23.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9518)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/879/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/158/EG regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Europäischen Union sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern. In Anhang II sind die Regeln für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit diesen Waren in der Union sowie Kontrollprogramme in Bezug auf einige Krankheiten bei verschiedenen Geflügelarten festgelegt. Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG enthält Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel mit Geflügelwaren gemäß der genannten Richtlinie in der Union.

(2)

In Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG, geändert durch den Beschluss 2011/214/EU der Kommission (2), sind Diagnoseverfahren für Salmonella und Mycoplasma festgelegt.

(3)

In Kapitel III des Anhangs II der Richtlinie 2009/158/EG sind die Mindestanforderungen für Gesundheitskontrollprogramme festgelegt. In dem genannten Kapitel werden die Verfahren zur Untersuchung auf Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum beschrieben. Im Hinblick auf die Untersuchung auf Salmonella arizonae ist es jedoch erforderlich, einige zusätzliche Angaben vorzusehen.

(4)

Des Weiteren sind gemäß Feld I.31. in Teil 1 der Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG genaue Angaben im Zusammenhang mit der Kennzeichnung der Waren zu machen.

(5)

Diese Anforderung liefert wertvolle Angaben zum Gesundheitsstatus der Ursprungsherde, aus der die Eintagsküken stammen, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchung auf einige Salmonella-Serotypen. Einige dieser erforderlichen Angaben scheinen jedoch einen unnötigen Verwaltungsaufwand für Betriebe darzustellen, insbesondere angesichts der Unvorhersehbarkeit des Schlüpfens. Außerdem sind einige in diesem Feld erforderlichen Angaben auch in anderen Teilen der Bescheinigung zu machen.

(6)

Diese Einträge sollten daher aus dem Feld I.31. der Muster-Veterinärbescheinigung für Bruteier, Eintagsküken sowie für Zucht- und Nutzgeflügel gestrichen und durch den Eintrag „Zulassungsnummer“ ersetzt werden, der deutlichere Angaben zur Herkunft der jeweiligen Waren liefert. Teil I der Erläuterungen in Teil II dieser Muster-Bescheinigungen sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) legt die besonderen Bedingungen für Einfuhren von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln fest.

(8)

Ziffer 3 des Teils II des genannten Anhangs, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2011 der Kommission (4) sieht vor, dass Eintagsküken, sofern sie nicht in dem Mitgliedstaat aufgezogen wurden, der die Bruteier eingeführt hat, auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert und dort mindest drei Wochen ab dem Tag des Schlüpfens gehalten werden. Diese Anforderung sollte in der entsprechenden Muster-Veterinärbescheinigung für Eintagsküken in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG berücksichtigt werden. Die genannte Muster-Bescheinigung sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Richtlinie 2009/158/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Richtlinie 2009/158/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(2)  ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27.

(3)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Die Anhänge II und IV der Richtlinie 2009/158/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Kapitel III Punkt A.2. wird wie folgt geändert:

a)

Die Anmerkung (**) erhält folgende Fassung:

„(**)

Hinweis: Umgebungsproben sind im Allgemeinen für einen zuverlässigen Nachweis von Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum nicht geeignet, von Salmonella arizonae dagegen schon.“

b)

Die Anmerkung (****) erhält folgende Fassung:

„(****)

Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonella arizonae geeignet ist.“

2.

In Anhang IV erhalten die Muster 1, 2 und 3 die folgende Fassung:

„MUSTER 1

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MUSTER 2

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MUSTER 3

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