.
(13) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.
(14) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
(15) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(16) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56.
(17) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(18) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(19) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(20) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(21) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
ANHANG I
VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄSS ARTIKEL 3
TEIL A
Allgemeine Vermarktungsnorm
1. Mindestqualität
Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
2. Mindestreifeanforderungen
Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.
3. Toleranzen
In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zugelassen, die die Mindestqualitätsanforderungen nicht einhalten. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse mit Verderb zulässig.
4. Angabe des Erzeugnisursprungs
Vollständiger Name des Ursprungslandes (1). Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.
TEIL B
Spezielle Vermarktungsnormen
TEIL 1: VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Äpfel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von starker Glasigkeit, ausgenommen die Sorte Fuji und ihre Mutanten, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Die Äpfel müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Äpfel müssen so sein, dass sie ihren Reifungsprozess fortsetzen und einen nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessenen Reifegrad erreichen können.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestreifeanforderungen können unterschiedliche Parameter herangezogen werden, z. B. morphologische Aspekte, Geschmack, Festigkeit und der Refraktometerwert.
C. Klasseneinteilung
Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen (2) und einen unverletzten Stiel besitzen.
Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:
— |
3/4 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A, |
— |
1/2 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B, |
— |
1/3 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C. |
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
sehr leichte Schalenfehler, |
— |
sehr leichte Berostung (3):
|
ii) Klasse I
Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen (4).
Die Äpfel müssen folgende sortentypische Mindestfärbung aufweisen:
— |
1/2 der Gesamtfläche mit roter Färbung in der Färbungsgruppe A, |
— |
1/3 der Gesamtfläche mit gemischt-roter Färbung in der Färbungsgruppe B, |
— |
1/10 der Gesamtfläche mit leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung in der Färbungsgruppe C. |
Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
ein leichter Farbfehler, |
— |
leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, |
— |
leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Berostung (5):
Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Äpfel ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2, |
— |
Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Berostung (6):
|
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:
|
b) |
für nach dem Gewicht sortierte Früchte:
Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die
— |
5 mm oder mehr unter dem Mindestdurchmesser liegen, |
— |
10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen. |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Äpfel“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. |
— |
Name der Sorte. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten. |
— |
Der Sortenname kann durch ein Synonym ersetzt werden. Der Name der Mutante oder ein Handelsname kann nur zusammen mit dem Sortennamen oder dem Synonym angegeben werden. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (7) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. |
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
a) |
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts; |
b) |
bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe „und darüber“ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten.
Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.
Sorte |
Mutanten |
Synonyme |
Färbungsgruppe |
Berostung |
African Red |
|
|
B |
|
Akane |
|
Tohoku 3 |
B |
|
Alborz Seedling |
|
|
C |
|
Aldas |
|
|
B |
|
Alice |
|
|
B |
|
Alkmene |
|
Early Windsor |
C |
|
Alro |
|
|
B |
|
Alwa |
|
|
B |
|
Amasya |
|
|
B |
|
Angold |
|
|
C |
|
Antej |
|
Antei |
B |
|
Apollo |
|
Beauty of Blackmoor |
C |
|
Arkcharm |
|
Arkansas No 18, A 18 |
C |
|
Arlet |
|
|
B |
R |
Aroma |
|
|
C |
|
Mutanten der Sorte Aroma, z. B.: |
|
C |
|
|
Amorosa |
|
C |
|
|
Auksis |
|
|
B |
|
Beacon |
|
|
A |
|
Belfort |
|
Pella |
B |
|
Belle de Boskoop |
|
|
|
R |
Mutanten der Sorte Belle de Boskoop, z. B.: |
|
|
R |
|
Boskoop rouge |
Red Boskoop Roter Boskoop |
|
R |
|
Belle fleur double |
|
|
|
|
Belorrusskoje Maļinovoje |
|
Belorusskoe Malinovoe, Byelorusskoe Malinovoe |
B |
|
Berlepsch |
|
Freiherr von Berlepsch |
C |
|
Mutanten der Sorte Berlepsch, z. B.: |
|
C |
|
|
Berlepsch rouge |
Red Berlepsch, Roter Berlepsch |
C |
|
|
Blushed Golden |
|
|
|
|
Bogatir |
|
Bogatyr |
|
|
Bohemia |
|
|
B |
|
Braeburn |
|
|
B |
|
Mutanten der Sorte Braeburn, z. B.: |
|
B |
|
|
Hidala |
|
B |
|
|
Joburn |
|
B |
|
|
Lochbuie Red Braeburn |
|
B |
|
|
Mahana Red |
|
B |
|
|
Mariri Red |
|
B |
|
|
Redfield |
|
B |
|
|
Royal Braeburn |
|
B |
|
|
Bramley's Seedling |
|
Bramley, Triomphe de Kiel |
|
|
Brettacher Sämling |
|
|
|
|
Calville (Gruppe der …) |
|
|
|
|
Cardinal |
|
|
B |
|
Carola |
|
Kalco |
C |
|
Caudle |
|
|
B |
|
Charden |
|
|
|
|
Charles Ross |
|
|
|
|
Civni |
|
|
B |
|
Coromandel Red |
|
Corodel |
A |
|
Cortland |
|
|
B |
|
Cox's Orange Pippin |
|
Cox Orange |
C |
R |
Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z. B.: |
|
C |
R |
|
Cherry Cox |
|
C |
R |
|
Crimson Bramley |
|
|
|
|
Cripps Pink |
|
|
C |
|
Mutanten der Sorte Cripps Pink, z. B.: |
|
C |
|
|
Pink Rose |
|
C |
|
|
Rosy Glow |
|
C |
|
|
Ruby Pink |
|
C |
|
|
Cripps Red |
|
|
C* (8) |
|
Dalinbel |
|
|
B |
R |
Delblush |
|
|
|
|
Delcorf |
|
|
C |
|
Mutanten der Sorte Delcorf, z. B.: |
|
C |
|
|
Dalili |
|
C |
|
|
Monidel |
|
C |
|
|
Delgollune |
|
|
B |
|
Delicious ordinaire |
|
Ordinary Delicious |
B |
|
Deljeni |
|
|
|
|
Delikates |
|
|
B |
|
Delor |
|
|
C |
|
Discovery |
|
|
C |
|
Doč Melbi |
|
Doch Melbi |
C |
|
Dunn's Seedling |
|
|
|
R |
Dykmanns Zoet |
|
|
C |
|
Egremont Russet |
|
|
|
R |
Elan |
|
|
|
|
Elise |
|
Red Delight |
A |
|
Ellison's orange |
|
Ellison |
C |
|
Elstar |
|
|
C |
|
Mutanten der Sorte Elstar, z. B.: |
|
|
|
|
Bel-El |
|
C |
|
|
Daliest |
|
C |
|
|
Daliter |
|
C |
|
|
Elshof |
|
C |
|
|
Elstar Armhold |
|
C |
|
|
Elstar Reinhardt |
|
C |
|
|
Goedhof |
|
C |
|
|
Red Elstar |
|
C |
|
|
Valstar |
|
C |
|
|
Empire |
|
|
A |
|
Falstaff |
|
|
C |
|
Fiesta |
|
Red Pippin |
C |
|
Florina |
|
|
B |
|
Forele |
|
|
B |
|
Fortune |
|
|
|
R |
Fuji |
|
|
B |
|
Mutanten der Sorte Fuji, z. B.: |
|
B |
|
|
Kiku |
|
B |
|
|
Gala |
|
|
C |
|
Mutanten der Sorte Gala, z. B.: |
|
C |
|
|
Annaglo |
|
C |
|
|
Baigent |
|
C |
|
|
Galaxy |
|
C |
|
|
Mitchgala |
|
C |
|
|
Obrogala |
|
C |
|
|
Regala |
|
C |
|
|
Regal Prince |
|
C |
|
|
Tenroy |
|
C |
|
|
Garcia |
|
|
|
|
Ginger Gold |
|
|
|
|
Gloster |
|
|
B |
|
Goldbohemia |
|
|
|
|
Golden Delicious |
|
|
|
|
Mutanten der Sorte Golden Delicious, z. B.: |
|
|
|
|
Golden Russet |
|
|
|
R |
Golden Supreme |
|
Gradigold, Golden Extreme |
|
|
Goldrush |
|
Coop 38 |
|
|
Goldstar |
|
|
|
|
Granny Smith |
|
|
|
|
Gravensteiner |
|
Gravenstein |
|
|
Mutanten der Sorte Gravensteiner, z. B.: |
|
|
|
|
Gravenstein rouge |
Red Gravenstein, Roter Gravensteiner |
|
|
|
Greensleeves |
|
|
|
|
Holsteiner Cox |
|
Holstein |
|
R |
Mutanten der Sorte Holsteiner Cox, z. B.: |
|
|
R |
|
Holstein rouge |
Red Holstein, Roter Holsteiner Cox |
|
R |
|
Honeycrisp |
|
|
C |
|
Honey gold |
|
|
|
|
Horneburger |
|
|
|
|
Howgate Wonder |
|
Manga |
|
|
Idared |
|
|
B |
|
Iedzēnu |
|
|
B |
|
Ilga |
|
|
B |
|
Ingrid Marie |
|
|
B |
R |
Iron |
|
|
C |
|
Isbranica |
|
|
C |
|
Jacob Fisher |
|
|
|
|
Jacques Lebel |
|
|
|
|
Jamba |
|
|
C |
|
James Grieve |
|
|
|
|
Mutanten der Sorte James Grieve, z. B.: |
|
|
|
|
James Grieve rouge |
Red James Grieve |
|
|
|
Jarka |
|
|
C |
|
Jerseymac |
|
|
B |
|
Jester |
|
|
|
|
Jonagold (9) |
|
|
C |
|
Mutanten der Sorte Jonagold, z. B.: |
|
C |
|
|
Crowngold |
|
C |
|
|
Daligo |
|
C |
|
|
Daliguy |
Jonasty |
C |
|
|
Dalijean |
Jonamel |
C |
|
|
Decosta |
|
C |
|
|
Jomar |
|
C |
|
|
Jomured |
Van de Poel |
C |
|
|
Jonabel |
|
C |
|
|
Jonabres |
|
C |
|
|
Jonagold Boerekamp |
|
C |
|
|
Jonagold 2000 |
Excel |
C |
|
|
Jonagored Supra |
|
C |
|
|
Jonaveld |
|
C |
|
|
King Jonagold |
|
C |
|
|
New Jonagold |
Fukushima |
C |
|
|
Novajo |
Veulemanns |
C |
|
|
Primo |
|
C |
|
|
Red Jonaprince |
|
C |
|
|
Romagold |
Surkijn |
C |
|
|
Rubinstar |
|
C |
|
|
Schneica |
Jonica |
C |
|
|
Wilmuta |
|
C |
|
|
Jonalord |
|
|
C |
|
Jonathan |
|
|
B |
|
Julia |
|
|
B |
|
Jupiter |
|
|
|
|
Karmijn de Sonnaville |
|
|
C |
|
Katja |
|
Katy |
B |
|
Kent |
|
|
|
R |
Kidd's orange red |
|
|
C |
R |
Kim |
|
|
B |
|
Koit |
|
|
C |
|
Koričnoje Novoje |
|
Korichnoe Novoe, Korichnevoe Novoe |
C |
|
Kovaļenkovskoje |
|
Kovalenkovskoe |
B |
|
Krameri Tuvioun |
|
|
B |
|
Kulikovskoje |
|
|
B |
|
Lady Williams |
|
|
B |
|
Lane's Prince Albert |
|
|
|
|
Laxton's Superb |
|
|
C |
R |
Ligol |
|
|
B |
|
Lobo |
|
|
B |
|
Lodel |
|
|
A |
|
Lord Lambourne |
|
|
C |
|
Maigold |
|
|
B |
|
Mc Intosh |
|
|
B |
|
Meelis |
|
|
B |
|
Melba |
|
|
C |
|
Melodie |
|
|
B |
|
Melrose |
|
|
C |
|
Meridian |
|
|
C |
|
Moonglo |
|
|
C |
|
Morgenduft |
|
Imperatore |
B |
|
Mutsu |
|
|
|
|
Noris |
|
|
B |
|
Normanda |
|
|
C |
|
Nueva Europa |
|
|
C |
|
Nueva Orleans |
|
|
B |
|
Odin |
|
|
B |
|
Ontario |
|
|
B |
|
Orlik |
|
|
B |
|
Orlovskoje Polosatoje |
|
|
C |
|
Ozark Gold |
|
|
|
|
Paula Red |
|
|
B |
|
Pero de Cirio |
|
|
|
|
Piglos |
|
|
B |
|
Pikant |
|
|
B |
|
Pikkolo |
|
|
C |
|
Pilot |
|
|
C |
|
Pimona |
|
|
C |
|
Pinova |
|
|
C |
|
Pirella |
|
|
B |
|
Piros |
|
|
C |
|
Prima |
|
|
B |
|
Rafzubex |
|
|
A |
|
Rafzubin |
|
|
C |
|
Rajka |
|
|
B |
|
Rambour d'hiver |
|
|
|
|
Rambour Franc |
|
|
B |
|
Reanda |
|
|
B |
|
Rebella |
|
|
C |
|
Red Delicious |
|
|
A |
|
Mutanten der Sorte Red Delicious, z. B.: |
|
A |
|
|
Erovan |
Early Red One |
A |
|
|
Fortuna Delicious |
|
A |
|
|
Oregon |
Oregon Spur Delicious |
A |
|
|
Otago |
|
A |
|
|
Red Chief |
|
A |
|
|
Red King |
|
A |
|
|
Red Spur |
|
A |
|
|
Red York |
|
A |
|
|
Richared |
|
A |
|
|
Royal Red |
|
A |
|
|
Shotwell Delicious |
|
A |
|
|
Stark Delicious |
|
A |
|
|
Starking |
|
A |
|
|
Starkrimson |
|
A |
|
|
Starkspur |
|
A |
|
|
Topred |
|
A |
|
|
Well Spur |
|
A |
|
|
Red Dougherty |
|
|
A |
|
Redkroft |
|
|
A |
|
Regal |
|
|
A |
|
Regina |
|
|
B |
|
Reglindis |
|
|
C |
|
Reine des Reinettes |
|
Gold Parmoné, Goldparmäne |
C |
|
Reineta Encarnada |
|
|
B |
|
Reinette Rouge du Canada |
|
|
B |
|
Reinette d'Orléans |
|
|
|
|
Reinette Blanche du Canada |
|
Reinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette, Renetta del Canada |
|
R |
Reinette de France |
|
|
|
|
Reinette de Landsberg |
|
|
|
|
Reinette grise du Canada |
|
Graue Kanadarenette |
|
R |
Relinda |
|
|
C |
|
Remo |
|
|
B |
|
Renora |
|
|
B |
|
Resi |
|
|
B |
|
Resista |
|
|
|
|
Retina |
|
|
B |
|
Rewena |
|
|
B |
|
Roja de Benejama |
|
Verruga, Roja del Valle, Clavelina |
A |
|
Rome Beauty |
|
Belle de Rome, Rome |
B |
|
Mutanten der Sorte Rome Beauty, z. B.: |
|
B |
|
|
Red Rome |
|
B |
|
|
Rosana |
|
|
B |
|
Royal Beauty |
|
|
A |
|
Rubin (tschechischer Kultivar) |
|
|
C |
|
Rubin (kasachischer Kultivar) |
|
|
B |
|
Rubinola |
|
|
B |
|
Rudens Svītrainais |
|
Osennee Polosatoe, Rudeninis Dryzuotasis, Rudens Svītrotais, Streifling, Streifling Herbst, Sügisjoonik, Syysjuovikas und zahlreiche andere |
C |
|
Saltanat |
|
|
B |
|
Sciearly |
|
|
A |
|
Scifresh |
|
|
B |
|
Sciglo |
|
|
A |
|
Sciray |
|
GS48 |
A |
|
Scired |
|
|
A |
R |
Sciros |
|
|
A |
|
Selena |
|
|
B |
|
Shampion |
|
|
B |
|
Sidrunkollane Talioun |
|
|
|
|
Sinap Orlovskij |
|
|
|
|
Snygold |
|
Earlygold |
|
|
Sommerregent |
|
|
C |
|
Spartan |
|
|
A |
|
Splendour |
|
|
A |
|
St. Edmunds Pippin |
|
|
|
R |
Stark's Earliest |
|
|
C |
|
Štaris |
|
Staris |
A |
|
Sturmer Pippin |
|
|
|
R |
Summerred |
|
|
B |
|
Sügisdessert |
|
|
C |
|
Sunrise |
|
|
A |
|
Sunset |
|
|
|
R |
Suntan |
|
|
|
R |
Sweet Caroline |
|
|
C |
|
Talvenauding |
|
|
B |
R |
Tellisaare |
|
|
B |
|
Tiina |
|
Tina |
C |
|
Topaz |
|
|
B |
|
Tydeman's Early Worcester |
|
Tydeman's Early |
B |
|
Veteran |
|
|
B |
|
Vista Bella |
|
Bellavista |
B |
|
Wealthy |
|
|
B |
|
Worcester Pearmain |
|
|
B |
|
York |
|
|
B |
|
Zarja Alatau |
|
Zarya Alatau |
|
|
Zailijskoje |
|
Zailiyskoe |
B |
|
Žigulovskoje |
|
Zhigulovskoe |
C |
|
TEIL 2: VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Anbausorten der folgenden als „Zitrusfrüchte“ bezeichneten Früchte zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:
— |
Zitronen der Art Citrus limon (L.) Burm. f., |
— |
Mandarinen (Citrus reticulata Blanco), einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow.), Clementinen (Citrus clementina hort. ex Tanaka.), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Tan.) der genannten Arten und ihrer Hybriden, |
— |
Orangen der Art Citrus sinensis (L.) Osbeck. |
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von beginnender Welke und innerer Austrocknung, |
— |
frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Die Zitrusfrüchte müssen einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.
Die physiologische Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:
— |
Mindestsaftgehalt, |
— |
Mindestgehalt an löslicher Trockensubstanz, d. h. Mindestzuckergehalt, |
— |
Mindest-Zucker-Säureverhältnis (10), |
— |
Färbung. |
Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.
|
Mindestsaftgehalt (Prozent) |
Mindestzuckergehalt (°Brix) |
Mindestzucker-Säure-Verhältnis |
Färbung |
Zitronen |
20 |
|
|
Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen. |
Satsumas, Clementinen, andere Mandarinensorten und ihre Hybriden |
||||
Satsumas |
33 |
|
6,5:1 |
Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein. |
Clementinen |
40 |
|
7,0:1 |
|
Andere Mandarinensorten und ihre Hybriden |
33 |
|
7,5:1 |
|
Orangen |
||||
Blutorangen |
30 |
|
6,5:1 |
Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet und sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte den Mindestsaftgehalt einhalten. |
Gruppe der Navelorangen |
33 |
|
6,5:1 |
|
Andere Sorten |
35 |
|
6,5:1 |
|
Mosambi, Sathgudi und Pacitan mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung |
33 |
|
|
|
Andere Sorten mit mehr als einem Fünftel grüner Färbung |
45 |
|
|
Die Zitrusfrüchte, die diesen Reifeanforderungen entsprechen, dürfen „entgrünt“ werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.
C. Klasseneinteilung
Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
leichte Farbfehler, einschließlich leichter Sonnenbrand, |
— |
leichte, sich weiter entwickelnde Schalenfehler, sofern sie das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen, |
— |
leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung oder Schäden durch Schädlinge, |
— |
leichte vernarbte Fehler, die durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung oder Beschädigungen durch Hantieren entstanden sind, |
— |
leichte teilweise Loslösung der Schale bei allen Früchten der Mandarinengruppe. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Farbfehler, einschließlich Sonnenbrand, |
— |
sich weiter entwickelnde Schalenfehler, sofern sie das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigen, |
— |
während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung oder Schäden durch Schädlinge, |
— |
vernarbte Fehler, die durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung oder Beschädigungen durch Hantieren entstanden sind, |
— |
vernarbte oberflächliche Veränderungen der Schale, |
— |
raue Schale, |
— |
eine leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen und eine teilweise Loslösung der Schale bei allen Früchten der Mandarinengruppe. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.
A. Mindestgröße
Die folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:
Frucht |
Durchmesser (mm) |
Zitronen |
45 |
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden |
45 |
Clementinen |
35 |
Orangen |
53 |
B. Gleichmäßigkeit
Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:
a) |
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
|
b) |
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall: Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt. |
c) |
Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.
Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:
Frucht |
Durchmesser (mm) |
Zitronen |
43 |
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden |
43 |
Clementinen |
34 |
Orangen |
50 |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.
Außerdem ist für die Klasse Extra eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.
In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses (12) Papier zu verwenden.
Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks (13), ist untersagt.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
Gebräuchlicher Name der Art, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. |
— |
Name der Sorte bei Orangen; |
— |
Für die Mandarinengruppe:
|
— |
„Mischung von Zitrusfrüchten“ oder eine entsprechende Bezeichnung und die gebräuchlichen Namen der verschiedenen Arten im Falle einer Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten, |
— |
„kernlos“ (fakultativ) (14). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland (15) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. |
— |
Bei Mischungen von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarere Arten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Art anzugeben. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe ausgedrückt als:
|
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 3: VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Kiwis (auch als Actinidia bekannt) der aus Actinidia chinensis Planch. und Actinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz (aber ohne Stiel), |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig, |
— |
gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Mindestreifeanforderungen
Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.
Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte zum Zeitpunkt der Verpackung einen Reifegrad von mindestens 6,2° Brix oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 % aufweisen, um am Beginn der Vertriebskette 9,5° Brix zu erreichen.
C. Klasseneinteilung
Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.
ii) Klasse I
Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Früchte müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen), |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2, |
— |
kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung. |
Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist, |
— |
mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung, |
— |
leichte Quetschungen. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.
Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
— |
10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g, |
— |
15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g, |
— |
20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g, |
— |
40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Kiwis“ und/oder „Actinidia“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Name der Sorte (wahlfrei). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (16) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe, ausgedrückt als Mindest- und Höchstgewicht der Frucht, |
— |
Stückzahl (wahlfrei). |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 4: VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für:
— |
Salate der aus
|
— |
Kreuzungen dieser Sorten und |
— |
krause Endivie der aus Cichorium endivia var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und |
— |
Eskariol der aus Cichorium endivia var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten, |
die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.
Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
von frischem Aussehen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, |
— |
prall, |
— |
nicht geschossen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen des Salats dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.
Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse I
Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
gut geformt, |
— |
fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse, |
— |
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen, |
— |
frei von Frostschäden. |
Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.
Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.
Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.
ii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ziemlich gut geformt, |
— |
frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können. |
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
leichte Verfärbung, |
— |
leichte Schäden durch Schädlinge. |
Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.
Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) Salate
— |
40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt, |
— |
100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 g und weniger als 300 g wiegt, |
— |
150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 g und weniger als 450 g wiegt, |
— |
300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt. |
b) Krause Endivie und Eskariol
— |
300 g. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
ii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl Erzeugnisse, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Kopfsalat“, „Bataviasalat“, „Eissalat“, „Römischer Salat“, „Schnittsalat“ (oder gegebenenfalls beispielsweise „Eichblattsalat“, „Lollo bionda“ oder „Lollo rossa“), „krause Endivie“, „Eskariol“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist; |
— |
gegebenenfalls „Little Gem“ oder eine gleichwertige Bezeichnung; |
— |
gegebenenfalls „aus geschütztem Anbau“ oder eine gleichwertige Bezeichnung; |
— |
Name der Sorte (wahlfrei); |
— |
„Mischung aus Salaten/Endivien“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn es sich um eine Mischung aus Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben handelt. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Sorten, Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland (17) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. |
— |
Bei Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Sorte, des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe, ausgedrückt als Mindestgewicht je Stück oder als Stückzahl. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 5: VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Pfirsiche und Nektarinen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von Rissen rund in der Stielgrube, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
— |
Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie |
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Die Früchte müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Der Refraktometerwert des Fruchtfleisches sollte mindestens 8° Brix betragen.
C. Klasseneinteilung
Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, |
— |
leichte Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, einschließlich gespaltener Steine, sofern die Stielgrube geschlossen und das Fruchtfleisch gesund ist, |
— |
Farbfehler, |
— |
leicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 2 cm2, |
— |
Hautfehler innerhalb nachstehender Grenzen:
|
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt
— |
56 mm oder 85 g in der Klasse Extra, |
— |
51 mm oder 65 g in den Klassen I und II (sofern nach Größen sortiert ist). |
Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.
Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
|
b) |
bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
|
c) |
Bei Früchten, die nach Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a oder b im Einklang stehen. Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.
|
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Pfirsiche“ oder „Nektarinen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Farbe des Fruchtfleisches, |
— |
Name der Sorte (wahlfrei). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (18) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser (in mm) oder Mindest- und Höchstgewicht (in g) bzw. als Größencode, |
— |
Stückzahl (wahlfrei). |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 6: VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Birnen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Birnen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann.
C. Klasseneinteilung
Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen (19).
Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund und die Schale frei von rauer Berostung sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Der Stiel muss unversehrt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
ii) Klasse I
Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen (20).
Das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
ein leichter Entwicklungsfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
sehr leichte raue Berostung, |
— |
leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
|
— |
leichte Druckstellen bis zu einer Fläche von 1 cm2. |
Der Stiel kann leicht beschädigt sein.
Die Birnen dürfen nicht grießig sein.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.
Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Birnen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Entwicklungsfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
leichte raue Berostung, |
— |
Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:
|
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt
a) |
bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
|
b) |
bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
|
Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
|
b) |
bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
|
Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig, mit folgender Höchstabweichung:
— |
5 mm unter dem Mindestdurchmesser, |
— |
10 g unter dem Mindestgewicht. |
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.
Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.
Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Birnen“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Name der Sorte. Bei Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (21) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl. |
— |
Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:
|
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Größenkriterien für Birnen
GF |
= |
Großfrüchtige Sorten |
SB |
= |
Sommerbirnen, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. |
Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen und der Sommerbirnensorten
Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.
Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.
Sorte |
Synonyme |
Handelsmarke |
Größe |
Abbé Fétel |
Abate Fetel |
|
GF |
Abugo o Siete en Boca |
|
|
SB |
Akça |
|
|
SB |
Alka |
|
|
GF |
Alsa |
|
|
GF |
Amfora |
|
|
GF |
Alexandrine Douillard |
|
|
GF |
Bambinella |
|
|
SB |
Bergamotten |
|
|
SB |
Beurré Alexandre Lucas |
Lucas |
|
GF |
Beurré Bosc |
Bosc, Beurré d’Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander |
|
GF |
Beurré Clairgeau |
|
|
GF |
Beurré d’Arenberg |
Hardenpont |
|
GF |
Beurré Giffard |
|
|
SB |
Beurré précoce Morettini |
Morettini |
|
SB |
Blanca de Aranjuez |
Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla |
|
SB |
Carusella |
|
|
SB |
Castell |
Castell de Verano |
|
SB |
Colorée de Juillet |
Bunte Juli |
|
SB |
Comice rouge |
|
|
GF |
Concorde |
|
|
GF |
Condoula |
|
|
SB |
Coscia |
Ercolini |
|
SB |
Curé |
Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana |
|
GF |
D’Anjou |
|
|
GF |
Dita |
|
|
GF |
D. Joaquina |
Doyenné de Juillet |
|
SB |
Doyenné d'hiver |
Winterdechant |
|
GF |
Doyenné du Comice |
Comice, Vereinsdechant |
|
GF |
Erika |
|
|
GF |
Etrusca |
|
|
SB |
Flamingo |
|
|
GF |
Forelle |
|
|
GF |
General Leclerc |
|
Amber Grace™ |
GF |
Gentile |
|
|
SB |
Golden Russet Bosc |
|
|
GF |
Grand champion |
|
|
GF |
Harrow Delight |
|
|
GF |
Jeanne d'Arc |
|
|
GF |
Joséphine |
|
|
GF |
Kieffer |
|
|
GF |
Klapa Mīlule |
|
|
GF |
Leonardeta |
Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon |
|
SB |
Lombacad |
|
Cascade ® |
GF |
Moscatella |
|
|
SB |
Mramornaja |
|
|
GF |
Mustafabey |
|
|
SB |
Packham’s Triumph |
Williams d’Automne |
|
GF |
Passe Crassane |
Passa Crassana |
|
GF |
Perita de San Juan |
|
|
SB |
Pérola |
|
|
SB |
Pitmaston |
Williams Duchesse |
|
GF |
Précoce de Trévoux |
Trévoux |
|
SB |
Président Drouart |
|
|
GF |
Rosemarie |
|
|
GF |
Santa Maria |
Santa Maria Morettini |
|
SB |
Spadoncina |
Agua de Verano, Agua de Agosto |
|
SB |
Suvenirs |
|
|
GF |
Taylors Gold |
|
|
GF |
Triomphe de Vienne |
|
|
GF |
Vasarine Sviestine |
|
|
GF |
Williams Bon Chrétien |
Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett |
|
GF |
TEIL 7: VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, ohne Beschädigungen, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, |
— |
versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben.
Sie müssen frei von Erde sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet, |
— |
leichte oberflächliche Druckstellen. |
Sie müssen praktisch frei von Erde sein.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet, |
— |
leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden, |
— |
leichte Spuren von Erde. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
— |
25 mm in der Klasse Extra, |
— |
18 mm in den Klassen I und II. |
Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.
Erdbeeren der Klasse Extra - mit Ausnahme von Walderdbeeren - müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Erdbeeren“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
Name der Sorte (wahlfrei). |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (22) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 8: VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten (23) zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
von frischem Aussehen, |
— |
fest, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fruchtfleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost, |
— |
mit dem Stiel versehen; der Stiel muss glatt abgeschnitten und der Kelch unversehrt sein, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er
— |
Transport und Hantierung aushält und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt. |
B. Klasseneinteilung
Gemüsepaprika wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.
Er darf keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
leichte silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 1/3 der Gesamtfläche, |
— |
leichte Hautfehler wie
|
— |
geringfügig beschädigter Stiel. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:
— |
Formfehler, |
— |
silbrige Färbung oder Schäden durch Thripse auf höchstens 2/3 der Gesamtfläche, |
— |
Hautfehler wie
|
— |
Blütenendfäule bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, |
— |
Verschrumpelungen auf höchstens 1/3 der Fläche, |
— |
beschädigter Stiel und Kelch, sofern das Fruchtfleisch unversehrt ist. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
Für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika:
|
b) |
für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika:
|
Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.
Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Gemüsepaprika“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, |
— |
„Gemüsepaprikamischung“ oder eine gleichwertige Bezeichnung im Falle einer Mischung von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland (24) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht, |
— |
Stückzahl (wahlfrei), |
— |
gegebenenfalls „scharf“ oder eine gleichwertige Bezeichnung. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
TEIL 9: VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Ferner müssen die Beeren sein:
— |
ganz, |
— |
gut geformt, |
— |
normal entwickelt. |
Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.
Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Reifeanforderungen
Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:
— |
12° Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria, |
— |
13° Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen, |
— |
14° Brix bei allen kernlosen Sorten. |
Außerdem müssen alle Trauben ein zufrieden stellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.
C. Klasseneinteilung
Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.
Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Formfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebiets — nicht beeinträchtigt werden.
Die Beeren müssen ausreichend prall sein, ausreichend fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Formfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut, |
— |
leichte Druckstellen, |
— |
leichte Hautfehler. |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.
Das Mindestgewicht je Traube beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen bestimmt sind.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Gewicht Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.
Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Tafeltrauben“, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist; |
— |
Name der Sorte. Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten. |
C. Ursprung des Erzeugnisses
— |
Ursprungsland (25) und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung. |
— |
Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Sorte anzugeben. |
D. Handelsmerkmale
— |
Klasse, |
— |
gegebenenfalls „Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g für Einzelportionen“. |
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Anlage
Erschöpfende Liste der kleinbeerigen Sorten
Sorte |
Andere Namen, unter denen die Sorte bekannt ist |
Admirable de Courtiller |
Admirable, Csiri Csuri |
Albillo |
Acerba, Albuela, Blanco Ribera, Cagalon |
Angelo Pirovano |
I. Pirovano 2 |
Annamaria |
I. Ubizzoni 4 |
Baltali |
|
Beba |
Beba de los Santos, Eva |
Catalanesca |
Catalanesa, Catalana, Uva Catalana |
Chasselas blanc |
Chasselas doré, Fendant, Franceset, Franceseta, Gutedel, Krachgutedel, White van der Laan |
Chasselas rouge |
Roter Gutedel |
Chelva |
Chelva de Cebreros, Guareña, Mantuo, Villanueva |
Ciminnita |
Cipro bianco |
Clairette |
Blanquette, Malvoisie, Uva de Jijona |
Colombana bianca |
Verdea, Colombana de Peccioli |
Crimson Seedless |
|
Csaba gyöngye |
Cabski biser, Julski Muscat, Muscat Julius, Perle de Csaba, Perla di Csaba |
Dawn seedless |
|
Dehlro |
|
Delizia di Vaprio |
I. Pirovano 46 A |
Eclipse Seedless |
|
Exalta |
|
Flame Seedless |
Red Flame |
Gros Vert |
Abbondanza, St Jeannet, Trionfo dell'Esposizione, Verdal, Trionfo di Gerusalemme |
Jaoumet |
Madeleine de St Jacques - Saint Jacques |
Madeleine |
Angevine, Angevine Oberlin, Madeleine Angevine Oberlin, Republicain |
Mireille |
|
Molinera |
Besgano, Castiza, Molinera gorda |
Moscato d'Adda |
Muscat d'Adda |
Moscato d'Amburgo |
Black Muscat, Hambro, Hamburg, Hamburski Misket, Muscat d'Hambourg, Moscato Preto |
Moscato di Terracina |
Moscato di Maccarese |
Muscat Seedless |
|
Muska |
|
Œillade |
Black Malvoisie, Cinsaut, Cinsault, Ottavianello, Sinso |
Panse precoce |
Bianco di Foster, Foster's white, Sicilien |
Perla di Csaba |
Càbski Biser, Julski muskat, Muscat Julius, Perle de Csaba |
Perlaut |
|
Perlette |
|
Pirobella |
|
Pizzutello bianco |
Aetonychi aspro, Coretto, Cornichon blanc, Rish Baba, Sperone di gallo, Teta di vacca |
Precoce de Malingre |
|
Primus |
I. Pirovano 7 |
Prunesta |
Bermestia nera, Pergola rossa, Pergolese di Tivoli |
Servant |
Servan, Servant di Spagna |
Sideritis |
Sidiritis |
Sultanines |
Bidaneh, Kishmich, Kis Mis, Sultan, Sultana, Sultani, Cekirdesksiz, Sultanina bianca, Sultaniye, Thompson Seedless und Mutanten |
Sundance |
|
Sunred Seedless |
|
Szőlőskertek Királynője |
Königin der Weingärten, Szőlőskertek Királynője muskotály, Szőlőskertek Királynéja, Rasaki ourgarias, Regina Villoz, Reina de las Viñas, Reine de Vignes, I. Mathiasz 140, Queen of the Vineyards, Regina dei Vigneti |
Thompson Seedless und Mutanten |
|
Valenci blanc |
Valensi, Valency, Panse blanche |
Valenci noir |
Planta Mula, Rucial de Mula, Valenci negro |
Yapincak |
|
TEIL 10: VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Solanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
Es werden vier Handelstypen unterschieden:
— |
„runde“ Tomaten/Paradeiser, |
— |
„gerippte“ Tomaten/Paradeiser, |
— |
„längliche“ Tomaten/Paradeiser, |
— |
„Kirschtomaten/Kirschparadeiser“ (einschließlich „Cocktailtomaten/Cocktailparadeiser“). |
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE QUALITÄT
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
— |
ganz, |
— |
gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen, |
— |
sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen, |
— |
von frischem Aussehen, |
— |
praktisch frei von Schädlingen, |
— |
frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen, |
— |
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit, |
— |
frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. |
Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.
Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie
— |
Transport und Hantierung aushalten und |
— |
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. |
B. Klasseneinteilung
Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
i) Klasse Extra
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen fest sein und die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Ihre vom Reifegrad abhängige Färbung muss so sein, dass sie den Anforderungen von Unterabsatz 3 des vorstehenden Buchstaben A genügt.
Sie dürfen keine „Grünkragen“ und andere Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
ii) Klasse I
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.
Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren „Grünkragen“ aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
— |
ein leichter Form- und Entwicklungsfehler, |
— |
leichte Farbfehler, |
— |
leichte Hautfehler, |
— |
sehr leichte Druckstellen. |
Außerdem dürfen „gerippte“ Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:
— |
vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge, |
— |
geringe Verwachsungen, |
— |
eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung, |
— |
Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2, |
— |
eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers. |
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
— |
Form- und Entwicklungsfehler, |
— |
Farbfehler, |
— |
Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen, |
— |
vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei „runden“, „gerippten“ oder „länglichen“ Tomaten/Paradeisern. |
Außerdem dürfen „gerippte“ Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:
— |
gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen, |
— |
eine Nabelbildung, |
— |
Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2, |
— |
eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich). |
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeiser und Kirschtomaten/Kirschparadeiser und sind für Klasse II fakultativ.
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
a) |
Für nach dem Durchmesser sortierte Tomaten/Paradeiser:
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
|
b) |
Bei Tomaten/Paradeisern, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit dem unter Buchstabe a angegebenen Unterschied im Einklang stehen. |
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz von 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
ii) Klasse I
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.
iii) Klasse II
Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen. Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.
Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. „Längliche“ Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern verschiedener Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des Packstücks verwendetes Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. Identifizierung
Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
— |
bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „Packer und/oder Absender“ oder einer entsprechenden Abkürzung, |
— |
nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe „gepackt für“ oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung. |
B. Art des Erzeugnisses
— |
„Tomaten“/„Paradeiser“ oder „Rispentomaten“/„Rispenparadeiser“ sowie der Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Diese Angaben sind in jedem Fall für „Kirschtomaten“/„Kirschparadeiser“ (oder „Cocktailtomaten“/„Cocktailparadeiser“) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob diese als Rispentomaten/Rispenparadeiser aufgemacht sind oder nicht. |
— |
„Tomatenmischung“/„Paradeisermischung“ oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden. |