6.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 436/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

gestützt auf die Ersuchen der Tschechischen Republik, Griechenlands, Frankreichs und Italiens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Anstrengungen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.

(2)

Das gesamte Hoheitsgebiet Griechenlands wurde bis 31. März 2011 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dendroctonus micans Kugelan, Gilpinia hercyniae (Hartig), Gonipterus scutellatus Gyll., Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer und Ips duplicatus Sahlberg anerkannt.

(3)

Im Jahr 2010 hat Griechenland gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsätze 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG Untersuchungen durchgeführt und der Kommission die Ergebnisse mitgeteilt. Bei einem Besuch von Sachverständigen der Kommission in Griechenland vom 24. bis 31. Januar 2011 wurde festgestellt, dass der Mitgliedstaat weiterhin bedeutende Fortschritte hinsichtlich der Organisation und Durchführung solcher Untersuchungen sowie hinsichtlich der Meldung der Ergebnisse gemacht hat. Dessen ungeachtet muss Griechenland nachweisen, dass der erzielte Fortschritt nachhaltig ist.

(4)

Die im Jahr 2010 in Griechenland durchgeführten Untersuchungen ergaben nur einen einzigen positiven Befund für Ips cembrae Heer und darüber hinaus keinerlei Anzeichen für die anderen fünf genannten Schadorganismen. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und der Schlussfolgerungen aus dem Besuch der Kommissionssachverständigen in Griechenland sollte das Land für weitere drei Jahre als Schutzgebiet im Hinblick auf diese Schadorganismen anerkannt werden, damit es die nötige Zeit hat, Informationen zu sammeln und zu übermitteln, die das Nichtvorkommen dieser Organismen — ausgenommen Ips cembrae Heer — in seinem Hoheitsgebiet belegen, und damit es im Hinblick auf Ips cembrae Heer seine Anstrengungen zu dessen Tilgung abschließen und danach die Informationen sammeln und übermitteln kann, die belegen, dass der genannte Organismus in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr vorkommt.

(5)

Das gesamte griechische Hoheitsgebiet wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-Tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Aus dem griechischen Jahresbericht 2010 über die amtliche Untersuchung auf diesen Schadorganismus geht hervor, dass in der Präfektur Argolida 104 Bäume mit positivem Befund getestet wurden. Die Beobachtungen der Kommissionssachverständigen bei ihrem Besuch in Griechenland vom 24. bis 31. Januar 2011 ergaben, dass das Citrus-Tristeza-Virus (europäische Stämme) in dieser Präfektur trotz der von den griechischen Behörden ergriffenen — unwirksamen — Tilgungsmaßnahmen seit mindestens drei Jahren vorkommt. Somit ist das Citrus-Tristeza-Virus (europäische Stämme) in der Präfektur Argolida als angesiedelt einzustufen. Diese Präfektur sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(6)

Das gesamte spanische Hoheitsgebiet wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nunmehr in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2009 und 2010, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Castilla y León sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(7)

Das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, bestimmte Regionen Frankreichs (Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen) sowie eine Region in Italien (Basilicata) wurden bis zum 31. März 2011 als Schutzgebiete im Hinblick auf Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt. Die seit dieser Anerkennung von der Tschechischen Republik, Frankreich und Italien übermittelten Informationen belegen, dass der genannte Schadorganismus in den betreffenden Schutzgebieten nicht vorkommt. Daher sollten das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, die französischen Regionen Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen sowie die italienische Region Basilicata weiterhin als Schutzgebiete im Hinblick auf diesen Organismus anerkannt werden.

(8)

Italien hat die Anerkennung der Region Sardinien als Schutzgebiet im Hinblick auf den Schadorganismus Grapevine flavescence dorée MLO beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2004-2010 hat Italien Nachweise darüber erbracht, dass der genannte Schadorganismus in der Region Sardinien trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Deshalb sollte Sardinien nur für die Dauer von drei Jahren als Schutzgebiet im Hinblick auf Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die derzeitige Anerkennung einiger dieser Schutzgebiete endet am 31. März 2011. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab 1. April 2011 gelten, damit eine ununterbrochene Anerkennung aller Schutzgebiete gewährleistet ist.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Unter der Überschrift a werden in den Nummern 4, 5 und 7 bis 10 in der zweiten Spalte nach dem Wort „Griechenland“ die Worte „(bis 31. März 2011)“ ersetzt durch „(bis 31. März 2014)“.

2.

Unter der Überschrift b werden in Nummer 2 in der zweiten Spalte nach dem Wort „Spanien“ die Worte „(ausgenommen die Autonome Gemeinschaft Castilla y León)“ eingefügt.

3.

Die Überschrift d wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „Griechenland“ die Worte „(ausgenommen die Präfektur Argolida)“ eingefügt.

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Grapevine flavescence dorée MLO

Tschechische Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen), Italien ((Basilicata) und (Sardinien, bis 31. März 2014))“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.