21.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2011

über die Anerkennung der Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2011/437/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 2009/28/EG und 2009/30/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Verweise auf die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG gelten auch als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 7a, 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 2009/30/EG.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für die Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“ (im Folgenden „2BSvs“) wurde am 11. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung umfasst eine breite Palette von Produkten und gilt für alle geografischen Orte. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission berücksichtigt dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung der 2BSvs-Regelung hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 2009/28/EG — mit Ausnahme des in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c genannten Kriteriums — angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie entspricht.

(9)

Die Prüfung der 2BSvs-Regelung hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die 2BSvs-Regelung erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitskriterien sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Europäische Kommission einen Standpunkt dazu äußern, ob die Regelung auch genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die in Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz erwähnten Aspekte getroffen wurden, enthält —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung „Biomass Biofuels Sustainability voluntary scheme“, für die am 11. Mai 2011 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Darüber hinaus kann die Regelung herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG nachzuweisen.

Artikel 2

(1)   Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme des Kommissionsbeschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

(2)   Die Kommission behält sich das Recht vor, ihren Beschluss zu widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Juli 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.