26.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 300/2011 DER KOMMISSION

vom 25. März 2011

über Verkaufspreise für Getreide für die neunte Einzelausschreibung im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 der Kommission (2) ist in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (3) der Verkauf von Getreide im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 muss die Kommission unter Berücksichtigung der zu den Einzelausschreibungen eingegangenen Angebote entscheiden, für jede Getreideart und je Mitgliedstaat einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.

(3)

Auf der Grundlage der zu der neunten Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wurde beschlossen, für bestimmte Getreidearten und bestimmte Mitgliedstaaten einen Mindestverkaufspreis und für die übrigen Getreidearten und Mitgliedstaaten keinen Mindestverkaufspreis festzusetzen.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EU) Nr. 1017/2010 durchgeführte neunte Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 23. März 2011 abgelaufen ist, sind die Beschlüsse über die Verkaufspreise nach Getreideart und Mitgliedstaat im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 41.

(3)  ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.


ANHANG

Verkaufsbeschlüsse

(EUR/t)

Mitgliedstaat

Mindestverkaufspreis

Weichweizen

Gerste

Mais

KN-Code 1001 90

KN-Code 1003 00

KN-Code 1005 90 00

Belgique/België

X

X

X

България

X

X

X

Česká republika

X

X

X

Danmark

X

X

X

Deutschland

X

172,51

X

Eesti

X

X

X

Eire/Ireland

X

X

X

Elláda

X

X

X

España

X

X

X

France

X

°

X

Italia

X

X

X

Kypros

X

X

X

Latvija

X

X

X

Lietuva

X

X

X

Luxembourg

X

X

X

Magyarország

X

X

X

Malta

X

X

X

Nederland

X

X

X

Österreich

X

X

X

Polska

X

X

X

Portugal

X

X

X

România

X

X

X

Slovenija

X

X

X

Slovensko

X

X

X

Suomi/Finland

X

°

X

Sverige

X

X

United Kingdom

X

X

Kein festgesetzter Mindestverkaufspreis (alle Angebote werden abgelehnt).

°

Keine Angebote.

X

Es steht kein Getreide für den Verkauf zur Verfügung.

#

Entfällt.