21.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/25


BESCHLUSS 2011/357/GASP DES RATES

vom 20. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) angenommen.

(2)

Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus sollten weitere restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3)

Darüber hinaus sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP enthaltene Liste von Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/639/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel des Beschlusses 2010/639/GASP erhält folgende Fassung:

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Es ist untersagt,

a)

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;

b)

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, zu gewähren;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

(1)   Artikel 3a gilt nicht für

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der EU und der VN bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen,

unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2)   Artikel 3a gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.


ANHANG

Personen und Einrichtungen nach Artikel 2

A.   Personen

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Geburtsort und Geburtsdatum, sonstige Angaben zur Identifizierung

(Passnummer usw.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1

Andrej Kascheunikau

Andrej Koschewnikow

Андрэй Кажэўнiкаў

Андрей Кожевников

 

Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandiaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, die Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie die stellvertretende Vorsitzende der Jungen Front, Anastassija Poloschanko. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

2

Gratschowa Ljudmila

Gratschewa Ljudmila

Грачова Людмiла

Грачева Людмила

 

Richterin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

3

Tschubkawez Kiryl

Tschubkowez Kirill

Чубкавец Кiрыл

Чубковец Кирилл

 

Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

4

Pefzieu Uladsimir Paulawitsch

Peftiew Wladimir Pawlowitsch

Пефцiеў Уладзiмiр Паўлавiч

Пефтиев Владимир Павлович

Geboren am 1. Juli 1957 in der Stadt Berdjansk, Saporoschskaja Oblast, Ukraine

Derzeitige Passnummer: MP2405942

Hat Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu seiner Familie. Wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes. Vorsitzender des Aktionsrats von Beltecheksport, der größten Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus.


B.   Einrichtungen

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identifizierung

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1

SAO „Beltecheksport“

 

ЗАО „Белтехэкспорт“

Republik Belarus,

220012, Minsk,

Nesavisimost ave., 86-B

Tel: (+375 17) 263-63-83,

Fax: (+375 17) 263-90-12

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.

2

SAO „Sport-pari“

(operator respublikanskoj loterei)

 

ЗАО „Спорт-пари“ (оператор республиканской лотереи)

 

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.

3

tschastnoe unitarnoe predprijatie TSCHUP „BT Telekommunikazii“

 

частное унитарное предприятие ЧУП „БТ Телекоммуникации“

 

Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew