11.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2011

über eine EU-Finanzhilfe für das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Bienengesundheit für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3767)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2011/338/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 geht jeder Ausgabe ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat.

(2)

Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere können gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG Finanzhilfen der Union gewährt werden.

(3)

Somit sollte eine EU-Finanzhilfe dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union gewährt werden, das zur Durchführung der Aufgaben benannt wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Bienengesundheit, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(4)

Die Kommission hat das Arbeitsprogramm und die vom EU-Referenzlaboratorium für Bienengesundheit für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegten entsprechenden Haushaltsvoranschläge geprüft.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (5) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Union gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird.

(7)

Die Finanzhilfen für die Durchführung und Veranstaltung von Workshops der Referenzlaboratorien der Europäischen Union sollten ebenfalls den Förderfähigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 entsprechen.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für Referenzlaboratorien der Europäischen Union gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihrer Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Eine Ausnahmeregelung kann erteilt werden, wenn ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union die Leitung und Verantwortung bei der Organisation eines gemeinsamen Workshops mit einem anderen solchen Referenzlaboratorium übernimmt.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung werden Ausgaben, die die Mitgliedstaaten und die Begünstigten der Unterstützung aus dem EAGFL für Verwaltung und Personal in Bezug auf Maßnahmen und Programme tätigen, die unter die Entscheidung 2009/470/EG fallen, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen vom EAGFL getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Zusammenhang mit der Bienengesundheit gewährt die Europäische Union der Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) mit dem Forschungslaboratorium in Sophia-Antipolis eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben gemäß dem Anhang der Richtlinie (EU) Nr. 87/2011.

Die Finanzhilfe der Europäischen Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2011 auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006, die diesem Laboratorium im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, mit einem Höchstbetrag von 249 616 EUR, von denen höchsten 48 470 EUR für einen Fachworkshop zur Bienengesundheit aufgewendet werden.

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

Agence Nationale de Sécurité Sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, Laboratoire de Sophia-Antipolis, Les Templiers, 105 route des Chappes, BP 111, 06902 Sophia-Antipolis, Frankreich.

Brüssel, den 10. Juni 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(4)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(6)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.