2.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2011

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

(2011/780/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr.

(2)

Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union.

(3)

Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können.

(5)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben wird, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 aus diesem gestrichen werden.

(6)

Anhang XIII des Abkommens sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die Union sollte daher im Gemeinsamen EWR-Ausschuss den im beigefügten Entwurf des Beschlusses dargelegten Standpunkt vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur geplanten Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SZUMILAS


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2011 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert.

(2)

Hauptziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in der Union.

(3)

Die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit kann das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher in das Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit beteiligen können.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

(4)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Erklärung der EFTA-Staaten zu Beschluss Nr. … des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG in das Abkommen

„In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem die Befugnis zur Auferlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Bereich der Flugsicherheit behandelt. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die institutionellen Lösungen in Bezug auf künftige Rechtsakte, mit denen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen übertragen werden.“

ANHANG

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) und 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)“.

2.

Unter Nummer 68a (Richtlinie 91/670/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1)“.

3.

Der Text von Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 0216: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten, sofern unten nichts anderes bestimmt ist. Protokoll 1 Abschnitt 11 findet Anwendung.

b)

Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuss arbeiten gegebenenfalls zusammen und tauschen Informationen aus.

c)

Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, als werde der Agentur die Befugnis übertragen, im Namen der EFTA-Staaten nach internationalen Übereinkünften für andere Zwecke als zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesen Übereinkünften zu handeln.

d)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 werden nach den Worten ‚der Gemeinschaft‘ die Worte ‚oder einem EFTA-Staat‘ eingefügt.

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Zeugnisse auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde dieses Drittlands ausgestellten Zeugnisse ausstellen kann, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die EFTA-Staaten sind ihrerseits bestrebt, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.‘

e)

In Artikel 14 Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Unbeschadet des Abschnitts 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen übermittelt die Kommission, wenn die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über eine nach diesem Absatz getroffene Entscheidung austauschen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen den EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde die von der Kommission erhaltenen Informationen den EFTA-Staaten.‘

f)

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen.‘

g)

In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b wird Folgendes angefügt:

‚Die Agentur unterstützt auch die EFTA-Überwachungsbehörde und leistet ihr die gleiche Hilfe, wenn die betreffenden Maßnahmen und Aufgaben nach dem Abkommen unter die Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde fallen.‘

h)

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

‚Sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich Funktionen und Aufgaben wahr, die den Vertragsparteien durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.‘

i)

Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

‚In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nimmt die Agentur gegebenenfalls und nach den Vorgaben des Abkommens von Chicago oder seiner Anhänge die Funktionen und Aufgaben des Entwurfs-, Herstellungs- oder Eintragungsstaats wahr, soweit diese die Entwurfsgenehmigung betreffen. Die nationalen Luftfahrtbehörden der EFTA-Staaten nehmen nur die Funktionen und Aufgaben wahr, die ihnen mit diesem Artikel zugewiesen werden.‘

j)

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Über die in einem EFTA-Staat durchgeführten Inspektionen zur Kontrolle der Normung erstattet die Agentur der EFTA-Überwachungsbehörde Bericht.‘

ii)

In Absatz 4 wird Folgendes angefügt:

‚Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die Agentur von der EFTA-Überwachungsbehörde gehört.‘

k)

In Artikel 25 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

‚Die Befugnis, Geldbußen und Zwangsgelder gegen die Personen und Unternehmen zu verhängen, denen die Agentur ein Zeugnis ausgestellt hat, wird in Bezug auf Personen und Unternehmen, die in einem EFTA-Staat ansässig sind, der EFTA-Überwachungsbehörde übertragen.‘

l)

In Artikel 25 Absatz 4 werden hinsichtlich der EFTA-Staaten das Wort ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Worte ‚der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften‘ durch ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt.

m)

In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.‘

n)

In Artikel 30 wird Folgendes angefügt:

‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften an.‘

o)

In Artikel 32 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Gemeinschaft‘ die folgenden Worte eingefügt:

‚sowie in isländischer und norwegischer Sprache‘.

p)

In Artikel 33 wird nach Absatz 2 Buchstabe c Folgendes eingefügt:

‚ca)

Der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm der Agentur nach Buchstabe b bzw. c wird der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.‘

q)

In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.‘

r)

In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt:

‚(6)   Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Widerspruchskammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Absatz 3 genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten.‘

s)

In Artikel 54 Absatz 1 wird am Ende Folgendes eingefügt:

‚Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde die Agentur bei der Erfüllung der genannten Aufgaben.‘

t)

Im ersten Satz des Artikels 58 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚Sprachen‘ die folgenden Worte eingefügt:

‚oder in isländischer oder norwegischer Sprache‘.

u)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

‚(12)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘

v)

In Artikel 65 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚(8)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an dem nach Absatz 1 eingesetzten Ausschuss und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.

(9)   Kann mangels Einigung zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Rat in der betreffenden Frage entscheiden, so können die EFTA-Staaten das Anliegen nach Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Sprache bringen.‘

w)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die genannten Anpassungen gegebenenfalls sinngemäß für andere in das Abkommen aufgenommene Unionsrechtsakte, mit denen der Agentur Befugnisse übertragen werden.“