17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

zur Änderung der Entscheidung 2005/363/EG der Kommission hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9248)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/852/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/363/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (4) wurde erlassen als Reaktion auf einen schwerwiegenden Neuausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen auf der endemisch infizierten Insel Sardinien in Italien.

(2)

Die genannte Entscheidung verbietet die Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryos sowie von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten.

(3)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG sieht die Entscheidung jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen für die Versendung bestimmter Schweinefleischerzeugnisse von Schweinen vor, die aus Haltungsbetrieben außerhalb der in Anhang I der Entscheidung festgelegten Risikogebiete stammen und bestimmten Biosicherheitsanforderungen genügen.

(4)

In den letzten Wochen hat Italien die Kommission über einen signifikanten Anstieg der Zahl und der territorialen Ausdehnung von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in sieben von acht Provinzen auf Sardinien unterrichtet, von denen auch große gewerbliche Schweinehaltungsbetriebe betroffen sind.

(5)

Durch das Inverkehrbringen von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, kann die derzeitige Seuchenentwicklung auf Sardinien den Schweinebestand in anderen Regionen Italiens und in anderen Mitgliedstaaten gefährden. Daher ist es notwendig, die in Anhang I der Entscheidung 2005/363/EG aufgeführten Risikogebiete auf das gesamte Gebiet Sardiniens auszudehnen. Da die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung 2005/363/EG nicht mehr erfüllt werden können, wird daher die Italien gewährte Ausnahmeregelung für die Versendung von Schweinefleisch von Sardinien in Gebiete außerhalb Sardiniens ausgesetzt. Das Gleiche gilt für die gemäß Artikel 6 der genannten Entscheidung gewährte Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Versendung von Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, von Sardinien in Gebiete außerhalb von Sardinien.

(6)

Die Entscheidung 2005/363/EG sollte daher geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/363/EG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 39.


ANHANG

„ANHANG I

Alle Gebiete Sardiniens.“