2.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. November 2011
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
(2011/780/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr. |
(2) |
Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union. |
(3) |
Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können. |
(5) |
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wird, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 aus diesem gestrichen werden. |
(6) |
Anhang XIII des Abkommens sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Union sollte daher im Gemeinsamen EWR-Ausschuss den im beigefügten Entwurf des Beschlusses dargelegten Standpunkt vertreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur geplanten Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2011.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. SZUMILAS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom …
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. |
(2) |
Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union. |
(3) |
Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L ….
(2) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(3) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.
(4) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Erklärung der EFTA-Staaten zu Beschluss Nr. … des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG in das Abkommen
„In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Befugnis zur Auferlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Bereich der Flugsicherheit behandelt. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die institutionellen Lösungen in Bezug auf künftige Rechtsakte, mit denen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden.“
ANHANG
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) und 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 68a (Richtlinie 91/670/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
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3. |
Der Text von Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
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