14.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 11. Oktober 2011

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

(2011/683/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Portugals hat der Rat dem Land finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/344/EU (2)), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Entsprechend der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der Organe der Union vom 21. Juli 2011 in Bezug auf die Kredite der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität dürfte eine Verlängerung der Laufzeiten und eine Herabsetzung der Zinsmarge zur Erreichung der Programmziele beitragen.

(3)

Zur Stärkung der Liquiditäts- und Tragfähigkeitsziele sollte die Verlängerung der Laufzeiten und die Herabsetzung der Zinsmarge auch für die bereits ausgezahlten Tranchen gelten.

(4)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/344/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Europäische Union gewährt Portugal ein Darlehen über maximal 26 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 12,5 Jahren. Die Laufzeit einzelner Tranchen der Darlehensfazilität kann bis zu 30 Jahre betragen.“

2.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Portugal trägt die bei jeder Tranche tatsächlich anfallenden Finanzierungskosten der Union.“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 1 Absatz 5 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung gelten auch für Darlehenstranchen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgezahlt wurden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.