14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/832/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 46 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sieht für Organisationen mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern die Möglichkeit vor, sich nach EMAS registrieren zu lassen.

(2)

Unternehmen und andere Organisationen mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Möglichkeiten erhalten, sich nach EMAS registrieren zu lassen.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 46 Absatz 4 und zur näheren Erläuterung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nimmt die Kommission diesen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS an.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG

Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009)

1.   EINFÜHRUNG

Dieses Dokument enthält Hinweise dazu, wie das europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) für Organisationen mit Tochterunternehmen und Standorten in mehreren EU-Mitgliedstaaten und/oder in Drittländern funktioniert, sowie besondere Hinweise für die Mitgliedstaaten, Umweltgutachter und Organisationen, die es für die Registrierung nutzen können. Der Leitfaden basiert auf Artikel 46 Absatz 4 der EMAS-Verordnung (1), der besagt: „Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Forum der zuständigen Stellen einen Leitfaden zur Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft“, und Artikel 16 Absatz 3, in dem es heißt: „Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder der Streichung des Registereintrags von Organisationen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.“

Bei seiner Einführung im Jahr 1993 war EMAS für Einzelstandorte von Organisationen aus den Sektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe vorgesehen. Mit seiner ersten Novellierung im Jahr 2001 wurde EMAS II für alle Organisationen mit mehreren Standorten (nach wie vor in EU-Mitgliedstaaten und im EWR) geöffnet. EMAS III geht noch weiter und erstreckt sich nun auf Organisationen innerhalb und außerhalb der EU.

Durch die Öffnung von EMAS für Drittländer wurde ein Instrument geschaffen, das es Organisationen aller Branchen ermöglicht ein hohes Umweltleistungsniveau zu erreichen, das von Interessenträgern der Europäischen Union öffentlich anerkannt werden kann.

Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ihre nationalen zuständigen Stellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen.

Registrierung

Aufgrund der Querbezüge zwischen der Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten innerhalb der EU und der Registrierung von Organisationen außerhalb der EU sind in der Praxis verschiedene Konstellationen möglich. Dieses Dokument enthält allgemeine Hinweise zu Fällen, die die zuständigen Stellen, Umweltgutachter und Organisationen, die eine Registrierung nach EMAS beantragen, zu bewältigen haben. Es werden die folgenden drei Arten von Situationen untersucht:

Situation 1: Registrierung von Organisationen mit Standorten in mehr als einem EU-Mitgliedstaat (EU-Sammelregistrierung)

Situation 2: Registrierung von Organisationen mit einem oder mehreren Standorten in Drittländern (Drittlandregistrierung)

Situation 3: Registrierung von Organisationen mit Standorten sowohl in EU-Mitgliedstaaten als auch in Drittländern (weltweite Registrierung)

In allen drei Verfahren kann die Organisation eine Sammelregistrierung für alle oder einige dieser Standorte beantragen, wobei die Auswahl der Standorte, die registriert werden sollen, im Ermessen der antragstellenden Organisation liegt.

Hinweis:

Der einfache Fall einer Sammelregistrierung innerhalb eines einzelnen EU-Mitgliedstaats ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens.

Dieser Leitfaden befasst sich mit folgenden Themen:

Bestimmung der zuständigen Stelle;

Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern, die ihre Tätigkeit außerhalb der EU ausüben;

Koordinierung dieser Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten;

Einhaltung von Rechtsvorschriften in Drittländern;

Verlängerung, Streichung und Aussetzung von Sammelregistrierungen.

In den drei Situationen ähneln sich die Anforderungen zwar häufig, doch sind der besseren Lesbarkeit wegen Querverweise zwischen den Kapiteln auf das Allernotwendigste beschränkt. Daher können sich Passagen wiederholen.

Zur Stärkung der Glaubwürdigkeit von EMAS ist es wichtig, dass die Verordnung innerhalb und außerhalb der EU in ähnlicher Weise angewandt wird. Dazu sind Unterschiede und Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestimmter Teile von EMAS, wie etwa der Einhaltung der Rechtsvorschriften, zu berücksichtigen. Die zuständigen Stellen in Mitgliedstaaten, die Drittlandregistrierungen zulassen, sollten durch besondere Verfahren sicherstellen, dass EMAS innerhalb und außerhalb der EU zu gleichwertigen Systemen führt. Die historischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern können sich positiv auf die praktische Durchführung der Drittlandregistrierung und der weltweiten Registrierung nach EMAS auswirken und deshalb zur Förderung der weltweiten Ausbreitung von EMAS genutzt werden.

2.   TERMINOLOGIE

In diesem Leitfaden werden folgende Begriffe verwendet:

„Hauptsitz“: eine an der Spitze einer Organisation mit mehreren Standorten stehende Verwaltungsstelle, die die wichtigsten Funktionen der Organisation (strategische Planung, Kommunikation, Steuern, Rechtsabteilung, Marketing, Finanzen und andere) kontrolliert und koordiniert.

„Managementzentrale“: ein Standort, nicht Hauptsitz, einer Organisation mit mehreren Standorten, der speziell für die Zwecke der Registrierung nach der EMAS-Verordnung bestimmt wird und der die Kontrolle und Koordinierung des Umweltmanagementsystems sicherstellt.

„Leitende zuständige Stelle“: die für die EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweite Registrierung verantwortliche zuständige Stelle.

Hinweis:

Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung regelt, wie die (leitende) zuständige Stelle zu bestimmen ist.

Die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle kann je nach Situation (siehe oben) auf unterschiedliche Weise erfolgen:

Im Fall der Situation 1 (EU-Sammelregistrierung) ist die leitende zuständige Stelle die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale der antragstellenden Organisation befindet.

Im Fall der Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung ist es hingegen die zuständige Stelle desjenigen Mitgliedstaats, der eine Registrierung von außerhalb der EU ansässigen Organisationen vorsieht und in dem der Umweltgutachter akkreditiert ist. Anders ausgedrückt, muss der Mitgliedstaat die Drittlandregistrierung vorsehen und es müssen außerdem Umweltgutachter vorhanden sein, die für Begutachtungen in denjenigen Drittländern, in denen sich die im Rahmen der Registrierung angemeldeten Standorte befinden, akkreditiert oder zugelassen sind.

3.   EU-SAMMELREGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT MEHREREN STANDORTEN IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN

3.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in EU-Mitgliedstaaten

3.1.1.

Organisationen müssen stets die für die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte geltenden Rechtsvorschriften der EU und der betreffenden Mitgliedstaaten einhalten.

3.1.2.

Nach Anhang IV Teil B Buchstabe g der EMAS-Verordnung enthält die Umwelterklärung von Organisationen eine Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften.

3.1.3.

Den in Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung vorgesehenen „materiellen oder dokumentarischen Nachweis“ der Einhaltung der Umweltvorschriften kann eine Organisation in Form von Erklärungen der zuständigen Durchsetzungsbehörden erbringen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf Verstöße vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind. Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem sich der Standort befindet, vorgesehenen Nachweise.

3.2.   Aufgaben der zuständigen Stellen

3.2.1.

Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale (in dieser Reihenfolge) der Organisation befindet.

3.2.2.

Bei der EU-Sammelregistrierung arbeitet die leitende zuständige Stelle lediglich mit den zuständigen Stellen derjenigen Mitgliedstaaten zusammen, in denen sich im Rahmen der Sammelregistrierung angemeldete Standorte befinden.

3.2.3.

Die leitende zuständige Stelle ist für die Registrierung verantwortlich und koordiniert das Verfahren mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen.

Die leitende zuständige Stelle darf eine Organisation nicht registrieren oder ihre Registrierung aussetzen, streichen oder verlängern, wenn die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich in die Registrierung einbezogene Standorte der Organisation befinden, der Registrierung, Aussetzung, Streichung oder Verlängerung nicht zustimmt (siehe Abschnitte 3.4 und 3.6 dieses Leitfadens). Außerdem kann die leitende zuständige Stelle gemäß Abschnitt 3.4.6 beschließen, eine Sammelregistrierung in kleinerem Umfang (d. h. ohne den beanstandeten Standort) durchzuführen.

3.2.4.

Die zuständigen Stellen sollten ihre Tätigkeit mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in ihren Mitgliedstaaten abstimmen, damit gewährleistet ist, dass sowohl die zuständige Stelle als auch die Akkreditierungs- bzw. Zulassungsstelle ihre jeweiligen Aufgaben koordiniert erfüllen können.

3.2.5.

Innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Leitfadens sind allgemeine Grundsätze und konkrete Verfahren für die Koordination zwischen den zuständigen Stellen vom Forum der zuständigen Stellen zu erarbeiten und zu genehmigen. Sie werden dann nach dem in Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 der EMAS-Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Annahme unterbreitet.

3.2.6.

Das Forum der zuständigen Stellen erarbeitet einheitliche Formblätter in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zur Umsetzung der obengenannten Koordinierungsverfahren. Um eine effiziente Kommunikation zu ermöglichen und sprachbedingte Missverständnisse möglichst zu vermeiden, werden die standardisierten Formblätter hauptsächlich Kästchen zum Ankreuzen und nur sehr wenige Kommentarfelder für freien Text enthalten. Für den Fall etwaiger Unstimmigkeiten zwischen zuständigen Stellen sind schriftliche Nachweise für diese Kommunikation, etwa Schreiben, E-Mails oder Faxe, aufzubewahren.

Die Formblätter sollten in Form einer aktualisierbaren Anlage ein Verzeichnis der in allen Mitgliedstaaten fälligen Gebühren enthalten.

3.3.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter

3.3.1.

Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung.

3.3.2.

Die Begutachtung des Umweltmanagementsystems und die Validierung der EMAS-Umwelterklärung sind von einem für den betreffenden Geltungsbereich nach NACE-Codes (2) akkreditierten oder zugelassenen EMAS-Umweltgutachter durchzuführen.

3.3.3.

Bei der Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten und Tätigkeiten muss die Akkreditierung des/der Umweltgutachter(s) alle NACE-Codes der Standorte und Tätigkeiten der Organisation umfassen. Ist ein Umweltgutachter nicht für alle relevanten NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen, sind weitere akkreditierte Umweltgutachter über Fallkooperationen hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren). Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die leitende zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die kooperierenden zuständigen Stellen (die ihre Tätigkeit ihrerseits mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen abstimmen sollten) überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die leitende zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen.

3.3.4.

In einem Mitgliedstaat akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter dürfen auch in anderen Mitgliedstaaten tätig werden. Dazu übermitteln sie der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig werden möchten, spätestens vier Wochen im Voraus eine entsprechende Mitteilung.

3.3.5.

Die für die Beaufsichtigung des/der Umweltgutachter(s) in ihrem Mitgliedstaat zuständige Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle übermittelt bei Problemen oder negativen Ergebnissen der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats einen Aufsichtsbericht. Diese zuständige Stelle leitet den Aufsichtsbericht an die für die EU-Sammelregistrierung verantwortliche leitende zuständige Stelle weiter.

3.3.6.

Stellt ein Umweltgutachter bei der Begutachtung für die erstmalige Registrierung fest, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen.

3.3.7.

Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der (leitenden) zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der EMAS-Registrierung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreift, darf der Umweltgutachter die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen. Anders ausgedrückt, darf der EMAS-Umweltgutachter die Erklärung nur dann unterzeichnen und die EMAS-Umwelterklärung nur dann validieren, wenn alle Rechtsvorschriften eingehalten werden.

3.4.   Registrierungsverfahren

3.4.1.

Die Kapitel II, III und IV der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für die Registrierung.

3.4.2.

Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der leitenden zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären.

3.4.3.

Die leitende zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich darüber mit den anderen beteiligten zuständigen Stellen aus. Das heißt, dass die leitende zuständige Stelle von den anderen beteiligten zuständigen Stellen darüber unterrichtet wird, ob die Angaben zu den nationalen Standorten korrekt sind.

3.4.4.

Die beteiligten zuständigen Stellen prüfen für ihre Mitgliedstaaten über ihre Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Die zuständige Stelle prüft also, ob der/die Umweltgutachter die Mitteilung nach Artikel 24 Absatz 1 der EMAS-Verordnung ordnungsgemäß und rechtzeitig (spätestens vier Wochen vor jeder Begutachtung in einem Mitgliedstaat) übermittelt hat/haben. Die zuständige Stelle benachrichtigt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle ihres Mitgliedstaats jedenfalls in einer einfachen Mitteilung darüber, dass Standorte aufgrund von Gutachter- bzw. Validierungstätigkeiten von Umweltgutachtern anderer Mitgliedstaaten registriert werden sollen. Falls die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen sowie zwischen den zuständigen Stellen und der leitenden zuständigen Stelle könnte die Beaufsichtigung untergraben werden.

3.4.5.

Alle an der Registrierung beteiligten zuständigen Stellen wenden für die in ihren Mitgliedstaaten befindlichen Standorte ihre nationalen Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der EMAS-Verordnung an. Sie setzen die leitende zuständige Stelle von ihrer Entscheidung (kann registriert werden/kann nicht registriert werden) in Kenntnis. Im Falle einer negativen Entscheidung teilt die zuständige Stelle der leitenden zuständigen Stelle ihre Gründe in Form einer Erklärung mit. Da diese Erklärung bindend ist, kann die leitende zuständige Stelle entweder die Sammelregistrierung so lange aussetzen, bis die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (in diesem Fall wird keiner der Standorte nach EMAS registriert), oder der Organisation mitteilen, dass sie die Sammelregistrierung ohne den beanstandeten Standort fortsetzen kann.

3.4.6.

Nach der Entscheidung über die Registrierung unterrichtet die leitende zuständige Stelle alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen, die wiederum ihre jeweiligen Durchsetzungsbehörden informieren.

Hinweis:

Die Europäische Kommission ermuntert die beteiligten zuständigen Stellen zum Austausch der Kontaktdaten ihrer jeweiligen Durchsetzungsbehörden, um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen und den Durchsetzungsbehörden über Letzteren nicht bekannte Verstöße zu erleichtern.

3.4.7.

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wird auf nationaler Ebene von den nationalen Durchsetzungsbehörden und Umweltgutachtern kontrolliert. Entdecken diese, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, müssen sie die nationale zuständige Stelle unterrichten, die wiederum die leitende zuständige Stelle informiert.

3.4.8.

Stößt eine zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, in dem sich ein Standort der Organisation befindet, die die betreffende Sammelregistrierung beantragt, auf Hinweise für einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, Beschwerden oder sonstige relevante Informationen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Registrierung, Verlängerung, Aussetzung und Streichung der Registrierung, so übermittelt sie der leitenden zuständigen Stelle unverzüglich einen Kontrollbericht, in dem sie das Problem darlegt.

3.4.9.

Einige Mitgliedstaaten sind nach ihren nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die leitende zuständige Stelle ist daher nicht in der Lage, über Gebühren, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten festgelegt werden, zu entscheiden. Die Aufgabe der leitenden zuständigen Stelle besteht in diesem Zusammenhang lediglich darin, der Organisation den Gesamtbetrag und die Einzelbeträge der Gebühren mitzuteilen, die an die am Registrierungsverfahren beteiligten nationalen zuständigen Stellen zu entrichten sind. Die leitende zuständige Stelle unterrichtet die Organisation außerdem darüber, dass alle beteiligten zuständigen Stellen die Gebühren für die Registrierung der an einem Sammelregistrierungsverfahren beteiligten nationalen Standorte unmittelbar von den betreffenden nationalen Standorten der antragstellenden Organisation erheben.

Alle beteiligten zuständigen Stellen teilen der leitenden zuständigen Stelle mit, dass die Gebühren tatsächlich, wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung vorgesehen, vor der Registrierung entrichtet worden sind.

Hinweis:

Die Europäische Kommission fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf zu prüfen, wie die von Organisationen, die eine Sammelregistrierung beantragen, zu entrichtenden Gebühren gesenkt werden können. Bei Sammelregistrierungen entstehen nur der leitenden zuständigen Stelle Verwaltungskosten, die mit denen einer regulären Registrierung vergleichbar sind, während die beteiligten zuständigen Stellen weniger stark eingebunden sind und somit einen geringeren Kostenaufwand haben. Niedrigere Gebühren machen das EMAS-System und die Sammelregistrierung attraktiver.

3.4.10.

Alle beteiligten zuständigen Stellen sollten die für die Registrierung der an einem Sammelregistrierungsverfahren beteiligten nationalen Standorte anfallenden Gebühren unmittelbar von den betreffenden nationalen Standorten der antragstellenden Organisation erheben.

3.5.   Bereits registrierte Organisationen

3.5.1.

Wenn sich eine bereits registrierte Organisation für die EU-Sammelregistrierung entscheidet, kann die leitende zuständige Stelle auf Antrag der Organisation die bestehende Registrierung unter Beibehaltung der im nationalen Register bestehenden Nummer erweitern. Die Registrierung ist außerdem mit der neuen Registrierungsnummer in das nationale Register einzutragen. In diesen Fällen stellen alle anderen beteiligten zuständigen Stellen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Organisation bereits registrierte Standorte hat, sicher, dass die bestehenden Registrierungen unter der neuen Nummer in ihre jeweiligen Register eingetragen werden.

3.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen

3.6.1.

Für dieses spezielle Verfahren gelten die in Artikel 15 der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Vorschriften für die Aussetzung und Streichung von Registrierungen.

3.6.2.

Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der leitenden zuständigen Stelle mitzuteilen.

3.6.3.

Jede zuständige Stelle ist für die Verfahren im Zusammenhang mit den Standorten der Organisation in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich. Falls die Registrierung einer Organisation ausgesetzt oder aus dem EMAS-Register gestrichen werden muss, teilt die betreffende zuständige Stelle der leitenden zuständigen Stelle ihren Standpunkt in Form einer Erklärung mit. Nationale zuständige Stellen geben also nur Erklärungen zu den in ihrem Mitgliedstaat befindlichen Standorten ab. Geht aus einer dieser Erklärungen hervor, dass ein nationaler Standort nicht registriert werden kann, beginnt die leitende zuständige Stelle unter Beachtung der Vorschriften in Artikel 15 der EMAS-Verordnung mit der Durchführung des Verfahrens zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung. Vor einer endgültigen Entscheidung über die Streichung oder Aussetzung der Registrierung der Organisation unterrichtet die leitende zuständige Stelle die übrigen mitwirkenden zuständigen Stellen über die von einer oder mehreren zuständigen Stellen angeführten Gründe für die Aussetzung/Streichung. Die leitende zuständige Stelle informiert auch den Hauptsitz oder die Managementzentrale der Organisation über die getroffene Entscheidung und die Gründe für die vorgesehene Streichung oder Aussetzung. Anschließend gibt die leitende zuständige Stelle der Organisation die Gelegenheit zu entscheiden, ob die Organisation insgesamt aus dem EMAS-Register gestrichen werden soll oder die beanstandeten Standorte aus der Sammelregistrierung herausgenommen werden sollen.

3.6.4.

Streitigkeiten zwischen einzelnen am Sammelregistrierungsverfahren beteiligten zuständigen Stellen sind im Rahmen des Forums der zuständigen Stellen zu regeln. Streitigkeiten zwischen der leitenden zuständigen Stelle und der Organisation sind nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, zu regeln. Streitigkeiten zwischen der Organisation und einzelnen zuständigen Stellen, etwa über den Stand der Einhaltung der Rechtsvorschriften einzelner an der Sammelregistrierung beteiligter nationaler Standorte, sind nach den anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln. Bei der Regelung von Streitigkeiten sind die Anforderungen des Artikels 15 der EMAS-Verordnung zu beachten.

3.6.5.

Kann im Forum der zuständigen Stellen keine Einigung zwischen den beteiligten zuständigen Stellen erzielt werden, so kann das Registrierungsverfahren letztendlich ohne die beanstandeten Standorte fortgesetzt werden.

3.7.   Sprachliche Fragen

3.7.1.

Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten vor, so müssen diese Angaben zusätzlich in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst sein.

4.   DRITTLANDREGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT EINEM ODER MEHREREN STANDORTEN IN DRITTLÄNDERN (SITUATION 2)

EMAS-Drittlandregistrierung bedeutet die EMAS-Registrierung einer in einem oder mehreren Drittländern tätigen Organisation. Nach Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat frei entscheiden, ob seine nationale zuständige Stelle die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vornehmen soll.

4.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in Drittländern

4.1.1.

Organisationen müssen stets die nationalen Rechtsvorschriften der Drittländer, in denen sich die im EMAS-Registrierungsantrag angegebenen Standorte befinden, einhalten.

4.1.2.

Um zu gewährleisten, dass EMAS das hohe Niveau von Anspruch und Glaubwürdigkeit beibehält, sollte die Umweltleistung von Organisationen aus Drittländern dem nach den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geforderten Stand von EU-Organisationen möglichst nahe kommen. Daher ist es wünschenswert, dass Organisationen von außerhalb der EU in der Umwelterklärung neben den anwendbaren nationalen Umweltvorschriften auch auf die Umweltvorschriften Bezug nehmen, die für ähnliche Organisationen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie die Registrierung beantragen wollen, (Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung). Die in dieser Liste aufgeführten Umweltvorgaben sind gegebenenfalls als Referenz für die Festlegung zusätzlicher höherer Einzelziele zu verwenden. Sie sind jedoch nicht für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisation verbindlich.

4.1.3.

Nach Anhang IV Teil B Buchstabe g der EMAS-Verordnung enthält die Umwelterklärung von Organisationen eine Bezugnahme auf die geltenden nationalen Umweltvorschriften.

4.1.4.

Für Standorte in Drittländern sollte der in Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung genannte dokumentarische Nachweis vorzugsweise Folgendes umfassen:

Erklärungen von den Durchsetzungsbehörden des Drittlandes, einschließlich Informationen über die für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Genehmigungen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf einen Verstoß vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind;

darüber hinaus sollte die Umwelterklärung nach Möglichkeit auch Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes und den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, enthalten (siehe Abschnitt 4.1.2).

4.2.   EMAS-Akkreditierung und Zulassung für Drittländer

4.2.1.

Die Mitgliedstaaten entscheiden anhand ihrer Mittel und operativen Verfahren, ob sie eine Drittlandregistrierung vorsehen. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, gewährleisten, dass ihre nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen EMAS-Umweltgutachter für Drittländer akkreditieren bzw. zulassen können. Nur Mitgliedstaaten, die das Prinzip der „Drittlandregistrierung“ akzeptieren, dürfen in Drittländern tätige Organisationen registrieren.

4.2.2.

Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, die Drittlandregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der EMAS-Verordnung vorzusehen, ist eine Registrierung in diesem Mitgliedstaat in der Praxis nur dann möglich, wenn akkreditierte Umweltgutachter zur Verfügung stehen. Der potenzielle Umweltgutachter muss in dem Mitgliedstaat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, für das betreffende Drittland und für die im gegebenen Registrierungsverfahren relevanten Wirtschaftszweige (entsprechend den NACE-Codes) akkreditiert sein.

Erläuterung:

Dies bedeutet, dass der Umweltgutachter, der die Begutachtung in einem bestimmten Drittland vornehmen soll, von der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, der Registrierungen von Organisationen aus Drittländern vorsieht und in dem die Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt, für dieses Drittland akkreditiert sein muss.

4.2.3.

Aus der Akkreditierung oder Zulassung, die Umweltgutachter für Drittländer erlangen können, muss hervorgehen, für welche Drittländer sie gültig ist, damit die Registrierungserlaubnis die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 der EMAS-Verordnung erfüllt. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie für jedes Drittland einen eigenen Nachweis oder aber einen umfassenden Akkreditierungsnachweis ausstellen und in einem Anhang dazu die Länder auflisten, für die die Umweltgutachter akkreditiert sind.

Erläuterung:

Aus Artikel 22 „Zusätzliche Vorschriften für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in Drittländern durchführen“ geht eindeutig hervor, dass die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer nur eine zusätzliche Akkreditierung/Zulassung zu einer Basis-Akkreditierung/Zulassung für die EU sein kann. Das bedeutet, dass die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer in einem bestimmten Umfang und mit bestimmten Vorgaben zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung/Zulassung erteilt wird. Demzufolge muss die Akkreditierung/Zulassung für Drittländer die Akkreditierung/Zulassung für einen der Mitgliedstaaten in einem bestimmten Umfang einschließen.

Sobald ein Umweltgutachter in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen ist, steht es ihm frei, gemäß Artikel 24 der Verordnung Gutachtertätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen.

4.3.   Aufgaben der zuständigen Stelle

4.3.1.

Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Stelle sollten festlegen, an welche zuständige Stelle Anträge auf Drittlandregistrierungen zu richten sind. Diese zuständige Stelle sollte mit der nach Abschnitt 5.3.1 bestimmten Stelle identisch sein.

4.3.2.

Anträge auf Drittlandregistrierungen von Organisationen, deren Standorte sich ausschließlich in Drittländern befinden, können an jede in einem Mitgliedstaat für diese Zwecke bestimmte zuständige Stelle gerichtet werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat sieht die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vor.

b)

Akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter stehen für Begutachtungen in denjenigen Drittländern, in denen sich die im Registrierungsantrag aufgeführten Standorte befinden, zur Verfügung und decken die erforderlichen NACE-Codes ab (anders ausgedrückt, bestimmt die Wahl des Umweltgutachters den Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, und umgekehrt).

4.3.3.

Die zuständigen Stellen sollten ihre Tätigkeit mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in ihren Mitgliedstaaten abstimmen, damit gewährleistet ist, dass sowohl die zuständige Stelle als auch die Akkreditierungs- bzw. Zulassungsstelle ihre jeweiligen Aufgaben koordiniert erfüllen können, wenn die Mitgliedstaaten die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen.

4.4.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter

4.4.1.

Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung.

4.4.2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung gestatten, müssen ein eigenes System zur Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern für Drittländer einrichten. Die Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt länderweise und zusätzlich zu einer allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in diesem Abschnitt.

4.4.3.

Die Umweltgutachter müssen für alle zutreffenden NACE-Codes der am Registrierungsverfahren beteiligten Standorte der Organisation akkreditiert oder zugelassen sein. Aufgrund des unter Umständen breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen haben Organisationen die Möglichkeit, die Dienste mehrerer akkreditierter Umweltgutachter in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich könnte es schwierig, wenn nicht unmöglich sein, einen einzigen Umweltgutachter für sämtliche Tätigkeitsbereiche großer Organisationen zu beauftragen. Ist der Umweltgutachter nicht für die relevanten NACE-Codes selbst akkreditiert oder zugelassen, sind weitere akkreditierte Umweltgutachter über Fallkooperationen hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte bzw. zugelassene Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren).

4.4.4.

Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen.

4.4.5.

Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in der EMAS-Verordnung für das betreffende Land eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. Das heißt, sie müssen:

a)

eine spezifische Akkreditierung oder Zulassung für die NACE-Codes der Organisation besitzen;

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, kennen und verstehen;

c)

der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, mächtig sein.

4.4.6.

Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung der im Antrag angegebenen Länder vorgesehenen Nachweise.

4.4.7.

In Drittländern überprüft der Umweltgutachter zusätzlich zu seinen regulären Pflichten eingehend, ob die Organisation und die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte die Rechtsvorschriften einhalten. Dabei vergewissert er sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften gibt. Umweltgutachter sollten die Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden nutzen und daher mit ihnen in Kontakt treten, um von ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzuholen. Sie müssen sich, etwa anhand eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde, von der Richtigkeit der vorliegenden materiellen Nachweise überzeugen. Wenn keine Hinweise auf Verstöße gefunden werden, so ist dies in der Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII der EMAS-Verordnung) zu vermerken. Diese Erklärung ist vom Umweltgutachter zu unterzeichnen. Der Umweltgutachter ist verpflichtet, durch gemäß der EMAS-Verordnung durchzuführende übliche Prüfverfahren zu kontrollieren, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind. Um zu gewährleisten, dass das Qualitätsniveau der Registrierung von Standorten in Drittländern dem vergleichbarer Standorte in der EU entspricht, kann der Umweltgutachter eine Risikobewertung in Betracht ziehen.

4.4.8.

Der Umweltgutachter überprüft gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung, ob keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden.

4.4.9.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung vorsehen, sollten Maßnahmen zur Stärkung des Akkreditierungsverfahrens erwägen, damit gewährleistet ist, dass für bestimmte Drittländer akkreditierte Umweltgutachter aufgrund fundierter Kenntnisse prüfen können, ob die Organisation die in dem Drittland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält.

4.4.10.

Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung vorsehen, können auf freiwilliger Basis Sonderbestimmungen erlassen, um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu stärken und ein mit dem der EU vergleichbares Registrierungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere erwägen, Vereinbarungen mit Drittstaaten (bilaterale Abkommen, Absichtserklärungen usw.) zu schließen. Solche Vereinbarungen könnten regeln, wie Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zwischen den jeweiligen Durchsetzungsbehörde in dem betreffenden Drittland und dem Mitgliedstaat sowie Angaben zu Verstößen gegen anwendbare Rechtsvorschriften zwischen der Erstregistrierung und der Verlängerung bzw. der darauf folgenden Verlängerung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

4.4.11.

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Standorte registriert werden sollen, kann ebenfalls benachrichtigt werden.

4.4.12.

Entdeckt ein Umweltgutachter zum Zeitpunkt der Registrierung, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die EMAS-Umwelterklärung und die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung nicht unterzeichnen.

4.4.13.

Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation gegenüber dem Umweltgutachter nicht nachweisen kann, dass sie geeignete Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes getroffen hat, darf der Umweltgutachter die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen.

4.5.   Registrierungsverfahren

4.5.1.

Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären.

4.5.2.

Bevor die Organisation den Registrierungsantrag an die zuständige Stelle übermittelt, erbringt sie gegenüber dem Umweltgutachter, wie in Abschnitt 4.1.4 dieses Leitfadens beschrieben, den materiellen oder dokumentarischen Nachweis, dass kein nachweislicher Verstoß gegen geltende Umweltvorschriften vorliegt.

4.5.3.

Wenn die Organisation die EMAS-Anforderungen, insbesondere die in Anhang II der Verordnung aufgeführten, das Registrierungsverfahren betreffenden Anforderungen, erfüllt und ihre EMAS-Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter validiert wurde, übermittelt sie das Antragsformular und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Anhänge VI und VII zur Registrierung an die zuständige Stelle.

4.5.4.

Die zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich zu diesem Zweck mit der nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle aus.

4.5.5.

Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle beurteilt die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der in den Artikeln 20, 21 und 22 der EMAS-Verordnung festgelegten Kriterien. Falls die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Umgekehrt benachrichtigt die zuständige Stelle die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle jedenfalls einer einfachen Mitteilung darüber, dass ein Registrierungsantrag eingegangen ist und Standorte in Drittländern registriert werden sollen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung übermittelt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der zuständigen Stelle ihre Erkenntnisse über die beteiligten Umweltgutachter. So kann die zuständige Stelle leichter abschließend prüfen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle und der Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle könnte die Beaufsichtigung untergraben werden.

4.5.6.

Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften anhand der von der Organisation an den Umweltgutachter übermittelten Angaben. Nur wenn ein Mitgliedstaat besondere Vereinbarungen mit Drittländern getroffen hat, wonach sich der Mitgliedstaat mit Durchsetzungsbehörden in den Drittländern in Verbindung setzen darf, kann er die Einhaltung der Rechtsvorschriften unmittelbar bei den Durchsetzungsbehörden der Drittländer überprüfen. Andernfalls ist die zuständige Stelle darauf angewiesen, dass der Umweltgutachter und/oder die Organisation materielle oder dokumentarische Nachweise über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen.

4.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen

4.6.1.

Die zuständige Stelle hält sich an die in der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln für die Streichung und Aussetzung.

4.6.2.

Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.

4.6.3.

Organisationen aus Drittländern, die eine EMAS-Registrierung anstreben und bereit sind, ein Registrierungsverfahren zu beginnen, müssen akzeptieren, dass die zuständige Stelle, bevor sie eine Entscheidung trifft, den Umweltgutachter beauftragen kann, in dem Drittland, in dem sich die Standorte befinden, potenzielle Gründe für eine Streichung oder Aussetzung zu überprüfen. In diesem Fall muss die Organisation mitwirken und dem Umweltgutachter oder der zuständigen Stelle sämtliche Fragen zu möglichen Gründen für eine Aussetzung oder Streichung beantworten. Die Organisation muss außerdem bereit sein, die Kosten für die Tätigkeit des Umweltgutachters zur Klärung der Situation zu tragen.

4.6.4.

Zwischen dem für die Registrierung verantwortlichen Mitgliedstaat und dem Drittland gegebenenfalls getroffene Vereinbarungen könnten beispielsweise konkrete Bestimmungen darüber enthalten, wie die Einhaltung der Rechtsvorschriften überwacht wird und wie die Durchsetzungsbehörden die zuständige Stelle aktiv über Verstöße unterrichtet.

4.6.5.

Doch selbst wenn solche Vereinbarungen bestehen, ist stets der Umweltgutachter für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Kontrollen der Einhaltung der Rechtsvorschriften müssen mögliche Beschwerden oder Verstöße, die zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung führen können, einbeziehen.

4.6.6.

Dazu können auch in dem Drittland tätige Nichtregierungsorganisationen konsultiert und als Informationsquelle genutzt werden. Der Umweltgutachter teilt der zuständigen Stelle in jedem Fall sämtliche während der Begutachtung erhaltenen relevanten Informationen mit.

4.7.   Sprachliche Fragen

4.7.1.

Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind für die Registrierung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten in verschiedenen Drittländern vor, so sollten diese Angaben zusätzlich in einer Amtssprache der Drittländer, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst sein.

5.   WELTWEITE REGISTRIERUNG — REGISTRIERUNG VON ORGANISATIONEN MIT MEHREREN STANDORTEN IN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN (SITUATION 3)

Die weltweite EMAS-Registrierung ist die Registrierung einer Organisation mit mehreren Standorten innerhalb und außerhalb der EU, die eine Sammelregistrierung aller oder einiger dieser Standorte in einem Mitgliedstaat beantragt, der die Drittlandregistrierung vorsieht.

Eine Registrierung, die mehrere Standorte in Mitgliedstaaten und in Drittländern umfasst, ist ein komplexer Vorgang, der eine Kombination aus den beiden bereits beschriebenen Verfahren (EU-Sammelregistrierung und Drittlandregistrierung) darstellt. In diesem Abschnitt werden die Aspekte erläutert, die von den in den Abschnitten 3 und 4 dieses Leitfadens beschriebenen Verfahren abweichen.

5.1.   Anwendbares Recht und Einhaltung der Rechtsvorschriften in Mitgliedstaaten und Drittländern

5.1.1.

Organisationen müssen stets die für die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte geltenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

5.1.2.

Um zu gewährleisten, dass EMAS das hohe Niveau von Anspruch und Glaubwürdigkeit beibehält, sollte die Umweltleistung von Organisationen aus Drittländern dem nach den einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geforderten Stand von EU-Organisationen möglichst nahe kommen. Daher ist es wünschenswert, dass Organisationen mit Standorten außerhalb der EU in der Umwelterklärung neben den anwendbaren nationalen Umweltvorschriften auch auf die Umweltvorschriften Bezug nehmen, die für ähnliche Organisationen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sie die Registrierung beantragen wollen (Artikel 4 Absatz 4 der EMAS-Verordnung). Die in dieser Liste aufgeführten Umweltvorgaben sind gegebenenfalls als Referenz für die Festlegung zusätzlicher höherer Einzelziele zu verwenden. Sie sind jedoch nicht für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Organisation relevant.

5.1.3.

Für Standorte in Drittländern sollte der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung genannte dokumentarische Nachweis Folgendes umfassen:

von den Durchsetzungsbehörden des Drittlandes unter Angabe der für die Organisation geltenden umweltrechtlichen Genehmigungen ausgestellte Erklärungen, aus denen hervorgeht, dass keine Hinweise auf einen Verstoß vorliegen und/oder gegen das Unternehmen keine einschlägigen Durchsetzungs-, Gerichts- oder Beschwerdeverfahren anhängig sind;

darüber hinaus sollte die Umwelterklärung nach Möglichkeit auch Entsprechungstabellen zwischen den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes und den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Organisation die Registrierung beantragt (siehe Abschnitt 5.1.2), enthalten.

5.2.   Akkreditierung und Zulassung

5.2.1.

Es sind die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Vorgaben zur Akkreditierung und Zulassung für Drittländer anzuwenden.

5.3.   Aufgaben der zuständigen Stellen

5.3.1.

Mitgliedstaaten mit mehr als einer zuständigen Stelle sollten festlegen, an welche zuständige Stelle Anträge auf weltweite Registrierungen zu richten sind. Diese zuständige Stelle sollte mit der nach Abschnitt 4.3.1 bestimmten Stelle identisch sein.

5.3.2.

Anträge auf weltweite Registrierungen, also von Organisationen mit Standorten in EU-Mitgliedstaaten und in Drittländern, sind an eine in einem dieser Mitgliedstaaten für diese Zwecke bestimmte zuständige Stelle zu richten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Mitgliedstaat sieht die Registrierung von Organisationen von außerhalb der EU vor.

b)

Akkreditierte oder zugelassene Umweltgutachter stehen für Begutachtungen in Drittländern, in denen sich die im Registrierungsantrag aufgeführten Standorte befinden, zur Verfügung und decken die betreffenden NACE-Codes ab.

5.3.3.

Der Mitgliedstaat, dessen zuständige Stelle für dieses Verfahren verantwortlich ist, wird anhand von Kriterien in folgender Rangfolge bestimmt:

(1)

Wenn die Organisation ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten.

(2)

Wenn die Organisation zwar nicht ihren Hauptsitz, aber ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, ist der Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats zu richten.

(3)

Wenn die Organisation weder ihren Hauptsitz noch ihre Managementzentrale in einem Mitgliedstaat hat, der die Drittlandregistrierung vorsieht, muss die Organisation eine Ad-hoc-Managementzentrale in einem Mitgliedstaat errichten, der die Drittlandregistrierung vorsieht, und den Antrag an die zuständige Stelle dieses Mitgliedstaats richten.

5.3.4.

Wenn der Antrag mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, ist das in Abschnitt 3.2 beschriebene Verfahren zur Abstimmung zwischen den beteiligten zuständigen Stellen zu befolgen. Dann fungiert diese zuständige Stelle für die den Teil der EU-Sammelregistrierung betreffenden Aspekte des Verfahrens als leitende zuständige Stelle.

5.4.   Aufgaben der akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter

5.4.1.

Die Kapitel V und VI der EMAS-Verordnung enthalten allgemeine Vorschriften für Umweltgutachter, ihre Akkreditierung oder Zulassung sowie die Begutachtung.

5.4.2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung gestatten, müssen ein eigenes System zur Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern für Drittländer einrichten. Die Akkreditierung oder Zulassung von Umweltgutachtern erfolgt länderweise und zusätzlich zu einer allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in diesem Abschnitt.

5.4.3.

Bei der weltweiten Registrierung einer in mehreren Wirtschaftszweigen tätigen Organisation mit mehreren Standorten muss der Geltungsbereich der Akkreditierung des/der Umweltgutachter(s) alle NACE-Codes der Standorte und Tätigkeiten der Organisation umfassen. Bei Standorten in Drittländern müssen die Umweltgutachter in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt, für alle betroffenen Drittländer und NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen sein. Aufgrund des unter Umständen breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen, haben Organisationen die Möglichkeit, nach eigener Wahl die Dienste mehrerer akkreditierter Umweltgutachter in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich könnte es schwierig, wenn nicht unmöglich sein, einen einzigen Umweltgutachter für sämtliche Wirtschaftszweige großer Organisationen zu beauftragen. Ist der Umweltgutachter nicht für die relevanten NACE-Codes oder Länder selbst akkreditiert oder zugelassen, sind über Fallkooperationen weitere akkreditierte Umweltgutachter hinzuzuziehen. Eine Organisation, die eine Registrierung anstrebt, entscheidet unter Berücksichtigung von Artikel 4 der EMAS-Verordnung selbst, ob sie mehrere akkreditierte bzw. zugelassene Umweltgutachter hinzuziehen möchte. Für die Hinzuziehung mehrerer Umweltgutachter können Organisationen neben Gründen wie dem Mangel an für die relevanten NACE-Codes akkreditierten Umweltgutachtern auch andere Gründe haben (etwa Erfahrung vor Ort, Sprachkenntnisse oder den Wunsch, die EMAS-Begutachtung mit Zertifizierungen nach anderen Normen zu kombinieren).

5.4.4.

Alle beteiligten Umweltgutachter müssen die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung und die EMAS-Umwelterklärung unterzeichnen. Jeder beteiligte Umweltgutachter ist für das Ergebnis des seinem Fachgebiet (in der Regel bezogen auf bestimmte NACE-Codes) entsprechenden Teils der Begutachtung verantwortlich. Da alle Umweltgutachter dieselbe Erklärung unterzeichnen müssen, kann die leitende zuständige Stelle alle beteiligten Umweltgutachter identifizieren und somit über die kooperierenden zuständigen Stellen (die ihre Tätigkeit ihrerseits mit den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen abstimmen sollten) überprüfen, ob alle beteiligten Umweltgutachter der Pflicht zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 23 Absatz 2 der EMAS-Verordnung nachgekommen sind. Außerdem kann die leitende zuständige Stelle auf diese Weise überprüfen, ob die NACE-Codes, für die die beteiligten Umweltgutachter akkreditiert oder zugelassen sind, denen der betreffenden Organisation entsprechen.

5.4.5.

Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden wollen, müssen zusätzlich zur allgemeinen Akkreditierung oder Zulassung gemäß den Vorgaben in der EMAS-Verordnung für das betreffende Land eine besondere Akkreditierung oder Zulassung erwerben. Das heißt, sie müssen:

a)

eine spezifische Akkreditierung oder Zulassung für die NACE-Codes der betreffenden Organisation besitzen;

b)

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich, die in dem Drittland gelten, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, kennen und verstehen;

c)

der Amtssprache des Drittlandes, für das die Akkreditierung oder die Zulassung beantragt wird, mächtig sein.

5.4.6.

Die Umweltgutachter prüfen im Rahmen der Begutachtung alle von der Organisation benötigten umweltrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen sowie jegliche anderen nach der Rechtsordnung der im Antrag angegebenen Länder vorgesehenen Nachweise.

5.4.7.

In Drittländern überprüft der Umweltgutachter zusätzlich zu seinen regulären Pflichten eingehend, ob die Organisation und die im Registrierungsantrag angegebenen Standorte die Rechtsvorschriften einhalten. Dabei vergewissert er sich unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der EMAS-Verordnung, dass es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Umweltvorschriften gibt. Umweltgutachter sollten die Erkenntnisse der Durchsetzungsbehörden nutzen und mit ihnen in Kontakt treten um von ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften einzuholen. Der Umweltgutachter muss von den vorliegenden materiellen Nachweisen überzeugt sein, etwa anhand eines schriftlichen Berichts der zuständigen Durchsetzungsbehörde Wenn keine Hinweise auf Verstöße gefunden werden, so ist dies in der Erklärung des Umweltgutachters zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten (Anhang VII der EMAS-Verordnung) zu vermerken. Diese Erklärung ist vom Umweltgutachter zu unterzeichnen. Der Umweltgutachter ist verpflichtet, durch übliche Prüfverfahren zu kontrollieren, ob die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllt sind. Um ein einheitliches Qualitätsniveau der Standorte in Drittländern und der EU-Standorte zu gewährleisten, kann der Umweltgutachter eine Risikobewertung in Betracht ziehen.

5.4.8.

Der Umweltgutachter überprüft gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der EMAS-Verordnung, ob keine Beschwerden von interessierten Kreisen vorliegen bzw. Beschwerden positiv geklärt wurden.

5.4.9.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Drittlandregistrierung (und somit auch die weltweite Registrierung) vorsehen, sollten Maßnahmen zur Stärkung des Akkreditierungsverfahrens erwägen, damit gewährleistet ist, dass für bestimmte Drittländer akkreditierte Umweltgutachter aufgrund fundierter Kenntnisse prüfen können, ob die Organisation die in dem Drittland geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält.

5.4.10.

Mitgliedstaaten, die die weltweite Registrierung vorsehen, können auf freiwilliger Basis Sonderbestimmungen erlassen, um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu stärken und ein mit dem der EU vergleichbares Registrierungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können insbesondere erwägen, Vereinbarungen mit Drittländern (bilaterale Abkommen, Absichtserklärungen usw.) zu schließen. Solche Vereinbarungen könnten regeln, wie Informationen über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zwischen der jeweiligen Durchsetzungsbehörde in dem betreffenden Drittland und dem Mitgliedstaat sowie Angaben zu Verstößen gegen anwendbare Rechtsvorschriften zwischen der Erstregistrierung und der Verlängerung bzw. der darauf folgenden Verlängerung an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

5.4.11.

Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Gutachter- oder Validierungstätigkeiten in einem Drittland teilt der Umweltgutachter der Akkreditierungsstelle oder der Zulassungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Organisation die Registrierung zu beantragen beabsichtigt oder registriert ist, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung sowie Ort und Zeitpunkt der Begutachtung oder Validierung mit. Außerdem teilt er allen Akkreditierungs- oder Zulassungsstellen derjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich beteiligte Standorte befinden, die Einzelheiten seiner Akkreditierung oder Zulassung mit.

5.4.12.

Entdeckt ein Umweltgutachter zum Zeitpunkt der Registrierung, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, darf er die EMAS-Umwelterklärung und die in Artikel 25 Absatz 9 der EMAS-Verordnung genannte Erklärung nicht unterzeichnen.

5.4.13.

Entdeckt ein Umweltgutachter während der Gültigkeitsdauer der Registrierung oder zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung einen Verstoß, kann er der zuständigen Stelle melden, dass die betreffende Organisation die EMAS-Anforderungen nicht mehr erfüllt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung darf er die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung und die aktualisierte EMAS-Umwelterklärung nur dann unterzeichnen, wenn die Organisation nachweist, dass sie (in Zusammenarbeit mit den Durchsetzungsbehörden) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften wieder zu gewährleisten. Falls die Organisation gegenüber dem Umweltgutachter nicht nachweisen kann, dass sie geeignete Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes getroffen hat, darf er die aktualisierte Umwelterklärung nicht validieren und die in Artikel 25 Absatz 9 genannte Erklärung sowie die EMAS-Umwelterklärung nicht unterzeichnen.

5.5.   Registrierungsverfahren

5.5.1.

Die Organisation sollte sich frühzeitig mit dem/den Umweltgutachter(n) und der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang IV Teil D der EMAS-Verordnung sprachliche Fragen im Zusammenhang mit den für die Registrierung notwendigen Unterlagen zu klären.

5.5.2.

Die Organisation erbringt gemäß Abschnitt 5.1.3 den materiellen Nachweis, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

5.5.3.

Wenn die Organisation die EMAS-Anforderungen, insbesondere die in Anhang II der Verordnung aufgeführten, das Registrierungsverfahren betreffenden Anforderungen, erfüllt und ihre EMAS-Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter validiert wurde, übermittelt sie das Antragsformular und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Anhänge VI und VII zur Registrierung an die (leitende) zuständige Stelle.

5.5.4.

Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle prüft die im Antrag enthaltenen Angaben und tauscht sich zu diesem Zweck mit der nationalen Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle und gegebenenfalls den anderen beteiligten zuständigen Stellen aus. Bei Bedarf kann der für die Begutachtung zuständige Umweltgutachter ebenfalls in diesen Austausch einbezogen werden. Der Austausch kann per Post, E-Mail oder Fax erfolgen, wobei jedoch ein schriftlicher Nachweis darüber aufzubewahren ist.

5.5.5.

Die Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in allen beteiligten Mitgliedstaaten beurteilen die fachliche Qualifikation des Umweltgutachters anhand der in den Artikeln 20, 21 und 22 der EMAS-Verordnung festgelegten Kriterien. Falls eine Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle die Qualifikationen des Umweltgutachters nicht bestätigt, kann sie ihm die Auflage erteilen, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen, oder die nationale zuständige Stelle über das Problem unterrichten. Umgekehrt benachrichtigt die zuständige Stelle die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle jedenfalls in einer einfachen Mitteilung darüber, dass ein Registrierungsantrag eingegangen ist und Standorte registriert werden sollen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung übermittelt die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle der nationalen zuständigen Stelle ihre Erkenntnisse über die beteiligten Umweltgutachter. Alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen melden dies wiederum an die leitende zuständige Stelle. So können die beteiligten zuständigen Stellen und die leitende zuständige Stelle leichter abschließend prüfen, ob der/die am Registrierungsverfahren beteiligte(n) Umweltgutachter für alle in das Registrierungsverfahren einbezogenen NACE-Codes akkreditiert oder zugelassen ist/sind. Ohne dieses Mindestmaß an Kommunikation zwischen der zuständigen Stelle und den Akkreditierungs- und Zulassungsstellen könnte die Beaufsichtigung untergraben werden.

5.5.6.

Die für die Registrierung verantwortliche zuständige Stelle koordiniert die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften anhand der von der Organisation an den Umweltgutachter übermittelten Angaben. Nur wenn ein Mitgliedstaat besondere Vereinbarungen mit Drittländern getroffen hat, wonach sich der Mitgliedstaat mit Durchsetzungsbehörden in den Drittländern in Verbindung setzen darf, kann er die Einhaltung der Rechtsvorschriften unmittelbar bei den Durchsetzungsbehörden der Drittländer überprüfen. Andernfalls ist die zuständige Stelle darauf angewiesen, dass der Umweltgutachter und/oder die Organisation materielle oder dokumentarische Nachweise über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorlegen.

5.5.7.

Nach der Entscheidung über die Registrierung unterrichtet die leitende zuständige Stelle gegebenenfalls alle beteiligten nationalen zuständigen Stellen, die wiederum ihre jeweiligen Durchsetzungsbehörden informieren.

5.5.8.

Sind mehrere zuständige Stellen an einem Registrierungsverfahren beteiligt, gelten die in Abschnitt 3.4 beschriebenen Gebührenregelungen.

5.6.   Streichung und Aussetzung von Registrierungen

5.6.1.

Die zuständige Stelle hält sich an die in der EMAS-Verordnung festgelegten allgemeinen Regeln für die Streichung und Aussetzung.

5.6.2.

Etwaige Beschwerden über die registrierte Organisation sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.

5.6.3.

Organisationen aus Drittländern, die eine EMAS-Registrierung anstreben und bereit sind, ein Registrierungsverfahren zu beginnen, müssen akzeptieren, dass die zuständigen Stellen, bevor eine Entscheidung getroffen wird, den Umweltgutachter beauftragen können, in dem Drittland, in dem sich die Standorte befinden, potenzielle Gründe für eine Streichung oder Aussetzung zu überprüfen. In diesem Fall muss die Organisation mitwirken und dem Umweltgutachter oder der zuständigen Stelle sämtliche Fragen zu möglichen Gründen für eine Aussetzung oder Streichung beantworten. Die Organisation muss außerdem bereit sein, die Kosten für die Tätigkeit des Umweltgutachters zur Klärung der Situation zu tragen.

5.6.4.

Doch selbst wenn solche Vereinbarungen bestehen, ist stets der Umweltgutachter für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Kontrollen der Einhaltung der Rechtsvorschriften müssen mögliche Beschwerden oder Verstöße, die zur Streichung oder Aussetzung der Registrierung führen können, einbeziehen.

5.6.5.

Dazu können auch in dem Drittland tätige Nichtregierungsorganisationen konsultiert und als Informationsquelle genutzt werden. Der Umweltgutachter teilt der zuständigen Stelle in jedem Fall sämtliche während der Begutachtung erhaltenen relevanten Informationen mit.

5.7.   Sprachliche Fragen

5.7.1.

Die EMAS-Umwelterklärung und sonstige relevante Unterlagen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die leitende zuständige Stelle ansässig ist, einzureichen (Artikel 5 Absatz 3). Legt eine Organisation eine Sammel-Umwelterklärung mit Angaben zu einzelnen Standorten vor, so müssen die Angaben zu den EU-Standorten zusätzlich in einer Amtssprache der Mitgliedstaaten, in denen sich die Standorte befinden, abgefasst und sollten die Angaben zu Standorten in Drittländern vorzugsweise in einer Amtssprache der betreffenden Drittländer abgefasst sein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(2)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).