28.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2011

mit Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Gesundheitstelematiknetzes der maßgeblichen nationalen Behörden

(2011/890/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 14 der Richtlinie 2011/24/EU wurde die Union beauftragt, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines freiwilligen Netzwerks, mit dem die von den Mitgliedstaaten benannten, für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden vernetzt werden, zu unterstützen und zu erleichtern („das Gesundheitstelematiknetz“).

(2)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2011/24/EU ist die Kommission verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die Einrichtung, die Verwaltung und die transparente Funktionsweise dieses Netzes zu erlassen.

(3)

Da die Teilnahme am Gesundheitstelematiknetz freiwillig ist, sollten sich die Mitgliedstaaten jederzeit daran beteiligen können. Aus organisatorischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten, die sich beteiligen möchten, die Kommission im Voraus über diese Absicht informieren.

(4)

Personenbezogene Daten von Vertretern der Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Beobachtern, die sich am Netz beteiligen, sollten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation („Richtlinie über Datenschutz und elektronische Kommunikation“) (3) verarbeitet werden.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen zum Thema „Sichere und effiziente Gesundheitsversorgung durch eHealth“ von 2009 forderte der Rat dazu auf, die Anpassung der elektronischen Gesundheitsdienste an die Gesundheitsstrategien und -bedürfnisse der EU und der Mitgliedstaaten voranzutreiben, indem die nationalen Gesundheitsbehörden direkt einbezogen werden. Zu diesem Zweck rief der Rat in seinen Schlussfolgerungen auch dazu auf, einen hocheffizienten Steuerungsmechanismus auf EU-Ebene einzurichten. Daraufhin wurde eine Gemeinsame Aktion (4) im Rahmen des Gesundheitsprogramms (5) eingeleitet und ein Thematisches Netz im Rahmen des IKT-Förderprogramms innerhalb des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (6) eingerichtet (nachstehend „die Gemeinsame Aktion“ und „das Thematische Netz“). Um die Koordinierung, Kohärenz und Einheitlichkeit der Arbeiten zur Gesundheitstelematik auf EU-Ebene sicherzustellen und Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte für die Kontinuität der Arbeit des oben genannten Steuerungsmechanismus auf hoher Ebene im Rahmen des Gesundheitstelematiknetzes gesorgt werden, soweit diese Arbeit mit den Zielen vereinbar ist, die dem Netz mit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU gesetzt wurden, und die Gemeinsame Aktion und das Thematische Netz sollten mit dem Gesundheitstelematiknetz verknüpft werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2011/24/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die notwendigen Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Gesundheitstelematiknetzes der maßgeblichen nationalen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU festgelegt.

Artikel 2

Aufgabe

(1)   Das Gesundheitstelematiknetz verfolgt die Ziele, die ihm mit Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU gesetzt wurden.

(2)   Bei der Verfolgung dieser Ziele arbeitet das Gesundheitstelematiknetz eng mit der Gemeinsamen Aktion und dem Thematischen Netz zusammen und baut auf den mit deren Arbeit erzielten Ergebnissen auf.

Artikel 3

Ernennung der Mitglieder

(1)   Mitglieder sind die für Gesundheitstelematik zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, welche von den am Gesundheitstelematiknetz beteiligten Mitgliedstaaten dazu ernannt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die sich am Gesundheitstelematiknetz beteiligen möchten, teilen der Kommission diese Absicht ebenso wie die für Gesundheitstelematik zuständige nationale Behörde, welche sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/24/EU als Mitglied ernannt haben, schriftlich mit.

(3)   Jede für Gesundheitstelematik zuständige nationale Behörde benennt einen Vertreter sowie einen Stellvertreter für das Gesundheitstelematiknetz und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

(4)   Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten können im Verzeichnis der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien („das Register“) veröffentlicht werden.

(5)   Personenbezogene Daten der Vertreter der Mitgliedstaaten, Sachverständigen und Beobachter des Netzes werden gemäß den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 4

Beziehungen zwischen dem Gesundheitstelematiknetz und der Kommission

(1)   Die Kommission kann das Gesundheitstelematiknetz in allen Fragen der Gesundheitstelematik in der EU konsultieren, insbesondere wenn dies erforderlich ist, um der Gemeinsamen Aktion und dem Thematischen Netz Anleitung zu geben.

(2)   Jedes Mitglied des Gesundheitstelematiknetzes kann der Kommission raten, das Gesundheitstelematiknetz in einer bestimmten Frage zu konsultieren.

Artikel 5

Geschäftsordnung

Das Gesundheitstelematiknetz nimmt auf Vorschlag der Kommissionsdienststellen und nach Konsultation der am Netz beteiligten Mitgliedstaaten mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder seine eigene Geschäftsordnung an.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Das Gesundheitstelematiknetz kann Untergruppen zur Untersuchung spezifischer Fragen nach von ihm festgelegten Vorgaben einsetzen. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(2)   Das Gesundheitstelematiknetz nimmt ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und ein Bewertungsinstrument für die Durchführung dieses Programms an.

(3)   Die Mitglieder des Gesundheitstelematiknetzes und ihre Vertreter ebenso wie eingeladene Sachverständige und Beobachter sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des Vertrags und seiner Durchführungsbestimmungen sowie zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (7) verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann der Vorsitzende des Gesundheitstelematiknetzes alle geeigneten Maßnahmen treffen.

Artikel 7

Sekretariat des Gesundheitstelematiknetzes

(1)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für das Gesundheitstelematiknetz wahr.

(2)   An den Sitzungen des Gesundheitstelematiknetzes und seiner Untergruppen können auch weitere Kommissionsbeamte mit einem Interesse an den Vorgängen teilnehmen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht relevante Informationen über die Tätigkeit des Gesundheitstelematiknetzes entweder durch Aufnahme in das Register oder über einen Link vom Register zu einer eigenen Website.

Artikel 8

Sitzungskosten

(1)   Die an den Tätigkeiten des Gesundheitstelematiknetzes Beteiligten werden von der Kommission dafür nicht bezahlt.

(2)   Die Kommission erstattet Reise- und Aufenthaltskosten der an den Tätigkeiten des Gesundheitstelematiknetzes Beteiligten nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.

Diese Kosten können nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung stehen, erstattet werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(4)  Gemeinsame Maßnahme zur eHealth-Governance-Initiative; Beschluss K(2010) 7593 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge für 2010 im Rahmen des zweiten Gesundheitsprogramms (2008-2013), Vertragsnummer 2010/2302.

(5)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-13), ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(6)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(7)  ABl. L 317 vom 31.12.2001, S. 1.